Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Elisabeth Hirt und Dagmar Weiß in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*, **, vertreten durch Dr. Stefan Heninger Rechtsanwalts GmbH in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Witwenpension, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 11.3.2026, **-9, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 17.12.2025 wurde die mit Bescheid vom 14.7.2015 festgestellte Witwenpension neu festgestellt. Demnach beträgt sie monatlich EUR 1.379,61 ab 1.1.2022; monatlich EUR 1.105,31 ab 1.1.2023; monatlich EUR 632,01 ab 1.1.2024 und monatlich EUR 399,51 ab 1.1.2025. Der entstandene Überbezug an Pension wurde mit EUR 31.013,18 festgestellt und die Klägerin zur Rückzahlung im Wege der Aufrechnung in Raten von EUR 199,00 von der monatlichen Leistung aufgefordert.
Die Klägerin erhob dagegen fristgerecht Klage, sie habe keine schuldhafte Meldepflichtverletzung begangen. Sie sei 80 Jahre alt und habe sich ihr Leben lang rechtskonform verhalten und stets nach bestem Wissen gehandelt. Sie habe schlichtweg nicht gewusst, dass die Beklagte keine Einsicht in die Einkommensakte habe. Sie beziehe ihre jeweiligen Pensionsleistungen (Alters-bzw Witwenpension) von ein und derselben Stelle. Die Beklagte habe es schuldhaft unterlassen, Ansprüche zu prüfen. Zumal sie Zugriff auf Sozialversicherungsdaten und damit relevante Daten automatisch erhalte, hätte sie jedenfalls bereits ab Beginn der Leistung erkennen müssen, dass Leistungen zu Unrecht erbracht würden. Letztlich habe die Klägerin die Leistung bereits gutgläubig für die Bestreitung des existentiell notwendigen Lebensunterhalts verbraucht. Der Versicherungsträger könne bei Vorliegen berücksichtigungswürdiger Umstände, insbesondere Berücksichtigung der Familien-, Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Empfängers, auf die Rückforderung verzichten. Dies sei geboten, da die Klägerin 80 Jahre alt sei und ihr nicht erkennbar gewesen sei, dass sie zu Unrecht Leistungen beziehe. Sie bestreite ihren laufenden Unterhalt durch die ihr gewährte Witwenpension, eine Nachzahlung würde sie in ihrer Existenz gefährden. Im Übrigen sei der Rückforderungsanspruch verfristet, da bei der Verjährung des Rückforderungsrechtes zu Unrecht erbrachter Leistungen nicht die einzelnen Leistungen verjähren würden, sondern das Rückforderungsrecht in seiner Gesamtheit.
Die Beklagte bestritt, die Klägerin habe ihre Meldepflicht verletzt. Die im Bescheid zugesprochene Höhe der Witwenpension sei korrekt berechnet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und wiederholte den Bescheidinhalt.
Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 3 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die verwiesen wird.
Rechtlich ging es davon aus, dass gemäß § 264 Abs 6a ASVG die Witwenpension dergestalt zu begrenzen sei, dass, wenn in einem Kalendermonat die Summe aus eigenem Einkommen der Witwe und der Witwenpension mit Ausnahme des besonderen Steigerungsbetrages das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 übersteige, der Hundertsatz der Witwenpension soweit zu vermindern sei, dass die Summe aus eigenem Einkommen und Witwenpension das 60-fache der Höchstbeitragsgrundlage für das Kalenderjahr 2012 nicht überschreite. Somit vermindere sich die Witwenpension um einen bestimmten Betrag, wenn die Einkünfte der Witwe inklusive der Witwenpension die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage 2012 (EUR 8.460,00 = Leistungsobergrenze) überschreiten, um diesen Betrag.
Die Klägerin habe ab 21.3.2015 eine Witwenpension von EUR 1.278,52 sowie einen Ruhegenuss samt Nebengebührenzulage und Kinderzurechnungsbetrag der Stadt ** in Höhe von EUR 2.916,26 sowie eine Leistung aus der Dienstordnungspension ihres verstorbenen Ehemannes von der AUVA im Ausmaß von EUR 3.670,87 bezogen. In Summe ergebe dies einen Betrag von EUR 7.865,65, sodass der Grenzbetrag des § 264 Abs 6a ASVG nicht überschritten worden sei. In weiterer Folge sei es jedoch insbesondere aufgrund von Erhöhungen der sonstigen Einkünfte der Klägerin zur Überschreitung des genannten Grenzbetrags gekommen. Die Klägerin habe von 1.1.2022 bis 31.10.2025 eine zu hohe Witwenpensionsleistung bezogen. Im Jahr 2022 betrage der Differenzbetrag EUR 388,64; im Jahr 2023 EUR 4.992,12; im Jahr 2024 EUR 12.935,44 und im Jahr 2025 für den Zeitraum 1.1. bis 31.10.2025 EUR 14.432,16. Insgesamt ergebe sich ein Brutto-Überbezug von EUR 32.748,34.
