G13/2024 – Verfassungsgerichtshof (VfGH) Entscheidung
Spruch
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Begründung
I. Antrag
Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z3 B VG gestützten Antrag begehren 16 Abgeordnete zum Landtag Steiermark, der Verfassungsgerichtshof möge §2 Abs3 des Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabegesetzes (StKSAG), LGBl 2/2024 zur Gänze, in eventu das Wort "sinngemäß", sowie §3 Abs4 StKSAG als verfassungswidrig aufheben.
II. Rechtslage
1. Das Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz (StKSAG), LGBl 2/2024, lautet wie folgt (die im Hauptantrag angefochtenen Bestimmungen sind hervorgehoben):
"§1 Abgabepflichtige, Abgabeart
(1) Das Land erhebt von natürlichen Personen und Unternehmerinnen/Unternehmern, die gemäß §3 oder §4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 (im Folgenden als 'ORF-BG' bezeichnet) zur Entrichtung von ORF-Beiträgen verpflichtet sind, eine Kultur- und Sportförderungsabgabe (im Folgenden als 'Abgabe' bezeichnet).
(2) Die Kultur- und Sportförderungsabgabe ist eine ausschließliche Landesabgabe.
§2 Höhe, Zeitraum der Abgabepflicht, Entrichtung der Abgabe
(1) Die Abgabe beträgt für jeden in der Steiermark gemäß §3 ORF-BG für einen Hauptwohnsitz von natürlichen Personen oder §4 ORF-BG für Betriebsstätten von Unternehmerinnen/Unternehmern zu entrichtenden ORF-Beitrag monatlich 4,70 Euro. Für Unternehmerinnen/Unternehmer, deren Anzahl an zu entrichtenden ORF-Beiträgen gemäß §4 Abs4 ORF-BG auf 100 ORF-Beiträge monatlich verringert wurde, verringert sich die Höhe der Abgabe um den gleichen Prozentsatz, um den sich die Anzahl der zu entrichtenden ORF-Beiträge durch diese Deckelung bundesweit verringert hat.
(2) Die Abgabe ist für jenen Zeitraum zu entrichten, für den eine Beitragspflicht nach §8 ORF-BG besteht.
(3) Für die Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe gilt §12 Abs2 ORF-BG sinngemäß.
§3 Behörden und Verfahren
(1) Abgabenbehörde ist die ORF-Beitrags Service GmbH (im Folgenden 'Gesellschaft' genannt).
(2) Die Tätigkeit der Gesellschaft unterliegt der Aufsicht der Landesregierung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Die Gesellschaft ist bei der Besorgung der ihr nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben an die Weisungen der Landesregierung gebunden. Die Gesellschaft hat der Landesregierung auf Verlangen alle hinsichtlich der Vollziehung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Akten zu gewähren, Unterlagen zu übermitteln und Bericht zu erstatten.
(3) Auf das Verfahren zur Erhebung der Abgabe ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(4) Für die Entrichtung der Abgabe gelten §8 Abs3 und §17 Abs4 und 5 sowie §21 Abs2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs3 zweiter Satz ORF-BG sinngemäß.
(5) Rückständige Abgaben und sonstige damit verbundene Abgaben sind im Verwaltungsweg einzubringen. Zur Deckung des dadurch entstehenden Aufwandes kann die Gesellschaft einen Säumniszuschlag von 10 % des rückständigen Abgabenbetrages sowie allfällige tatsächlich entstandene Kosten der Betreibung einheben. Die Gesellschaft ist im Fall von Zahlungsverzug und Zahlungsrückständen zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Ist die Einbringung von rückständigen Abgaben auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse der/des Abgabepflichtigen oder nach der Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur Abgabenschuld stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
(6) Auf Grund eines Rückstandsausweises oder eines Abgabenbescheides, der mit der Bestätigung der Gesellschaft versehen ist, dass er einem die Vollstreckung hemmenden Rechtszug nicht unterliegt, kann die Gesellschaft die Eintreibung einer Geldleistung unmittelbar beim zuständigen ordentlichen Gericht beantragen.
(7) Die Gesellschaft hat den Abgabenertrag per 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember abzurechnen und den nach Abzug der Einhebungsvergütung verbleibenden Abgabenertrag unverzüglich an das Land abzuführen.
(8) Der Gesellschaft gebührt für die Einhebung der Abgabe eine Vergütung von maximal 2,2 % zuzüglich Umsatzsteuer der eingehobenen Abgaben. §10 Abs9 ORF-BG gilt sinngemäß.
(9) Die Gesellschaft kann sich zur Durchführung des Inkassos einer/eines Dritten bedienen.
§4 Zweckwidmung
Der um die Einhebungsvergütung verminderte Abgabenertrag ist für folgende Maßnahmen zweckgewidmet:
1. 75 % für Kulturförderungsmaßnahmen,
2. 15 % für Mietkosten, Bau- und Instandhaltungsmaßnahmen von Museen und Kultureinrichtungen des Landes, Sportanlagen des Landes und des Landesarchivs,
3. 10 % für Sportförderungsmaßnahmen.
§5 Verweise
Verweise in diesem Gesetz auf Bundesgesetze sind als Verweise auf folgende Fassung zu verstehen:
1. ORF-Beitrags-Gesetz 2024, BGBl I Nr 112/2023;
2. Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl Nr 51/1991, in der Fassung BGBl I Nr 88/2023.
§6 Übergangsbestimmung
Abweichend von §3 Abs8 kann die Gesellschaft im Jahr 2024 eine Vergütung von maximal 3 % und im Jahr 2025 eine Vergütung in Höhe von maximal 2,5 % jeweils zuzüglich Umsatzsteuer einbehalten. §10 Abs3 ORF-BG gilt sinngemäß.
§7 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
§8 Außerkrafttreten
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
1. das Steiermärkisches Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 36/2000, zuletzt in der Fassung LGBl Nr 7/2022;
2. die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung über die Festsetzung der Vergütung für die Erhebung der Rundfunkabgabe, LGBl Nr 3/2008.
(2) Für Abgabenzeiträume, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes liegen, bleiben die in Abs1 genannten Rechtsvorschriften weiterhin anwendbar."
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Erhebung eines ORF-Beitrags 2024 (ORF-Beitrags-Gesetz 2024), BGBl I 112/2023, lauten auszugsweise:
"Beitragspflicht im betrieblichen Bereich
§4
(1) Jeder Unternehmer hat je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die der Unternehmer nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF-Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs3 zu entrichten.
(2) Bemessungsgrundlage für die Staffelung nach Abs3 ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die im vorangegangenen Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind.
(3) Die Höhe des zu leistenden ORF-Beitrags beträgt bei einer Bemessungsgrundlage
1. bis 1,6 Millionen Euro einen ORF-Beitrag;
2. bis 3 Millionen Euro zwei ORF-Beiträge;
3. bis 10 Millionen Euro sieben ORF-Beiträge;
4. bis 50 Millionen Euro zehn ORF-Beiträge;
5. bis 90 Millionen Euro zwanzig ORF-Beiträge;
6. über 90 Millionen Euro fünfzig ORF-Beiträge.
(4) Je Kalendermonat sind von einem Unternehmer maximal 100 ORF-Beiträge zu entrichten.
Beginn und Ende der Beitragspflicht
§8
[…]
(2) Die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich beginnt mit 1. Jänner des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem in einer Gemeinde zum ersten Mal für eine Betriebsstätte Kommunalsteuer zu entrichten war, und endet mit Ablauf des darauffolgenden Jahres, in dem in einer Gemeinde zuletzt Kommunalsteuer zu entrichten war.
(3) Für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. Bemessungsgrundlage für die Höhe des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde ist die Summe der Arbeitslöhne im Sinne des §5 KommStG 1993, die in diesem Kalenderjahr an Dienstnehmer im Sinne des §2 KommStG 1993 der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätten gewährt worden sind. Die Beitragspflicht besteht nicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach §8 Z2 KommStG 1993 vorliegt.
(4) Auf Anzeige des Beitragsschuldners endet die Beitragspflicht im betrieblichen Bereich abweichend von Abs2 mit Ablauf des Jahres, in dem in einer Gemeinde die letzte Betriebsstätte aufgegeben wurde. In der Anzeige sind ergänzend zu den in §9 Abs2 lita) bis c) genannten Daten
a) das Datum bekanntzugeben, zu dem die letzte Betriebsstätte in dieser Gemeinde aufgegeben wird bzw wurde, sowie
b) die Aufgabe der letzten Betriebsstätte in dieser Gemeinde nachzuweisen.
