Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Fabian als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Wieser und den Richter Mag. Meinl in der Rechtssache des Antragstellers A*, geboren am **, **, vertreten durch Mag. Andreas Krautschneider, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin B* , geboren am **, **, über den Rekurs der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 6.5.2026, **-11, in nicht öffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
Begründung :
Die Antragsgegnerin ist Unternehmerin und verfügt über eine Gewerbeberechtigung als Entrümplerin (Räumung durch Entfernung wertlosen Gutes).
Mit Antrag vom 10.3.2026 begehrte der Antragsteller die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Antragsgegnerin. Diese schulde ihm aufgrund eines vor dem Arbeits-und Sozialgericht Wien zu ** am 15.7.2024 abgeschlossenen vollstreckbaren Vergleichs EUR 5.000 samt 4 % Zinsen jährlich ab 16.7.2024, die Kosten der Exekutionsbewilligung des Bezirksgerichts Tulln vom 13.9.2024 (**) von EUR 439,64 sowie an weiteren Exekutionskosten dreimal EUR 44,40. Die Antragsgegnerin habe ihre Zahlungen eingestellt und sei zahlungsunfähig. Gemäß Vollzugsbericht des Bezirksgerichts Donaustadt vom 9.3.2026 zu ** sei die Pfändung nicht vollzogen worden, weil keine pfändbaren Gegenstände vorgefunden worden seien. Aus dem am 9.3.2026 von der Antragsgegnerin abgegebenen Vermögensverzeichnis sei kein ausreichendes Einkommen und kein liquides Vermögen ersichtlich, mit welchem sie die offenen Forderungen in absehbarer Zeit tilgen könnte. Die Bankkonten wiesen einen deutlichen Minusstand auf. Die unterbliebene Zahlung sei nicht bloß auf Nachlässigkeit oder Zahlungsunwilligkeit zurückzuführen, sondern, wie die Exekution ergebe, als Zeichen des Mangels ausreichender Zahlungsmittel zu bewerten.
Vom Erstgericht getätigte Abfragen ergaben zahlreiche gegen die Antragsgegnerin anhängige Exekutionsverfahren, zum Großteil betrieben durch das Land **, sowie das Alleineigentum an der mit einem Pfandrecht und einem Belastungs-und Veräußerungsverbot behafteten Liegenschaft KG ** EZ ** (Bezirksgericht Gänserndorf).
Abfragen im Firmenbuch, in der Liste der Vermögensverzeichnisse, im Pfändungsregister und im KFZ-Zentralregister verliefen negativ.
Nach Auskunft der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) bestand zum Stichtag 12.3.2026 kein Zahlungsrückstand der Antragsgegnerin.
Laut Finanzamt Österreich, Dienststelle **, wies das Abgabenkonto per 13.3.2026 einen vollstreckbaren Rückstand von EUR 82.713,01 auf, es werde Exekution geführt.
Die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gab einen nicht exekutiv betriebenen Zahlungsrückstand von EUR 7.610,02 bekannt.
Das Erstgericht beraumte (nach zweimaliger Verlegung) für 6.5.2026 eine Einvernahmetagsatzung an. In der Ladung forderte es die Antragsgegnerin auf, das Vermögensverzeichnis vollständig und wahrheitsgemäß ausgefüllt vorzulegen.
In der Tagsatzung bestritt die Antragsgegnerin die Forderung des Antragstellers als nicht richtig, weil er als Dienstnehmer eine ungerechtfertigte Forderung eingeklagt und vielmehr EUR 100.000 Schaden angerichtet habe. Das Land NÖ führe ungerechtfertigt Exekution, es seien bereits Beschwerden eingebracht worden. Sie legte ein Vermögensverzeichnis vor.
Mit dem angefochtenen Beschluss stellte das Erstgericht die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin fest und erklärte, das Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens nicht zu eröffnen. Den Insolvenzeröffnungsantrag wies es ab.
