Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Aigner und Dr. Berka in der Ablehnungssache des Antragstellers A* , **, gegen die Richter:innen des Landesgerichts ** Dr. B*, Mag. C* und Mag. D*, E*, hier wegen Verfahrenshilfe, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts ** vom 15.5.2026, GZ E*-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig .
Begründung:
Der Kläger begehrt im Verfahren vor dem Bezirksgericht ** zu ** von der dort Beklagten F* EUR 4.096.
Einen vom Antragsteller in diesem Verfahren gegen den Richter und Vorsteher des Bezirksgerichts ** Dr. G* erhobenen Ablehnungsantrag wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts ** durch Dr. B* als Vorsitzenden sowie die Richter:innen Mag. C* und Mag. D* mit Beschluss vom 31.1.2024 zurück (**). Daraufhin lehnte der Antragsteller den Ablehnungssenat ab.
Mit Beschluss vom 6.6.2024 (E*-3) wies der dafür zuständige Ablehnungssenat des Landesgerichts ** durch Mag. H* als Vorsitzende sowie die Richterinnen Dr. I* und Dr. J* diesen Ablehnungsantrag zurück.
Dagegen erhob der Antragsteller unvertreten Rekurs (E*-4), beantragte darin „das übliche“ und führte lediglich aus, er habe „bereits alles zu dieser Causa ausführlich dargelegt“. Als Entscheidungshilfe habe er diese Ausführungen noch einmal beigefügt. Beilagen waren dem Rekurs jedoch nicht angeschlossen.
Mit Beschluss vom 26.6.2024 wurde dem Antragsteller durch die Vorsitzende des Ablehnungssenats Dr. H* die Verbesserung des Rekurses binnen 14 Tagen durch Beibringung einer anwaltlichen Unterschrift aufgetragen (E*-5).
Daraufhin lehnte der Antragsteller mit Eingabe vom 12.7.2024 (E*-6 bzw K*-1) die Vorsitzende des Ablehnungssenats im Verfahren E* Dr. H* ab und beantragte unter Einem binnen der Verbesserungsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe in vollem Umfang zur Erhebung des Rekurses gegen den Beschluss vom 6.6.2024 (E*-3).
Mit Beschluss vom 31.7.2024 zu K* wies der Ablehnungssenat des Landesgerichts ** (Dr. J* als Vorsitzende) den Ablehnungsantrag gegen Dr. H* vom 12.7.2024 zurück. Dagegen erhob der Antragsteller Rekurs und lehnte unter Einem nunmehr auch die Vorsitzende des Ablehnungssenats Dr. J* ab. Dieser mit dem Rekurs verbundene Ablehnungsantrag gegen Dr. J* wurde mit Beschluss vom 23.10.2024 zu ** rechtskräftig zurückgewiesen (vgl ON 6 in K*). Dem Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss vom 31.7.2024 zu K* gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluss vom 29.4.2026 nicht Folge (K*-9).
Mit dem angefochtenen Beschlusswies das Erstgericht den Verfahrenshilfeantrag (ON 6) ab und führte begründend aus, gemäß § 63 Abs 1 ZPO sei Verfahrenshilfe einer Partei so weit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außerstande sei, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheine. Offenbar aussichtslos sei eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, die schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden könne. In seinem Rekurs verweise der Ablehnungswerber darauf, zur Causa bereits ausführlich dargelegt zu haben und diese Ausführungen noch einmal beizufügen und beantrage „das übliche“. Anlagen zu diesem Rekurs seien tatsächlich nicht vorgelegt worden. Die bloße Verweisung des Rekurswerbers in seinem Rechtsmittel auf seine Ausführungen in einem Schriftsatz mache den Rekurs unzulässig, weil jede Rechtsmittelschrift einen in sich geschlossenen selbständigen Schriftsatz darstelle und nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteten Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden könne (RS0007029). Der pauschale Hinweis im Rekurs auf eine Argumentation im Ablehnungsantrag sei unbeachtlich (RS0043616 [T16]). Da der vorliegende Rekurs unter dem genannten Gesichtspunkt unzulässig sei, sei auch die damit angestrebte Rechtsverfolgung als aussichtslos zu beurteilen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich der rechtzeitige Rekurs des Antragstellers erkennbar wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss abzuändern und die Verfahrenshilfe zu bewilligen. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Der Revisor verzichtete auf die Erstattung einer Rekursbeantwortung.