Die Anzeige ist bis spätestens 15. April des darauffolgenden Kalenderjahres, in dem die letzte Betriebsstätte in einer Gemeinde auf[ge]geben wurde, der Gesellschaft in der von dieser festgelegten Form zu übermitteln. Die Gesellschaft hat auf Antrag mit Bescheid über das vorzeitige Ende der Beitragspflicht zu entscheiden.
ORF-Beitrags Service GmbH
§10
(1) Die Erhebung des ORF-Beitrags sowie sonstiger damit verbundener Abgaben, die Ermittlung aller Beitragsschuldner sowie die Entscheidung über die Befreiung von der Beitragspflicht obliegt der 'ORF-Beitrags Service GmbH' (Gesellschaft) als mit behördlichen Aufgaben beliehenes Unternehmen.
[…]
Allgemeine Verfahrensbestimmungen
§12
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts Anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl Nr 51/1991, anzuwenden. Dies gilt nicht für die Erfüllung der in §10 Abs2 Z2 normierten Aufgaben.
(2) Die Festsetzung des ORF-Beitrags kann mittels Zahlungsaufforderung erfolgen. In diesem Fall ist ein Bescheid über die Festsetzung der Beiträge nur zu erlassen, wenn
1. die festgesetzten Beiträge nicht zur Gänze fristgerecht entrichtet werden oder
2. der Beitragsschuldner einen Bescheid verlangt.
Die mit Zahlungsaufforderung festgesetzten Beiträge sind binnen 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig. Die mit Bescheid festgesetzten Beiträge haben den Fälligkeitstag, der sich aus der Zahlungsaufforderung ergibt. Die Gesellschaft ist im Fall der Z1 auch zur Ausstellung von Rückstandsausweisen im Sinne des §17 berechtigt.
(3) Gegen von der Gesellschaft nach diesem Bundesgesetz erlassene Bescheide kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden. Soweit in Bundesgesetzen der Gesellschaft in erster Instanz Aufgaben und Befugnisse zugewiesen sind, stehen diese auch dem Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu.
Einbringung von Beiträgen
§17
[…]
(4) Die Beiträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft für das laufende Kalenderjahr einmal jährlich zu entrichten.
(5) Die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat ist zulässig. Erfolgt die Entrichtung der Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat hat die Gesellschaft im privaten Bereich auf Antrag die Entrichtung der Beiträge abweichend von Abs4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren.
[…]
Verweisungen
§19
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird.
Übergangsbestimmungen
§21
[…]
(1a) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des Rundfunkgebührengesetzes (RGG), BGBl I Nr 159/1999, mit seinem Hauptwohnsitz bei der Gesellschaft erfasst ist und nicht nach §3 Abs5 RGG von den Rundfunkgebühren mit Bescheid befreit worden ist, gilt als Beitragsschuldner nach §3 dieses Bundesgesetzes. In diesem Fall besteht keine Anmeldepflicht nach §9 dieses Bundesgesetzes. Sind für eine Adresse zwei oder mehr Personen als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG erfasst, besteht die Beitragspflicht nach §3 dieses Bundesgesetzes nur einmal.
(2) Beitragsschuldner nach Abs1a haben ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den ORF-Beitrag nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu entrichten. Für den Einzug der Rundfunkgebühren der Gesellschaft erteilte SEPA Lastschriftmandate gelten als für den Einzug des ORF-Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der Gesellschaft vereinbarte Zahlungsfristen gelten als für die Erhebung des ORF Beitrags nach diesem Bundesgesetz erteilt. Mit Ablauf des 31. Dezember 2025 gilt auch in diesen Fällen die Zahlungsfrist nach §17 Abs4, sofern die Entrichtung der Beiträge nicht mittels SEPA-Lastschriftmandat erfolgt.
(3) Wer bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes Beitragsschuldner nach §3 ist und nicht als Rundfunkteilnehmer nach dem RGG bei der Gesellschaft erfasst ist, hat der Gesellschaft bis spätestens 30. November 2023 unter Verwendung des von der Gesellschaft dafür bereitgestellten Formulars die Meldung nach §9 zu erstatten. Die Beiträge für das Jahr 2024 sind im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung durch die Gesellschaft zu entrichten, sofern die Gesellschaft nicht die Entrichtung der Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat.
[…]"
III. Antragsvorbringen und Vorverfahren
1. Die antragstellenden Abgeordneten legen ihre Bedenken wie folgt dar:
"[…]
3. Antragslegitimation
Nach Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der VfGH ua über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen aufgrund eines Antrages von einem Drittel der Mitglieder des Landtages, wenn dies durch Landesverfassungsgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.
Art30 L-VG Steiermark räumt den Abgeordneten des steirischen Landtages ebenjenes Recht ein und lautet: 'Ein Drittel der Mitglieder des Landtages hat das Recht, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen'.
Mit dem gegenständlichen Antrag machen die antragstellenden Abgeordneten zum Landtag in der erforderlichen Anzahl von diesem Recht Gebrauch.
4. Darlegung der Bedenken
4.1. Verweisungen im österreichischen Verfassungsrecht
4.1.1. Arten von Verweisungen
Verweisungen lassen sich, je nachdem in welcher Rechtsordnung sie sich befinden, wie folgt unterteilen: Ein Außenverweis liegt dann vor, wenn sich eine Verweisungsnorm auf ein Verweisungsobjekt bezieht, welches in einer anderen Rechtsvorschrift eingebettet ist. Demgegenüber steht eine Verweisung innerhalb derselben Rechtsvorschrift, diese wird Binnenverweis genannt. Des Weiteren sind Eigenverweis und Fremdverweis zu unterscheiden. Ein Eigenverweis liegt vor, wenn das Verweisungsobjekt in der Rechtsordnung des Gesetzgebers der Verweisungsnorm liegt. Bei einem Fremdverweis hingegen befindet sich das Verweisungsobjekt in der Rechtsordnung eines anderen Gesetzgebers als die Verweisungsnorm.
Eine statische Verweisung liegt dann vor, wenn auf ein Verweisungsobjekt in einer bestimmten Fassung verwiesen wird. Es müssen bestimmte Voraussetzungen vorliegen (vgl Gussmagg, Fehlverweisungen - Der Versuch einer juristischen Lösung, Karl-Franzens-Universität Graz, S 8), damit eine solche Verweisung als zulässig zu qualifizieren ist:
Die Verweisung muss genau determiniert sein, dies bedeutet, dass zB Pauschalverweisungen auf Normen eines gesamten Rechtsgebietes unzulässig sind (vgl VfGH G280/91 VfSlg 12.947; VfGH B1724/95 VfSlg 14.606; VfGH G35/2013 VfSlg 19.775; Berka, Verfassungsrecht Rz 193).
Die Publizitätserfordernisse müssen erfüllt sein. So muss der Inhalt 'der breiten Öffentlichkeit in klarer und erschöpfender Weise' (vgl VfGH B249/04 VfSlg 17.479) zugänglich gemacht werden. Dies wird dadurch erfüllt, dass die Norm 'in einem den österreichischen Gesetzesblättern vergleichbaren Publikationsorgan' (vgl VfGH B249/04 VfSlg 17.479) kundgemacht wird.
Die Verweisungsnorm muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass sie die außenstehende Anordnung zu ihrem Bestandteil macht (vgl Karpen, Die Verweisung, 232).
Dies spiegelt sich in den legistischen Richtlinien des Bundes und der Länder wider. So verlangen die legistischen Richtlinien des Landes Österreich, dass jeweils die Fundstelle der Stammfassung sowie die Fundstelle jener Novelle, in deren Fassung die betreffende Rechtsvorschrift angewendet werden soll, beizufügen sind (Legistische Richtlinien des Landes Österreich (1990) Z60).
