JudikaturVfGH

V42/2016 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
23. Februar 2017

Für die Qualifikation einer behördlichen Enuntitation als Verordnung kommt es auf ihre rechtsgestaltende Außenwirkung an: Die Enuntiation muss die Rechtssphäre eines unbestimmten Adressatenkreises gestalten und ein solches Maß an Publizität aufweisen, dass der betreffende Akt Eingang in die Rechtsordnung findet. Diese von Art139 B-VG geforderte Publizität ist nach der Rechtsprechung des VfGH gegeben, wenn die Normadressaten Kenntnis vom Inhalt der rechtsgestaltenden behördlichen Enuntiation erlangen können oder diese Enuntiation anderen Behörden (Ämtern) übermittelt wurde (vgl VfSlg 18495/2008).

Diese Voraussetzungen treffen auf die hier angefochtenen Enuntiationen aus folgenden Gründen nicht zu.

Weder die Besprechungsnotiz noch das Schreiben des Bürgermeisters vom 05.01.2016 enthalten einen normativen Inhalt, der die Rechtssphäre eines unbestimmten Adressatenkreises gestaltet. Es handelt sich daher nicht um eine Verordnung iSd Art139 B-VG.

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