Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter Gerald Penz und Michael Grandinger in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Mag. A* als Masseverwalterin im Konkursverfahren der B* GmbH , **, vertreten durch Lexacta Tröthandl Juritsch Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei C* , **, vertreten durch Dr. Sacha Pajor, Rechtsanwalt in Mödling, wegen (zuletzt) EUR 36.921,08 s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Arbeits-und Sozialgericht vom 18.12.2025, **-52, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.661,58 (darin enthalten EUR 610,26 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Geschäftszweig der B* GmbH war Liegenschaftsentwicklung. Sie kaufte Liegenschaften, errichtete Häuser darauf und verkaufte diese weiter. Der alleinige Geschäftsführer der B* GmbH (in der Folge: B*) war Ing. D*. Der Beklagte war zunächst für die Finanzierung der Projekte sowie für die Suche nach neuen Liegenschaften zuständig und arbeitete auch mit, um die Liegenschaften wieder zu verkaufen. Der Beklagte erhielt für diese Tätigkeiten zunächst kein Entgelt ausbezahlt, weil er und Ing. D* diese als gemeinsames Projekt betrachteten und der jeweilige Gewinn aus der Liegenschaftsentwicklung in einem bestimmten Verhältnis geteilt hätte werden sollen. Er brachte auch finanzielle Eigenmittel in die B* ein, um diese für deren Hauptprojekt – eine Liegenschaft samt darauf von der B* errichteter Villa in ** – finanziell auszustatten. Diese eingebrachten Eigenmittel hätte er bei gewinnbringenden Verkauf der Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** zurückerhalten sollen. Die Höhe der vom Beklagten in die B* eingebrachten Eigenmittel kann nicht festgestellt werden. [F1]
Ursprünglich planten der Beklagte, Ing. D* und E* gemeinsam an der B* als Gesellschafter beteiligt zu sein. E* führte über sein Unternehmen, der F* GmbH, die Bauarbeiten auf den von der B* erworbenen Liegenschaften durch. Der Beklagte und E* sollten Anteile in Höhe von jeweils 40% an der B* erhalten und der Geschäftsführer Ing. D* sollte im Ausmaß von 20% an der B* beteiligt sein. Diese Aufteilung bestand generell bei allen Unternehmen, an denen Ing. D*, E* und der Beklagte beteiligt waren.
Zur geplanten Aufteilung der Geschäftsanteile kam es bei der B* allerdings nicht, insbesondere weil es zu einem Streit mit E* kam und auch über das Vermögen der F* GmbH das Konkursverfahren eröffnet wurde. Aus diesem Grund übernahm der Beklagte die Tätigkeiten, welche die F* GmbH als Bauabwicklungsunternehmen bisher verrichtete. Er war seither somit auch für die Bauleitung zuständig, kümmerte sich um den reibungslosen Ablauf auf den Baustellen, übernahm Warenlieferungen, teilte Baufirmen ein, koordinierte Arbeitsabläufe und organisierte Mängelbehebungen. Der Beklagte verfügte über eine Bankomatkarte der B* über die er fast uneingeschränkt frei verfügen konnte, um Ausgaben der B* damit zu begleichen. Mit dem, auf dem zugehörigen Bankkonto befindlichen Geld, bezahlte er etwa Bauarbeiter, besorgte diesen etwas zu Essen oder besorgte Baumaterial.
