Abweisung eines Gerichtsantrags auf Aufhebung einer – verfassungskonform auslegbaren – Übergangsbestimmung des MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022; Widerruf der bedingten Nachsicht einer Unterbringung ausschließlich bei jenen Betroffenen, deren Unterbringung auch gemäß der neuen Rechtslage angeordnet werden dürfte
Der Antrag wird abgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Antrag
1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B VG gestützten Antrag begehrt das Landesgericht Innsbruck, der Verfassungsgerichtshof möge "Artikel 6 Abs2 letzter Satz des MVAG 2022, BGBl I 223/2022, als verfassungswidrig aufheben".
II. Rechtslage
1. Art6 des Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozeßordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Jugendgerichtsgesetz 1988 und das Strafregistergesetz 1968 geändert werden (Maßnahmenvollzugsanpassungsgesetz 2022 – MVAG 2022), BGBl I 223/2022, lautet (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):
" Artikel 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Artikel 1 dieses Bundesgesetz tritt am 1. März 2023 in Kraft.
(2) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, sind unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen.Auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes gemäß §45 Abs1 StGB in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 130/2001, bedingt nachgesehen ist, sind die §§157a ff StVG in der Fassung dieses Bundesgesetzes anzuwenden. "
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 223/2022 lauten:
" Strafrechtliche Unterbringung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum
§21
(1) Wer eine Tat nach Abs3 unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung begangen hat und nur deshalb nicht bestraft werden kann, weil er im Zeitpunkt der Tat wegen dieser Störung zurechnungsunfähig (§11) war, ist in einem forensisch therapeutischen Zentrum unterzubringen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat mit hoher Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist, dass er sonst in absehbarer Zukunft unter dem maßgeblichen Einfluss seiner psychischen Störung eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Besteht eine solche Befürchtung, so ist in einem forensisch therapeutischen Zentrum auch unterzubringen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem maßgeblichen Einfluss einer schwerwiegenden und nachhaltigen psychischen Störung eine Tat nach Abs3 begangen hat. In diesem Fall ist die Unterbringung zugleich mit der Verhängung der Strafe anzuordnen.
(3) Anlass einer strafrechtlichen Unterbringung können nur Taten sein, die mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedroht sind. Wenn die angedrohte Freiheitsstrafe dieser Tat drei Jahre nicht übersteigt, muss sich die Befürchtung nach Abs1 auf eine gegen Leib und Leben gerichtete mit mehr als zwei Jahren Freiheitsstrafe bedrohte Handlung oder auf eine gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung gerichtete mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe bedrohte Handlung beziehen. Als Anlasstaten kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§89) begangen.
[…]
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§25
(1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einem forensisch therapeutischen Zentrum oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu entscheiden.
(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu entscheiden.
(5) Die Fristen nach Abs3 und 4 beginnen mit der letzten Entscheidung erster Instanz."
3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB), BGBl 60/1974, idF BGBl I 242/2021 lauteten:
" Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher
§21
(1) Begeht jemand eine Tat, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist, und kann er nur deshalb nicht bestraft werden, weil er sie unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§11) begangen hat, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, so hat ihn das Gericht in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher einzuweisen, wenn nach seiner Person, nach seinem Zustand und nach der Art der Tat zu befürchten ist, daß er sonst unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit eine mit Strafe bedrohte Handlung mit schweren Folgen begehen werde.
(2) Liegt eine solche Befürchtung vor, so ist in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher auch einzuweisen, wer, ohne zurechnungsunfähig zu sein, unter dem Einfluß seiner geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad eine Tat begeht, die mit einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht ist. In einem solchen Fall ist die Unterbringung zugleich mit dem Ausspruch über die Strafe anzuordnen.
(3) Als Anlasstaten im Sinne der Abs1 und 2 kommen mit Strafe bedrohte Handlungen gegen fremdes Vermögen nicht in Betracht, es sei denn, sie wurden unter Anwendung von Gewalt gegen eine Person oder unter Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben (§89) begangen.
[…]
Dauer der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
§25
(1) Vorbeugende Maßnahmen sind auf unbestimmte Zeit anzuordnen. Sie sind so lange zu vollziehen, wie es ihr Zweck erfordert. Die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher darf jedoch nicht länger als zwei Jahre dauern, die Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter nicht länger als zehn Jahre.
(2) Über die Aufhebung der vorbeugenden Maßnahme entscheidet das Gericht.
