JudikaturVfGH

E580/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
10. Juni 2024

Spruch

I. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

Das Erkenntnis wird aufgehoben.

II. Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seines Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Mit Bescheid vom 23. April 2018 ordnete die Landespolizeidirektion Wien gegenüber dem Beschwerdeführer und der P GmbH gemäß §53 Abs1 und §54 Abs1 GSpG die Beschlagnahme und Einziehung näher bezeichneter Glücksspielgeräte an.

2. Mit Straferkenntnis vom 8. Mai 2018 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer der zweifachen unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG, sohin der Übertretung von §52 Abs1 Z1 dritter Fall iVm §2 Abs2 und 4 iVm §4 GSpG schuldig und verhängte über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 22.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafen).

3. Mit Straferkenntnis vom 28. Mai 2018 erkannte die Landespolizeidirektion Wien den handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH der zweifachen Übertretung des §52 Abs1 Z1 erster Fall iVm §2 Abs2 und 4 iVm §4 GSpG iVm §9 Abs1 VStG wegen der Veranstaltung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG schuldig. Die Landespolizeidirektion Wien verhängte über ihn eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt € 66.000 (samt Ersatzfreiheitsstrafen). Die P GmbH wurde gemäß §9 Abs7 VStG zur Haftung für die Geldstrafe, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand verpflichtet.

4. Den gegen diese Entscheidungen erhobenen Beschwerden gab das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 22. Oktober 2019, VGW 002/011/7224/2018 32 ua Folge, behob die beiden Straferkenntnisse und stellte "das Verfahren" gemäß §45 Abs1 Z1 VStG ein. Weiters behob es "die Bescheide" über die Beschlagnahme und Einziehung der Glücksspielgeräte sowie den mit den Straferkenntnissen zusammenhängenden Haftungsausspruch nach §9 Abs7 VStG.

5. Mit Erkenntnis vom 24. Mai 2023, Ro 2020/17/0003 10, hob der Verwaltungsgerichtshof das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes auf.

6. Mit dem vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtenen Erkenntnis vom 19. Dezember 2023 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis vom 8. Mai 2018 in der Schuldfrage als unbegründet ab. In der Straffrage legte es die Strafe auf Grund der langen Verfahrensdauer mit € 7.000 (Ersatzfreiheitsstrafe 3 1/2 Tage) "pro Spruchpunkt" fest, reduzierte die Verfahrensgebühr auf € 700 pro Spruchpunkt und sprach aus, dass die P GmbH gemäß §9 Abs7 VStG für die über den Beschwerdeführer verhängten Geldstrafen zur ungeteilten Hand hafte. Die Beschwerde der P GmbH "gegen Beschlagnahme und Einziehung" wies das Verwaltungsgericht Wien als unbegründet ab.

Begründend führt das Verwaltungsgericht Wien aus, dass die Landespolizeidirektion Wien am 23. April 2018 einen Bescheid gegen die P GmbH hinsichtlich Beschlagnahme und Einziehung von Glücksspielgeräten erlassen habe. Am 28. Mai 2018 habe die Landespolizeidirektion Wien ein Straferkenntnis gegen den Beschwerdeführer erlassen, in dem es dem Beschwerdeführer vorwarf, im Tatzeitraum verbotene Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG veranstaltet zu haben. Der Beschwerdeführer sei deshalb gemäß §52 Abs1 Z1 GSpG zu bestrafen. Die Anwendung des Strafrahmens nach §52 Abs2 erster Fall GSpG sei mit einer Strafhöhe von € 1.000 bis € 10.000 festgesetzt. Für den Beschwerdeführer sei ein schwerwiegender Unrechtsgehalt festzustellen. Auf Grund des Vorliegens von Milderungsgründen und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers sei die Strafe mit 60 % des möglichen Strafrahmens festzulegen.

7. In der vorliegenden, auf Art144 B VG gestützten Beschwerde behauptet der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine Verletzung in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG, auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK, auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG und wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm. Begründend führt der Beschwerdeführer aus, dass das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer offensichtlich mit dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH verwechselt habe. Entgegen dem Tatvorwurf im Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 2018 habe das Verwaltungsgericht Wien den Beschwerdeführer des Veranstaltens verbotener Ausspielungen gemäß §52 Abs1 Z1 erster Fall GSpG schuldig befunden. Mit dem bekämpften Straferkenntnis vom 8. Mai 2018 werde dem Beschwerdeführer jedoch die unternehmerische Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen vorgeworfen und über diesen Geldstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen gemäß §52 Abs1 Z1 dritter Fall GSpG verhängt. Zudem habe das Verwaltungsgericht über die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 23. April 2018 nicht abgesprochen.