Die B* und der Beklagte vereinbarten mit Schreiben vom 16.5.2018 – welches über Empfehlung des Steuerberaters der B* aufgesetzt wurde – , dass die B* dem Beklagten den PKW ** unter insbesondere folgenden Bedingungen zur Verfügung stellt :
„ Der Nutzer, Herr C*, hat die Verpflichtung die Leasingrate und die KFZ Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung im Voraus monatlich zu bezahlen und auf Verlangen des Vermieters in Form eines Einzahlungsbeleges nachzuweisen. […]
Herr C* übernimmt ab dem Übernahmedatum (16.5.2018) die volle Verantwortung für das oben genannte Fahrzeug und hat die B* Gmbh diesbezüglich in jeder Hinsicht schad- und klaglos zu halten. “
Trotz dieser Vereinbarung bezahlte nicht der Beklagte, sondern die B* sämtliche Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den an den Beklagten überlassenen PKW, obwohl zwischen dem Beklagten und der B* zu keinem Zeitpunkt eine vom Schreiben vom 16.05.2018 abweichende Vereinbarung geschlossen wurde.[F2] Sowohl der Beklagte als auch Ing. D* gingen lediglich davon aus, dass die Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** gewinnbringend verkauft werde. Nach dem Verkauf hätte der Gewinn zu 80% an den Beklagten und zu 20% an Ing. D* aufgeteilt werden sollen. Vom Gewinnanteil des Beklagten wären allerdings verschiedene Ausgaben, welche die B* für den Beklagten getätigt hatte, insbesondere die Leasingraten sowie die Versicherungsprämien für den PKW, zuvor abgezogen worden. Dass die Liegenschaft samt darauf errichteter Villa in ** nicht verkauft werden könne, oder nur mit Verlust verkauft werde oder dass über die B* ein Konkursverfahren eröffnet werde, bedachten weder der Beklagte noch Ing. D*.
Der Geschäftsführer forderte die von der B* beglichenen Kosten nie vom Beklagten ein. Dieser wurde seit dem 13.5.2020 bei der B* für ein Gehalt von monatlich EUR 1.050,00 brutto zuzüglich Sonderzahlungen für 20 Stunden angestellt, um bei der Sozialversicherung versichert zu sein. Ein Sachbezug für den PKW ** wurde bei der Lohnverrechnung nicht erfasst. Ein höheres Entgelt oder eine höhere Stundenanzahl wurde zwischen der B* und dem Beklagten nie vereinbart. Es kann nicht festgestellt werden, in welchem zeitlichen Umfang der Beklagte tatsächlich für die B* tätig war.
Das Dienstverhältnis des Beklagten mit der B* endete am 31.01.2023 durch einvernehmliche Auflösung.
Die Liegenschaft samt darauf befindlicher Villa in ** wurde 2024 im Zuge des über das Vermögen der B* eröffneten Insolvenzverfahrens um EUR 822.800,00 verkauft. Zum Zeitpunkt des Verkaufes war die Liegenschaft mit einer Höchstbetragshypothek zugunsten der ** in Höhe von rund EUR 1,1 Millionen belastet, sodass der gesamte Verkaufserlös an diese ausbezahlt wurde.
Die Klägerin begehrte zuletzt EUR 36.921,08 an Leasingentgelten und Versicherungsprämien. Die B* habe am 14.5.2018 von der G* AG einen PKW ** für den Beklagten geleast. Der PKW sei ihm aufgrund der Nutzungsvereinbarung vom 16.5.2018 zur Verfügung gestellt worden. Aufgrund dieser sei er verpflichtet gewesen, sowohl die Leasingraten als auch die KFZ-Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsprämien zu bezahlen. Der Beklagte sei faktischer Geschäftsführer der B* und seit dem 13.5.2020 auch als Angestellter beschäftigt gewesen. Zu einer Änderung der Nutzungsvereinbarung sei es dadurch nicht gekommen. Er habe den PKW ausschließlich für private Zwecke genutzt und nach der Beendigung des Dienstverhältnisses nicht sofort an die B* zurückgestellt. Der PKW sei kein Dienstfahrzeug. Die B* habe ab dem 11.11.2020 Leasingentgelte von EUR 25.735,01 sowie Versicherungsprämien von EUR 11.186,07 anstelle des Beklagten bezahlt. Sie fordere nunmehr die nicht verjährten Leasingentgelte und Versicherungsprämien, welche der Beklagte aufgrund der Nutzungsvereinbarung an sie zu leisten habe. Gegenforderungen stünden ihm nicht zu.