(3) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher oder in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter noch notwendig ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alljährlich zu prüfen.
(4) Ob die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher aufrechtzuerhalten ist, hat das Gericht von Amts wegen mindestens alle sechs Monate zu prüfen."
" Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen
§45
(1) Die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher ist bedingt nachzusehen, wenn nach der Person des Betroffenen, seinem Gesundheitszustand, seinem Vorleben, nach der Art der Tat und nach seinen Aussichten auf ein redliches Fortkommen, insbesondere nach einem während vorläufiger Anhaltung nach §429 Abs4 StPO oder eines Vollzugs der Untersuchungshaft durch vorläufige Unterbringung nach §438 StPO erzielten Behandlungserfolg, anzunehmen ist, dass die bloße Androhung der Unterbringung in Verbindung mit einer Behandlung außerhalb der Anstalt und allfälligen weiteren in den §§50 bis 52 vorgesehenen Maßnahmen ausreichen werde, um die Gefährlichkeit, gegen die sich die vorbeugende Maßnahme richtet, hintanzuhalten. Die Unterbringung nach §21 Abs2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die Probezeit bei der bedingten Nachsicht der Unterbringung nach §21 beträgt zehn Jahre, ist die der Unterbringung zugrunde liegende strafbare Handlung aber mit keiner strengeren Strafe als einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren bedroht, fünf Jahre.
(2)-(4) […]."
4. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 26. März 1969 über den Vollzug der Freiheitsstrafen und der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen (Strafvollzugsgesetz – StVG), BGBl 144/1969, idF BGBl I 223/2022 lauten:
" Vorläufiges Absehen vom Vollzug
§157a
(1) Vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung ist vorläufig abzusehen, wenn und solange der Betroffene außerhalb eines forensischtherapeutischen Zentrums behandelt und betreut werden kann und so sowie durch allfällige weitere Maßnahmen der Gefahr, der die strafrechtliche Unterbringung entgegenwirken soll (§21 StGB), begegnet werden kann. Dabei sind insbesondere die Person des Betroffenen, sein Vorleben, Art und Schwere der Anlasstat, der Gesundheitszustand des Betroffenen und die daraus resultierende Gefährlichkeit, der bisher erzielte Behandlungserfolg sowie die Möglichkeiten und Notwendigkeiten einer angemessenen Betreuung und die Aussichten auf das redliche Fortkommen zu berücksichtigen. Wird der Betroffene auch zu einer Strafe verurteilt (§21 Abs2 StGB), so darf vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung nur dann vorläufig abgesehen werden, wenn die Strafe bedingt nachgesehen wird.
(2) Über das vorläufige Absehen vom Vollzug entscheidet das erkennende Gericht (§434g der Strafprozeßordnung 1975 – StPO, BGBl Nr 631/1975).
(3) Das Gericht hat die Bedingungen festzusetzen, unter denen vom Vollzug vorläufig abgesehen wird, und die erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(4) Das Gericht hat in seinem Beschluss (§434g Abs6 StPO) eine Probezeit von einem bis zu fünf Jahren festzusetzen. Dabei sind insbesondere die in Abs1 genannten Kriterien zu berücksichtigen.
(5) Die Probezeit kann in den letzten sechs Monaten vor ihrem Ablauf um höchstens drei Jahre verlängert werden, wenn es aus zwingenden Gründen der weiteren Erprobung des Betroffenen bedarf. Dies kann auch mehrfach geschehen.
(6) Mit Ablauf der Probezeit wird von der strafrechtlichen Unterbringung endgültig abgesehen, wenn nicht das vorläufige Absehen vom Vollzug innerhalb der ursprünglichen oder verlängerten Probezeit widerrufen und der Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung angeordnet wird.
[…]
Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug
§157f
Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§157b Abs3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.
Krisenintervention
§157g
(1) Anstelle eines Widerrufs hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug (§157a) für eine Dauer von höchstens drei Monaten auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen, wenn angenommen werden kann, dass durch die Behandlung und Betreuung in einem forensisch-therapeutischen Zentrum, in einer öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in einer öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie während dieser Zeit der Zustand des Betroffenen so weit gebessert werden kann, dass eine Fortsetzung des vorläufigen Absehens vom Vollzug wieder möglich ist.
