JudikaturVfGH

G2274/2023 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung

Entscheidung
18. Juni 2024

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

I. Antrag

Mit ihrem auf Art140 Abs1 Z1 litc B VG gestützten Antrag begehren die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge bestimmte Wort- und Zeichenfolgen in §§3 und 6 des Bundesgesetzes zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl I 106/2011, idF BGBl I58/2017 jeweils wegen Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte aufheben. Folgende Wort- und Zeichenfolgen werden im Hauptantrag zur Aufhebung begehrt:

"• in §3 Abs1 erster Satz KSG 2011 die Aufhebung des Wortlautes 'werden gemäß den Anlagen festgelegt.';

• in §3 Abs1 zweiter Satz KSG 2011 die Aufhebung des Wortlautes 'Die Höchstmengen';

• §3 Abs1 letzter Satz KSG 2011: 'Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.';

• in §6 erster Satz KSG 2011 die Aufhebung der Wortfolge 'gemäß §3 Abs1 festgelegten';

• in §6 zweiter Satz KSG 2011 die Aufhebung der Wortfolge 'gemäß den Anlagen'."

Im ersten Eventualantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung folgender Wort- und Zeichenfolgen:

"• §3 Abs1 KSG 2011 zur Gänze;

• in §3 Abs2 KSG 2011 den Wortlaut 'zur Einhaltung der Höchstmengen';

• in §6 erster Satz KSG 2011 den Wortlaut 'der gemäß §3 Abs1 festgelegten';

• in §6 zweiter Satz KSG 2011 den Wortlaut 'gemäß den Anlagen'."

Im zweiten Eventualantrag beantragen die Antragsteller, der Verfassungsgerichtshof möge das gesamte Klimaschutzgesetz, BGBl I 106/2011, idF BGBl I 58/2017 wegen der Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte als verfassungswidrig aufheben.

II. Rechtslage

Das Bundesgesetz zur Einhaltung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und zur Erarbeitung von wirksamen Maßnahmen zum Klimaschutz (Klimaschutzgesetz – KSG), BGBl I 106/2011, idF BGBl I 58/2017 lautet wie folgt (die mit dem Haupt- sowie dem ersten Eventualantrag angefochtenen Wort- und Zeichenfolgen sind hervorgehoben):

"Ziel

Dieses Bundesgesetz soll eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz ermöglichen.

Maßnahmen

Maßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind solche, die eine messbare, berichtbare und überprüfbare Verringerung von Treibhausgasemissionen oder Verstärkung von Kohlenstoffsenken zur Folge haben, die in der österreichischen Treibhausgasinventur gemäß den geltenden völkerrechtlichen und unionsrechtlichen Berichtspflichten abgebildet werden. Darunter fallen hoheitliche und privatwirtschaftliche Maßnahmen des Bundes und der Länder.

Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen;

Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen

(1) Die gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen werden gemäß den Anlagen festgelegt. Die Höchstmengen können auch auf Sektoren aufgeteilt festgelegt werden. Die Ausarbeitung von Planungsgrundlagen für die Aufteilung von Höchstmengen von Treibhausgasemissionen auf Sektoren für Verpflichtungszeiträume ab dem Jahr 2013 erfolgt jeweils auf Grundlage eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Basis von im Inland wirksamen Maßnahmen. Dieser Vorschlag ist auch dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§4) vorzulegen. Die endgültige Aufteilung ist in einer Anlage zu diesem Gesetz festzuhalten.