Der Beklagte bestritt, die Nutzungsvereinbarung aus 2018 sei mit Beginn des Dienstverhältnisses am 13.5.2020 aufgrund einer mündlichen Vereinbarung mit dem Geschäftsführer und Alleingesellschafter der B* außer Kraft getreten. Der PKW sei ein Dienstwagen. Die Kosten habe die B* übernommen. Eine allfällige Privatnutzung des PKWs sei nur geringfügig und im Einvernehmen mit dem Dienstgeber erfolgt. Der PKW und die damit zusammenhängenden Kosten seien Entgelt für seine Arbeitsleistungen gewesen. Eine Kostentragung durch ihn hätte nur erfolgen sollen, wenn nach dem Verkauf einer Villa in G* – einem Projekt der B* – noch ein Überschuss vorhanden gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Zudem habe er der B* Darlehen von EUR 777.000,00 gewährt und weitere Forderungen an diese abgetreten. Er sei auch unterkollektivvertraglich entlohnt worden. Er habe Mehr- und Überstunden geleistet, an Forderungen aus Mehr/Überstundenleistungen stünden ihm EUR 101.664,00 gegen die B* zu. Diese Gegenforderungen wurden compensando eingewendet.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass das Klagebegehren mit EUR 36.921,08 zu Recht bestehe und die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe. Es verpflichtete den Beklagten zur Zahlung von EUR 36.921,88 samt gestaffelten 4 % Zinsen p.a.
Es ging dabei von dem eingangs wiedergegebenen Sachverhalt aus.
Rechtlich ging es davon aus, dass der Geschäftsführer der B* und der Beklagte nicht von der schriftlichen Nutzungsvereinbarung abgegangen seien und jedenfalls der Beklagte die Kosten für den Pkw tragen hätte sollen. Es sei keinerlei Grund ersichtlich, warum nur bei gewinnbringendem Verkauf der Villa der Gewinnanteil des Beklagten um die Kosten für den PKW (Leasingraten und KFZ Haftpflicht- und Vollkaskoversicherung) vermindert hätte werden sollen und er in diesem Fall diese Kosten letztlich getragen hätte, nicht jedoch in jenem Fall, dass die Villa nicht gewinnbringend verkauft werde oder dass über die B* ein Konkursverfahren eröffnet werde. Ausgehend von der Nutzungsvereinbarung vom 16.5.2018 hätte letztlich jedenfalls der Beklagte diese Kosten für den PKW tragen sollen. Dies habe im Fall eines gewinnbringenden Verkaufs der Liegenschaft zu gelten, aber auch in jenem Fall, dass diese nicht gewinnbringend verkauft werde oder über die B* das Konkursverfahren eröffnet werde.
Der Beklagte habe diese nicht verjährten Kosten zu ersetzen.
Die Negativfeststellung, dass die Höhe der vom Beklagten in die B* eingebrachten Eigenmittel – die er rechtlich als Darlehen bezeichne – nicht festgestellt werden könne, gehe zu Lasten des Beklagten, sodass schon aus diesem Grund seine Gegenforderung hinsichtlich des behaupteten Darlehens von EUR 777.000 nicht zu Recht bestehe.
Die vom Beklagten eingewandten Entgeltforderungen für Mehr- und Überstunden aus dem Zeitraum Jänner 2022 bis September 2022 bestünden nicht zu Recht, weil nicht festgestellt werden habe können, in welchem zeitlichen Umfang der Beklagte tatsächlich für die B* tätig gewesen sei. Darüber hinaus sei der Beklagte aufgrund seiner Tätigkeit für die B* als leitender Angestellter zu qualifizieren. Nach dem Kollektivvertrag wäre ein allfälliger Anspruch wegen Überstundenleistungen auch verfristet. Soweit der Beklagte nach der Beschäftigungsgruppe A5 des Kollektivvertrages für Angestellte der Baugewerbe und der Bauindustrie entlohnt werden möchte, scheitere er an den diesbezüglichen Voraussetzungen. Die eingewandten Gegenforderungen seien nicht berechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass das Klagebegehren zur Gänze abgewiesen werde; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Mängelrüge
1.1. Der Beklagte moniert als Verfahrensmangel, dass das zentrale Tatsachenthema zwar formell aufgenommen, inhaltlich aber nicht erschöpfend gewürdigt worden sei.
