Ablehnung eines Individualantrags auf Aufhebung von Bestimmungen des UGB ua betreffend die Verpflichtung zur Vorlage des Jahresabschlusses sowie die Erlassung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes Verfahren
Ablehnung des Antrags auf Aufhebung (näher bezeichneter Wortfolgen) des §221 Abs5, §243b Abs6 und Abs8, §245 Abs2 Z5, §267a Abs6, §267c Abs2, §277, §278, §279, §280, §280a, §281, §282, §283, §284 und §285 UGB.
Der Antragsteller behauptet die Verfassungswidrigkeit "insbesondere" des §277 und §283 UGB wegen Verstoßes gegen das Recht auf unternehmerische Freiheit, ein faires Verfahren, das Doppelbestrafungsverbot, den Gleichheitsgrundsatz, das Recht auf Unversehrtheit des Eigentums sowie das Recht auf Datenschutz. Die Erlassung einer Zwangsstrafverfügung bei unterlassener Offenlegung der Unterlagen zur Rechnungslegung ohne vorausgehendes Verfahren gemäß §283 (Abs2) UGB verletze den Antragsteller im Recht auf ein rechtliches Gehör gemäß Art6 EMRK.
Der VfGH hegt keine Bedenken hinsichtlich der Verfassungskonformität einer Regelung, die im Interesse des geregelten Geschäftsverkehrs regelmäßig zur Vorlage unter anderem des Jahresabschlusses verpflichtet und an die Unterlassung der Offenlegung eine Zwangsstrafe knüpft. Der VfGH hegt auch keine Bedenken gegen die Verhängung einer Zwangsstrafe ohne vorausgehendes ordentliches Verfahren nach §283 UGB im Lichte des Art6 EMRK, zumal die Zwangsstrafverfügung gemäß §283 Abs3 UGB durch die rechtzeitige Erhebung des begründeten Einspruchs außer Kraft tritt. Im Übrigen liegt es im Wesen der Zwangsstrafe nach §283 UGB, dass dieses Beugemittel – anders als eine Sanktion mit Strafcharakter – bei Nichterfüllung der Verpflichtung wiederholt verhängt wird.
(Vgl B v 16.12.2025, G184/2025)
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