Sofern bei Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften Unterlagen der Rechnungslegung nicht über das System der Registervernetzung nach Art. 22 der Richtlinie (EU) 2017/1132 über bestimmte Aspekte des Gesellschaftsrechts, ABl. Nr. L 169 vom 30.06.2017 S. 46, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 20 vom 24.01.2020 S. 24, in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abrufbar sind, haben die Vertreter der Zweigniederlassung die Unterlagen der Rechnungslegung, die nach dem für die Hauptniederlassung der Gesellschaft maßgeblichen Recht erstellt, geprüft und offengelegt worden sind, gemäß den §§ 277, 281 und 282 in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache offenzulegen.
Rückverweise
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 7 Befreiung für Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen
…Nehmen die Vertreter einer Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung diese Befreiung in Anspruch, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben. Gleichzeitig ist die Internet-Adresse der Website bekannt zu geben, auf…
§ 6 Berichtspflichten für Zweigniederlassungen
…wird. (4) Unterliegen die Vertreter einer Zweigniederlassung den Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2, haben sie das bei Einreichung der Unterlagen nach § 280a UGB, spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben; liegt eine Befreiung nach Abs. 3 vor, ist dies ebenso…
UGB · Unternehmensgesetzbuch
§ 284
…des § 270 und im Fall einer inländischen Zweigniederlassung einer ausländischen Kapitalgesellschaft die für diese im Inland vertretungsbefugten Personen zur Befolgung des § 280a vom Gericht durch Zwangsstrafen bis zu 3 600 Euro anzuhalten. § 24 Abs. 2 bis 5 FBG ist anzuwenden.…
RpflG · Rechtspflegergesetz
§ 22 Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs
…1) Der Wirkungskreis in Sachen des Firmenbuchs umfaßt alle mit seiner Führung zusammenhängenden Geschäfte, einschließlich der Verfahren nach § 280a UGB, wenn der Rechtsträger seinen Sitz in einem EU-Mitgliedstaat hat. (2) Dem Richter bleiben vorbehalten: 1. der Beschluß über die erste Eintragung a) der im…