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
1. Voranzustellen ist, dass in Verfahrenshilfesachen gemäß § 72 Abs 3 ZPO keine Anwaltspflicht vorgesehen ist, sodass der vom Antragsteller unvertreten erhobene Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags zulässig ist. Er ist jedoch nicht berechtigt.
2. Der Rekurswerber führt in seinem Rekurs (E*-4) gegen den Beschluss des Ablehnungssenats vom 6.6.2024 (E*-3), für dessen Erhebung er nach aufgetragener Verbesserung den hier gegenständlichen Verfahrenshilfeantrag stellte, aus, er habe bereits alles zu dieser Causa ausführlich dargelegt und diese Ausführungen noch einmal beigefügt.
Aus dem Akteninhalt ist jedoch ersichtlich, dass dem Rekurs (E*-4) keine weiteren Anlagen angeschlossen waren.
Der im nunmehrigen Rekurs erhobene Vorwurf, das Erstgericht habe von ihm vorgelegte Anlagen nicht berücksichtigt, ist damit nicht berechtigt.
3. Der Rekurswerber argumentiert, er hätte in seinem Rekurs (E*-4) sein „vorheriges“ Vorbringen nicht neuerlich erstatten müssen .
Das Erstgericht hat dazu zutreffend erkannt, dass der bloße Verweis auf bisheriges Vorbringen in Schriftsätzen unbeachtlich ist (RIS-Justiz RS0043579, RS0007029 uva). Jede Rechtsmittelschrift ist nach ständiger Rechtsprechung ein in sich geschlossener selbständiger Schriftsatz und kann nicht durch die Bezugnahme auf den Inhalt anderer in derselben oder einer anderen Sache erstatteter Schriftsätze ersetzt oder ergänzt werden. Eine solche Verweisung ist regelmäßig unzulässig und unbeachtlich (RS0007029 [T1]; RS0043579 [T23]). Es können nur solche Ausführungen berücksichtigt werden, die im Rechtsmittel selbst oder zumindest ausdrücklich gegenüber dem Rechtsmittelgericht geltend gemacht werden (RS0043579 [T12]).
Grund für das Verbot der Verweisung in einem Rechtsmittel ist, dass nach den allgemeinen Bestimmungen über Rechtsmittel die jeweilige Rechtsmittelschrift neben den allgemeinen Erfordernissen eines Schriftsatzes die bestimmte Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten wird, die ebenso bestimmte kurze Bezeichnung der Gründe der Anfechtung und die Erklärung, ob die Aufhebung oder eine Abänderung der Entscheidung und welche beantragt werde, enthalten muss (8 Ob 99/19w).
Diesen Anforderungen wird der Rekurs gegen den Beschluss vom 6.6.2024 nicht gerecht, erfüllt er doch keine der genannten Inhaltserfordernisse. Er enthält nicht einmal einen konkreten Antrag, sondern lediglich einen solchen gerichtet auf „das übliche“ .
Die zutreffende Rechtsansicht des Erstgerichts, es sei unzulässig, im Rechtsmittel pauschal auf bisherige Ausführungen zu verweisen, bedarf daher keiner Korrektur.
4. Auch der relevierte Begründungsmangel, der nach dem Rekursvorbringen darin bestehen soll, dass nicht ersichtlich sei, auf welche Unzulässigkeit sich das Erstgericht beziehe, liegt nicht vor.
Das Erstgericht hat die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags damit begründet, dass dieser wegen der (im vorigen Punkt behandelten) Unzulässigkeit des Verweises im Rekurs auf bisheriges Vorbringen als aussichtslos zu beurteilen sei.
