Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag a . Viktorin und den Kommerzialrat Mag. Lintner in der Rechtssache der klagenden Partei A* Gesellschaft m.b.H. , FN **, **, vertreten durch Dr. Christof Dunst, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagten Parteien 1. B* GmbH, FN **, ** 2. C* Baugesellschaft mbH , FN **, **, beide vertreten durch Wolf Theiss Rechtsanwälte GmbH&Co KG in Wien, wegen zuletzt EUR 449.801,62 samt Zinsen, über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 31.3.2026, **-15, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin ist schuldig, den Beklagten die mit EUR 5.555,70 (darin EUR 925,95 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Beklagten beauftragten die Klägerin mit der Lieferung von Bewehrungsstahl für die beiden Bauvorhaben [BVH] „D*" und „E*". Die Bestellung erfolgte mit Schreiben vom 5.3.2021 samt den zwischen den Parteien vereinbarten (handschriftlichen) Anpassungen des Angebots Nr.210280 vom 26.2.2021. Dem Vertrag liegt subsidiär zu den Festlegungen im endverhandelten Angebot (./1) die ÖNORM B 2110 zugrunde. Darin wurden die Mengen von ca 2.290 t für das BVH D* und ca 1.200 t für das BVH E* prognostiziert. Die Streitteile vereinbarten Festpreise bis Bauende Juli 2022. Die beauftragten Leistungen wurden von der Klägerin erbracht und von den Beklagten bezahlt.
Die Klägerin begehrt (nach einer Klagsänderung zuletzt; ON 10, S 3) Mehrkosten von insgesamt EUR 449.801,62 samt Zinsen.
Soweit im Berufungsverfahren noch relevant brachte sie vor, aufgrund der militärischen Auseinandersetzung in der Ukraine sei es zu einer Verknappung des Baustahls am Weltmarkt und damit verbunden zu enormen Preissteigerungen um mehr als 100 % gekommen. Die dadurch hervorgerufenen Mehrkosten für die Beschaffung des Bewehrungsstahls hätten die Beklagten der Klägerin zu ersetzen. Sowohl beim Ukraine-Krieg an sich als auch bei den daraus resultierenden außergewöhnlichen Stahlpreiserhöhungen handle es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis. Die Klägerin begehre Anpassung des Vertrags und damit des von den Beklagten zu leistenden Entgelts auf Grundlage des § 1447 ABGB bzw auf Grundlage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Die Rechtsprechung sehe die Annahme der Gleichwertigkeit der Gegenleistung als gemeinsame Vertragsgrundlage an, sodass aufgrund der unkontrollierten und unvorhersehbaren kriegsbedingten Preissteigerung auf dem Stahlsektor (und der dadurch entstandenen Unerschwinglichkeit der Leistung) eine Vertragsanpassung vorgesehen sei. Aufgrund der zwischen den Parteien vereinbarten ÖNORM В 2110 führe die Vertragsanpassung zwingend dazu, dass die getroffene Festpreisvereinbarung aufzuheben sei, womit gemäß Pkt 6.3.1.1 der ÖNORM В 2110 die Leistungen als zu veränderlichen Preisen abgeschlossen anzusehen seien. Ausgehend von den jeweiligen Indexwerten für die betreffenden Leistungszeiträume errechneten sich auf Grundlage der in der ÖNORM В 2111 Pkt 5.3.1 festgelegten Preisbasis die – in Tabellenform näher dargestellten – Umrechnungs- und Veränderungsprozentsätze. Aus der – „exemplarisch“ angeführten – Berechnung der Preisgleitung ergebe sich die Klagsforderung (ON 3, S 10ff).