8. Das Verwaltungsgericht Wien legte die Gerichtsakten vor und sah von der Erstattung einer Gegenschrift ab.

II. Rechtsquellen

§52 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl 620/1989, idF BGBl I 104/2019 lautet:

(1) Es begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde in den Fällen der Z1 mit einer Geldstrafe von bis zu 60 000 Euro und in den Fällen der Z2 bis 11 mit bis zu 22 000 Euro zu bestrafen,

1. wer zur Teilnahme vom Inland aus verbotene Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 veranstaltet, organisiert oder unternehmerisch zugänglich macht oder sich als Unternehmer im Sinne des §2 Abs2 daran beteiligt;

2. wer gewerbsmäßig ohne Berechtigung Spielanteile eines von diesem Bundesgesetz erfassten Glücksspieles oder Urkunden, durch welche solche Spielanteile zum Eigentum oder zum Gewinnbezug übertragen werden, veräußert oder an andere überlässt;

3. wer die Bewilligungsbedingungen eines genehmigten Glücksspieles nicht einhält;

4. wer die Auflagen des §5 nicht einhält oder ein Glücksspiel trotz Untersagung oder nach Zurücknahme der Spielbewilligung durchführt;

5. wer gegen eine Bestimmung der in §2 Abs3 , §12a Abs4 und §21 Abs10 vorgesehenen Verordnung, gegen die Auflageverpflichtung von Spielbeschreibungen, die Anzeigeverpflichtung gemäß §4 Abs6 oder eine Duldungs- oder Mitwirkungspflicht nach §50 Abs4 verstößt;

6. wer die Teilnahme an verbotenen Ausspielungen im Sinne des §2 Abs4 – insbesondere durch die Vermittlung der Spielteilnahme, das Bereithalten von anderen Eingriffsgegenständen als Glücksspielautomaten oder die unternehmerische Schaltung von Internet-Links – fördert oder ermöglicht;

7. wer technische Hilfsmittel (z. B. eine entsprechend geeignete Fernbedienung) bereit hält, mit sich führt oder einsetzt, die geeignet sind, sich selbst oder anderen einen unlauteren Spielvorteil zu verschaffen oder den Spielablauf zu beeinflussen;

(Anm: Z8 aufgehoben durch Art18 Z7, BGBl I Nr 62/2019)

9. wer verbotene Ausspielungen (§2 Abs4) im Inland bewirbt oder deren Bewerbung ermöglicht, es sei denn es liegt eine Bewilligung gemäß §56 Abs2 vor;

10. wer als Kreditinstitut wissentlich die vermögenswerte Leistung eines Spielers an den Veranstalter oder Anbieter verbotener Ausspielungen weiterleitet, wenn dies im vorsätzlichen unmittelbaren Zusammenwirken mit dem Veranstalter oder Anbieter geschieht;

11. wer bei der Durchführung von Ausspielungen Trinkgelder direkt annimmt.

(2) Bei Übertretung des Abs1 Z1 mit bis zu drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen ist für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe in der Höhe von 1 000 Euro bis zu 10 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, bei Übertretung mit mehr als drei Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenständen für jeden Glücksspielautomaten oder anderen Eingriffsgegenstand eine Geldstrafe von 3 000 Euro bis zu 30 000 Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 6 000 Euro bis zu 60 000 Euro zu verhängen.

(3) Ist durch eine Tat sowohl der Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach §52 als auch der Tatbestand des §168 StGB verwirklicht, so ist nur nach den Verwaltungsstrafbestimmungen des §52 zu bestrafen.

(4) Werden Verwaltungsübertretungen nach Abs1 nicht im Inland begangen, gelten sie als an jenem Ort begangen, von dem aus die Teilnahme im Inland erfolgt. Gegenstände, mit deren Hilfe eine verbotene Ausspielung im Sinne des §2 Abs4 durchgeführt oder auf andere Weise in das Glücksspielmonopol des Bundes eingegriffen wird, unterliegen, sofern sie nicht gemäß §54 einzuziehen sind, dem Verfall.

(5) Die Teilnahme an Elektronischen Lotterien, für die keine Konzession nach diesem Bundesgesetz erteilt wurde, ist strafbar, wenn die erforderlichen Einsätze vom Inland aus geleistet werden. Der Verstoß gegen dieses Verbot wird bei vorsätzlicher Begehung mit einer Geldstrafe bis zu 7 500 Euro, ansonsten mit einer Geldstrafe bis zu 1 500 Euro geahndet."