(2) Zur Erarbeitung von Maßnahmen zur Einhaltung der Höchstmengen in den jeweiligen Sektoren haben Verhandlungen stattzufinden. In den Verhandlungen sind insbesondere Maßnahmenmöglichkeiten in den folgenden Bereichen zu berücksichtigen: Steigerung der Energieeffizienz, Steigerung des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch, Steigerung der Gesamtenergieeffizienz im Gebäudebereich, Einbeziehung des Klimaschutzes in die Raumplanung, Mobilitätsmanagement, Abfallvermeidung, Schutz und Erweiterung natürlicher Kohlenstoffsenken sowie ökonomische Anreize zum Klimaschutz. Maßnahmen können auch in Form von mehrjährigen Maßnahmenprogrammen sowie als gemeinsame Maßnahmen der Gebietskörperschaften ausgearbeitet werden. Die Verantwortlichkeit zur Führung von Verhandlungen in den jeweiligen Sektoren obliegt den analog zu den Klimastrategien 2002 und 2007 zuständigen Bundesministern, subsidiär den gemäß Bundesministeriengesetz 1986 (BMG), BGBl Nr 76 in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Bundesministern. Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen. Die Verhandlungen sind jeweils innerhalb von neun Monaten vor Beginn eines Verpflichtungszeitraums, das ist für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020 der 31. März 2012, abzuschließen. Bei Überschreiten der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind auf Basis einer Evaluierung der gesetzten Maßnahmen umgehend weitere Verhandlungen über die Stärkung bestehender oder Einführung zusätzlicher Maßnahmen zu führen. Diese Verhandlungen sind jeweils binnen sechs Monaten abzuschließen.

(3) Das Ergebnis der Verhandlungen gemäß Abs2 ist gesondert festzuhalten. Die festgelegten Maßnahmen sind umgehend umzusetzen.

(4) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat dem Nationalen Klimaschutzkomitee (§4) über den Ausgang der Verhandlungen gemäß Abs2 und die festgelegten Maßnahmen gemäß Abs3 zu berichten.

Nationales Klimaschutzkomitee

§4. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat ein Nationales Klimaschutzkomitee einzurichten.

(2) Das Nationale Klimaschutzkomitee berät über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik im Lichte der Zielvorgaben des Übereinkommens von Paris, insbesondere über die langfristige Reduktion der Treibhausgasemissionen hin zu einer kohlenstoffarmen Gesellschaft, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch.

(4) Das Nationale Klimaschutzkomitee setzt sich aus je einem Vertreter der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien, je einem hochrangigen Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie, des Bundesministeriums für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft, des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, des Bundesministeriums für Gesundheit und Frauen, der neun Bundesländer, der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundeskammer für Arbeiter und Angestellte, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern, des Österreichischen Gewerkschaftsbunds, der Vereinigung der Österreichischen Industrie, des Vereins für Konsumenteninformation, des Österreichischen Städtebundes, des Österreichischen Gemeindebundes, des Umweltbundesamtes, von Österreichs Energie, des Verbandes Erneuerbare Energie Österreich, der Wissenschaft sowie drei Vertretern österreichischer Umweltschutzorganisationen zusammen. Es fasst seine Empfehlungen mit einer Stimmenmehrheit von drei Vierteln bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Vertreter. Für die Tätigkeit der Vertreter wird keine Entschädigung geleistet. Die näheren Modalitäten regelt eine Geschäftsordnung, welche vom Nationalen Klimaschutzkomitee zu beschließen ist.

(5) Vorsitzender des Nationalen Klimaschutzkomitees ist der Vertreter des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Stellvertretender Vorsitzender ist der Vertreter jenes Bundeslandes, das den Vorsitz im Rahmen der Landesumweltreferentenkonferenz führt.

(6) Das Nationale Klimaschutzkomitee tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.

Fortschrittsbericht

§6. Über den Fortschritt bei der Einhaltung der gemäß §3 Abs1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dem Nationalrat sowie dem Nationalen Klimaschutzkomitee jährlich einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Bericht ist nach Sektoren gemäß den Anlagen zu untergliedern.

Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus

§7. Die Verantwortlichkeiten im Falle eines Überschreitens der gemäß völkerrechtlichen oder unionsrechtlichen Verpflichtungen für die Republik Österreich ab dem Jahr 2013 geltenden Höchstmengen von Treibhausgasemissionen sind in einer gesonderten Vereinbarung festzuhalten. Für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012 fallen für die Bundesländer keine finanziellen Verpflichtungen im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen an. Allfällige Verpflichtungen des Bundes im Falle der Überschreitung der in der Anlage 1 festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasen sind unter Einhaltung des jeweils geltenden Bundesfinanzrahmengesetzes zu bedecken.

