§ 157f Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug
§ 157f Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug — StVG
§ 157f Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug — StVG
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 144/1969 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
Inkrafttretungsdatum
01. März 2023
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40250241
Zuletzt nach Updates gesucht am
Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.
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