(2) Die Krisenintervention hat in jener Anstalt zu erfolgen, in der der Betroffene zuletzt strafrechtlich untergebracht war. War er bisher noch nicht strafrechtlich untergebracht, so ist er zur Krisenintervention in jene Anstalt aufzunehmen, die für den Vollzug einer vorläufigen strafrechtlichen Unterbringung zuständig wäre (§432 Abs2 StPO), wobei an die Stelle der Nähe zum Gericht die Nähe zum gewöhnlichen Aufenthalt des Betroffenen tritt. Für einen Wechsel des Unterbringungsortes gilt §161.
Weiteres Vorgehen bei der Krisenintervention
§157h
(1) Das Gericht kann die Krisenintervention nach Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen der Psychiatrie, vorzugsweise eines solchen, der auch für das Fachgebiet psychiatrische Kriminalprognostik eingetragen ist, oder, sofern ein solcher nicht oder nicht rechtzeitig zur Verfügung steht, eines Sachverständigen der klinischen Psychologie bis auf insgesamt sechs Monate verlängern. Es hat die Krisenintervention vor Ablauf ihrer festgesetzten Dauer aufzuheben, wenn ihr Zweck früher erreicht ist.
(2) Erweist sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich, hat das Gericht das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die Unterbringung vollziehen zu lassen.
[…]
Entscheidungsbefugnis
§157j
(1) Über eine Krisenintervention (§157g), einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug der strafrechtlichen Unterbringung (§157f), eine Änderung oder Aufhebung der Bedingungen (§157b Abs3) sowie eine Verlängerung der Probezeit (§157a Abs5) entscheidet der Vorsitzende des erkennenden Gerichts mit Beschluss.
(2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft, der Betroffene, sein gesetzlicher Vertreter und der Bewährungshelfer zu hören.
Festnahme
§157k
(1) Ist auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen, dass die Voraussetzungen für die Krisenintervention (§157g) oder für einen Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§157f) vorliegen und
1. der Betroffene aus diesem Grund flüchten oder sich verborgen halten werde (§173 Abs2 Z1 und Abs3 StPO) oder
2. dass die Begehung mit gerichtlicher Strafe bedrohter Handlungen mit schweren Folgen unmittelbar bevorstehe, so kann der Betroffene auf Anordnung des erkennenden Gerichts festgenommen werden. Er ist unverzüglich in das zuständige (§157g Abs2) forensisch therapeutische Zentrum, in die zuständige öffentliche Krankenanstalt für Psychiatrie oder in die zuständige öffentliche Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie zu überstellen und dort wie bei einer Krisenintervention (§157h) zu behandeln.
(2) Der Betroffene kann aufgrund einer Anordnung nach Abs1 bis zur gerichtlichen Entscheidung über die Krisenintervention oder den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug, längstens aber einen Monat, im forensisch therapeutischen Zentrum, in der öffentlichen Krankenanstalt für Psychiatrie oder in der öffentlichen Krankenanstalt mit einer Abteilung für Psychiatrie angehalten werden, wenn dies notwendig ist, um der Gefahr nach Abs1 Z1 oder 2 zu begegnen; auf seinen Antrag entscheidet das Gericht unverzüglich über die Zulässigkeit dieser Anhaltung.
(3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des 9. Hauptstücks der StPO sinngemäß."
III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 16. März 2021 wurde der Betroffene des Anlassverfahrens vor dem ordentlichen Gericht wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung (§107 Abs1 und 2 StGB) und der beharrlichen Verfolgung (§107a Abs1 und Abs2 Z2 StGB) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, die bedingt nachgesehen wurde (§43 Abs1 StGB). Weiters wurde er in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen (§21 Abs2 StGB), was unter Erteilung von Weisungen und der Anordnung der Bewährungshilfe unter Bestimmung einer Probezeit von fünf Jahren ebenfalls bedingt nachgesehen wurde (§45 Abs1 StGB idF vor dem MVAG 2022). Bezüglich der vom Betroffenen ausgehenden Gefährlichkeit wurde im Urteil festgestellt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr bestehe, dass der Betroffene wieder strafbare Handlungen wie die abgeurteilten begehen werde, insbesondere gefährliche Drohungen iSv §107 Abs1 und 2 StGB.