Die Forderung des Antragstellers sei durch den vollstreckbaren gerichtlichen Vergleich vom 15.7.2024 mit EUR 5.000 s.A. glaubhaft gemacht. Die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ergebe sich daraus, dass trotz Exekution nicht bezahlt worden sei, beim Finanzamt Österreich sowie bei der SVS Rückstände bestünden und weitere Exekutionen liefen. Kostendeckendes Vermögen der Antragsgegnerin habe nicht festgestellt werden können. Die Liegenschaft sei mit einem Pfandrecht und einem Belastungs- und Veräußerungsverbot behaftet.
Da der Antragsteller erklärt habe, keinen Kostenvorschuss zu erlegen und die Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit Ausnahme des zur Deckung der Kosten des Insolvenzverfahrens hinreichenden Vermögens nach wie vor gegeben seien, sei der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels kostendeckenden Vermögens abzuweisen (§ 71a Abs 2 IO).
Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der Antragsgegnerin mit dem Antrag auf Abänderung im Sinn einer Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
Der Antragsteller beteiligte sich nicht am Rekursverfahren.
Der Rekurs ist nicht berechtigt .
1. Die Antragsgegnerin wendet sich im Rekurs nicht gegen die erstgerichtliche Feststellung ihrer Zahlungsunfähigkeit. Sie bezeichnet sich selbst als - zusammengefasst: unverschuldet - vermögenslos und verweist dazu auf das vorgelegte Vermögensverzeichnis. Sie bietet ein Sanierungsverfahren und einen Sanierungsplan mit einer Quote von 20 % an.
2.Jede Abweisung eines Insolvenzeröffnungsantrags mangels kostendeckenden Vermögens setzt voraus, dass die Eröffnungsvoraussetzungen des § 70 IO bescheinigt sind.
Gemäß § 70 Abs 1 IO ist das Insolvenzverfahren auf Antrag eines Gläubigers unverzüglich zu eröffnen, wenn er glaubhaft macht, dass er eine – wenngleich nicht fällige – Insolvenzforderung hat und der Schuldner zahlungsunfähig ist. Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn ein Schuldner infolge eines nicht bloß vorübergehenden Mangels an bereiten Zahlungsmitteln seine fälligen Schulden in angemessener Frist nicht erfüllen und sich die dafür erforderlichen Mittel auch nicht alsbald beschaffen kann (RS0064528).
3. Der Antragsteller bescheinigte mit der Vorlage der gerichtlichen Vergleichsausfertigung und der Exekutionsbewilligung sowohl den Bestand seiner Forderung als auch-aufgrund der Dauer des Rückstandes, der erfolglosen Exekutionsführung und des Vollzugsberichts vom 9.3.2026-die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin ( Mohr, IO 11 § 70 E 92 ff). Die (betreffend die Forderungen des Finanzamts und der SVS gegebene) Nichtzahlung von rückständigen Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen ist ein weiteres Indiz für die Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin, weil es sich bei diesen Forderungen um Betriebsführungskosten handelt. Diese werden von den zuständigen Behörden und Institutionen bekanntlich so rasch in Exekution gezogen, dass sich ein Zuwarten mit ihrer Zahlung bei vernünftigem wirtschaftlichem Vorgehen verbietet und im Allgemeinen nur aus einem Zahlungsunvermögen erklärbar ist ( Schumacherin KLS² § 66 IO Rz 42; Mohr, IO 11 § 70 E 70, E 74).
Vorliegend stellt die Rekurswerberin, indem sie die Eröffnung des Insolvenzverfahrens anstrebt, ihre Zahlungsunfähigkeit auch nicht mehr in Frage.
4.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Insolvenzvoraussetzungen vorliegen, ist im Rechtsmittelverfahren wegen der Neuerungserlaubnis des § 260 Abs 2 IO die Sachlage im Zeitpunkt der Beschlussfassung in erster Instanz - hier der 6.5.2026 – und die Bescheinigungslageim Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel maßgebend (RS0065013 [T1]). Grundsätzlich gilt im Insolvenzverfahren für die Rekursausführungen kein Neuerungsverbot (RS0043943).