Vollziehung

§8. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit Abs2 nicht anderes bestimmt, der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft betraut.

(2) Mit der Vollziehung des §3 Abs2 ist der gemäß BMG jeweils zuständige Bundesminister betraut.

§9. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen sind geschlechtsneutral zu verstehen.

Inkrafttreten

§10. (1) Die Anlage 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 94/2013 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(2) Artikel 1 des Bundesgesetzes BGBl I Nr 128/2015 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.

(3) §3 Abs1 und 2 sowie §4 Abs2 und 4 in der Fassung des Verwaltungsreformgesetzes BMLFUW, BGBl I Nr 58/2017, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft; gleichzeitig treten §4 Abs3 und §5 samt Überschrift außer Kraft.

Anlage 1

Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren

für den Verpflichtungszeitraum 2008 bis 2012

in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent

(berechnet nach den revidierten 1996 IPCC-Richtlinien für Nationale

Treibhausgasinventuren)

Anlage 2

Jährliche Höchstmengen von Treibhausgasemissionen nach Sektoren

für den Verpflichtungszeitraum 2013 bis 2020

in Millionen Tonnen Kohlenstoffdioxidäquivalent

(berechnet nach den 2006 IPCC-Richtlinien für Nationale

Treibhausgasinventuren)

III. Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die Antragsteller sind eine Gruppe von in Österreich lebenden Kindern mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Antragsteller hätten insbesondere Sorge, dass sie auf Grund der unterlassenen Reduktion von Treibhausgasemissionen in der Gegenwart in einer Zukunft leben müssten, in der sie um ihre Gesundheit, ihre Sicherheit, die Möglichkeit der freien Gestaltung ihrer Lebensumstände oder ihre Ausbildungs- und Berufschancen, kurzum also um ihr Kindeswohl fürchten müssten. Ein faktisch wirkungsloses Klimaschutzgesetz habe vor dem Hintergrund des immensen Handlungsdrucks in diesem Bereich Auswirkungen, die bis in die Verfassungssphäre der Antragsteller reichen und diese auch bereits aktuell verletzen würden.

2. Zum Prüfungsgegenstand bzw Anfechtungsumfang führen die Antragsteller Folgendes aus:

Zum Hauptantrag:

2.1. Kern der Anfechtung sei die durch den Verweis auf die Festlegung von THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz bewirkte zeitlich begrenzte Verpflichtung zur Verhandlungsführung über wirksame THG Reduktionsmaßnahmen, die im Sinne der Anlage 2 des Klimaschutzgesetzes mit dem Jahr 2020 ende. Diese zeitraumbezogene Verpflichtungsbegrenzung ergebe sich aus dem Wortlaut des §3 Abs1 erster Satz KSG. Darin werde zwar deklarativ angeführt, dass THG Höchstmengen in den KSG Anlagen festgehalten "werden", eine Verpflichtung zur tatsächlichen Schaffung dieser Anlagen enthalte die Textierung jedoch nicht. §3 Abs1 erster Satz KSG normiere allerdings weiters, dass die in den Anlagen festgelegten THG Höchstmengen (und nicht die unionsrechtlich bereits rechtlich verbindlichen Vorgaben) die einzige Basis zur Verhandlung von Klimaschutzmaßnahmen bilden sollten. Fehle eine fortschreibende Festlegung von THG Höchstmengen für aktuelle Verpflichtungszeiträume, fehle somit auch jegliche Grundlage für ein Tätigwerden der zuständigen Bundesminister, was einen Entfall der Verhandlungspflichten über die Setzung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen bewirke. Der Verweis auf die Anlagen zum Klimaschutzgesetz bewirke in Kombination mit der fehlenden, fortschreibenden Festlegungsverpflichtung und der faktischen Unterlassung der Höchstmengen-Aktualisierung somit die völlige Wirkungslosigkeit des Gesetzes, wodurch ein Erreichen des deklarierten Ziels des KSG, "eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz [zu] ermöglichen", gänzlich verunmöglicht werde. Mit Ablauf des in Anlage 2 KSG festgelegten Zeitraums hätten somit auch jegliche nach §§2 und 3 KSG vorgesehenen Verhandlungstätigkeiten über die Erarbeitung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen geendet. Auch die unionsrechtlich vorgeschriebenen THG Reduktionsverpflichtungen seien fortan nicht mehr in nationale Verpflichtungen umgelegt und – wie kompetenzrechtlich geboten – zwischen Bund und Ländern aufgeteilt.

