JudikaturVfGH

G303/2015 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Rechtssatz

Rechtssatz
02. Juli 2015

Zurückweisung des Parteiantrags auf Aufhebung des §71 Abs7 Z1 BSVG.

Die Bedenken des Antragstellers richten sich zwar gegen eine seiner Meinung nach zu enge Formulierung des §71 Abs7 Z1 BSVG, dessen ungeachtet stellt diese vom Antragsteller allein angefochtene Norm nur eine Ausnahme von der Regel des §71 Abs4 BSVG dar, welche der Antragsteller - seinen Bedenken zufolge - insofern für zu weit gehend hält, als sie auch in dem von ihm beschriebenen Fall eine Pensionsteilung zulässt. Würde aber die behauptetermaßen zu eng gefasste Ausnahmebestimmung aufgehoben, so würde dadurch die vom Antragsteller angenommene Verfassungswidrigkeit insofern sogar noch intensiviert, als die Pensionsteilung ungeachtet des Bestehens einer Pflichtversicherung bzw eines Pensionsbezuges durchzuführen wäre; die Verfassungswidrigkeit würde aber nicht beseitigt werden.

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