BundesrechtBundesgesetzeUnternehmensgesetzbuchDrittes Buch Rechnungslegung und sonstige UnternehmensberichterstattungVIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und ZwangsstrafenZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht§ 280a

§ 280aOffenlegung der Zweigniederlassungen ausländischer Kapitalgesellschaften

In Kraft seit 01. Dezember 2022
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