Die Beklagtebeantragte die Abweisung der Klage. Aufgrund der Festpreisvereinbarung bestehe kein Anspruch auf Preisanpassung. Damit sei von den Streitteilen eine bewusste Risikoaufteilung vorgenommen worden. Die Klägerin habe in ihrem Angebot bereits die „Turbulenzen am europäischen Stahlmarkt" berücksichtigt. Die Risikoübernahme zukünftiger Preisentwicklungen sei durch die Klägerin daher ganz bewusst erfolgt und in ihren Festpreiszuschlag bereits einkalkuliert worden. Unabhängig von der Zuordnung zu einer Risikosphäre könnten reine Preissteigerungen zu keiner Vertragsanpassung führen, weil es sich dabei um keine „Leistungsabweichung" im Sinne der ÖNORM B 2110 handle. Vielmehr beträfen reine Preisveränderungen ausschließlich das Kalkulationsrisiko des Auftragnehmers. Die von der Klägerin zuletzt herangezogenen Anspruchsgrundlagen – nämlich § 1447 ABGB sowie Wegfall der Geschäftsgrundlage – hätten schon von Vornherein auszuscheiden. Das Vorbringen der Klägerin zu diesen Anspruchsgrundlagen sei ebenso unschlüssig wie das dargestellte Zahlenwerk. Der Vertrag sei beidseitig erfüllt worden, weshalb kein Fall der nachträglichen Unmöglichkeit vorliegen könne. Es gebe auch kein Vorbringen der Klägerin, um welche geschäftstypische Voraussetzung es sich handle, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen solle. Die Parteien hätten bei den gegenständlichen BVH Festpreise vereinbart. Es fehle Vorbringen der Klägerin, weshalb die Möglichkeit einer Vertragsanpassung zwingend dazu führe, dass eine Vereinbarung veränderlicher Preise erfolge.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Begehren von EUR 438.193,35 netto zuzüglich EUR 11.608,27 Umsatzsteuer, gesamt EUR 449.801,62 samt Zinsen von 9,2 % über dem Basiszinssatz seit dem Klagstag als unschlüssig ab.
Ausgehend vom unstrittigen Sachverhalt führte es unter Darstellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs im – die Klägerin betreffenden – Parallelverfahren zu4 Ob 200/24a in rechtlicher Hinsicht aus, die Klägerin behaupte auch im vorliegenden Fall keine Leistungsstörung sondern nur eine Erhöhung ihrer Einkaufspreise, weshalb das auf Anpassung des Entgelts nach Pkt 7. der ÖNORM B 2110 gerichtete Begehren nicht berechtigt sei.
Ein Vertrag dürfe dann gelöst werden, wenn im Festhalten am Vertrag, im Beharren auf Verpflichtungen, deren Erfüllung dem Schuldner nicht mehr zumutbar sei, geradezu ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben erblickt werden müsse. Dieses Recht müsse einem Vertragspartner insbesondere dann eingeräumt werden, wenn die objektive Geschäftsgrundlage fortgefallen sei, also der im Vertragsinhalt zum Ausdruck gelangte, von beiden Teilen anerkannte wesentliche Vertragszweck (Endzweck im Sinn des § 901 ABGB) – auch ohne dass die Leistung als solche unmöglich geworden wäre – nicht nur zeitweilig unerreichbar geworden sei. Wesentlicher Vertragszweck könne hierbei auch die Höhe der zu erbringenden Gegenleistung sein. Eine Vertragspartei könne sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts bilde, nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare sei, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden müsse. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließe, trage das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage. So müsse etwa jeder mit einer Änderung von Warenpreisen und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta rechnen. Der Umstand, dass der Wert einer verkauften Sache in der Folge steige, sei im Regelfall ebenso vorhersehbar. Die Lehre von der Geschäftsgrundlage ermögliche es dem Vermieter in der Regel nicht, von der getroffenen Mietzinsvereinbarung abzugehen.
Die Klägerin habe gar keine Geschäftsgrundlage angeführt, die weggefallen sei, sondern stütze ihren Anspruch darauf, dass sich die Preise geändert hätten. Dies trotz Einwands der Beklagten, dass kein Vorbringen dazu vorliege, um welche geschäftstypische Voraussetzung es sich handle, die zu einem Wegfall der Geschäftsgrundlage führen solle.
Wie das Oberlandesgericht Wien in seiner Entscheidung zu 5 R 169/25x in einem Parallelverfahren bereits ausgeführt habe, sei die Lehre vom Wegfall der Geschäftsgrundlage ultima ratio. Sie komme nur zur Anwendung, wenn eine sogenannte „Doppellücke" vorliege und weder der Vertrag noch das dispositive Recht eine Regelung enthielten. Insbesondere sei es nicht zulässig, unter Berufung auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage eine vertragliche Risikoverteilung zu unterlaufen. Darüber hinaus müsse es sich immer um enttäuschte gemeinsame Erwartungen handeln, von deren Eintritt oder Fortbestehen die Parteien ausdrücklich oder stillschweigend ausgegangen seien. Letztlich könnten nur solche Änderungen der Verhältnisse berücksichtigt werden, die nicht vorhersehbar gewesen seien.
Wer - wie die Klägerin - eine Fixpreisvereinbarung über erst in der Zukunft zu liefernde Ware eingehe, übernehme das damit einhergehende Kalkulations- und Kostenrisiko; es werde ihm durch § 1168 ABGB zugewiesen, sodass ein Rückgriff auf das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage schon deshalb nicht in Frage komme.
