JudikaturVfGH

E4376/2020 ua – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
23. Februar 2021

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.379,20 bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind armenische Staatsangehörige und bekennen sich zum Glauben der armenischen Christen. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehegatte der Zweitbeschwerdeführerin. Beide sind die Eltern des minderjährigen Dritt- und der minderjährigen Viertbeschwerdeführerin.

2. Die Beschwerdeführer stellten am 20. Juli 2015 Anträge auf internationalen Schutz, die das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Bescheiden vom 11. Oktober 2017 jeweils sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abwies. Es erteilte keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen, stellte fest, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Armenien zulässig ist, und setzte eine zweiwöchige Frist zur freiwilligen Ausreise. Außerdem wurde gegen den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin ein auf drei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen.

3.1. Die gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerden wies das Bundesverwaltungsgericht mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 2. November 2020 als unbegründet ab. Zur Begründung ist in der Niederschrift zur mündlichen Verkündung fallbezogen (teils ausführliche wörtliche Wiedergaben von höchstgerichtlichen Entscheidungen sind im Folgenden ausgespart) festgehalten (ohne Hervorhebungen im Original):

"Es konnte nicht festgestellt werden, dass den Beschwerdeführern im Heimatland eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass sie im Falle einer Rückkehr nach Armenien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wären. Insbesondere war das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft. Ungeachtet vorliegender Unplausibilitäten vermochten die P das Vorbringen nicht durch geeignete Bescheinigungsmittel untermauern, sondern erwiesen sich diese in wesentlichen Belangen als Fälschungen. Hinsichtlich der Schilderungen beschränkte sich die P1 auf vage und oberflächliche Ausführungen.

Hinsichtlich Armenien ist festzuhalten, dass die Polizei bzw staatlichen Behörden [s]chutzfähig und [s]chutzwillig sind. Selbst wenn gerichtlich strafbare Handlungen durch einzelne fehlgeleitete Polizeiorgane verübt werden. Auch wenn ein solcher Schutz nicht lückenlos (so wie in keinem Staat auf der Erde) möglich ist, stellen die geschilderten Drohungen in ihrem Herkunftsstaat offensichtlich amtswegig zu verfolgende strafbare Handlungen dar und existieren andererseits im Herkunftsstaat Behörden, welche zur Strafrechtspflege bzw zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit berufen und auch effektiv tätig sind. Die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der Behörden ist somit gegeben. Zudem wäre es den BF freigestanden, sich an eine übergeordnete Polizeidienststelle, eine StA[,] ein Gericht oder eine[…] NGO oder den Ombudsmann zu wenden. Letztgenannter unterstützt Personen auch bei rechtswidrigem Verhalten durch Polizeiorgane.

Auch konnte unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht festgestellt werden, dass eine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung nach Armenien eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2 EMRK, Art3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführer als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Es kamen auch keine jeweils in der Person der Beschwerdeführer liegende Gründe, die einer Abschiebung entgegenstehen würden, wie beispielsweise eine lebensbedrohliche Erkrankung, zum Vorschein.

[…]

Aufgrund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung mag zwar nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar ist, dass die Gesundheitsversorgung nicht kostenlos und nicht auf gleichem Niveau wie in Österreich gewährleistet ist, eine Überstellung nach Armenien führt jedoch nicht zu einer Verletzung von Art3 EMRK.

Im vorliegenden Fall konnten somit seitens der bP keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Armenien belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere[r] Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts begründen.

Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, Probleme mit den Augen zu haben, aktuelle Befunde vermochte der P1 jedoch nicht in Vorlage [zu] bringen.

[…]

Im [g]egenständlichen Fall besteht im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die bP vom Zugang zu medizin[is]cher Versorgung in Armenien ausgeschlossen wären und bestehen auch keine Hinweise, dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktisch[e] Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der bP gelegenen Umständen [begründen,] kam[en] nicht hervor.