4.1.2. Dynamische Verweisungen
Eine dynamische Verweisung liegt dann vor, wenn auf ein Verweisungsobjekt in der jeweiligen Fassung verwiesen wird. Dem Zitat wird in diesem Fall der Zusatz 'in der jeweiligen Fassung' angefügt. Dynamische Verweisungen sind juristisch problematisch, da eine Delegation der Normsetzungsbefugnis vorliegen kann und sie in diesem Fall gegen verfassungsrechtliche Grundprinzipien verstoßen könnten und somit verfassungswidrig wären (vgl Gussmagg, Fehlverweisungen - Der Versuch einer juristischen Lösung, Karl-Franzens-Universität Graz, S 9).
Verfassungsrechtlich unproblematisch sind Binnenverweise, auch wenn sie dynamisch sind. Das sind Verweisungen innerhalb eines Gesetzgebungsaktes sowie Verweisungen desselben Normsetzers, also zum Beispiel ein Verweis von Landesrecht auf Landesrecht (vgl ua VfGH B1724/95 VfSlg 14.606).
Problematisch stellen sich hingegen Verweisungen eines Normsetzers auf Normen eines fremden Normsetzers dar, also zum Beispiel eine Verweisung von Bundesrecht auf Landesrecht, da der Inhalt der bezugnehmenden Norm in diesem Fall von einer fremden Normsetzungsautorität ausgestaltet wird (vgl Gussmagg, Fehlverweisungen - Der Versuch einer juristischen Lösung, Karl-Franzens-Universität Graz, S 9). Solche Verweisungen sind nur bei statischen Verweisungen zulässig, da der Inhalt des Verweisungsobjekts bei einer statischen Verweisung bereits feststeht.
Wenn dynamisch auf eine Norm einer anderen Normsetzungsautorität verwiesen wird, gibt der Normsetzer seine Kompetenz ab und hat auf nachträgliche Änderungen des Verweisungsobjektes, nach dem Zeitpunkt der Erlassung der Verweisungsnorm, keinen Einfluss mehr. Diese Delegation der Normsetzungsbefugnis muss verfassungsrechtlich vorgeschrieben sein. Ist dies nicht der Fall, liegt ein Widerspruch mit dem Legalitätsprinzip des Art18 B VG vor, weil der Erlasser der Verweisungsnorm den Inhalt seiner Norm nicht mehr absehen bzw ändern kann, da die Norm der fremden Normsetzungsautorität Inhalt seiner Norm wurde (VfGH G10/70). So sind nach ständiger Rechtsprechung des VfGH:
'[...] dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Normsetzungsautorität verfassungswidrig, weil es mit der Verfassung unvereinbar sei, dass der Gesetzgeber des Bundes oder des Landes nicht selbst den Inhalt von Normen festlegt, sondern diese dem jeweils anderen Gesetzgeber überlässt, indem er für die Zukunft den jeweiligen Gesetzesbefehl des anderen Gesetzgebers als eigene Gesetzesbefehle erklärt, obwohl sein Inhalt noch gar nicht feststeht und daher nirgends umschrieben ist' (VfGH G10/70 VfSlg 6.290; VfGH G14/73 VfSlg 7.085; VfGH G27/73 VfSlg 7.241; VfGH G113/84 VfSlg 10.311; VfGH B1724/95 VfSlg 14.606).
'[Konkret habe es] der Landesgesetzgeber verfassungswidriger Weise dem Bundesgesetzgeber überlassen, den Gesetzesinhalt in Zukunft zu gestalten [und] damit auch seine Kompetenz aufgegeben (VfSlg 6290/1970).'
'Diese Rechtsprechung ist', wie der Gerichtshof vor wenigen Jahren explizit festgehalten hat (VfSlg 17.479/2005), 'anhand des Verhältnisses von Bundes- zu Landesgesetzen entwickelt worden.' Und, '[o]hne dies ausdrücklich zu benennen,' so der VfGH weiter, 'ist sie insbesondere von der Exklusivität der Kompetenzordnung und dem – grundsätzlichen – Fehlen konkurrierender Zuständigkeiten geleitet.' (vgl auch Bezemek, Verweisungen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichthofs, Journal für Rechtspolitik 22, 26-37 (2014), S 30).
Daraus ergibt sich, dass Verweisungen des Bundesgesetzgebers auf Landesrecht bzw des Landesgesetzgebers auf Bundesrecht in der jeweils geltenden Fassung verfassungswidrig sind.
Unbedenklich sind statische Verweisungen des Landesrechtes auf Bundesrecht, wie bereits oben erwähnt, wenn sie den Publizitätserfordernissen entsprechen, wobei für den Gerichtshof entscheidend ist, 'dass die fremde Norm nicht vollzogen, sondern lediglich ihre inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zu Grunde gelegt wird' (VfSlg 18.101/2007). Im Schrifttum wird das folgendermaßen übersetzt: 'Wesentliches Charakteristikum des Anknüpfens an die einer anderen Normsetzungsautorität zustehende Rechtslage ist [...] der Umstand, daß die 'fremde' Rechtslage von einer anderen Normsetzungsautorität vorgefunden wird und gleichsam als Faktum akzeptiert wird' (Attlmayr, Zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit des 'Bezugnehmens' auf Normen anderer Rechtssetzungsautoritäten – Dargestellt am Beispiel des §3 Abs3 ÄrzteG 1998, ÖJZ2000, 96 [100]).
4.1.3. Verweisungsanalogien
Eine Verweisung, die auf die 'sinngemäße' oder 'entsprechende' Anwendung einer anderen Norm verweist, wird Verweisungsanalogie genannt (vgl Handstanger, Verweisung: Phänomen und Typologie, in Linzer Legistikgespräche 2015, S 94). Eine solche Verweisung verlangt eine bei der Rechtsanwendung vorzunehmende Anpassung des Inhalts der verwiesenen Vorschriften an den Kontext der Verweisungsnorm, also jener Norm, in der verwiesen wird.
Wie bereits ausgeführt, ist eine wesentliche Voraussetzung für die Zulässigkeit einer statischen Verweisung die ausreichende Determinierung und die Publizitätsvoraussetzungen. Bei Verweisungsanalogien sind diese beiden Grundsätze, die Voraussetzung für die Verfassungsmäßigkeit von Verweisen sind, gefährdet. Dies, da die Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender selbst die Norm, auf die verwiesen wird, an das Gesetz, in dem die Verweisung stattfindet, anpassen [müssen].
Verweisungen müssen verständlich gefasst sein und es muss eindeutig sein, auf welche Elemente des Verweisungsobjekts verwiesen wird (vgl Gussmagg, Fehlverweisungen - Der Versuch einer juristischen Lösung, Karl-Franzens-Universität Graz, S 15). Denn: 'Eine Vorschrift, zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiß von Nöten sind,' so erkannte der VfGH bereits 1956, 'ist keine verbindliche Rechtsnorm (VfSlg 3130/1956). Im selben Erkenntnis geht der VfGH sogar noch weiter und stellt fest, dass 'der festgestellte hohe Grad an Unbestimmtheit der Vorschrift die rechtliche Eigenschaft einer Norm [nehme]' (ebd).
Es ist also 'erforderlich, daß in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt ist' (VfSlg 14.606/1996). Damit bringt der VfGH den Grundgedanken zum Ausdruck, 'dass der einzelne Bürger die jeweilige Rechtslage mit Bestimmtheit feststellen können muss' (VfSlg 16.999/2003).
Eine solche Verweisungsanalogie ist also nicht automatisch verfassungswidrig (VfSlg 6355/1971), führt aber rasch dazu, dass eine Verweisung unklar wird, und somit nicht mehr ausreichend determiniert ist.
Dementsprechend finden Verweisungsanalogien auch in die legistischen Richtlinien der Bundesrepublik Österreich und des Landes Steiermark, also den Handbüchern der Rechtssetzungstechnik, mit dem der Bund bzw das Land Vorgaben beim Verfassen von Normen setzt, Eingang:
'Eine 'sinngemäße' oder 'entsprechende' Anwendung anderer Rechtsvorschriften soll nach Möglichkeit nicht angeordnet werden; stattdessen sollte entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Fassung verwiesen oder aber angegeben werden, mit welchen Abweichungen sie angewendet werden sollen' (Legistisches Handbuch des Landes Steiermark, 13.2.2.).
Noch klarer als das legistische Handbuch des Landes Steiermark sind die legistischen Richtlinien des Bundes:
'Eine 'sinngemäße' oder 'entsprechende' Anwendung anderer Rechtsvorschriften darf nicht angeordnet werden; es ist entweder uneingeschränkt auf die anderen Rechtsvorschriften in ihrer bestehenden Fassung zu verweisen oder aber anzugeben, mit welcher Maßgabe sie angewendet werden sollen' (Legistische Richtlinien Österreichs, Nr 55–59).
