BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und ZwangsstrafenZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht§ 279

§ 279Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung

In Kraft seit 20. Juli 2015
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