2.2. Die angefochtene Wortfolge des §3 Abs1 erster Satz KSG stehe in untrennbarem Zusammenhang mit §3 Abs1 letzter Satz KSG, da beide auf die in den Anlagen festgelegten THG Höchstmengen verweisen und folglich – entgegen den bestehenden unions- und verfassungsrechtlichen Verpflichtungen – das weitere Verhandeln und Setzen wirksamer Klimaschutzmaßnahmen mangels Ablaufes der Verpflichtungszeiträume in den Anlagen verhindern würden. Dies stehe auch im Widerspruch zu den in den §§1 und 2 KSG festgelegten Zielen und Vorschreibungen. Die Aufhebung dieser Verfassungswidrigkeit müsse auf Grund des untrennbaren Zusammenhanges der Regelungen und zur Vermeidung des Verbleibs eines "inhaltsleeren und unanwendbaren" Torsos zur Gänze erfolgen. Nachdem der Verweis auf die Festlegung von THG-Höchstmengen, der auf Grund der fehlenden Festlegungsverpflichtung die Verhandlungsführung im Sinne des §3 Abs2 KSG verhindere, aufgehoben werde, müsse auch der Verweis auf diese Höchstmengen in §6 erster Satz KSG auf Grund des untrennbaren Zusammenhangs mit §3 Abs1 KSG aufgehoben werden, da dieser sonst seinem Sinn nach ins Leere gehen würde. Auch die in §6 KSG enthaltene Untergliederung in Sektoren gemäß den Anlagen stehe in untrennbarem Zusammenhang mit den angefochtenen Wortfolgen des §3 Abs1 KSG.

Zum ersten Eventualantrag:

2.3. Die Aufhebung des gesamten Abs1 des §3 KSG sei erforderlich, weil §3 Abs1 KSG in seiner Gesamtheit die Festlegung von THG Höchstgrenzen innerhalb des Klimaschutzgesetzes bezwecken solle. Durch seinen vagen und deskriptiven Wortlaut werde jedoch lediglich das Faktum beschrieben, dass THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz festgelegt würden. Eine konkrete Pflicht zur Festlegung solcher THG Höchstmengen enthalte §3 Abs1 KSG hingegen nicht. §3 Abs1 KSG stelle es somit in das nicht konkretisierte und somit faktisch willkürliche Ermessen des einfachen Gesetzgebers, ob überhaupt THG Höchstmengen in den Anlagen zum KSG festgelegt werden. Geschehe dies – wie im vorliegenden Fall für die Zeiträume nach 2020 – nicht, beraube dies die restlichen Absätze des §3 KSG ihres Inhaltes und damit jeglicher Wirkung. Selbst wenn die gemäß §3 Abs2 KSG zuständigen Bundesminister auf Grundlage des Klimaschutzgesetzes Verhandlungen über wirksame Klimaschutzmaßnahmen aufnehmen wollen würden, wäre ihnen dies auf Grund der fehlenden Festlegung von THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz verwehrt. §3 Abs1 KSG bewirke somit in seiner Gesamtheit das qualifizierte Unterlassen der für die Verhandlungsführung zuständigen Akteure und damit die Wirkungslosigkeit des Klimaschutzgesetzes.