[…]

Aus der genannten Quellenlage ergibt sich, dass die Behandlungsmöglichkeiten der bP bei Ausschöpfung der bereits beschriebenen ihr zur Verfügung stehenden Mitteln über jenen, wie sie im Urteil des EGMR (Große Kammer) vom 27. Mai 2008, N. v. The United Kingdom, Nr 26.565/05 beschrieben wurden, liegen, und ergibt sich auch unter den im Urteil Paposhvili v. Belgium (no. 41738/10, GC) vom 13[.] Dezember 2016 genannten Determinanten nichts anderes, weshalb der Gesundheitszustand der bP letztlich kein Abschiebehindernis darstellt.

Den BF steht es frei, das wenngleich nicht auf gleichem Niveau befindliche Sozialsystem in Anspruch zu nehmen. Zudem geben die volljährige[n] Beschwerdeführer[…] an, arbeitsfähig zu sein und auch für Unterkunft aufkommen zu wollen. Darüber hinaus verfügen die BF über ein umfassendes familiäres Netzwerk in Armenien und kann nicht ersehen werden, dass die P zumindest temporär Aufnahme finden. Auch steht es den in Österreich befindlichen Familienmitglieder[n] des P1 frei, die P im Heimatland weiter zu unterstützen. Daran vermag auch das Vorbringen, dass derzeit mehrere Personen angesichts der Auseinandersetzungen im Gebiet Bergkarabach nach Armenien flüchten, [nichts zu ändern].

Aufgrund der getroffenen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nicht vernünftiger Weise […] damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit […] hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen […] Gefahr im Sinne des §8 AsylG ausgesetzt zu sein, weshalb die Gewährung von subsidiäre[m] Schutz ausscheidet.

Es liegen keine Umstände vor, dass den Beschwerdeführer[n] allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß §57 AsylG 2005 […] zu erteilen gewesen wäre, und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts dargelegt.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des §9 BFA-VG ist davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts der Beschwerdeführer im Bundesgebiet deren persönliche Interessen am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und daher durch die angeordnete[n] Rückkehrentscheidungen eine Verletzung des Art8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen (und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden), dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre. Insbesondere halten sich die erwachsenen Beschwerdeführer im Vergleich erst kurze Zeit im Bundesgebiet auf und kamen keinerlei Merkmale einer relevanten, außergewöhnlichen Integration in beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht zu Tage, wenngleich die P eine angesichts ihrer Aufenthaltsdauer in Österreich normale Integration in sozialer Hinsicht und eine durchaus in sprachlicher Hinsicht eine gute Integration aufweisen. Zudem befinden sich die minderjährigen P in einem durchaus anpassungsfähigen Alter.

Auch erweist sich das wider die erwachsenen Beschwerdeführer erlassene Einreiseverbot gem. §53 Abs1 iVm Abs2 Z.6 FPG als zulässig, vermochten die BF doch nicht den Besitz der Mittel für den Unterhalt nachzuweisen. Vielmehr bestätigten die BF, von der Grundversorgung zu leben."

3.2. Die Beschwerdeführer beantragten am 16. November 2020 die schriftliche Ausfertigung der angefochtenen Entscheidung gemäß §29 Abs4 VwGVG. Eine solche liegt bislang nicht vor.

4. Gegen die mündlich verkündete Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, beantragt wird. Begründend wird dazu ua ausgeführt, dass bis dato die schriftliche Ausfertigung des mündlich verkündeten Erkenntnisses nicht ergangen sei. Zur Rechtewahrung und zum Schutz vor ungerechtfertigter Abschiebung seien die Beschwerdeführer gezwungen, bereits vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof zu erheben und die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu beantragen. Dies müsse zulässig sein, denn ansonsten habe es das Bundesverwaltungsgericht in der Hand, mit der schriftlichen Ausfertigung bis zur erfolgten Abschiebung zuzuwarten, um eine Beschwerdeerhebung unmöglich bzw obsolet zu machen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts- und Verwaltungsakten vorgelegt und von der Erstattung einer Gegenschrift unter Verweis auf "die Begründung der angefochtenen Entscheidung" Abstand genommen.

II. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg cit gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Wie der

Verfassungsgerichtshof weiter zu dem aus dem Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander folgenden Willkürverbot in Zusammenhalt mit dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Gebot der Begründung gerichtlicher Entscheidungen ausgesprochen hat, müssen die für die angefochtene Entscheidung maßgeblichen Erwägungen aus ihrer Begründung hervorgehen, da nur auf diese Weise die rechtsstaatlich gebotene Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof möglich ist (vgl jeweils mwN VfSlg 20.267/2018; VfGH 2.5.2011, U2559/10; 7.3.2012, U2899/10; 13.12.2017, E940/2017).

2. Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung ist dem Bundesverwaltungsgericht ein willkürliches Vorgehen anzulasten:

2.1. Gemäß §29 Abs2 VwGVG sind Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte mit den wesentlichen Entscheidungsgründen zu verkünden. Im vorliegenden Fall hat sich das Bundesverwaltungsgericht darauf beschränkt, das Ergebnis seiner rechtlichen Beurteilung auszuführen, es bleibt aber eine nachvollziehbare Begründung mit seinen knapp und formelhaft gehaltenen Ausführungen schuldig (vgl VfSlg 20.267/2018; vgl auch VfGH 13.12.2017, E940/2017; 11.6.2019, E183/2019), zumal die fristgerecht beantragte schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses ungeachtet der Einleitung des verfassungsgerichtlichen Verfahrens nicht erfolgt ist.

Zunächst verzichtet die Begründung des Bundesverwaltungsgerichtes gänzlich darauf, den maßgeblichen Sachverhalt, insbesondere das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer zu konkretisieren (sondern beschränkt sich auf einen pauschalen Verweis auf die "Ergebnisse[…] der Beschwerdeverhandlung", die sich "mit den Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid" deckten). In weiterer Folge fehlt der in der Niederschrift festgehaltenen Begründung jeglicher Bezug zum konkreten Sachverhalt. So bleibt es bei der Feststellung, dass "das Vorbringen der volljährigen Beschwerdeführer zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft" sei. Die Behauptung "vorliegender Unplausibilitäten" vermag eine konkrete Beweiswürdigung nicht zu ersetzen. Auch ist nicht nachvollziehbar, aus welchen Umständen das Bundesverwaltungsgericht darauf schließt, dass "Bescheinigungsmittel" sich in wesentlichen Belangen als Fälschungen erwiesen hätten. Unklar bleibt damit sowohl, um welche "Bescheinigungsmittel" es sich handelt, als auch in welchen konkreten Belangen sie sich als Fälschungen erwiesen hätten. Vergleichbar fehlt es den Ausführungen zur Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten an einer fallbezogenen Konkretisierung. So geht aus der Begründung nicht hervor, worin im Einzelnen die "hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung[en]" bestehen und ob sie sich in den vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten "Probleme[n] mit den Augen" erschöpfen. Auch fehlt jede nachvollziehbare Bezugnahme, auf Grund welcher "Berichtslage" das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss kommt, dass "keine Hinweise [vorliegen], dass die seitens der bP beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären". Weiters lässt das Bundesverwaltungsgericht jegliche Konkretisierung vermissen, auf welche konkreten Integrationsmerkmale es im Hinblick auf Art8 EMRK abstellt. Schließlich ist festzuhalten, dass in der, in der Niederschrift vorliegenden Begründung insbesondere im Hinblick auf Art2 und 3 EMRK ein näheres Eingehen auf den Aspekt, dass es sich bei dem Drittbeschwerdeführer und der Viertbeschwerdeführerin um Minderjährige handelt, fehlt.

2.2. Ergibt sich eine hinreichende Begründung der angefochtenen Entscheidung weder aus der Niederschrift der mündlichen Verhandlung noch aus einer (zeitnahen) schriftlichen Ausfertigung gemäß §29 Abs4 VwGVG (vgl VwGH 19.4.2016, Ra 2016/11/0033), widerspricht dies den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen. Die angefochtene Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes ist somit einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (vgl auch VfGH 11.6.2019, E183/2019 mwN; 28.11.2019, E3541/2019).

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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