Eine gesetzmäßige Mängelrüge setzt voraus, dass der Rechtsmittelwerber nachvollziehbar aufzeigt, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 insb [T3] und [T5]). Eine solche abweichende Sachverhaltsgrundlage zeigt der Beklagte in seiner Rüge nicht auf.
Er verweist lediglich auf seine neuerliche Parteieneinvernahme, in der er ausdrücklich erklärt habe, dass vereinbart gewesen sei, dass bei einem negativen Ergebnis jeder seine Investitionen selbst trage und keine Gegenverrechnung stattfinde.
Die Ausführungen in der Beweiswürdigung machen aber deutlich, dass das Erstgericht ohnedies die Aussage des Beklagten berücksichtigte. So hält es fest, dass der Beklagte auch in seiner Einvernahme am 18.12.2025 keine konkrete abweichende Vereinbarung darlegen habe können.
Ein Begründungsmangel liegt daher keinesfalls vor.
1.2. Der Beklagte wirft dem Erstgericht weiters vor, eine präzise Trennung zwischen Projektmodell, Dienstverhältnis und Nutzungsregelung unterlassen zu haben.
Der Beklagte vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, welchen Verfahrensmangel das Erstgericht dadurch verwirklicht haben soll.
2. Beweisrüge
2.1. Der Beklagte bekämpft folgende Feststellung: „ Die Höhe der vom Beklagten in die B* eingebrachten Eigenmittel kann nicht festgestellt werden.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung: „ Der Beklagte hat Eigenmittel iHv EUR 777.000,00 in die klagende Partei eingebracht. Des weiteren standen dem Beklagten Forderungen aus Überstunden bzw Gehaltszahlungen iHv EUR 101.664,00 zu.“
Um eine Beweisrüge gesetzmäßig auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber zum einen angeben, welche konkrete Feststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung bekämpft wird, sowie zum anderen, welche Feststellung aufgrund richtiger Beweiswürdigung ( an deren Stelle) zu treffen gewesen wäre (stRsp, vgl zB 7 Ob 166/01i; RS0041835 T5).
Es fehlt an einer gesetzmäßig ausgeführten Beweisrüge, soweit sie nur einen Wunschsachverhalt formuliert, der mit der bekämpften Feststellung gar nicht in Widerspruch steht, etwa weil er, ohne sie zu ersetzen, hinzu treten könnte.
Der zweite Satz der begehrten Ersatzfeststellung könnte neben die bekämpfte Feststellung treten. Er steht mit dieser nicht in Widerspruch. Im Übrigen stellt er rechtliche Beurteilung dar.
Der Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht (ON 21, S. 2ff), dass er für dritte Personen diverse Leistungen (unter anderem: Weitergabe von Optionsverträgen, Finanzierungsvermittlung) erbracht habe. Diese Leistungen seien aus eigenem, außerhalb des Tätigkeitsbereiches der Gemeinschuldnerin und außerhalb des diesbezüglichen Dienstverhältnisses erfolgt. Die Ansprüche auf diese Entgeltleistungen seien vom Beklagten an die Gemeinschuldnerin in Form eines Darlehens zediert worden. Darauffolgend habe die Gemeinschuldnerin Rechnungen an die Vertragspartner des Beklagten gelegt. Diese hätten das Entgelt für die Leistungen des Beklagten an die Gemeinschuldnerin bezahlt. Es sei vereinbart worden, dass der Gegenwert dieser Entgelte dem Beklagten zustehe. Darüber hinaus stünden dem Beklagten Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich Forderungen aus Mehr/Überstundenleistungen in Höhe von EUR 101.664,00 zu. Die Mehr- und Überstunden berechnete der Beklagte ausgehend von einer Beschäftigung von rund 7 Stunden pro Woche.