2. Auf das Inkrafttreten des MVAG 2022 am 1. März 2023 reagierte der Betroffene mit der Missachtung der ihm erteilten Weisungen, weil er die Ansicht vertrat, dass die ihm im Urteil vom 16. März 2021 unterstellten Prognosetaten nach neuer Rechtslage keine Grundlage mehr für eine Unterbringung nach §21 Abs2 StGB böten. Somit könne ihm auch nicht der Widerruf der bedingten Nachsicht der Unterbringung drohen.
3. Mit Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Jänner 2024 wurde angeordnet, dass das vorläufige Absehen vom Vollzug (§157a StVG) auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen sei ("Krisenintervention", §157g StVG).
4. Gegen diesen Beschluss erhob der Betroffene Beschwerde, der mit Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. März 2024 dahingehend Folge gegeben wurde, dass der Beschluss des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Jänner 2024 ersatzlos aufgehoben wurde. Mit Beschluss vom selben Tag ordnete das Landesgericht Innsbruck die Enthaftung des Betroffenen an.
5. Am 13. Februar 2024 – also nach seinem Beschluss vom 15. Jänner 2024 – stellte das Landesgericht Innsbruck zunächst den zu G15/2024 protokollierten Antrag an den Verfassungsgerichtshof, mit dem es die Aufhebung des "Artikel 6 Abs2 zweiter Satz MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022, BGBl I 223/2022" beantragte.
5.1. Die Bundesregierung erstattete in diesem Verfahren eine Äußerung, in der sie die Zurückweisung des Antrages mangels Präjudizialität beantragte, weil ausgeschlossen sei, dass die angefochtene Bestimmung als Voraussetzung für eine Entscheidung des antragstellenden Gerichtes in Betracht käme. In der Sache äußerte sich die Bundesregierung nicht.
5.2. Der Antrag des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. Februar 2024 wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2024, G15/2024, mangels Präjudizialität der angefochtenen Vorschrift zurückgewiesen, weil das Verfahren vor dem Landesgericht Innsbruck zum Zeitpunkt der Einbringung seines Gesetzesprüfungsantrages bereits abgeschlossen war.
6. Am 13. März 2024 stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck einen "neuerlichen Antrag auf Widerruf der bedingten Nachsicht der Unterbringung bzw idgF auf Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug nach §157f StVG". Über diesen Antrag wurde vom Landesgericht Innsbruck noch nicht entschieden. Am 26. Juni 2024 fragte das Landesgericht Innsbruck bei der Staatsanwaltschaft Innsbruck unter Hinweis auf den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 11. Juni 2024, G15/2024, an, ob deren Antrag vom 13. März 2024 aufrecht bleibe. Das wurde von der Staatsanwaltschaft Innsbruck mit Note vom 5. Juli 2024 bejaht.
7. Am 11. Juli 2024 stellte das Landesgericht Innsbruck den verfahrensgegenständlichen Antrag. Es legt die Bedenken, die es zur Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof bestimmt haben, wie folgt dar:
7.1. Die Übergangsbestimmung des Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 führe in Verbindung mit dem rückbezüglich formulierten §157f StVG dazu, dass die bedingte Nachsicht der Unterbringung gemäß §157f StVG zwingend zu widerrufen sei, obwohl die rechtskräftig verurteilten Anlasstaten und die zu befürchtenden Prognosetaten nach dem neuen Recht eine Unterbringung nicht mehr trügen und die erstmalige Überprüfung iSv §25 Abs3 StGB gesichert das bereits jetzt offenkundige Ergebnis brächte, dass nach der seit 1. März 2023 geltenden Rechtslage eine strafrechtliche Unterbringung des Verurteilten nicht mehr angeordnet werden dürfte. Damit handle es sich um einen Freiheitsentzug ohne Sinn und ohne jede Notwendigkeit, die dem Grundrecht auf persönliche Freiheit widerspreche. Dem Verurteilten werde auf Grund des Art6 Abs2 letzter Satz MVAG 2022 die persönliche Freiheit ohne vorangehende Prüfungsmöglichkeit des antragstellenden Gerichtes dahingehend, ob nach geltender Rechtslage die strafrechtliche Unterbringung überhaupt möglich wäre, entzogen.
8. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:
8.1. Der Antrag sei unzulässig. So komme das Landesgericht Innsbruck seiner Darlegungspflicht iSd §62 Abs2 VfGG nicht nach, weil der Antrag der Staatsanwaltschaft bereits durch die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 6. März 2024 entschieden worden und das diesbezügliche Verfahren damit beendet sei. Vor diesem Hintergrund habe das antragstellende Gericht nicht überzeugend dargelegt, dass derzeit überhaupt noch ein Verfahren bzw ein in Behandlung zu nehmender Antrag vorliege, im Rahmen dessen es die angefochtene Bestimmung anzuwenden hätte. Daher mangle es der angefochtenen Bestimmung an Präjudizialität.