Damit ist aber klar erkennbar, auf welche „Unzulässigkeit“ das Erstgericht in seiner Begründung für die Abweisung Bezug nimmt.
5. Wenn der Rekurswerber mit seinem Vorbringen, die bisherigen Pflichtverletzungen seien nicht „gerügt“ worden, erkennbar bemängelt, er sei nicht zur Verbesserung seines Verfahrenshilfeantrags aufgefordert worden, so ist dem entgegenzuhalten, dass das Erstgericht hier zu Recht von der Einleitung eines Verbesserungsverfahrens abgesehen hat:
Einem Erfolg des Verfahrenshilfeantrags steht hier jedenfalls entgegen, dass einer Partei gemäß § 63 Abs 1 ZPO Verfahrenshilfe überhaupt nur dann bewilligt werden kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht als aussichtslos erscheint, dh schon ohne nähere Prüfung der Angriffs- oder Abwehrmittel als erfolglos erkannt werden kann (RS0117144). Die Aussicht auf einen Prozesserfolg (hier: einen Erfolg eines Rechtsmittels gegen den Beschluss vom 6.6.2024, mit welchem der Ablehnungsantrag des Antragstellers zurückgewiesen wurde) muss eine gewisse Wahrscheinlichkeit haben ( Fucik in Klicka/Koller, ZPO 6, § 63 ZPO, Rz 6 mwN).
Der Oberste Gerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung, dass rechtsmissbräuchlich unzulässig ständig wiederholte Ablehnungsanträge nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden müssen und eine sofortige Entscheidung etwa durch das Rechtsmittelgericht zulässig ist, wenn keine konkreten Befangenheitsgründe ins Treffen geführt werden oder die Ablehnung offenkundig rechtsmissbräuchlich erfolgt (RS0046015 [T2, T3]; RS0042028 [T7, T15, T18, T24, T27]; 6 Ob 75/25k). In Anwendung dieser höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist das Vorgehen des Antragstellers, das darin besteht, nach jeder nicht in seinem Sinn ergangenen Entscheidung reflexhaft im Sinn einer „Ablehnungskaskade“ die jeweiligen Entscheidungsorgane als befangen abzulehnen, als offenkundig rechtsmissbräuchlich zu beurteilen (vgl RS0042028 [T7, T24, T27]). Im Übrigen stellt der Antragsteller weder im Verfahrenshilfeantrag noch im Rekurs irgendwelche Behauptungen auf, aus denen sich auch nur ansatzweise ein aussichtsreicher Rekursgrund ergäbe. In Bezug auf die Mitglieder des Ablehnungssenats beruhte die hier maßgebliche Ablehnung des Antragstellers auf der Kritik an der Unrichtigkeit dessen Entscheidung, somit auch auf nicht tauglichen Ablehnungsgründen.
Solche rechtsmissbräuchlichen Eingaben, die sich auf vergleichbare Entscheidungen beziehen, bzw gleichartige Anträge oder solche ohne nachvollziehbares Substrat können von vornherein ohne Verbesserungsauftrag zurückgewiesen werden (vgl Klauser/Kodek, JN – ZPO 18§ 84 ZPO [Stand 1.9.2018, rdb.at] E 5/2).
In Anbetracht der vorliegenden „Ablehnungskaskade“, womit der Antragsteller wiederholt und auch ohne geeignete Befangenheitsgründe darzulegen, sohin rechtsmissbräuchlich, die jeweiligen an den Entscheidungen mitwirkenden Richter:innen ablehnt, ist ein Rekurs gegen den Beschluss vom 6.6.2024, zu dessen Einbringung der Verfahrenshilfeantrag ON 6 gestellt wurde, der mit dem hiermit bekämpften Beschluss abgewiesen wurde, daher schon von vornherein aussichtslos.
Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zutreffend den Verfahrenshilfeantrag ohne Einleitung eines Verbesserungsverfahrens wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
6. Eine Kostenentscheidung konnte gemäß § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO entfallen.
7. Der Revisionsrekurs ist gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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