Es sei nicht einsichtig, warum es sich beim Ausbleiben kriegsbedingter Preissteigerungen um eine gemeinsame, zumindest konkludent zur Vertragsgrundlage gemachte Erwartung beider Parteien handeln sollte. Da die Beklagten zu einem Fixpreis gekauft hätten, habe ihnen die weitere Preisentwicklung gleichgültig sein können.
Selbst wenn man jedoch die Gleichwertigkeit der Gegenleistung mit Teilen der Rechtsprechung als gemeinsame Vertragsgrundlage werten wollte, wäre der Klägerin nicht geholfen. In Frage käme dies – analog der solche Fälle ganz überwiegend nach § 1447 ABGB behandelnden Rechtsprechung – nur bei Unerschwinglichkeit. Gerade wenn eine Partei das Risiko einer ihr ungünstigen Wert- bzw Preisentwicklung als aleatorisches Moment bewusst in Kauf genommen habe, könne nicht jede Störung des Äquivalenzverhältnisses eine Vertragsanpassung rechtfertigen.
Deshalb reichten Verluste, die jedem Geschäft innewohnen könnten, dafür nicht aus, sondern es müsste zumindest eine erhebliche Existenzverschlechterung drohen bzw eine exorbitante Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sein. Das könne nur bei einer Vervielfachung bzw mindestens Verdoppelung der Preise bejaht werden. Mit einer Änderung der Warenpreise müsse zudem jeder rechnen.
Selbst wenn man der Klägerin ein Preisanpassungsrecht einräumen würde, sei den Beklagten zuzustimmen, dass die von der Klägerin durchgeführte Berechnung nicht nachvollziehbar sei, insbesondere weshalb bei vereinbarten Festpreisen die Vertragsanpassung zur Vereinbarung veränderlicher Preise nach der ÖNORM B 2111 führen sollte, und nicht eine Vertragsanpassung in analoger Anwendung des § 872 ABGB. Eine Anpassung erfordere zudem, wie beim unwesentlichen Irrtum, dass die Parteien – jedenfalls der Clausula-Gegner – den Vertrag in Kenntnis des veränderten Umstands anders abgeschlossen hätten. Ein diesbezügliches Vorbringen sei nicht erstattet worden.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, dem Klagebegehren stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagten beantragen, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1.Das Berufungsgericht erachtet die – insbesondere auf die Ergebnisse der die Klägerin betreffenden Parallelverfahren verweisende und mit weiteren einschlägigen Zitaten aus der Judikatur belegte – rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für überzeugend, die in der Berufung enthaltenen Argumente hingegen für nicht stichhaltig, weshalb zunächst auf das angefochtene Urteil verwiesen wird (§ 500a ZPO).
Im Hinblick auf die Berufungsausführungen ist ergänzend auszuführen:
2.1Rechtsprechung und Lehre anerkennen bei nachträglich gravierender Änderung der Verhältnisse ganz allgemein die Möglichkeit zur Korrektur wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Dieses Institut erlaubt bei Wegfall einer geschäftstypischen Voraussetzung ausnahmsweise eine Vertragsauflösung oder analog zu § 872 ABGB eine Vertragsanpassung (RS0016345 [T3]; RS0017487 [T9]). Das Institut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage ist grundsätzlich nur als letztes Mittel heranzuziehen (RS0017454). Die Vertragstreue erfordert grundsätzlich, dass jeder Vertragsteil die von ihm übernommenen Verpflichtungen erfüllt und das Risiko eines Fehlschlags seiner Erwartungen tragen muss (3 Ob 143/18b [Pkt 2.1]; 4 Ob 151/21s [Rz 7]). Ein Vertragspartner kann sich auf eine Änderung der Sachlage, deren Fortdauer eine typische Voraussetzung des Geschäfts bildet, dann nicht berufen, wenn die Änderung keine unvorhersehbare ist, wenn also mit der Möglichkeit einer Änderung gerechnet werden muss. Wer angesichts einer solchen Möglichkeit vorbehaltlos ein Geschäft schließt, trägt das Risiko des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (RS0017593; 4 Ob 217/21x [122]; 9 ObA 106/23p [11]). So muss etwa jeder mit einer Änderung von Warenpreisen und mit einer Minderung der Kaufkraft einer Valuta rechnen (RS0017593 [T3]; 4 Ob 217/21x [122]; 7 Ob 14/22t [5]) (vgl jüngst zur Änderung eines Pachtzinses 5 Ob 126/25b [26f] mwN).