Darüber hinaus sei der Antrag aber auch zu eng gefasst. Das antragstellende Gericht mache nicht nur Bedenken gegen die angefochtene verweisende Bestimmung des Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 geltend, sondern auch gegen die verwiesene Norm betreffend den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§157f StVG), weshalb auch §157f StVG hätte angefochten werden müssen.
Abschließend sei der Antrag auch mangels Darlegung der Bedenken im Einzelnen unzulässig, weil sich die Bedenken des Gerichtsantrages darin erschöpften, die Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen vor dem Hintergrund des PersFrSchG und Art5 EMRK zu behaupten, ohne zu konkretisieren, mit welchen Bestimmungen die Norm in Widerspruch stehe. Darüber hinaus sei auf die (beigelegte) Äußerung der Bundesregierung vom 10. April 2024 im Verfahren G15/2024 (vgl Punkt 5.1 ) verwiesen.
8.2. Der Antrag sei aber auch nicht begründet. Den Bedenken des Landesgerichtes Innsbruck liege die Rechtsansicht zugrunde, dass bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§157f StVG) bzw der Krisenintervention (§§157g und 157h StVG) die mit dem MVAG 2022 eingeführten geänderten Voraussetzungen für die Prognosetat (bzw die Anlasstat) nicht zu berücksichtigen seien. Diese Rechtsauffassung treffe jedoch – wie bereits das Oberlandesgericht Innsbruck in seiner Entscheidung vom 6. März 2024 dargelegt habe – nicht zu.
Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 erkläre die §§157a ff. StVG auch auf Betroffene, deren Unterbringung im Zeitpunkt des Inkrafttretens des MVAG 2022 gemäß §45 Abs1 StGB idF BGBl I 130/2001 bedingt nachgesehen worden sei, für anwendbar. Das habe zur Folge, dass auch in jenen Fällen, in denen die Unterbringung nach der vor Inkrafttreten des MVAG 2022 geltenden Bestimmung des §45 Abs1 StGB unter Setzung einer Probezeit bedingt nachgesehen wurde, von den in den §§157a ff. StVG vorgesehen Instrumenten – insbesondere des Widerrufs des vorläufigen Absehens vom Vollzug (§157f StVG), aber auch der Anordnung der Krisenintervention (§157g StVG) – Gebrauch gemacht werden könne bzw müsse.
Hinsichtlich der Anordnung eines Widerrufes bzw der Krisenintervention sei daher auch in diesen Fällen das Vorliegen der Voraussetzungen des §157f bzw §157g StVG zu prüfen. Nach der einschlägigen Rechtsprechung (vgl OLG Innsbruck 31.5.2023, 11 Bs 98/23h; OLG Wien 30.10.2023, 21 Bs 293/23a) sei bei der Anordnung einer Widerrufsentscheidung bzw der Entscheidung über die Krisenintervention auf die spezielle Gefährlichkeit abzustellen, die das Gesetz für die Anordnung der von der Widerrufsentscheidung betroffenen strafrechtlichen Unterbringung verlange (§21 StGB idF MVAG 2022). Unerheblich seien die Gründe, derentwegen die Unterbringung im Einzelfall verfügt worden sei. Bei der Beurteilung der Voraussetzungen eines Widerrufs oder einer Krisenintervention seien daher die geänderten gesetzlichen Kriterien zur Gefährlichkeitsprognose für eine strafrechtliche Unterbringung in einem forensischtherapeutischen Zentrum anzuwenden. Dies führe, entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichtes, nicht dazu, dass gemäß Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 der verurteilten Person ihre persönliche Freiheit ohne vorangehende Prüfung dahingehend entzogen werde, ob nach geltender Rechtslage die strafrechtliche Unterbringung nach §21 Abs1 und 2 StGB noch vorzusehen sei. Vielmehr habe das Gericht in diesen Fällen im Rahmen der Entscheidung über einen Widerruf bzw einer Krisenintervention zu prüfen, ob auf Grund einer bestehenden Gefährlichkeit des Betroffenen Prognosetaten im Sinne des §21 Abs3 StGB zu erwarten seien.