Gemäß § 107 ASVG habe der Versicherungsträger zu Unrecht erbrachte Geldleistungen zurückzufordern, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch eine Verletzung der Meldevorschriften gemäß § 40 herbeigeführt habe. Die Klägerin habe jegliche Meldung an die Beklagte unterlassen. Berücksichtigungswürdige Umstände gemäß § 107 Abs 3 ASVG, würden nicht vorliegen. Die Beklagte habe erst im Oktober 2025 Kenntnis erlangt, weshalb eine Verjährung des Rückforderungsanspruchs nicht eingetreten sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil abzuändern und dem Klagebegehren vollinhaltlich stattzugeben; in eventu das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, dass Punkt 4.) ersatzlos behoben werde. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Die Klägerin moniert, selbst wenn der Bezug zu Unrecht erfolgt wäre, würde eine Rückforderung eine schuldhafte Verletzung der Meldepflicht der Klägerin voraussetzen. Das Erstgericht habe jedoch festgestellt, dass die Klägerin den Hinweis auf die Meldepflicht aufgrund der Trauer über den Tod des Ehemannes überlesen habe. Es sei somit selbst zum Schluss gelangt, dass die Klägerin kein Verschulden treffe. Es habe keinerlei Feststellungen getroffen, aus denen sich das Verschulden der Klägerin ergeben würde. Diesbezüglich macht die Klägerin auch einen sekundären Feststellungsmangel geltend.
2.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Ein Rückforderungsanspruch des Sozialversicherungsträgers gemäß § 107 ASVG besteht schon bei leicht fahrlässiger Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG. Für den Rückforderungsanspruch gemäß § 107 ASVG muss der Sozialversicherungsträger nur beweisen, dass eine Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG vorliegt. Sache des Versicherten ist es, nachzuweisen, dass ihn kein Verschulden an der Verletzung der Meldevorschrift trifft (RS0083641) .Hat der Leistungsempfänger die Meldung trotz ausdrücklicher Belehrung unterlassen, so begründet dies regelmäßig ein Verschulden (RS0083641 [T3]). Dabei sind die allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verschuldensmaßstäbe der §§ 1294 und 1297 ABGB heranzuziehen. Es ist daher zu fragen, wie sich der maßstabgerechte Durchschnittsmensch oder eine sorgfältige Person in der konkreten Lage verhalten hätte (RS0083641 [T4]).
Auch wenn das Erstgericht unbekämpft festgestellt hat, dass die Klägerin bei Erhalt des Bescheids noch im Schock der Trauer über den Verlust ihres Ehemannes war, weshalb sie die Meldehinweise überlas, hätte eine sorgfältige Person in der konkreten Lage den Bescheid vollständig gelesen, was der Klägerin mehr als drei Monate nach dem Tod des Ehegatten auch zumutbar war. Der Klägerin ist damit eine zumindest leicht fahrlässige Verletzung der Meldevorschrift des § 40 ASVG anzulasten. Bei Einhaltung der gebotenen Sorgfalt hätte die Klägerin den Meldehinweis für Bezieherinnen einer Witwenpension gelesen und die Änderung ihres eigenen Ruhebezugs sowie die Änderung der Leistung aus der Dienstordnungspension ihres verstorbenen Ehegatten binnen 14 Tagen der Beklagten gemeldet.
Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt in diesem Zusammenhang nicht vor.
3. Die Klägerin wirft dem Erstgericht weiters vor, keine Feststellungen getroffen zu haben, ob die Beklagte innerhalb angemessener Frist entsprechende Maßnahmen zur bescheidmäßigen Feststellung des Überbezugs unternommen habe.
Die Klägerin übergeht dabei die Feststellung des Erstgerichts, wonach die AUVA die Bezugsbestätigungen der Klägerin der Beklagten am 7.10.2025 und am 22.10.2025 bekannt gegeben hat, die BVAEB mit Schreiben vom 25.11.2025.
Die Regelung des § 107 Abs 2 lit a ASVG wird als eine im Interesse des Empfängers geschaffene „Aufgriffsobliegenheit“ des Versicherungsträgers gedeutet. Es handelt sich um ein im Interesse des Zahlungs-oder des Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat. Er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass seine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern (RS0084420; 10 ObS 86/21a, 10 ObS 158/21i). Ignoriert der Versicherungsträger eine – sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Dachverbands der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art – zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nicht (RS0084301; 10 ObS 86/21a). Der Rückforderungsausschluss des § 107 Abs 2 lit a ASVG bezieht sich nur auf Leistungen, die der Versicherungsträger nach dem Zeitpunkt erbracht hat, in dem er erkennen musste, dass die (bisherige) Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (RS0075164). Wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war, ist stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0084420 [T5]; RS0109340 [T4]).
Bereits mit Bescheid vom 22.10.2025 (Blg ./10) - der als unstrittige Urkunde ohne Weiteres der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden kann (RS0121557) – wurde die Witwenpension ab 1.11.2025 auf EUR 399,50 herabgesetzt. In der Begründung wurde festgehalten, dass aufgrund eingelangter Unterlagen festgestellt worden sei, dass die Leistung voraussichtlich nicht oder nicht mehr in der bisherigen Höhe gebühre. Die Beklagte hat damit keinesfalls die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen. Sie hatte erst im Oktober 2025 davon Kenntnis erlangt.
4. Der Berufung kommt somit keine Berechtigung zu.
5.Ein Zuspruch von Kosten des Berufungsverfahrens nach Billigkeit nach § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG hatte nicht zu erfolgen, weil keine Billigkeitsgründe dargelegt wurden und auch aus dem Akt nicht ersichtlich sind.
6.Die ordentliche Revision war gemäß § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zuzulassen, da sich die Entscheidung an der ständigen Rechtsprechung des OGH orientiert. Die Prüfung der Frage, ob eine schuldhafte Meldepflichtverletzung vorliegt, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und entzieht sich grundsätzlich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage (RS0083641 [T17]). Wann der Versicherungsträger erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden war, ist ebenfalls stets nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen (RS0084420 [T5]).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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