Allerdings schränkt § 259 Abs 2 IO diese Neuerungserlaubnis dahingehend ein, dass neues Vorbringen dann nicht statthaft ist, wenn eine Tagsatzung für die Erstattung eines bestimmten Vorbringens vorgesehen ist, dieses Vorbringen aber dort nicht erstattet wurde (RS0110967 [T6]).
Aber auch eine Berücksichtigung des Rekursvorbringens änderte an der Sachlage nichts. Im Rekurs wird auf eine mögliche Erfüllung der offenen Forderungen nicht eingegangen und somit eine Gegenbescheinigung der Zahlungsfähigkeit gar nicht versucht. Die von der Antragsgegnerin erstmals im Rekurs angebotene Teilzahlung an den Antragsteller - und somit nur an einen von mehreren Gläubigern - untermauert vielmehr ihre Zahlungsunfähigkeit. Diese besteht somit fort.
Die von der Antragsgegnerin angezogene Frage der Ursache für die Zahlungsunfähigkeit, dass also – wie von der Antragsgegnerin behauptet – der finanzielle Engpass durch ein unverschuldetes Unglück herbeigeführt worden sei, spielt für die Beurteilung der Insolvenzvoraussetzungen keine Rolle.
5.1Weitere, nach ständiger Rechtsprechung von Amts wegen zu prüfende Voraussetzung für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (§ 254 Abs 5 IO) ist neben dem Bestand einer Insolvenzforderung und der Zahlungsunfähigkeit der Antragsgegnerin nach § 71 Abs 1 IO das Vorhandensein kostendeckenden Vermögens. Solches liegt nach § 71 Abs 2 IO vor, wenn das Vermögen der Antragsgegnerin zumindest ausreicht, um die im Gerichtshofverfahren üblicherweise mit EUR 4.000 veranschlagten Anlaufkosten des Verfahrens bis zur Berichtstagsatzung zu decken. Dieses Vermögen muss weder sofort noch ohne Aufwand verwertbar sein; dabei sind auch Anfechtungsansprüche zu berücksichtigen.
5.2Eine wesentliche Grundlage für die Erhebungen zum kostendeckenden Vermögen bildet das von der Antragsgegnerin zu unterfertigende Vermögensverzeichnis, zu dessen Vorlage sie nach den §§ 71 Abs 4, 100, 100a, 101 IO vom Gericht anzuhalten ist. Darin sind auch Angaben zur Beurteilung von Anfechtungsansprüchen zu machen (§ 100a Abs 2 IO; siehe auch § 185 IO).
Die auf Grundlage des vorgelegten Vermögensverzeichnisses und zahlreicher Registerabfragen vorgenommene Beurteilung des Erstgerichts, dass kostendeckendes Vermögen nicht vorliege, ist nicht zu beanstanden.
Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Antragsgegnerin nunmehr den Erlag eines Kostenvorschusses von „ca EUR 500“ anbietet.
6.Soweit die Antragsgegnerin im Rekurs erkennen lässt, ein Sanierungsverfahren anzustreben, ist sie darauf zu verweisen, dass sie dessen Eröffnung unter Anschluss eines zulässigen Sanierungsplans beantragen hätte müssen (§ 167 Abs 1 IO). Die Schuldnerin geht in ihrem Rekurs von einer Gesamtschuldenbasis von ca. EUR 5.500 aus und lässt damit die aktenkundigen Forderungen des Finanzamts, der SVS und des Landes ** völlig außer Acht. Ein zulässiger Sanierungsplanantrag muss jedoch sämtliche gegen einen Schuldner bestehenden Forderungen umfassen und nicht nur die Forderung des antragstellenden Gläubigers. Auch nach dem Rekursvorbringen ist die Antragsgegnerin damit zur Finanzierung eines Sanierungsplans keinesfalls in der Lage.
7. Dem Rekurs bleibt der Erfolg daher versagt.
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 252 IO, § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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