IV. Erwägungen
1. Zur Zulässigkeit des Antrages
1.1. Der Verfassungsgerichtshof ist nicht berechtigt, durch seine Präjudizialitätsentscheidung das antragstellende Gericht an eine bestimmte Rechtsauslegung zu binden, weil er damit indirekt der Entscheidung dieses Gerichtes in der Hauptsache vorgreifen würde. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes darf daher ein Antrag im Sinn des Art139 Abs1 Z1 B VG bzw des Art140 Abs1 Z1 lita B VG nur dann wegen Fehlens der Präjudizialität zurückgewiesen werden, wenn es offenkundig unrichtig (denkunmöglich) ist, dass die angefochtene generelle Norm eine Voraussetzung der Entscheidung des antragstellenden Gerichtes im Anlassfall bildet (vgl etwa VfSlg 10.640/1985, 12.189/1989, 15.237/1998, 16.245/2001 und 16.927/2003).
1.2. Die Bundesregierung bestreitet die Präjudizialität der angefochtenen Bestimmung. Damit ist sie nicht im Recht:
Der Verfassungsgerichtshof hegt keinen Zweifel, dass das Landesgericht Innsbruck die mit seinem Antrag angefochtene Bestimmung bei seiner Entscheidung (denkmöglich) anzuwenden hat, denn es hat noch über den Antrag der Staatsanwaltschaft Innsbruck vom 13. März 2024 zu entscheiden.
1.3. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994; 16.542/2022, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011; VfGH 14.3.2017, G311/2016). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014).
Entgegen der Ansicht der Bundesregierung hat das Landesgericht Innsbruck keinen zu engen Anfechtungsumfang gewählt. Seine Bedenken richten sich nämlich nicht allgemein gegen die – so die Formulierung des Landesgerichtes Innsbruck – "Rückbezüglichkeit" des §157f StVG, sondern vielmehr dagegen, dass durch die angefochtene Übergangsvorschrift des Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 diese "Rückbezüglichkeit" auch auf "Altfälle" angewendet werde, also auf solche, in denen die Unterbringung vor dem Inkrafttreten des MVAG 2022 angeordnet wurde. Die Bedenken richten sich also nur gegen diesen zeitlichen Anwendungsbereich. Angesichts dieses konkreten Bedenkens ist es daher zulässig, nur Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 anzufechten.
1.4. Gemäß §62 Abs1 VfGG hat ein Antrag gemäß Art140 B VG die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Rechtsvorschrift die zur Aufhebung beantragte Norm in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl VfSlg 14.802/1997, 17.752/2006, 19.933/2014).
Entgegen der Ansicht der Bundesregierung hat das Landesgericht Innsbruck seine Bedenken gegen die angefochtene Vorschrift präzise genug dargelegt, um dem Verfassungsgerichtshof zu ermöglichen, deren Übereinstimmung mit den im Antrag genannten verfassungsrechtlichen Bestimmungen prüfen zu können.
1.5. Da auch sonst keine Gründe hervorgekommen sind, die gegen die Zulässigkeit des Antrages sprechen, erweist sich dieser als zulässig.
2. In der Sache
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
Der Antrag ist nicht begründet:
2.1. Die Bedenken des Landesgerichtes Innsbruck lauten zusammengefasst dahingehend, dass die angefochtene Übergangsbestimmung des Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 gegen Art5 EMRK und das PersFrSchG verstoße, weil sie auf §157f StVG verweise, der "rückbezüglich" formuliert sei ("derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde"). Die angefochtene Vorschrift führe somit dazu, dass die bedingte Nachsicht der Unterbringung gemäß §157f StVG bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen zwingend zu widerrufen sei, obwohl die rechtskräftig verurteilten Anlasstaten und die zu befürchtenden Prognosetaten nach dem neuen Recht eine Unterbringung nicht mehr trügen und die erstmalige Überprüfung iSv §25 Abs3 StGB (Entscheidung von Amts wegen mindestens alljährlich; siehe Art6 Abs2 erster Satz MVAG 2022) gesichert das – bereits jetzt offenkundige – Ergebnis erbrächte, dass keine Unterbringung mehr angeordnet werden dürfte. Das Landesgericht Innsbruck vertritt also die Ansicht, dass wegen des Verweises auf §157f StVG in Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 in den hier in Rede stehenden Übergangsfällen auf die Prognosetaten abzustellen sei, die im Geltungsbereich der Rechtslage vor dem MVAG 2022 festgestellt wurden, auch wenn diese Prognosetaten nach dem MVAG 2022 nicht mehr zur Unterbringung ermächtigen.