2.4. Die Wortfolge "Zur Einhaltung der Höchstmengen" in §3 Abs2 erster Satz KSG stehe in untrennbarem Zusammenhang, da hier auf die gemäß §3 Abs1 KSG in den Anlagen festzulegenden Höchstmengen und nicht auf die völker- und unionsrechtlich determinierten THG Höchstgrenzen Bezug genommen werde. Die Wortfolgen "der gemäß §3 Abs1 festgelegten" in §6 erster Satz KSG und "gemäß den Anlagen" in §6 zweiter Satz KSG würden unmittelbar Bezug auf §3 Abs1 KSG bzw auf die Anlagen zum Klimaschutzgesetz nehmen und stünden damit in einem untrennbaren Zusammenhang.

Zum zweiten Eventualantrag:

2.5. Das Ziel des Klimaschutzgesetzes liege in der Ermöglichung der koordinierten Umsetzung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen. Das Gesetz sei aber insgesamt so ausgestaltet, dass die Erreichung dieses Ziels unmöglich sei. Den Staat treffe die Pflicht, Kinder vor Gefahren, die ihr Wohlergehen beeinträchtigen bzw dieses zu beeinträchtigen drohen, zu schützen. Ein solcher Schutzanspruch bestehe auch gegenüber den bereits auftretenden sowie den absehbar bevorstehenden Beeinträchtigungen des Kindeswohls durch die Klimakrise. Setze der Staat einschlägig kindesrechtliche Schutzmaßnahmen beispielsweise in Gesetzesform, habe er sicherzustellen, dass diesen auch ein Mindestmaß an Wirksamkeit zukomme und sie nicht nur scheinbar dem Schutz von Kindern dienten. Diese Pflicht werde durch das Klimaschutzgesetz verletzt, da auf dessen Grundlage in seiner aktuellen Ausgestaltung keine wirksamen Klimaschutzmaßnahmen gesetzt werden (können). Da die einzelnen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes ein geschlossenes System bilden und aufeinander aufbauen würden, seien diese untrennbar miteinander verbunden.

2.6. Der Verfassungsgerichtshof sei als negativer Gesetzgeber nicht befugt, Schutzpflichtverletzungen durch eine gänzliche Untätigkeit des Gesetzgebers aufzugreifen. Bewirke jedoch ein in Geltung stehendes Gesetz auf Grund seiner Wirkungslosigkeit ein qualifiziertes Unterlassen der zuständigen Behörden und würden dadurch Grundrechtsträger in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Schutzansprüchen verletzt, könnten die entsprechenden Gesetzesnormen durch den Verfassungsgerichtshof sehr wohl als verfassungswidrig aufgehoben werden. Dies treffe auf das Klimaschutzgesetz zu.

3. Da das Klimaschutzgesetz als Instrument des Klima- und damit faktisch auch des Kinderschutzes rechtlich wirkungslos sei, betreffe es die Antragsteller als Kinder unmittelbar in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern und Art24 GRC. Die angefochtenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes würden die Antragsteller auch in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B VG und Art2 StGG unmittelbar rechtlich betreffen; einerseits in Form des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes und andererseits in jener des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes. Ein anderer Rechtsweg sei den Antragstellern nicht zumutbar.

4. In der Sache bringen die Antragsteller zusammengefasst vor, dass der in Art1 BVG über die Rechte von Kindern geregelte, genuine Schutzanspruch von Kindern gegenüber dem Staat insbesondere auch das Recht von Kindern beinhalte, vor bereits bestehenden und absehbar drohenden Gefahren, die das Kindeswohl beeinträchtigen (können), effektiv geschützt zu werden. Diese Schutzpflicht werde unter anderem durch die Staatszielbestimmungen des §1 sowie des §3 Abs1 und 2 Bundesverfassungsgesetz über die Nachhaltigkeit, den Tierschutz, den umfassenden Umweltschutz, die Sicherstellung der Wasser- und Lebensmittelversorgung und die Forschung, BGBl I 111/2013, idF BGBl I 82/2019 gestärkt. Schaffe der Staat daher Regelungen zur Bekämpfung der Klimakrise, sei dies mit der Setzung von Kinderschutzmaßnahmen gleichzusetzen. Durch die angefochtenen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes werde dieses jedoch seiner Wirksamkeit zur Gänze beraubt, sodass nicht einmal der an sich bereits sehr schwach ausgestalteten Verhandlungspflicht der Bundesminister über wirksame Klimaschutzmaßnahmen Folge geleistet werden könne. Dadurch greife das Klimaschutzgesetz unmittelbar in das Recht der Antragsteller auf Wahrung des Kindeswohls gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern ein und verletze dieses, indem es auf Grund der angefochtenen Normen bzw Normteile ein qualifiziertes Unterlassen der Wahrnehmung der genuinen Schutzpflichten gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern durch die zuständigen staatlichen Akteure bewirke. Vergleichbares gelte für die Verletzung der Schutzpflicht nach Art24 GRC.