Der Beklagte wirft dem Erstgericht im Rahmen seiner Beweisrüge vor, zur Höhe der eingebrachten Eigenmittel eine Negativfeststellung getroffen zu haben und zu übersehen, dass die Einbringung von Eigenmitteln dem Grunde nach festgestellt worden sei.
Damit macht er tatsächlich keine gesetzmäßige Beweisrüge geltend. Zum Einen setzt er sich mit der ausführlichen Beweiswürdigung des Erstgerichts (S 7 UA) überhaupt nicht auseinander. Auch die Angaben des Beklagten blieben nach dieser Beweiswürdigung nur vage.
Die Entscheidung des Gerichtes darüber, ob es den § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RS0040282). Ein Verfahrensmangel liegt auch vor, wenn das Gericht eine Beweislastentscheidung fällt, obwohl die Schadensschätzung angebracht wäre (RS0040282 [T13], aM Spitzer in Kodek/Oberhammer , ZPO-ON 1.00§ 273 ZPO Rz 25 (Stand 9.10.2023, rdb.at), der die darauf ergehende Beweislastentscheidung als unrichtige rechtliche Beurteilung bekämpfbar erachtet).
Ob das Erstgericht hinsichtlich der eingebrachten Eigenmittel des Beklagten § 273 ZPO anwenden hätte müssen, kann dahingestellt bleiben. Der Beklagte rügt in seiner Berufung nämlich nicht die Nichtanwendung des § 273 ZPO, vielmehr nimmt er auf § 273 ZPO bzw eine Schätzung der Eigenmittel überhaupt nicht Bezug. Er zeigt somit nicht nachvollziehbar auf, in welcher Hinsicht sich bei Unterbleiben des behaupteten Verfahrensfehlers eine abweichende Sachverhaltsgrundlage ergeben hätte (RS0043039 [T5]), sodass seine Beweisrüge auch nicht als Mängelrüge umgedeutet werden kann.
2.2. Der Beklagte bekämpft weiters die Feststellung: „(…) obwohl zwischen dem Beklagten und der B* zu keinem Zeitpunkt eine vom Schreiben vom 16.05.2018 abweichende Vereinbarung geschlossen wurde.“
Er begehrt stattdessen folgende Ersatzfeststellung:
„ Die Vereinbarung vom 16.05.2018 wurde von den Streitteilen dahingehend geändert, als sich die klagende Partei dazu verpflichtete, die Kosten in Bezug auf den PKW ** zu übernehmen.“
Die begehrte Ersatzfeststellung widerspricht der Aussage des Ing. D*. Das Erstgericht hat im Übrigen im Rahmen seiner Beweiswürdigung auch die Angaben des Beklagten berücksichtigt. Auch der Beklagte selbst habe nicht konkret angeben können, wann er mit Ing. D* eine zum Schreiben vom 16.05.2018 anderslautende Vereinbarung getroffen hätte und welchen konkreten Inhalt diese gehabt hätte. Auch in seiner Einvernahme am 18.12.2025 (PA ON 50) habe er lediglich angegeben, dass vereinbart gewesen sei, dass wenn etwas überbleibe, man den Rotstift ansetze und sie diese Ausgaben bei ihm gewinnschmälernd abrechnen würden. Er habe aber weder angeben können, wann noch wie er das mit Ing. D* vereinbart habe, sondern lediglich angegeben, das sei klar gewesen und es habe dazu sicher Gespräche gegeben.
Die begehrte Ersatzfeststellung lässt sich so auch aus der Aussage des Beklagten nicht ableiten.