Sowohl der Bund als auch das Land Steiermark raten also von der Verwendung von Verweisungsanalogien ab, bzw verbieten sie sogar, da die ausreichende Determinierung nicht gewährleistet ist.
4.1.4. Kettenverweisungen
Eine Kettenverweisung besteht dann, wenn ein Verweisungsobjekt, also eine Norm, auf die verwiesen wird, wiederum auf ein weiteres Verweisungsobjekt weiterverweist. Damit wird eine sowohl aus der Sicht des Legalitätsprinzips als auch des Publizitätsgebots grundsätzlich problematische Komplexität des Rechtsstoffes produziert und somit ist jede Kettenverweisung von potentieller Verfassungswidrigkeit bedroht.
Dementsprechend klar sind hierzu auch die legistischen Richtlinien. Im legistischen Handbuch des Landes Steiermark ist Folgendes normiert:
'Keine Kettenverweisungen: Verweisungen auf Vorschriften, die ihrerseits auf andere Vorschriften weiterverweisen, sind zu vermeiden' (Legistisches Handbuch des Landes Steiermark, 13.2.2.).
In den legistischen Richtlinien Österreichs sind Kettenverweisungen folgendermaßen geregelt:
'55. Verbot von Kettenverweisungen: Verweisungen auf Rechtsvorschriften, die ihrerseits auf andere Rechtsvorschriften weiterverweisen, sind so weit als möglich zu vermeiden (Legistische Richtlinien Österreichs, Nr 55-59).
4.2. Verweisungen im steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabe[…]gesetz
4.2.1. Überblick
Im Entwurf des StKSAG, welches insgesamt acht Paragraphen hat, finden sich sieben Verweisungen. Sechsmal wird auf ORF-BG verwiesen, einmal auf das AVG. Zunächst erscheinen alle Verweisungen als statische Verweisungen, denn gem. §5 StKSAG wird, wie im legistischen Handbuch des Landes Steiermark […] vorgesehen, auf das ORF-BG bzw das AVG in bestimmter Fassung verw[ie]sen.
4.2.2. Verweisungsanalogien
Gemäß §2 Abs3 StKSAG gilt für die Festsetzung und Fälligkeit der Abgabe §12 Abs2 ORF-BG sinngemäß.
Hier ist die ausreichende Determinierung nicht gegeben und die Bestimmung in den Augen der antragstellenden Abgeordneten zum Landtag verfassungswidrig, da unklar bleibt, weshalb und in welchem Umfang das Verweisungsobjekt uminterpretiert werden muss. Unklar und verwirrend für die Rechtsanwenderin/den Rechtsanwender ist auch die hier vorgenommene Verweisung auf Fragmente nicht nur eines Paragraphen, sondern sogar eines Absatzes. Dieser erfüllt nicht die erhöhten Voraussetzungen, die bei Verweisungsanalogien vorliegen müssen. Somit ist die Bestimmung des §2 Abs3 StKSAG verfassungswidrig.
In §3 StKSAG finden sich sogar zwei Verweisungsanalogien:
Für die Entrichtung der Landesabgabe, zentraler Regelungszweck des StKSAG, verweist das StKSAG auf sogar zwei Paragraphenfragmente des ORF-BG. Wie bereits ausgeführt verlangen die legistischen Richtlinien die in ihnen geforderte Klarheit, um dafür zu sorgen, dass eine Norm trotz Verweisungen ausreichend determiniert ist. Hier wird in der zentralen Bestimmung der Norm, die für einfache Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender von enormer Relevanz ist, auf Fragmente zweier unterschiedlicher Paragrafen im ORF-BG verwiesen. Vollkommen unklar bleibt auch hier, wieso und in welchem Umfang die Paragraphen des ORF-BG angepasst werden müssen. Insbesondere die Bestimmung des §3 Abs4 StKSAG erscheint nicht ausreichend determiniert und ist in den Augen der antragstellenden Abgeordneten zum Landtag verfassungswidrig.
4.2.3. Dynamischer Kettenverweis von Landes- auf Bundesrecht
§3 Abs4 StKSAG verweist, wie bereits ausgeführt, ua auf §8 Abs3 ORF-BG.
§8 Abs3 ORF-BG wiederum verweist auf insgesamt drei Paragraphen des Kommunalsteuergesetz 1993. Der Verweis in §3 Abs4 StKSAG ist somit nicht nur nicht ausreichend determiniert, er produziert auch eben gerade jene oben erwähnte problematische Komplexität des Rechtsstoffes, und verstößt somit wohl gegen das Legalitätsprinzip und erfüllt das für statische Verweisungen notwendige Publizitätsgebot nicht.
Darüber hinaus und insbesondere handelt es sich hierbei nicht nur um eine Kettenverweisung, sondern auch um eine verfassungswidrige dynamische Verweisung von Landes- auf Bundesrecht. Dies, da §19 ORF-BG normiert, dass Verweisungen im ORF-BG als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen sind, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen wird. In §8 Abs3 ORF-BG wird nicht auf eine bestimmte Fassung des KommStG verwiesen, es liegt ein grundsätzlich zulässiger dynamischer Binnenverweis vor. In §3 Abs4 StKSAG bzw in §8 Abs3 ORF-BG wird also auf das Kommunalsteuergesetz 1993 idgF verwiesen.
Die Verweisung ist somit verfassungswidrig."
2. Die Steiermärkische Landesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegengetreten wird:
"[…]
I. Zur Zulässigkeit:
I.1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auf Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Eine dieser Bundesverfassungsbestimmung entsprechende Regelung findet sich in Art30 L-VG. Die zum Zeitpunkt der Antragstellung einschreitenden 16 Abgeordneten verkörpern ein Drittel des aus 48 Mitgliedern bestehenden Landtages (vgl Art10 Abs1 L-VG).
Voraussetzung für die Stellung eines Gesetzesprüfungsantrages von Mitgliedern des Landtages ist auch, dass das angefochtene Gesetz bereits rechtswirksam erlassen wurde. Dies trifft zu: Das Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz wurde mit LGBl Nr 2/2024 kundgemacht und ist mit 1. Jänner 2024 in Kraft getreten.
Der vorliegende Gesetzesprüfungsantrag entspricht folglich den Vorgaben des Art140 Abs1 Z3 B VG iVm Art30 L-VG und ist insoweit zulässig.
I.2. Nach §62 Abs1 zweiter Satz VfGG hat der Antrag, ein Gesetz als verfassungswidrig aufzuheben, die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen. Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Verfassungswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, d.h. dass dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Verfassungsbestimmung die jeweils bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl stv. VfSlg 11.150/1986, 13.851/1994, 14.802/1997, 19.933/2014). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so – gleichsam stellvertretend – das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (vgl VfSlg 17.099/2003, 17.102/2004, 19.933/2014 jeweils mwN).