In ihrer aktuellen Fassung würden die angefochtenen Normen dazu führen, dass entgegen der klaren Zielsetzung des Klimaschutzgesetzes keine laufenden Klimaschutzmaßnahmen auf Basis dieses Gesetzes ergriffen werden könnten, also die Ergreifung solcher Maßnahmen verhindern. Die so bewirkte Verlagerung der mit der Klimakrise zusammenhängenden Lasten auf jüngere und zukünftige Generationen entbehre jeglicher Rechtfertigung. Das Klimaschutzgesetz verletze die Antragsteller damit in ihrem Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 Abs1 B VG und Art2 StGG in Form des allgemeinen Sachlichkeitsgebotes sowie des Gebotes der gerechten Lastenverteilung. Grenze man die Gruppe der älteren Generationen von jener der jüngeren Generationen im Sinne von heute bereits lebender Kinder ab, so verstoße das Klimaschutzgesetz auch gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz, da vor dem Hintergrund des Gebotes der gerechten Lastenverteilung die mit der Klimakrise verbundenen Lasten gleichmäßig auf die Gesamtbevölkerung verteilt werden müssten.

5. Die Bundesregierung hat keine Äußerung erstattet.

IV. Zulässigkeit

1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn das Gesetz ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist.

1.1. Voraussetzung der Antragslegitimation gemäß Art140 Abs1 Z1 litc B VG ist einerseits, dass der Antragsteller behauptet, unmittelbar durch das angefochtene Gesetz – im Hinblick auf dessen Verfassungswidrigkeit – in seinen Rechten verletzt worden zu sein, dann aber auch, dass das Gesetz für den Antragsteller tatsächlich, und zwar ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides wirksam geworden ist. Grundlegende Voraussetzung der Antragslegitimation ist also, dass das Gesetz in die Rechtssphäre des Antragstellers nachteilig eingreift und diese – im Falle seiner Verfassungswidrigkeit – verletzt. Es ist darüber hinaus erforderlich, dass das Gesetz selbst tatsächlich in die Rechtssphäre des Antragstellers unmittelbar eingreift. Ein derartiger Eingriff ist nur dann anzunehmen, wenn dieser nach Art und Ausmaß durch das Gesetz selbst eindeutig bestimmt ist, wenn er die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt und wenn dem Antragsteller kein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des – behaupteterweise – rechtswidrigen Eingriffes zur Verfügung steht (VfSlg 11.868/1988, 15.632/1999, 16.616/2002, 16.891/2003).