2.2Der Klägerin, die sich im März 2021 zur Lieferung von Bewehrungsstahl zu Festpreisen bis Bauzeitende im Juli des Folgejahres verpflichtete, musste das Risiko einer Preissteigerung zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses durchaus bewusst sein. In Anbetracht dieser vertraglichen Risikoübernahme und -zuordnung ist bei der Anfechtung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein strenger Maßstab anzulegen. Als Gründe werden in der Rechtsprechung nur exorbitante Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse, etwa einer Vervielfachung bzw mindestens Verdoppelung der Preise angesehen (RS0019193; 4 Ob 217/21x [125 f]). Gleiches gilt, soweit man auf eine „wirtschaftliche“ Unmöglichkeit iSd § 1447 ABGB zurückgreifen wollte. Verluste, die jedem Geschäft innewohnen können, reichen dafür nicht aus, sondern es müsste zumindest eine erhebliche Existenzverschlechterung drohen (RS0034088 [T1]; 7 Ob 152/18f [Pkt 2]; vgl OLG Wien 5 R 169/25x).
2.3 Hier hat die Klägerin weder eine solche Existenzverschlechterung behauptet noch zeigt sie in ihrem – nach Änderung des Klagebegehrens erstatteten – Vorbringen insgesamt eine exorbitante Preissteigerung auf. Hinsichtlich der Erhöhung der Einkaufspreise greift sie darin zunächst fünf „exemplarische“ Prozentwerte heraus, die lediglich für den Lieferzeitraum März bis Mai 2022 die 100 % Marke übersteigen (128,5 % bzw 134,27 %) und sich im Übrigen (Juni bis August 2022) zwischen 63,46 % und 75,17 % bewegen (vgl ON 10, S 7). In ihren weiteren beispielhaften Berechnungen (welche auf Basis des Großhandelspreisindexes angestellt werden) gelangt die Klägerin – wiederum isoliert betrachtet – für den Zeitraum März bis August 2022 zu Umrechnungsprozentsätzen zwischen 58,93 % und 94,22 % für Betonstahl in Stäben und 60,58 % und 98,40 % für Baustahlgitter (vgl ON 10, S 10). Auch in ihrer Berufung verweist die Klägerin nur auf den „anfangs“ eingetretenen Preisschock von rund 130 % (S 5).
3. Selbst wenn man ungeachtet dessen annehmen wollte, der Klägerin stünde aufgrund einer gravierenden (unvorhersehbaren) Änderung der Verhältnisse und des dadurch begründeten Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw der Unerschwinglichkeit ein Recht auf nachträgliche Vertragsanpassung zu, wäre für ihren rechtlichen Standpunkt nichts zu gewinnen:
3.1 Die Klägerin zielt mit ihrem auf den Ersatz von Mehrkosten gerichteten Begehren darauf ab, über (einseitige) nachträgliche Anpassung des Vertrags eine Abrechnung zu „veränderlichen“ Preisen zu erreichen, die nach ihrer Ansicht gemäß Pkt 6.3.1.1 ÖNORM B 2110 bei Wegfall der Festpreisvereinbarung „zwingend“ zur Anwendung gelange.
3.2Der Oberste Gerichtshof setzte sich in seiner Entscheidung im Parallelverfahren zu 4 Ob 200/24a bereits eingehend mit den bezughabenden Bestimmungen der ÖNORM B 2110 auseinander:
Danach bedarf die Anwendbarkeit der „Werkvertragsnorm“ ÖNORM B 2110 über „allgemeine Vertragsbestimmungen für Bauleistungen“ grundsätzlich ebenfalls einer (ausdrücklichen oder schlüssigen) Vereinbarung durch die Parteien. Daher ist ebenso durch Vertragsauslegung zu klären, ob sie überhaupt, zur Gänze oder nur teilweise und mit oder ohne Weiterverweisen auf das konkrete Vertragsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist sowie, was im Fall von Widersprüchen zwischen den Regelungen der ÖNORM B 2110 mit sonstigen vertraglichen Grundlagen oder dispositivem Recht gelten soll (Rz 23, mwN).
Pkt 6.3.1.1 der ÖNORM B 2110 enthält Auslegungsregeln und geht im Wesentlichen nur dann von Festpreisen aus, wenn die Leistungen binnen sechs Monaten abgeschlossen sein sollen. Dabei handelt es sich jedoch nur um Zweifelsregeln für den Fall, dass aus dem Vertrag nicht erkennbar ist, ob Festpreise oder veränderliche Preise vereinbart sind (vgl Rz 27 mwN).