III. Erwägungen

Die – zulässige – Beschwerde ist begründet:

1. Eine Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz (zur Anwendung dieses verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes auch auf Unionsbürger vgl VfSlg 19.077/2010, 19.515/2011) kann nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (zB VfSlg 10.413/1985, 14.842/1997, 15.326/1998 und 16.488/2002) nur vorliegen, wenn die angefochtene Entscheidung auf einer dem Gleichheitsgebot widersprechenden Rechtsgrundlage beruht, wenn das Verwaltungsgericht der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat. Angesichts der verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der angewendeten Rechtsvorschriften und des Umstandes, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass das Verwaltungsgericht diesen Vorschriften fälschlicherweise einen gleichheitswidrigen Inhalt unterstellt hat, könnte die Beschwerdeführerin im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger nur verletzt worden sein, wenn das Verwaltungsgericht Willkür geübt hätte.

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 8808/1980 mwN, 14.848/1997, 15.241/1998 mwN, 16.287/2001, 16.640/2002; VfGH 24.2.2021, E2470/2020).

2. Ein solches willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichts Wien liegt vor:

2.1. Der Beschwerdeführer und die P GmbH erhoben mit Eingabe vom 18. Mai 2018 Beschwerde gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 23. April 2018, mit dem die Beschlagnahme und Einziehung näher bezeichneter Glücksspielgeräte angeordnet worden war. Mit einer weiteren Eingabe erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen das gegen ihn ergangene Straferkenntnis vom 8. Mai 2018. Mit diesem Straferkenntnis erkannte die Landespolizeidirektion Wien den Beschwerdeführer wegen zweifacher unternehmerischer Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG der Übertretung von §52 Abs1 Z1 dritter Fall iVm §2 Abs2 und 4 iVm §4 GSpG schuldig und verhängte eine Geldstrafe in Höhe von € 10.000 pro Spruchpunkt (sowie Verfahrenskosten in Höhe von € 2.000) über ihn.

2.2. Das Verwaltungsgericht Wien führt zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers in der Schuldfrage – ohne nähere Begründung – Folgendes aus:

"Durch die Veranstaltung ***** wurden nachhaltige wirtschaftliche finanzielle Einnahmen aus der illegalen Veranstaltung ***** erzielt. Bf hatte weder in Bezug auf den Tatzeitraum Nachweise oder Einnahmen aus dem erwirtschafteten Gewinn bekannt gegeben oder vorgelegt, jedoch aufgrund der klaren Beweislage ist Veranstalter (…) zufolge Geräteaufstellung und deren illegalen GSp betriebes anzusehen.

Aufgrund des tatbestandsmäßigen Handelns der Veranstaltung des Glückspiels durch Bf *****, war das Straferkenntnis zu bestätigen. Die Beschwerde des Bf gegen das Straferkenntnis im Verwaltungsstrafverfahren war demnach in der Schuldfrage als unbegründet abzuweisen."

2.3. Hinsichtlich der Strafbemessung – das Verwaltungsgericht Wien verhängt über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von € 7.000 pro Spruchpunkt – zieht das Verwaltungsgericht Wien gemäß §52 Abs2 GSpG einen Strafrahmen von € 1.000 bis € 10.000 pro Übertretung des §52 Abs1 Z1 GSpG heran. Die Senkung der Strafhöhe begründet das Verwaltungsgericht Wien mit der überlangen Verfahrensdauer und der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers. Die Ausschöpfung von 60 % des möglichen Strafrahmens sei aber "als maßhaltend" anzusehen, weil die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen iSd §2 Abs4 GSpG schwerwiegender sei als die bloße unternehmerische Zugänglichmachung.

2.4. Da der Beschwerdeführer durch das von ihm vor dem Verwaltungsgericht Wien bekämpfte Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Wien vom 8. Mai 2018 der unternehmerischen Zugänglichmachung verbotener Ausspielungen (und nicht der Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen) im Sinne des §2 Abs4 GSpG schuldig befunden wurde, erweisen sich die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes Wien als nicht nachvollziehbar. Das Verwaltungsgericht Wien legt seiner Entscheidung offenbar den Inhalt des gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer der P GmbH ergangenen Straferkenntnisses vom 28. Mai 2018 zugrunde, das es in seiner Entscheidung auch auszugsweise abdruckt. Damit entspricht die angefochtene Entscheidung von vornherein nicht den rechtsstaatlichen Anforderungen an die Begründung gerichtlicher Entscheidungen; sie ist einer nachprüfenden Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich und daher mit Willkür belastet (VfSlg 20.267/2018; VfGH 11.6.2019, E183/2019; 24.2.2021, E2470/2020).

2.5. Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Eingehen auf die Frage, ob der Beschwerdeführer durch das Erkenntnis auch in den verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten auf ein faires Verfahren gemäß Art6 EMRK und auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gemäß Art83 Abs2 B VG oder wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden ist (VfGH 28.11.2022, E2588/2022).

IV. Ergebnis

1. Der Beschwerdeführer ist durch das angefochtene Erkenntnis im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 436,– sowie eine Eingabengebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,– enthalten.

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