I.3. Das Antragsvorbringen, ausgenommen Pkt. 4.3.2 insoweit das Vorliegen eines dynamischen Kettenverweises auf das Kommunalsteuergesetz 1993 (im Folgenden KommStG) behauptet wird, entspricht aus folgenden Erwägungen nicht den Vorgaben des §62 Abs1 zweiter Satz VfGG:
I.3.1. Die Antragsteller*innen gliedern ihren Antrag in vier Abschnitte. Im ersten Abschnitt werden die für den Prüfungsantrag maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Kultur- und Sportförderungsabgabegesetzes – StKSAG und die verwiesenen Bestimmungen des ORF-Beitragsgesetzes 2024 (im Folgenden ORF BG) – nicht jedoch §17 Abs4 und 5 und §21 Abs2 und 3 ORF-BG – angeführt. Der 2. Abschnitt enthält den Gesetzesprüfungsantrag. Es werden jene Bestimmungen des StKSAG angeführt, deren Aufhebung beantragt wird. Im 3. Abschnitt finden sich die Ausführungen zur Antragslegitimation eines Drittels der Mitglieder des Landtages Steiermark. Der 4. Abschnitt beinhaltet unter Pkt. 4.1 eine abstrakte allgemeine Darstellung der Lehre und Rechtsprechung sowie der Vorgaben der legistischen Richtlinien des Bundes und Landes zu statischen und dynamischen Verweisungen, Verweisanalogien ('sinngemäße' Anwendung von Bestimmungen anderer Gesetze) und Kettenverweisen. Unter Pkt. 4.2 werden die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die angefochtenen Bestimmungen dargelegt. Diese Ausführungen erschöpfen sich zu §2 Abs3 StKSAG im Wesentlichen in der abstrakten und pauschalen Behauptung, dass eine ausreichende Determinierung nicht gegeben sei, da unklar bleibe, weshalb und in welchem Umfang das Verweisobjekt uminterpretiert werden müsse. Unklar und verwirrend für Rechtsanwender*innen sei auch die Verweisung auf Fragmente nicht nur eines Paragrafen, sondern sogar eines Absatzes (vgl Pkt. 4.2.1 des Antrages). Zu §3 Abs4 wird noch ergänzend ausgeführt, dass in einer zentralen Bestimmung, die für Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender von enormer Relevanz sei, auf Fragmente zweier unterschiedlicher Paragrafen verwiesen werde. Vollkommen unklar bleibe auch hier, wieso und in welchem Umfang die Paragrafen des ORF-BG angepasst werden müssten. Wie bereits ausgeführt, verlangten 'die Legistischen Richtlinien die in ihnen geforderte Klarheit, um dafür zu sorgen, dass eine Norm trotz Verweisungen ausreichend determiniert' sei (Pkt. 4.2.2 des Antrages).
I.3.2. Dieses Antragsvorbringen entspricht der Vorgabe des §62 VfGG, eine Verfassungsbestimmung zu benennen, mit der die bekämpften Gesetzesstellen in Widerspruch stehen, insoferne als vorgebracht wird, dass 'eine ausreichende Determinierung nicht gegeben sei'. Es wird hier eine Verletzung von Art18 Abs1 B VG gemeint sein.
Aus dem Antragsvorbringen geht jedoch nicht hervor, welche konkreten 'Unklarheiten' in Bezug auf jede einzelne der verwiesenen Bestimmungen des ORF BG, nämlich §12 Abs2, §17 Abs4 und 5 sowie §21 Abs2 zweiter, dritter und vierter Satz und Abs3 zweiter Satz, deren sinngemäße Geltung §2 Abs3 und §3 Abs4 StKSAG normieren, bestehen bzw welche 'Uminterpretationen' in Betracht kommen könnten, die eine Verfassungswidrigkeit begründen. Das Vorbringen beschränkt sich auf allgemeine und unsubstantiierte Ausführungen zur behaupteten Verfassungswidrigkeit. Damit haben es die Antragsteller*innen unterlassen, ihre Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angefochtenen Bestimmungen im Sinne des §62 VfGG im Einzelnen darzulegen. Diese Anträge erweisen sich daher als unzulässig.
Da es sich hier um ein materielles Formgebrechen handelt, kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes eine Behebung gemäß §18 VfGG nicht in Betracht (vgl stv. VfSlg 15.342/1998, 17.553/2005; VfGH 29.4.2022, G29/2022).
I.3.3. Unter Pkt. 4.2.3 des Antrages wird zur Verfassungswidrigkeit von §3 Abs4 StKSAG als weiterer Grund vorgebracht, dass die dort verwiesene Bestimmung des §8 Abs3 ORF-BG auf insgesamt 3 Paragrafen des KommStG verweise. Das verstoße gegen das Legalitätsprinzip und erfülle nicht das für statische Verweisungen notwendige Publizitätsgebot. Darüber hinaus handle es sich hier nicht nur um eine Kettenverweisung, sondern auch um eine dynamische Verweisung von Landes- auf Bundesrecht. Dies, da §19 ORF-BG normiere, dass Verweisungen im ORF BG als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen seien, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen werde. In §8 Abs3 ORF-BG werde nicht auf eine bestimmte Fassung des KommStG verwiesen, es liege ein grundsätzlich zulässiger dynamischer Binnenverweis vor. In §3 Abs4 StKSAG bzw §8 Abs3 ORF BG werde also auf das KommStG idgF verwiesen.
I.3.3.1. Dieses Vorbringen entspricht der Vorgabe des §62 VfGG, eine Verfassungsbestimmung zu benennen, mit der die bekämpfte Gesetzesstelle in Widerspruch steht, insoferne, als eine Verletzung des Legalitätsprinzips und die Nichterfüllung des für statische Verweise notwendigen Publizitätsgebotes behauptet wird. Auch hier wird eine Verletzung von Art18 Abs1 B VG gemeint sein. Auch das übrige Antragvorbringen entspricht den Vorgaben des §62 VfGG, die Bedenken im Einzelnen darzulegen.
I.3.3.2. Es ist daher nur hinsichtlich des Verweises in §3 Abs4 StKSAG auf §8 Abs3 ORF BG in Verbindung mit der Weiterwerweisung auf das KommStG zu prüfen, ob der Grundposition des Verfassungsgerichtshofes folgend (vgl stv. VfGH 05.10.2023, G215/2022; VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003) die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit hin zu prüfenden Gesetzesbestimmung so gezogen werden, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Die verwiesene Bestimmung des §8 Abs3 ORF-BG regelt im Wesentlichen die Entrichtung und Zahlung sowie die Bemessung des ORF-Beitrags für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengenehmigung je Gemeinde. Da in §3 Abs4 StKSAG nur auf die für die 'Entrichtung' der Abgabe maßgeblichen Bestimmungen des §8 Abs3 ORF-BG verwiesen wird, kann sich der Verweis nur auf den ersten und dritten Satz des §8 Abs3 ORF-BG beziehen; nicht auf den zweiten Satz, der die Bemessung der Höhe des ORF-Beitrags regelt. Die von den Antragstellern*innen vorgebrachten Bedenken betreffend verfassungswidrige Weiterverweisungen auf das KommStG können sich folglich nur auf §8 Abs3 letzter Satz ORF-BG beziehen. Dieser normiert, dass die Beitragspflicht nicht bestehe, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach §8 Z2 KommStG vorliege.
Die beantragte Aufhebung hätte insoferne keine Auswirkungen auf die Vollziehung des Gesetzes, als §1 und §2 StKSAG in programmatischer (und daher auch für die Auslegung der übrigen Gesetzesbestimmungen bedeutsamer) Weise festlegen, dass die Kultur- und Sportförderungsabgabe von natürlichen Personen und Unternehmer*innen an die Verpflichtung zur Entrichtung von ORF-Beiträgen tatbestandlich anknüpft. Die Verpflichtung zur Entrichtung (Zahlung) der Abgabe würde daher auch in den Fällen des §8 Abs3 ORF-BG ohne Verweis auf diese Bestimmung an die Beitragspflicht anknüpfen. Daraus folgt, dass in jenen Fällen, in denen keine ORF-Beitragspflicht besteht, auch keine Verpflichtung zur Entrichtung der Abgabe bestehen würde. Der Wegfall dieser Bestimmung hätte folglich keine Auswirkung auf die Vollziehbarkeit des Gesetzes. Es finden sich auch keine weiteren Bestimmungen im StKSAG, die mit dieser Bestimmung in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, weshalb keine Gründe gesehen werden, die gegen die Zulässigkeit dieses Antrages sprechen würden.
I.4. Zusammenfassend wird festgehalten, dass die Anträge, insoweit sie sich nicht auf die sinngemäße Geltung des §8 Abs3 ORF-BG beziehen, mangels Erfüllung der Vorgaben des §62 VfGG unzulässig sind. Der Antrag betreffend die Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG wird, insoweit er die sinngemäße Geltung des §8 Abs3 ORF BG normiert, als zulässig erachtet.
II. In der Sache:
Im Folgenden wird für den Fall, dass der Verfassungsgerichtshof von der Zulässigkeit der gestellten Anträge ausgeht, dargelegt, weshalb aus Sicht der Landesregierung keine Verfassungswidrigkeit der angefochtenen Bestimmungen vorliegt.