Für ein (einseitiges) Abgehen vom vereinbarten (Fest-)Preis bedarf es eines vertraglichen oder gesetzlichen Preisänderungsrechts oder einer nachträglichen Vertragsanpassung (Rz 29).
3.3 Ausgehend davon vermag die Klägerin mit ihrem Verweis auf den (als Zweifelsregel zu qualifizierenden) Pkt 6.3.1.1 der ÖNORM B 2110 nicht schlüssig zu begründen, dass das Entfallen der Festpreisbindung automatisch zu einer Abrechnung nach veränderlichen Preisen führt. Dass die ÖNORM B 2110 als Preisarten nur „Festpreise“ und „veränderliche Preise“ kennt, vermag daran nichts zu ändern. Auf eine (weitere) Bestimmung der ÖNORM B 2110 die dies konkret und „zwingend“ vorsehen würde, hat sich die Klägerin (auch in ihrem Rechtsmittel) nicht berufen.
3.4Das Fehlen bzw der Wegfall der Geschäftsgrundlage führt – wie schon vom Erstgericht dargelegt – in Analogie zu §§ 871 f ABGB zur Aufhebung oder Anpassung des Vertrages (RS0016345). Letztere erfordert wie beim unwesentlichen Irrtum, dass die Parteien – jedenfalls der Clausula-Gegner – den Vertrag in Kenntnis des veränderten Umstands anders abgeschlossen hätten ( Pletzer in Kletečka/Schauer , ABGB-ON 1.04 § 901 Rz 58).
3.5Ein Irrtum ist wesentlich, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte. Er ist unwesentlich, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt zustande gekommen wäre, die Parteien also zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert hätten, jedoch unter anderen Bedingungen (RS0082957), hier zu veränderlichen Preisen. Vertragsanpassung ist nur bei einem unwesentlichen Irrtum und nur dann möglich, wenn der Gegner im Zeitpunkt des Kontrahierens hypothetisch den Willen gehabt hätte, gegebenenfalls auch zu den Bedingungen, die der andere Teil nunmehr durchzusetzen bestrebt ist, abzuschließen. Dem Gegner kann nicht einseitig ein Vertragsinhalt aufgezwungen werden, den er nicht akzeptiert hätte (8 Ob 70/23m [16 f]; RS0016237). Die Behauptungs- und Beweislast für diese Umstände trifft die eine Vertragsanpassung begehrende Partei (2 Ob 176/10m [P. 5.1] mwN).
Dass hier die Beklagten bereit gewesen wären, den Vertrag auch zu veränderlichen Preisen abzuschließen, behauptete die Klägerin – ungeachtet des von den Beklagten konkret erhobenen (Unschlüssigkeits-)Einwands (ON 11, Rz 24ff) – im erstinstanzlichen Verfahren nicht. Selbst in ihrer Berufung verweist die Klägerin lediglich pauschal auf den „redlichen Parteiwillen bei Kenntnis der Umstände“ (S 5).
3.6 Das Erstgericht hat das Klagebegehren ausgehend vom Vorbringen der Klägerin und auf Basis des unstrittigen Sachverhalts daher zutreffend als unschlüssig abgewiesen. Darauf, ob das Klagebegehren, wie das Erstgericht ausführt (US 9), auch hinsichtlich der Berechnung der Mehrkosten unschlüssig ist, kommt es nicht weiter an.
4. Aus den genannten Gründen liegen auch die von der Klägerin im Fehlen von Feststellungen zur konkreten Kausalität des Ukraine-Krieges für die Preissteigerungen, zum exakten Ausmaß der Preissteigerungen und deren exorbitanten Charakter, zur Unvorhersehbarkeit dieses Ausmaßes für die Vertragsparteien, zur Störung des vertraglichen Äquivalenzverhältnisses und zur wirtschaftlichen Unerschwinglichkeit der Leistungserbringung erblickten sekundären Feststellungsmängel nicht vor.
5. Auf diese Ausführungen ist die Klägerin auch zu verweisen, soweit sie unter dem Berufungsgrund der unrichtigen Beweiswürdigung im Ergebnis ebenfalls das Fehlen derartiger Feststellungen moniert. In Wahrheit macht die Klägerin damit wieder – der Rechtsrüge zuzuordnende – sekundäre Feststellungsmängel geltend, die jedoch wie aufgezeigt nicht vorliegen. Ein Eingehen auf die diesbezüglichen Berufungsausführungen (S 6ff) erübrigt sich.
6. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qua-
lität nicht zur Beurteilung standen.
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