Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Varga und die fachkundige Laienrichterin HR Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht vom 28. Mai 2026, GZ **-6, gemäß § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Landesgerichts für Strafsachen Wien als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* gegen das Straferkenntnis des Leiters der Justizanstalt Sonnberg vom 2. April 2026, GZ **, mit dem über den Beschwerdeführer wegen der Begehung der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG die Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von einer Woche verhängt worden war (ON 1.7), nicht Folge.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant – wortwörtlich aus wie folgt:
Seit dem Jahr 2015 mussten gegen den Beschwerdeführer insgesamt 32 Ordnungsstrafverfahren durch die Justizanstalt Stein, das Forensisch therapeutische Zentrum Garsten, die Justizanstalt Graz-Karlau und zuletzt die Justizanstalt Sonnberg geführt werden, wovon sich jedenfalls fünf Verfahren auf ungebührliches Benehmen des A* bezogen haben und insgesamt neun Verfahren wegen Missachtung von Anordnungen geführt wurden. Davon lag fünf Verfahren eine Belagsverweigerung, und zwar am 28. Juli 2016 in der JA Garsten, am 13. Februar 2025 sowie (richtig:) 14. Februar 2025 jeweils in der JA Graz-Karlau, am 27. März 2025 in der JA Stein und nunmehr verfahrensgegenständlich am 1. April 2026 in der JA Sonnberg, zu Grunde (ON 1.7, ON 5.2f, ON 1.10).
Am 1. April 2026 befand sich A* in einem sehr aufgebrachten Zustand und kündigte in diesem im Dienstzimmer der Abteilung ** eine sofortige Belagsverweigerung an. Er erklärte, weder in der bisherigen Abteilung noch in Sonnberg bleiben zu wollen und leistete der Aufforderung des BezInsp B*, in den ihm zugewiesenen Haftraum ** zu gehen - trotz Belehrung über die Folgen seines Handelns - nicht Folge.
Als A* dieses Verhalten setzte, wusste er, dass er dadurch entgegen den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes einer ihm rechtmäßig erteilten Anordnung, deren Befolgung weder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt noch die Menschenwürde verletzt, nicht Folge leistete, indem er sich weigerte, den ihm zugewiesenen Haftraum aufzusuchen, was eine Belagsverweigerung darstellt, und wollte er genau dies. Er verstand die ihm gegenüber deutlich formulierte Anordnung, in den Haftraum ** zu gehen, inhaltlich, führte diese jedoch nicht aus und wollte der Anordnung nicht Folge leisten. Dabei war ihm bewusst und fand er sich damit ab, dass er dadurch eine Ordnungswidrigkeit begeht.
Daraufhin wurde A*, der einen ungünstigen Einfluss auf Mitinsassen ausübt, gemäß § 116 Abs 2 StVG abgesondert und Meldung über den Vorfall erstattet (ON 1.5).
Nach Durchführung des Ordnungsstrafverfahrens im Zuge dessen der Beschwerdeführer anlässlich seiner Beschuldigtenvernehmung vom 2. April 2026 die Belagsverweigerung zugestand und den Wunsch äußerte, abgeschoben zu werden (ON 1.6), wurde A* mit Straferkenntnis vom 2. April 2026 wegen der Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG gemäß § 109 Z 5 und § 114 StVG mit der Ordnungsstrafe des strengen Hausarrests mit Entzug der Arbeit in der Dauer von einer Woche bestraft.
Beweiswürdigend stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf die bei einzelnen Konstatierungen in Klammerzitat angeführten Fundstellen im Akt sowie auf die unbedenkliche und mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers im Einklang stehende Stellungnahme der Leitung der Justizanstalt Sonnberg vom 17. April 2026 samt den dazu und mit Ergänzung vom 28. April 2026 übermittelten Unterlagen, nämlich den IVV-Auszug und die Strafregisterauskunft des A* - zuzüglich den dazu amtswegig beigeschafften Urteilen - und die Infomaske Ordnungsstrafverfahren samt den nachgereichten letzten Ordnungsstraferledigungen. Weiters stützen sich die Konstatierungen zum Tatgeschehen insbesondere auf die schlüssige und betreffend der Belagsverweigerung inhaltlich vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellte Meldung des BezInsp B* vom 1. April 2026 und auf das Protokoll über die am 2. April 2026 durchgeführte Beschuldigtenvernehmung.
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite ergeben sich aus dem Gesamtzusammenhang des Geschehens: Es besteht insgesamt kein Zweifel daran, dass es A* bei seinem inkriminierten Vorgehen bekannt war, dass die ihm gegenüber erteilte Anordnung, sich in den für ihn vorgesehenen Haftraum zu begeben, rechtmäßig erfolgte und war ihm bewusst, dass er dieser – obwohl deren Befolgung weder gegen strafgesetzliche Vorschriften verstößt noch die Menschenwürde verletzt - nicht nachkam, indem er sich weigerte, in den ihm zugewiesenen Haftraum ** zu gehen. Die damit bewusst verwirklichte Belagsverweigerung wollte der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben auch und war ihm auf Grund seiner einschlägigen Vorerfahrungen wegen Belagsverweigerung durchaus klar, durch sein derartiges Verhalten eine Ordnungswidrigkeit zu begehen, womit er sich angesichts seiner trotzdem erfolgten Belagsverweigerung auch abfand.
Rechtlich schlussfolgerte das Erstgericht, dass der Beschwerdeführer, indem er der ihrem Inhalt nach weder strafgesetzliche Normen, noch die Menschenwürde verletzenden Anordnung des Strafvollzugsbediensteten nicht Folge leistete, eine Ordnungswidrigkeit nach § 107 Abs 1 Z 10 iVm § 26 Abs 1 StVG in objektiver und subjektiver Hinsicht begangen hat.