[…]
II.2. Die Antragsteller*innen hegen gegen die angefochtenen Bestimmungen im Wesentlichen folgende verfassungsrechtliche Bedenken:
a) §2 Abs3 und §3 Abs4 StKSAG seien insoferne verfassungswidrig, als in Hinblick auf die normierte 'sinngemäße' Geltung von Bestimmungen des ORF-BG keine ausreichende Determinierung gegeben sei. Es bleibe unklar, weshalb und in welchem Umfang das Verweisobjekt uminterpretiert werden müsse. Unklar und verwirrend für Rechtsanwenderinnen/Rechtsanwender sei auch die vorgenommene Verweisung auf Fragmente nicht nur eines Paragrafen, sondern sogar eines Absatzes. Dies erfülle nicht die erhöhten Voraussetzungen, die bei Verweisanalogien vorliegen müssten. Die legistischen Richtlinien (gemeint des Bundes und des Landes) würden Klarheit fordern, um dafür zu sorgen, dass eine Norm trotz Verweisungen ausreichend determiniert sei.
b) §3 Abs4 STKSAG verstoße überdies auch deshalb gegen das Legalitätsprinzip und erfülle nicht das für statische Verweisungen notwendige Publizitätsgebot, weil die verwiesene Bestimmung des §8 Abs3 ORF-BG ihrerseits auf Bestimmungen des KommStG verweise. Es handle sich hier nicht nur um eine Kettenverweisung, sondern auch um eine verfassungswidrige dynamische Verweisung von Landes- auf Bundesrecht. Dies, da §19 ORF-BG normiere, dass Verweise im ORF BG als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen seien, sofern nicht auf eine bestimmte Fassung verwiesen werde. In §8 Abs3 ORF-BG werde nicht auf eine bestimmte Fassung des KommStG verwiesen, es liege ein grundsätzlich zulässiger Binnenverweis vor. In §3 Abs4 StKSAG bzw in §8 Abs3 ORF-BG werde also auf das KommStG idgF verwiesen.
II.3. Diesen Bedenken tritt die Landesregierung, unbeschadet der Frage ihrer Zulässigkeit, wie folgt entgegen:
Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtenen Bestimmungen aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungswidrig sind (vgl bspw. VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).
II.3.1. Zum Vorbingen unter Punkt II.2.a.:
Vorweg ist anzumerken, dass die im StKSAG enthaltenen Verweise auf das ORF BG statische Verweisungen sind. Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes sind statische Verweisungen, bei denen die verwiesene Rechtsvorschrift in einer bestimmten Fassung heranzuziehen ist, zulässig unter der Voraussetzung, dass in der verweisenden Norm das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt und das Verweisungsobjekt auch hinreichend kundgemacht ist (VfSlg 2750/1954, 3045/1956, 3662/1959, 5633/1967, 13.274/1992). Statische Verweise begegnen, anders als dynamische Verweisungen auf Normen einer anderen Rechtsetzungsautorität (vgl bspw. VfSlg 3149/1957, 6290/1970, 7085/1973, 7241/1973), keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, da die zuständige Gesetzgebung mit solchen Regelungen ihre eigene Gesetzgebungskompetenz wahrt. Das StKSAG verweist in §5 auf jene Fassung des ORF-BG (hier die Stammfassung), die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des StKSAG bereits in Geltung war und ordnungsgemäß im Bundesgesetzblatt kundgemacht worden ist (siehe BGBI. I Nr 112/2023).
Überdies ist anzumerken, dass Vorgaben in Legistischen Richtlinien zwar wesentlich für die Verwaltung, aber kein Maßstab für die Prüfung der Verfassungskonformität sind, weshalb auf dieses Vorbringen nicht einzugehen ist.
Die Antragsteller*innen behaupten im Wesentlichen, dass §2 Abs3 und §3 Abs4 StKSAG gegen das Legalitätsprinzip verstoßen würden, weil sie die 'sinngemäße' Geltung von Bestimmungen des ORF-BG anordnen würden.
Diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes keinen verfassungsgesetzlichen Bedenken begegnet, wenn eine gesetzliche Bestimmung auf den Inhalt eines ordnungsgemäß publizierten anderen Gesetzes verweist und auf diese Weise dessen Bestimmungen übernimmt (vgl stv. VfSlg 6355/1971; VfSlg 8695/1979). Auch die Notwendigkeit, eine andere Vorschrift sinngemäß anzuwenden, mache eine Regelung nicht unbestimmt. Der Gebrauch des Wortes 'sinngemäß' mindere nicht die Eindeutigkeit eines Gesetzestextes (vgl stv. VfSlg 6355/1971). Eine dem rechtsstaatlichen Gebot widersprechende Unbestimmtheit könne nur vorliegen, wenn entweder die Umschreibung des geforderten Verhaltens im einzelnen Tatbestand undeutlich wäre oder das Verhältnis der Tatbestände zueinander nicht geklärt werden könne, und schließlich, wenn der Inhalt der Tatbestände, für deren Handhabung auf eine andere Bestimmung verwiesen werde, die Art der sinngemäßen Anwendung in Schwebe ließe.
Schon in seinem Erkenntnis VfSlg 6355/1971 hat der Verfassungsgerichtshof im Zusammenhang mit dem Verteilungsgesetz Rumänien, das die sinngemäße Anwendung von Bestimmungen des Verteilungsgesetzes Bulgarien angeordnet hat, die Rechtsansicht vertreten, dass durch den Gebrauch des Wortes 'sinngemäß' die Eindeutigkeit des auch für Rumänien geltenden Textes nicht gemindert werde. Wenn z. B. §23 Abs4 des Verteilungsgesetzes Bulgarien, BGBl Nr 129/1964, auf 'Unterlagen der Volksrepublik Bulgarien' verweise, so könne es keinem Zweifel unterliegen, dass bei Anwendung des Verteilungsgesetzes Rumänien anstelle des Wortes 'Bulgarien' das Wort 'Rumänien' zu treten habe.
Das 'Bezugnehmen' auf Rechtsvorschriften in Form einer Verweisung oder in Form des Anknüpfens an bestimmte Tatbestände anderer Rechtsvorschriften ist ein viel verwendetes Instrument der Gesetzestechnik. Bei dieser Gesetzestechnik regelt der Normsetzer einen bestimmten Fall in Bezug auf den Tatbestand oder hinsichtlich der Rechtsfolge nicht selbst, sondern verweist auf andere Regelungen (Koja, Zur Frage der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit statischer und dynamischer Verweisungen, ÖJZ1979, 29). Die Verweisung ermöglicht diese idealerweise schlankeren, kohärenteren und insgesamt stimmigeren Rechtstexte. Als Beitrag zur Gesetzesökonomie bewirkt die Verweisung auch Kongruenz von Einzelbegrifflichkeiten oder ganzen Sinnkomplexen und ermöglicht damit ein hohes Maß an Kohärenz innerhalb, aber auch zwischen einzelnen Rechtsvorschriften (Bezemek, Verweisungen in der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes, JRP 2014, 26 ff).
Der Tatbestand des ORF-Beitrags unterscheidet sich nicht vom Tatbestand der Abgabe. Beides knüpft an den Hauptwohnsitz und kommunalsteuerpflichtige Unternehmen an. Es war daher geboten, auch für die Entrichtung der Abgabe und die Entrichtung des ORF-Beitrags, die beide von der GmbH durchzuführen sind, ein einheitliches Verfahrensrecht vorzusehen. Dies folgt auch aus den Erläuterungen, wonach im Sinne der Einheitlichkeit und der Verwaltungsvereinfachung für beide Verfahren die gleichen verfahrensgesetzlichen Regelungen gelten sollten (vgl Erläuterungen zu §2 Abs2 und §3 Abs4 StKSAG). Aus diesem Grund wird normiert, dass die GmbH auch für das Abgabeverfahren das AVG anzuwenden hat. Um diese Gleichschaltung zur erreichen, war es nicht notwendig, die maßgeblichen Bestimmungen des ORF-BG wörtlich in das StKSAG zu übernehmen, sondern konnte die Landesgesetzgebung auf die Regelungstechnik der sinngemäßen Verweisung zurückgreifen.
Die Landesgesetzgebung hat die Bestimmungen des ORF-BG, die nach den angefochtenen Bestimmungen des StKSAG sinngemäß gelten, klar und deutlich bezeichnet und damit das Verweisungsobjekt ausreichend bestimmt festgelegt. Die verwiesenen Bestimmungen sind ausdrücklich und damit unzweifelhaft in dem Umfang anzuwenden, in dem auf sie verwiesen wird, weshalb schon unter diesem Blickwinkel keine Notwendigkeit für eine 'Umdeutung' hinsichtlich des Umfangs ihrer Geltung gesehen werden kann. Auch der Umstand, dass z. T. nur auf bestimmte 'Fragmente' eines Absatzes eines Paragrafen verwiesen wird, begründet für sich genommen keine Verfassungswidrigkeit.