Im Übrigen ist der Richter gemäß § 272 ZPO bei der Bildung der Überzeugung, ob die für die Feststellung einer Tatsache notwendige (hohe) Wahrscheinlichkeit vorliegt, frei, das heißt an keine gesetzlichen Beweisregeln gebunden. Er hat nach bestem Wissen und Gewissen, aufgrund seiner Lebenserfahrung und Menschenkenntnis zu prüfen, ob jener Wahrscheinlichkeitsgrad erreicht ist, der es rechtfertigt, dass er als Richter die fragliche Tatsache für wahr hält. Diese Überzeugungsbildung hat die Ergebnisse der gesamten Verhandlung miteinzubeziehen („Verhandlungswürdigung“), das heißt dass alles Vorbringen der Prozessbeteiligten, ihr Verhalten während der Verhandlung und der persönliche Eindruck von den Prozessbeteiligten in die Würdigung einfließen sollen ( Rechberger/Koller in Rechberger/Klicka 6 , § 272 Rz 1).
Es gehört zum Wesen der freien Beweiswürdigung, dass sich der Richter für eine von mehreren widersprechenden Darstellungen auf Grund seiner Überzeugung, dass diese mehr Glaubwürdigkeit beanspruchen kann, entscheidet (stRsp, RS0043175 T1). Allein der Umstand, dass die Beweisergebnisse auch Raum für andere Feststellungen bieten, ist daher für sich nicht geeignet, schlüssig darzulegen, warum das Erstgericht den ihm im Rahmen der freien Beweiswürdigung nach § 272 ZPO zukommenden Ermessensspielraum überschritten hätte.
Der Beklagte vermag nicht aufzuzeigen, dass das Erstgericht seinen Ermessensspielraum im Rahmen der freien Beweiswürdigung überschritten hätte.
3. Rechtsrüge
3.1. Der Beklagte wendet sich zunächst gegen die ergänzende Vertragsauslegung des Erstgerichts.
Nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Vertragsauslegung ist die Auslegung der Erklärung am Empfängerhorizont zu messen, wobei die aus der Erklärung abzuleitenden Rechtsfolgen nicht danach zu beurteilen sind, was der Erklärende sagen wollte oder was der Erklärungsempfänger darunter verstanden hat, sondern wie die Erklärung bei objektiver Beurteilung der Sachlage durch einen redlichen und verständigen Menschen zu verstehen war. Auf konkrete Umstände, namentlich auf den Geschäftszweck und die Interessenlage ist dabei Bedacht zu nehmen.
Treten nach Abschluss der Vereinbarung Problemfälle auf, die von den Parteien nicht bedacht und daher auch nicht ausdrücklich geregelt wurden, ist unter Berücksichtigung der übrigen Vertragsbestimmungen und des von den Parteien verfolgten Zweckes sowie unter Heranziehung der Verkehrssitte zu prüfen, welche Lösung redliche und vernünftige Parteien für diesen Fall vereinbart hätten (ergänzende Vertragsauslegung, RS0113932, RS0017758). Die ergänzende Vertragsauslegung hat sich am hypothetischen Willen der konkreten Vertragsparteien zu orientieren; es ist ihr durch das Vorbringen der Parteien und durch den unstrittigen und festgestellten Sachverhalt ein Rahmen gesteckt (7 Ob 75/09v). Eine ergänzende Vertragsauslegung setzt also voraus, dass eine Vertragslücke vorliegt (RS0017829), weshalb die offene Auslegungsfrage durch einfache Auslegung nicht bereits (vollständig) zu lösen ist (4 Ob 124/25a mwN). Die ergänzende Vertragsauslegung darf sich allerdings nicht zu dem in Widerspruch setzen, was die Parteien eindeutig vereinbart haben, selbst wenn dies nach der einen oder der anderen Richtung hin unbillig sein sollte (RS0087314).
3.2. Tatsächlich bedarf es keiner ergänzenden Vertragsauslegung, weil die schriftliche Nutzungsvereinbarung auch den Fall eines nicht gewinnbringenden Verkaufs oder eines Konkurses der Gemeinschuldnerin erfasst. Da das Erstgericht festgestellt hat, dass keine von der Nutzungsvereinbarung vom 16.5.2018 abweichende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Beklagte schon auf Grundlage der Nutzungsvereinbarung (Blg ./A) die nicht verjährten Kosten zu tragen.
Das Klagebegehren besteht folglich in der eingeklagten Höhe zu Recht.