1.2. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Dieser Grundposition folgend hat der Verfassungsgerichtshof die Rechtsauffassung entwickelt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011, 20.154/2017). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014; VfGH 10.3.2015, G201/2014). Es ist dem Verfassungsgerichtshof verwehrt, der Norm durch Aufhebung bloßer Teile einen völlig veränderten, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbaren Inhalt zu verleihen, weil dies im Ergebnis geradezu ein Akt positiver Gesetzgebung wäre (VfSlg 13.915/1994; VfGH 14.3.2017, G14/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vor-schriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Eine zu weite Fassung des Antrages macht diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Zunächst ist ein Antrag nicht zu weit gefasst, soweit der Antragsteller solche Normen anficht, durch die seine (rechtlich geschützten) Interessen aktuell beeinträchtigt sind und die mit diesen in untrennbarem Zusammenhang stehen; dabei darf aber nach §62 Abs1 VfGG nicht offen bleiben, welche Gesetzesvorschrift oder welcher Teil einer Vorschrift nach Auffassung des Antragstellers aus welchem Grund aufgehoben werden soll (s mwN VfGH 2.3.2015, G140/2014 ua; vgl auch VfGH 10.12.2015, G639/2015; 15.10.2016, G103 104/2016 ua). Ist ein solcher Antrag in der Sache begründet, hebt der Verfassungsgerichtshof aber nur einen Teil der angefochtenen Bestimmungen als verfassungswidrig auf, so führt dies – wenn die sonstigen Prozessvoraussetzungen vorliegen – im Übrigen zur teilweisen Abweisung des Antrages (VfSlg 19.746/2013; VfGH 5.3.2014, G79/2013 ua).

Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, durch die die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht aktuell beeinträchtigt sind (insofern ist der Antrag zu weit gefasst), die mit (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden (und nach Auffassung des Antragstellers den Sitz der Verfassungswidrigkeit bildenden) Bestimmungen aber vor dem Hintergrund der Bedenken in einem Regelungszusammenhang stehen, so ist zu differenzieren: Sind diese Bestimmungen von den den Sitz der verfassungsrechtlichen Bedenken des Antragstellers bildenden, die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen offensichtlich trennbar, führt dies zur teilweisen Zurückweisung des Antrages. Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die mit den die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers aktuell beeinträchtigenden Bestimmungen in einem so konkreten Regelungszusammenhang stehen, dass es nicht von vornherein auszuschließen ist, dass ihre Aufhebung im Fall des Zutreffens der Bedenken erforderlich sein könnte (sind diese Bestimmungen also nicht offensichtlich trennbar), so ist der Antrag insgesamt zulässig (vgl VfSlg 20.111/2016). Dies gilt nach dem vorhin Gesagten aber keinesfalls dann, wenn Bestimmungen mitangefochten werden (etwa alle eines ganzen Gesetzes), gegen die gar keine konkreten Bedenken vorgebracht werden und zu denen auch kein konkreter Regelungszusammenhang dargelegt wird (VfSlg 19.894/2014; VfGH 29.9.2015, G324/2015; 15.10.2016, G183/2016 ua).

2. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der geltend gemachten Bedenken erweist sich der Antrag im Hinblick auf den gewählten Anfechtungsumfang als unzulässig:

2.1. Die Bedenken der Antragsteller richten sich gegen den Verweis auf die Festlegung von THG Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz in §3 Abs1 erster Satz KSG. Es werde zwar deklarativ angeführt, dass THG Höchstmengen in den KSG Anlagen festgehalten "werden", eine Verpflichtung zur tatsächlichen Schaffung dieser Anlagen enthalte die Textierung jedoch nicht. Fehle eine fortschreibende Festlegung von THG Höchstmengen für aktuelle Verpflichtungszeiträume, fehle somit auch jegliche Grundlage für ein Tätigwerden der zuständigen Bundesminister, was einen Entfall der Verhandlungspflichten über die Setzung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen bewirke. Das Gesetz sei somit seit 2020 wirkungslos, wodurch ein Erreichen des deklarierten Ziels des Klimaschutzgesetzes, "eine koordinierte Umsetzung wirksamer Maßnahmen zum Klimaschutz [zu] ermöglichen", gänzlich verunmöglicht werde. Es würden dadurch einerseits die verfassungsgesetzlich gewährleistete Schutzpflicht des Staates gemäß Art1 BVG über die Rechte von Kindern und gemäß Art24 GRC und andererseits das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Gleichheit vor dem Gesetz gemäß Art7 B VG und Art2 StGG verletzt.

2.2. Die Antragsteller beantragen in ihrem Hauptantrag die Aufhebung bestimmter Satzteile des §3 Abs1 und des §6 KSG. In ihrem ersten Eventualantrag begehren die Antragsteller – neben den schon im Hauptantrag angefochtenen Wortfolgen in §6 KSG – die Aufhebung des gesamten §3 Abs1 KSG und die Wortfolge "zur Einhaltung der Höchstmengen" in §3 Abs2 KSG.