Bei der Strafzumessung wurden die Gefährdung der Sicherheit und Ordnung in der Justizanstalt, die mit der Nichtbefolgung einer Anordnung einhergeht, die mehrfache einschlägig disziplinäre Vorbelastung samt raschem gleichartigen Rückfall und die negative Vorbildwirkung erschwerend gewertet, mildernd hingegen das – allerdings von keiner Reue getragene – Geständnis. Die verhängte Ordnungsstrafe sei auch erforderlich, um dem Beschwerdeführer und allen Strafgefangenen deutlich und nachdrücklich vor Augen zu führen, dass das vorliegende ordnungswidrige Verhalten keine geeignete Maßnahme darstelle, um – fallbezogen – eine Entlassung beziehungsweise eine Abschiebung ins Heimatland zu erzwingen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – soweit lesbar und inhaltlich fassbar – moniert, dass die Informationen total falsch seien und er nach Tunesien abgeschoben bzw. in eine andere Justizanstalt verlegt werden wolle. Des weiteren habe er nicht bereits fünfmal eine Belagsverweigerung begangen, sondern erst dreimal. Auch sei er dafür erst einmal bestraft worden. Für eine Belagsverweigerung sei die Strafe nicht angemessen (ON 8).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 45 Abs 2 AVG gilt bei der Feststellung von Tatsachen der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, somit ist lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend. Die dabei vorgenommenen Erwägungen müssen schlüssig sein, das heißt, mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen. Allein der Umstand, dass aus den vorliegenden Ermittlungsergebnissen auch andere Schlüsse gezogen werden könnten, macht die Beweiswürdigung nicht unschlüssig ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 mwN).
Das Vollzugsgericht hat vorliegend unter Vornahme einer lebensnahen Beweiswürdigung plausible Feststellungen getroffen, wobei der Beschwerdeführer die begangene Belagsverweigerung gar nicht in Abrede stellt. Soweit er behauptet, dass er erst einmal wegen einer Belagsverweigerung bestraft worden sei, kann ihm bereits deshalb nicht beigetreten werden, da über ihn für die Belagsverweigerung am 13. Februar 2025 die Ordnungsstrafe des Verweises und für die Belagsverweigerung am 27. Februar 2025 eine Geldbuße von € 10,- verhängt worden war (vgl ON 5.3 und 1.10 S 2). Mit seinem weiteren, den Beschluss unsubstanziiert als „total falsche Informationen“ bzw. als rechtswidrig kritisierenden Beschwerdevorbringen vermag er die sorgfältige Beweiswürdigung des Erstgerichts, das aus den vorliegenden Beweisergebnissen nachvollziehbare Schlussfolgerungen gezogen hat, nicht zu erschüttern.
Auch die rechtliche Subsumtion ist nicht zu beanstanden.
Bei der Strafbemessung im Ordnungsstrafverfahren ist gemäß § 107 Abs 4 erster Satz StVG (unter anderem auch) § 19 VStG anzuwenden. Nach Abs 1 dieser Bestimmung sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Dabei ist nicht nur auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen, sondern sind unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts auch die §§ 32 bis 35 StGB sinngemäß anzuwenden (§ 19 Abs 2 zweiter und dritter Satz VstG).
Soweit das Erstgericht von fünf Ordnungsstrafverfahren wegen Belagsverweigerung ausgeht (BS 2), ist festzuhalten, dass die wegen Belagsverweigerung am 28. Juli 2016 und am 27. März 2025 nach § 108 StVG erfolgten Abmahnungen nicht als erschwerend heranziehen sind. Denn bei einer nach § 108 StVG erfolgten Abmahnung handelt es sich nicht um eine Ordnungsstrafe nach § 109 StVG, sondern lediglich um ein Verhalten des Strafvollzugsbediensteten nach § 120 Abs 1 StVG, das keinem Vollzug zugänglich ist (Oberlandesgericht Wien, AZ 132 Bs 211/17z und 132 Bs 251/17g; Drexler/Weger, StVG 5 § 108 Rz 2 mwN).
Mit Blick auf die darüber hinaus gegen den Beschwerdeführer insbesondere wegen Missachtung von Anordnungen ergangenen Ordnungsstrafen (vgl ON 1.10, ON 5.3) und die weiteren vom Erstgericht korrekt herangezogenen Erschwerungsgründe, wodurch die in § 114 Abs 1 StVG normierte Voraussetzung des Überwiegens erschwerender Umstände zur Verhängung eines strengen Hausarrests (hier: mit Entzug der Arbeit) in der Dauer von einer Woche erfüllt ist, bestehen gegen die vorliegend ausgesprochene Unrechtsfolge im Ergebnis keine Bedenken, zumal der Strafrahmen ohnedies nur zu einem Viertel ausgeschöpft wurde.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auch die Gegebenheiten im Haftraum und die Abbuchung eines Geldbetrages in der Höhe von € 50,- von seinem Konto als Strafe für die Belagsverweigerung moniert, ist er darauf zu verweisen, dass Bezugspunkt der Entscheidung des Oberlandesgerichts – soweit hier interessierend - nur die Entscheidung des Vollzugsgerichts sein kann (vgl § 16a Abs 1 Z 1 StVG; OLG Wien, AZ 132 Bs 413/19h, 32 Bs 164/21h, 32 Bs 37/22h, 32 Bs 280/22v, 32 Bs 72/24h, 32 Bs 181/25i uva), sodass auf diese Ausführungen nicht weiter einzugehen ist.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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