UGB
Gliederung
Drittes Buch Rechnungslegung und sonstige Unternehmensberichterstattung
VIERTER ABSCHNITT Vorschriften über die Prüfung, Offenlegung, Veröffentlichung und Zwangsstrafen
ZWEITER TITEL Offenlegung, Veröffentlichung und Vervielfältigung, Prüfung durch das Firmenbuchgericht
§ 280 Offenlegung des Konzernabschlusses
(1) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens, das den entsprechenden gesetzlichen Aufstellungspflichten unterliegt, haben gleichzeitig mit dem Jahresabschluss beim Firmenbuchgericht des Sitzes des Unternehmens einzureichen:
1. den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht;
2. den Bestätigungsvermerk, der sich auf die in Z 1 genannten Unterlagen bezieht, und gegebenenfalls den Zusicherungsvermerk;
3. den konsolidierten Corporate Governance-Bericht und
4. den konsolidierten Bericht über Zahlungen an staatliche Stellen.
§ 277 Abs. 3 und Abs. 6 erster bis dritter Satz sind anzuwenden, wobei Konzernabschlüsse einer großen Aktiengesellschaft gebührenfrei abfragbar sind. Konzernlageberichte sind gegebenenfalls im elektronischen Berichtsformat nach § 267a Abs. 11 einzureichen.
(2) Ist ein Tochterunternehmen in einen ausländischen Konzernabschluß mit befreiender Wirkung gemäß § 245 Abs. 1 einbezogen, so hat es diesen in deutscher Sprache oder in einer in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache bei dem zuständigen Firmenbuchgericht zu hinterlegen; das gleiche gilt, falls eine große Kapitalgesellschaft in einen ausländischen Konzernabschluß einbezogen ist.
(3) Die gesetzlichen Vertreter eines Mutterunternehmens haben spätestens mit den Einreichungen gemäß Abs. 1 oder § 277 Abs. 1 zu erklären, ob das Unternehmen im relevanten Berichtsjahr
1. der Konzernberichterstattungspflicht unterliegt und
a. falls nein, welcher Befreiungstatbestand vorliegt;
b. falls ja, ob und welcher Befreiungstatbestand von der konsolidierten Nachhaltigkeitsberichterstattung vorliegt;
2.die Kriterien des § 267b erfüllt hat und
3.ob es die Kriterien des § 267c Abs. 1 erster Satz erfüllt hat und, falls ja, ob es gemäß § 267c Abs. 2 befreit ist.
§ 277 Abs. 4 zweiter Satz ist anzuwenden.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. Nr. 304/1996)
§ 7 ORF-G · ORF-G · ORF-Gesetz
§ 7 1b. Abschnitt
…für die Öffentlichkeit leicht, unmittelbar und ständig zugänglich zu machen. (4) Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss sind nach ihrer Offenlegung ( §§ 277 und 280 UGB ) vom Österreichischen Rundfunk auf seiner Website jeweils bis zur Veröffentlichung des Jahresabschlusses des Folgejahres leicht, ständig und unmittelbar zugänglich zu machen.…
§ 39 Rechnungslegung
…ORF-G neu festzulegen. (3) Für die Offenlegung des Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gelten die §§ 277, 280 und 281 UGB sinngemäß. (4) Bei der Buchführung gemäß Abs. 1 ist sicherzustellen, dass den Anforderungen der Richtlinie 80/723/EWG der Kommission über die Transparenz der…
§ 4 CBCR-VG · CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 4 Berichtspflichten für oberste Mutterunternehmen und unverbundene Unternehmen
…solcher Unternehmen, bei denen die Voraussetzungen für die Befreiung vorliegen, haben diese Tatsache anlässlich der Einreichung der Unterlagen nach § 277 oder § 280 UGB , spätestens aber ein Jahr nach Ende des betreffenden Geschäftsjahres, dem Firmenbuchgericht bekannt zu geben.…
§ 5 FBG · FBG · Firmenbuchgesetz
§ 5
…3 Z 3, BGBl. I Nr. 179/2023) 3. der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ) sowie deren Abschlußstichtag; 4. die Verschmelzung in den Fällen der §§ 219 ff Aktiengesetz 1965, die Vermögensübertragung in den Fällen der §…
§ 6
…handelt, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts; 7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses ( §§ 277 bis 280 UGB ), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist. (1a) Bei der Umwandlung eines Vereins in eine Genossenschaft gemäß § 91a GenG oder…
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