2.2. Das PersFrSchG bindet den Entzug der persönlichen Freiheit als einen der gravierendsten Eingriffe in Grundrechte des Einzelnen ( Pöschl, Wieviel Prävention verträgt Art5 EMRK, FS Kopetzki, 2019, 499 [501]) an detaillierte Haftgründe und die Notwendigkeit eines auf einen spezifischen Haftgrund gestützten Freiheitsentzuges im Einzelfall. Die persönliche Freiheit darf somit einem Menschen nur dann entzogen werden, wenn auf Grund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt worden ist (Art2 Abs1 Z1 PersFrSchG); dies jedoch nur, wenn dies nach dem Zweck der Maßnahme notwendig, also verhältnismäßig, ist (Art1 Abs3 PersFrSchG).
2.3. Eine Vorschrift, die den vom Landesgericht Innsbruck unterstellten Inhalt hätte, würde gegen Art1 Abs3 PersFrSchG verstoßen: Vorderhand ist es Sache des Gesetzgebers, die mit Strafe bedrohten Handlungen iSv Art2 Abs1 Z1 PersFrSchG festzusetzen. Entscheidet er dann aber, dass bestimmte Handlungen ab einem bestimmten Stichtag keine strafrechtliche Unterbringung mehr erlauben, wäre es nicht mehr notwendig iSv Art1 Abs3 PersFrSchG, Menschen nur deshalb die persönliche Freiheit zu entziehen, weil die Gefahr besteht, dass sie Handlungen setzen, die zwar nach der alten Rechtslage noch Anlass für eine Unterbringung sein konnten, nicht mehr aber nach der neuen.
2.4. Ein solcher Inhalt ist der angefochtenen Vorschrift aber nicht zu unterstellen. Vielmehr ist sie einer verfassungsrechtlich unbedenklichen Auslegung zugänglich:
Bereits Art6 Abs2 erster Satz MVAG 2022 ordnet an, dass zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes Untergebrachte, bei denen die erstmalige Überprüfung der Notwendigkeit der weiteren Unterbringung nach Inkrafttreten ergibt, dass sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes überhaupt nicht untergebracht werden dürften, unverzüglich ohne Bestimmung einer Probezeit zu entlassen sind. Angesichts dieser klaren Anordnung für bereits Untergebrachte kann dem Gesetzgeber aber nicht zugesonnen werden, den Sonderfall von Betroffenen, denen nach der Rechtslage vor dem MVAG 2022 die bedingte Nachsicht der Unterbringung gewährt wurde, derart geregelt zu haben, dass diese Nachsicht nur deshalb zu widerrufen wäre, weil die Gefahr besteht, dass der Betroffene Handlungen setzen wird, die nach der neuen Rechtslage gerade kein Anlass mehr für eine Unterbringung wären. Ein anderes Verständnis würde nämlich zu einem vor dem Hintergrund des Art1 Abs3 PersFrSchG unverhältnismäßigen Ergebnis führen, dass – wie auch das antragstellende Gericht zutreffend aufzeigt – die betroffene Person zunächst untergebracht wird, nur um später, weil die zu befürchtenden Prognosetaten nach der geltenden Rechtslage eine Unterbringung nicht mehr tragen, zwingend wieder zu entlassen wäre. Die angefochtene Vorschrift ist daher im Lichte des Art1 Abs3 PersFrSchG und des Art5 EMRK sowie der allgemeinen Bestimmung Art6 Abs2 erster Satz MVAG 2022, die ihr unmittelbar vorangestellt ist, so zu verstehen, dass eine bedingte Nachsicht der Unterbringung nur dann widerrufen werden darf, wenn der Betroffene auch noch nach den Bestimmungen des MVAG 2022 untergebracht werden dürfte (in diesem Sinne bereits OLG Innsbruck 31.5.2023, 11 Bs 98/23h; vgl auch OLG Wien 30.10.2023, 21 Bs 293/23a = JSt 2024, 55).
V. Ergebnis
1. Die ob der Verfassungsmäßigkeit des Art6 Abs2 zweiter Satz MVAG 2022 erhobenen Bedenken treffen nicht zu. Der Antrag ist daher abzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.
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