Wie der Verfassungsgerichtshof bereits in seinem Beschluss vom 27. Juni 2023, G123/2023, festgehalten hat, hat der Gesetzgeber in §3 KSG einen Mechanismus vorgesehen, der einerseits die Aufteilung der Höchstmengen von Treibhausgasen auf Sektoren und andererseits die Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen beinhaltet, wobei diese beiden Regelungsinhalte nicht isoliert voneinander betrachtet werden können. Deutlich wird dies vor allem durch den Umstand, dass die Aufnahme von Verhandlungen in §3 Abs2 fünfter Satz KSG ausdrücklich an das Vorliegen eines Vorschlages nach §3 Abs1 KSG anknüpft (arg.: "Die Verhandlungen sind jeweils einen Monat nach Vorliegen eines Vorschlags des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Abs1 aufzunehmen."). Vor dem Hintergrund dieses untrennbaren Zusammenhanges ist jedoch eine gesonderte Anfechtung (einzelner Wort- und Zeichenfolgen) des §3 Abs1 KSG ohne Mitanfechtung zumindest des gesamten §3 Abs2 KSG zu eng gefasst. Der Hauptantrag sowie der erste Eventualantrag erweisen sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

2.3. In ihrem zweiten Eventualantrag begehren die Antragsteller die Aufhebung des Klimaschutzgesetzes zur Gänze. Die einzelnen Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes würden ein geschlossenes System bilden und aufeinander aufbauen. Sie seien daher als untrennbar miteinander verbunden anzusehen. Auf Grundlage des Klimaschutzgesetzes in seiner aktuellen Ausgestaltung könnten keine wirksamen Klimaschutzmaßnahmen gesetzt werden.

Nach ihrem Antragsvorbringen hegen die Antragsteller ausschließlich Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des im Klimaschutzgesetz grundgelegten Mechanismus für die Festlegung von THG-Höchstmengen in den Anlagen zum Klimaschutzgesetz und die Setzung wirksamer Klimaschutzmaßnahmen. Von den geltend gemachten Bedenken nicht umfasst sind somit — unter anderem — die Regelungen über das Nationale Klimaschutzkomitee, welches über Grundsatzfragen zur österreichischen Klimapolitik, die Anpassung an unvermeidbare Folgen des Klimawandels sowie über langfristige Szenarien zur Steigerung der Energieeffizienz und des Anteils erneuerbarer Energieträger am Endenergieverbrauch berät (vgl §5 KSG). Eine Anfechtung des gesamten Gesetzes wäre daher lediglich im Fall eines untrennbaren Zusammenhanges sämtlicher Bestimmungen des Klimaschutzgesetzes möglich (vgl VfSlg 20.112/2016, ferner VfSlg 20.445/2021 zur Anfechtung einer Verordnung zur Gänze). Ein solcher untrennbarer Zusammenhang zwischen sämtlichen Bestimmungen des Gesetzes wurde jedoch von den Antragstellern durch ihr dahingehend bloß pauschales Vorbringen nicht dargetan und ist auch nicht erkennbar. Der zweite Eventualantrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

Bei diesem Ergebnis kann dahinstehen, ob vor dem Hintergrund der geltend gemachten Bedenken die Mitanfechtung des §7 KSG (Klimaschutz-Verantwortlichkeitsmechanismus) auf Grund eines untrennbaren Zusammenhanges mit den Regelungen des §3 KSG über die Aufteilung der festgelegten Höchstmengen von Treibhausgasemissionen und die Verhandlungen zur Erarbeitung von Maßnahmen erforderlich wäre sowie ob weitere Prozesshindernisse einer Zulässigkeit des Antrages entgegenstünden.

V. Ergebnis

1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.

2. Dieser Beschluss konnte gemäß §19 Abs4 VfGG in nichtöffentlicher Sitzung gefasst werden.

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