Durch die Verwendung des Wortes 'sinngemäß' sollte lediglich zum Ausdruck gebracht werden, dass die Bestimmungen des ORF-BG, die auf den 'ORF-Beitrag' bzw auf die 'Rundfunkabgabe' abstellen, in gleicher Weise für die 'Abgabe' und die 'Landes-Rundfunkabgabe' gelten. Dadurch wird die Eindeutigkeit des auch für die beiden Abgaben geltenden Textes des ORF-BG nicht gemindert. Es kann auch keine, dem rechtsstaatlichen Gebot widersprechende Unbestimmtheit gesehen werden, da die Umschreibung des geforderten Verhaltens im einzelnen Tatbestand weder undeutlich ist noch das Verhältnis der Tatbestände zueinander nicht geklärt werden kann und schließlich der Inhalt der Tatbestände, für deren Handhabung auf das ORF-BG verwiesen wird, die Art der sinngemäßen Anwendung nicht in Schwebe lässt, zumal es sich ja um zwei gleichartige Leistungen und das gleiche Verfahren handelt.
Selbst die Antragsteller*innen bringen zur Stützung ihres Vorbringens keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die verwiesenen Bestimmungen des ORF BG vor. Den sinngemäß geltenden Bestimmungen des ORF-BG ist das von den Normunterworfenen geforderte Verhalten eindeutig zu entnehmen, sodass jeder Zweifel über den Inhalt des pflichtgemäßen Verhaltens ausgeschlossen ist.
Der gemäß §2 Abs2 StKSAG sinngemäß geltende §12 Abs2 ORF-BG ermächtigt die Gesellschaft zur Festsetzung des ORF-Beitrags mittels Zahlungsaufforderung, bestimmt, in welchen Fällen die GmbH den Beitrag mit Bescheid festzusetzen hat und wann der festgesetzte Beitrag fällig ist. Überdies ist die Gesellschaft zur Ausstellung von Rückstandsausweisen berechtigt. Es bestehen keine Zweifel, dass dieser Bestimmung das von der Gesellschaft geforderte Verhalten auch in Hinblick auf die Abgabe eindeutig zu entnehmen ist.
Die in §3 Abs4 StKSAG verwiesene Bestimmung des §8 Abs3 ORF-BG (maßgeblich ist hier nur der erste und dritte Satz, da sich nur diese auf die 'Entrichtung' beziehen, der zweite Satz regelt die Bemessungsgrundlage des ORF-Beitrags) regelt die Entrichtung und Zahlung des ORF-Beitrags für das erste Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde sowie die Ausnahme von dieser Beitragspflicht, wenn für dieses Kalenderjahr eine Befreiung nach §8 Abs2 KommStG vorliegt. Auch dieser Bestimmung ist das von der GmbH geforderte Verhalten eindeutig zu entnehmen.
Das Gleiche gilt für die verwiesenen Bestimmungen des §17 Abs4 und 5 ORF BG. Abs4 bestimmt ganz klar, dass die ORF-Beiträge innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung der Zahlungsaufforderung für das laufende Jahr zu entrichten sind. Abs5 erklärt die Entrichtung der ORF-Beiträge mittels SEPA-Lastschriftmandat für zulässig und verpflichtet die GmbH in diesen Fällen im privaten Bereich auf Antrag[,] die Entrichtung der ORF-Beiträge abweichend von Abs4 alle zwei oder sechs Monate zu gewähren. Auch hier kann keine Unbestimmtheit gesehen werden, die die Vollziehung des StKSAG in Schwebe lassen würde oder einer 'Umdeutung' bedürfte.
Die verwiesenen Bestimmungen des §21 ORF-BG normieren, dass für den Einzug der Rundfunkgebühren erteilte SEPA-Lastschriftmandate sowie die für die Entrichtung der Rundfunkgebühren mit der GmbH vereinbarten Zahlungsfristen auch für den ORF-Beitrag gelten und dass die Beiträge für das Jahr 2024 im privaten Bereich binnen 14 Tagen ab Zahlungsaufforderung zu entrichten sind, sofern die GmbH nicht die Entrichtung der ORF-Beiträge alle zwei oder sechs Monate gewährt hat. Auch hier handelt es sich um eine klare, unmissverständliche Regelung, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips nicht verortet werden kann.
II.3.2. Zum Vorbingen unter Punkt II.2.b:
Die Antragsteller*innen behaupten, dass §3 Abs4 StKSAG, insoweit er auf §8 Abs3 ORF-BG verweise und dieser auf Bestimmungen des KommStG dynamisch weiterverweise, gegen das Legalitätsprinzip verstoße.
Dieses Vorbringen kann sich, wie bereits oben ausgeführt, nur auf den letzten Satz des §8 Abs3 ORF-BG beziehen, da nur dieser für die Entrichtung der Abgabe nach §3 Abs4 StKSAG maßgeblich sein kann. Nach dieser Bestimmung besteht keine Beitragspflicht, wenn für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde eine Befreiung nach §8 Abs2 KommStG vorliegt.
Die Landesregierung teilt nicht die im Antragsvorbringen vertretene Rechtsansicht. Entgegen dem Vorbringen handelt es sich hier um keine dynamische Weiterverweisung, sondern um eine, verfassungsrechtlich unbedenkliche, tatbestandliche Anknüpfung an die angeführte Bestimmung des KommStG.
Nach ständiger Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist es keinem Gesetzgeber verfassungsrechtlich verwehrt, an die von einer anderen Rechtsetzungsautorität geschaffene Rechtslage (oder erst recht an bereits vorliegende Vollzugsakte) anknüpfend, diese Rechtslage oder die darauf gestützten Vollzugsakte zum Tatbestandselement seiner eigenen Regelung zu machen. Entscheidendes Kriterium für eine – verfassungsrechtlich zulässige – tatbestandliche Anknüpfung an fremde Normen oder Vollzugsakte (im Gegensatz zur verfassungswidrigen dynamischen Verweisung) sei, dass die zum Tatbestandselement erhobene (fremde) Norm nicht im verfassungsrechtlichen Sinn vollzogen, sondern lediglich ihre vorläufige inhaltliche Beurteilung dem Vollzug der eigenen Norm zu Grunde gelegt wird (vgl stv. VfSlg 8172/1977, 8161/1977, 9546/1982, 12.384/1990, 13.501/1993, 19.645/2012, VfGH 25.2.2020, G146/2019).
In diesem Sinn knüpft §8 Abs3 letzter Satz ORF-BG an den Tatbestand einer 'Steuerbefreiung' nach dem KommStG an. Die GmbH hat folglich nur die vorläufige inhaltliche Beurteilung der Bestimmung des KommStG ('Vorfrage') dem Vollzug der eigenen Norm zu Grunde zu legen und nicht das KommStG an Stelle der hierfür zuständigen Behörden zu vollziehen. Dies ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass der ORF-Beitrag für Unternehmen und damit gemäß §1 und §2 StKSAG auch die Abgabe generell tatbestandlich auf eine Steuerpflicht nach dem KommStG abstellen. Dies folgt auch aus den Erläuterungen (vgl 2082 der Beilagen XXVII. GP, – Regierungsvorlage – Erläuterungen, zu §8 ORF-BG, S. 26 f […]), wonach durch die 'Anknüpfung an die Kommunalsteuerpflicht' eine wesentliche Vereinfachung im Sinne der Gesetzesökonomie erreicht werden soll.
II.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass §2 Abs3 und §3 Abs4 StKSAG nicht mit der behaupteten Verfassungswidrigkeit behaftet sind.
