StVG
Gliederung
VIERTER TEIL Vollzug der mit Freiheitsentziehung verbundenen vorbeugenden Maßnahmen
Erster Abschnitt ANORDNUNG DES VOLLZUGES DER MIT FREIHEITSENTZIEHUNG VERBUNDENEN VORBEUGENDEN MASSNAHMEN
§ 157f Widerruf des vorläufigen Absehens vom Vollzug
Das Gericht hat das vorläufige Absehen vom Vollzug zu widerrufen und die strafrechtliche Unterbringung vollziehen zu lassen, wenn die festgesetzten Bedingungen in erheblichem Maße nicht eingehalten werden oder sich – insbesondere weil sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verschlechtert hat – als unzureichend erweisen und auch durch eine Änderung und Ergänzung der Bedingungen (§ 157b Abs. 3) nicht erreicht werden kann, dass außerhalb eines forensisch-therapeutischen Zentrums der Gefahr, derentwegen die strafrechtliche Unterbringung angeordnet wurde, hinreichend entgegengewirkt wird.
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