3.3. Wie bereits unter 2.1. dargelegt, wirft der Beklagte dem Erstgericht vor, zur Höhe der eingebrachten Eigenmittel eine Negativfeststellung getroffen zu haben. Es hätte nicht einfach jede Gegenrechnungslogik abgeschnitten werden dürfen, wenn zugleich das gesamte Projektmodell auf späterer Gesamtabrechnung beruht habe. Dies sei ein Wertungswderspruch.
Dazu wird auf die obigen Ausführungen unter 2.1. verwiesen.
3.4. Der Beklagte wirft dem Erstgericht zudem vor, die arbeitsrechtlichen Gegenforderungen zu Unrecht verneint zu haben. Es begründe dies erstens mit mangelnder Feststellbarkeit des tatsächlichen Zeitumfangs, zweitens mit der Qualifikation des Beklagten als leitender Angestellter, drittens mit kollektivvertraglichem Verfall. Diese Dreifachbegründung halte nicht.
Die weiteren umfangreichen Ausführungen des Beklagten zu Treu und Glauben und dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz betreffen den Verfall.
Auf diese Ausführungen kommt es indes nicht an, da die Klägerin in erster Instanz keinen Verfall eingewandt hat, lediglich das Erstgericht erörterte diesen von Amts wegen (ON 50, S. 2), ein Einwand durch die Klägerin erfolgte nicht. Der Ablauf kollektivvertraglicher Verfallsfristen ist aber nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwendung wahrzunehmen (RS0034738).
Das Erstgericht durfte daher einen allfälligen Verfall nicht von Amts wegen wahrnehmen.
3.5. Daraus ist für den Beklagten aber nichts gewonnen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, in welchem zeitlichen Umfang der Beklagte tatsächlich für die B* tätig war. Diese Negativfeststellung wurde vom Beklagten nicht bekämpft.
Der Beklagte wandte Forderungen aus dem Arbeitsverhältnis, nämlich Forderungen aus Mehr/Überstundenleistungen in Höhe von EUR 101.664,00 als Gegenforderung ein. Die Mehr- und Überstunden berechnete der Beklagte ausgehend von einer Beschäftigung von rund 7 Stunden pro Woche. Da das Erstgericht nicht feststellen konnte, in welchem zeitlichen Umfang der Beklagte tatsächlich für die Gemeinschuldnerin tätig war, konnte es auch nicht feststellen, dass der Beklagte die von ihm eingewandten Mehr- und Überstunden erbracht hätte (ON 52, S. 10). In seiner Beweiswürdigung stellte das Erstgericht auch klar, dass der Beklagte selbst angegeben habe, mehrere Baustellen betreut zu haben (ON 23). Auch der Zeuge Ing. D* sagte aus, dass es mehrere Projekte gegeben habe (PA ON 50, S. 4: „… weil die Villa war ja nur eines von mehreren Projekten. Wir hatten ja zwei oder drei andere wo wir uns regelmäßig getroffen haben und auch besprochen haben was der Stand der Dinge ist und wir haben etwa eine Schlüsselübergabe in ** gehabt.“)
Da nicht festgestellt werden konnte, dass der Beklagte für die Gemeinschuldnerin Mehr- und Überstunden geleistet hätte, besteht die eingewandte Gegenforderung (auf arbeitsrechtliche Ansprüche des Beklagten) nicht zu Recht.
Einer Prüfung, ob der Beklagte als leitender Angestellter zu qualifizieren wäre, bedarf es nicht. Auf die vom Erstgericht dazu angestellten Überlegungen sowie die diesbezüglichen Ausführungen in der Berufung kommt es nicht an und ist nicht einzugehen.
4. Der Berufung kommt daher insgesamt keine Berechtigung zu.
5.Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Die Bemessungsgrundlage für die Berufungsbeantwortung beträgt allerdings nicht EUR 37.998,20, sondern EUR 36.921,08. Ein ERV-Zuschlag wurde nicht verzeichnet.
6.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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