Der Antrag des Landesgerichts Innsbruck auf Aufhebung des Art6 Abs2 zweiter Satz MaßnahmenvollzugsanpassungsG 2022, BGBl I 223/2022, wird zurückgewiesen.
Das antragstellende Gericht ordnete mit Beschluss vom 15.01.2024 an, dass das vorläufige Absehen vom Vollzug auszusetzen und die strafrechtliche Unterbringung vorübergehend in Vollzug zu setzen sei. Somit war die Anwendung der angefochtenen Vorschrift durch das Gericht bereits zum Zeitpunkt seines Antrages an den VfGH am 13.02.2024 abgeschlossen. Dass das Gericht die angefochtene Vorschrift möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt wieder anwenden werde müsse, etwa für den Fall, dass sich die Krisenintervention als nicht erfolgreich erweisen würde, begründet keine Präjudizialität der angefochtenen Vorschrift.
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