III. Aus den genannten Gründen stellt die Steiermärkische Landesregierung den
Antrag,
der Verfassungsgerichtshof möge
1. den Antrag auf Aufhebung des §2 Abs3 zur Gänze in eventu des Wortes 'sinngemäß' und den Antrag auf Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG zur Gänze, ausgenommen den Verweis auf §8 Abs3 ORF BG, zurückweisen,
in eventu
2. den Antrag auf Aufhebung des §2 Abs3 StKSAG zur Gänze in eventu des Wortes 'sinngemäß' und den Antrag auf Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG zur Gänze abweisen und
3. für den Fall der Aufhebung der angefochtenen Gesetzesbestimmungen gemäß Art140 Abs5 B VG eine Frist für das Wirksamwerden der Aufhebung von 18 Monaten bestimmen. Damit wäre sichergestellt, dass erforderliche legistische Anpassungen so rechtzeitig getroffen werden, dass ein nahtloser Übergang zu einer Neuregelung entsprechend der Rechtsanschauung des Verfassungsgerichtshofes gegeben ist."
3. Der Erst- und der Zwölft-Mitantragsteller haben eine Replik erstattet.
IV. Zulässigkeit
1. Gemäß Art140 Abs1 Z3 B VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Verfassungswidrigkeit von Landesgesetzen auch auf Antrag eines Drittels der Mitglieder des Landtages, wenn dies landesverfassungsgesetzlich vorgesehen ist. Art30 des Steiermärkischen Landes-Verfassungsgesetzes 2010, LGBl 77/2010, sieht vor, dass ein Drittel der Mitglieder des Landtages das Recht hat, beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Prüfung der Verfassungswidrigkeit eines Landesgesetzes zu stellen. Die einschreitenden 16 Abgeordneten verkörpern ein Drittel der insgesamt 48 Mitglieder des Landtages (Art10 Abs1 Steiermärkisches Landes-Verfassungsgesetz 2010, LGBl 77/2010 idF LGBl 107/2016). Dem in Art140 Abs1 Z3 B VG festgelegten Erfordernis ist daher entsprochen.
2. Wie sich aus Art140 Abs4 B VG ergibt, ist ein Antrag eines Drittels der Mitglieder eines Landtages als Fall einer abstrakten Normenkontrolle nur gegen geltende, nicht aber gegen schon außer Kraft getretene Rechtsvorschriften zulässig (vgl VfSlg 14.802/1997). Da das am 1. Jänner 2024 in Kraft getretene Steiermärkische Kultur- und Sportförderungsabgabegesetz (StKSAG) in Geltung steht, kann es Gegenstand eines Antrages eines Drittels der Mitglieder des Landtages Steiermark sein.
3. Gemäß §62 Abs1 VfGG muss der Antrag begehren, "dass entweder das Gesetz seinem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen des Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen."
3.1. Eine solche Darlegung enthält der vorliegende Antrag, soweit damit ein Verstoß gegen das aus Art18 Abs1 B VG abgeleitete Bestimmtheitsgebot geltend gemacht wird, nicht:
Die Antragsteller bringen vor, dass die in §2 Abs3 sowie §3 Abs4 StKSAG enthaltenen Verweisungen, wonach näher bezeichnete Bestimmungen des ORF-Beitrags-Gesetzes 2024 sinngemäß gelten, nicht hinreichend determiniert seien. Es bleibe nämlich unklar, weshalb und im welchem Umfang die Verweisungsobjekte für eine sinngemäße Anwendung uminterpretiert werden müssten.
3.2. Dabei unterlassen es die Antragsteller jedoch, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Unbestimmtheiten einer sinngemäßen Anwendung der jeweiligen Bestimmungen entgegenstehen und inwiefern bei der Vollziehung der angefochtenen Bestimmungen mit den gängigen Auslegungsmethoden nicht zu überwindende Unklarheiten auftreten.
3.3. Das Fehlen einer geeigneten Darlegung iSd §62 Abs1 zweiter Satz VfGG ist kein behebbares Formgebrechen, sondern ein Prozesshindernis (vgl VfSlg 15.342/1998 mwN). Der somit an einem inhaltlichen, keiner Verbesserung zugänglichen Mangel leidende Hauptantrag sowie der auf das Wort "sinngemäß" in §2 Abs3 StKSAG eingeschränkte Eventualantrag sind daher, soweit die unzureichende Determinierung der angefochtenen Bestimmungen geltend gemacht wird, schon aus diesem Grund als unzulässig zurückzuweisen (vgl VfSlg 17.553/2005).
4. Auch soweit der Hauptantrag eine verfassungswidrige Verweisung von Landes- auf Bundesrecht geltend macht, ist er nicht zulässig:
4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 19.832/2013, 19.892/2014, 20.032/2015), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.
Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Anfechtungsumfang der in Prüfung gezogenen Norm bei sonstiger Unzulässigkeit des Prüfungsantrages nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 19.684/2012, 19.746/2013, 20.018/2015). Dagegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht zur Gänze unzulässig, sondern führt, ist der Antrag in der Sache begründet, im Falle der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.684/2012, 19.746/2013; VfGH 9.12.2015, G433/2015).
Ein Gesetzesprüfungsantrag ist unter anderem nur dann zulässig, wenn die behauptete Verfassungswidrigkeit mit einer gänzlichen oder teilweisen Aufhebung der angefochtenen Norm beseitigt würde (vgl etwa VfSlg 16.191/2001, 19.178/2010; VfGH 2.7.2015, G303/2015).
Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.933/2014).
4.2. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Hauptantrag, soweit darin eine verfassungswidrige dynamische Kettenverweisung von Landes- auf Bundesrecht behauptet wird, als zu eng gefasst:
Die Antragsteller begehren die Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG, da der verwiesene §8 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 wiederum auf insgesamt drei Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 verweise. §8 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 verweise hiebei nicht auf eine bestimmte Fassung des Kommunalsteuergesetzes, da gemäß §19 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Verweisungen auf andere Bundesgesetze als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen seien. Sohin liege eine verfassungswidrige dynamische Verweisung von Landes- auf Bundesrecht vor.
Dazu ist vorweg davon auszugehen, dass der Verweis des §3 Abs4 StKSAG auf §8 Abs3 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 Sonderfragen der Entrichtung der Abgabe regelt: Nach §8 Abs3 erster Satz ORF-Beitrags-Gesetz 2024 ist für das Kalenderjahr der ersten Betriebsstättengründung je Gemeinde der ORF-Beitrag rückwirkend für das gesamte Kalenderjahr zu entrichten und gemeinsam mit dem ORF-Beitrag für das darauffolgende Jahr zu zahlen. §8 Abs3 dritter Satz ORF Beitrags Gesetz 2024 bestimmt, dass keine Beitragspflicht besteht, wenn eine Befreiung gemäß §8 Z2 KommStG 1993 vorliegt.
Weiters ordnet §2 Abs1 StKSAG für die Höhe der Abgabe und die Entrichtung grundlegend an, dass die Abgabe für jeden ORF-Beitrag, der gemäß §3 ORF Beitrags Gesetz 2024 für einen Hauptwohnsitz von natürlichen Personen oder gemäß §4 ORF-Beitrags-Gesetz 2024 für Betriebsstätten von Unternehmerinnen oder Unternehmern zu entrichten ist, monatlich € 4,70 beträgt. Die Vorschrift verweist damit für den betrieblichen Bereich auf §4 Abs1 ORF-Beitrags-Gesetz 2024, wonach jeder Unternehmer je Gemeinde, in der zumindest eine Betriebsstätte liegt, für die er nach dem KommStG 1993 im vorangegangenen Kalenderjahr Kommunalsteuer entrichten musste, den ORF Beitrag für jeden Kalendermonat nach Maßgabe der Staffelung nach Abs3 zu entrichten hat. Damit enthält auch die Vorschrift des §2 Abs1 StKSAG hinsichtlich der Entrichtung der Abgabe mittelbar einen Verweis auf die Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993.
Somit ergibt sich aber, dass die von den Antragstellern behauptete Verfassungswidrigkeit der dynamischen Verweisung auf Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 durch die antragsgemäße Aufhebung des §3 Abs4 StKSAG nicht beseitigt würde, da gemäß §2 Abs1 leg cit für die Entrichtung der Kultur- und Sportförderungsabgabe im betrieblichen Bereich weiterhin die verwiesenen Bestimmungen des Kommunalsteuergesetzes 1993 anzuwenden wären. Der Umfang der beantragten Anfechtung erweist sich sohin als zu eng gewählt (vgl VfSlg 19.178/2010; VfGH 2.7.2015, G303/2015; 25.2.2016, SV2/2015).
V. Ergebnis
1. Der Antrag ist daher zurückzuweisen.
2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.