Zurückweisung von Anträgen eines Verwaltungsgerichts auf Aufhebung einer – keinen eigenständigen normativen Inhalt aufweisenden – Geschwindigkeitsbeschränkung des Magistrats der Stadt Wien mangels Verordnungsqualität
Unzulässigkeit der Anträge des Verwaltungsgerichts Wien (VGW - LVwG) auf Aufhebung der "Verordnung des Magistrates der Stadt Wien vom 14.10.1996, MA46-V19-886/96, insoweit […] als damit unter Punkt 6. Folgendes verordnet wurde: 'b) in Wien 19., Hochstraße - B 14 Bereich zwischen Heiligenstädter Straße B 14 unter 6)a) und Zubringer zur Nußdorfer Lände - B 227 ist in die jeweils vorhandene Richtung das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h für Fahrzeuge aller Art verboten.'"
Nach der stRsp des VfGH ist für die Qualität eines Verwaltungsaktes als Verordnung nicht der formelle Adressatenkreis und die äußere Bezeichnung und auch nicht die Art der Verlautbarung, sondern nur dessen Inhalt maßgebend. Unter einer Verordnung ist jeder generelle, also an die Allgemeinheit überhaupt oder an einen nach Gattungsmerkmalen umschriebenen Personenkreis gerichtete, normative Akt der Verwaltung zu verstehen.
Diese Voraussetzungen treffen auf die angefochtene Enuntiation nicht zu, weil sie ungeachtet ihrer Bezeichnung als "Verordnung" selbst keinen eigenständigen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet. Nach dem Wortlaut der angefochtenen Enuntiation würden damit "folgende in der bezughabenden Niederschrift (Aktenvermerk) vom 1.7.1996 festgehaltenen Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote […] in Verbindung mit §94 b StVO (Bezirksverwaltungsbehörde) verordnet:". Im Anschluss an diese Formulierung werden jedoch keine "Verkehrsbeschränkungen, Ge- und Verbote" genannt und auch sonst keine Anordnungen getroffen. Vielmehr folgt lediglich eine Vorgabe zur Kundmachungsform.
Wenngleich ein Verweis in einer Verordnung auf in einer Niederschrift oder in einem Aktenvermerk näher bezeichnete Ge- oder Verbote nicht per se unzulässig ist, so muss durch die verweisende Vorschrift zumindest erkennbar sein, welche Ge- oder Verbote verordnet werden sollen. Die angefochtene Enuntiation erfüllt dieses Kriterium nicht. Sie stellt ihrem Wortlaut nach zwar die Anordnung "folgender" Ge- oder Verbote in Aussicht, ohne jedoch in weiterer Folge – nach dem Doppelpunkt – solche zu nennen. Da sie sohin keinen normativen Inhalt hat, der sich an Rechtsunterworfene richtet, stellt sie keine Verordnung iSd Art139 B‑VG dar.
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