Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Mag. Koch als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Bartholner und Mag. Schaller in der Rechtssache der klagenden Partei A* , **, vertreten durch die Dr. Johann und Mag. Andreas Voggenberger Rechtsanwälte GesbR in Eugendorf, wider die beklagte Partei Republik Österreich , vertreten durch die Finanzprokuratur und den Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei Ministerialrat Mag. B*, Beamter, pA **, vertreten durch Mag. Thomas Preisinger, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 77.964,33 sA, Unterlassung (Streitwert: EUR 2.000,--) und Feststellung (Streitwert: EUR 2.000,--; Gesamtstreitwert: EUR 81.964,33), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 30.12.2025, GZ **-77, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.194,60 bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die klagende Partei ist schuldig, dem Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 3.833,52 (darin EUR 638,92 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger steht als Beamter des Österreichischen Bundesheeres seit 1.4.1994 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Beklagten.
Seit 1.7.2012 ist er auf einem extra für ihn geschaffenen Arbeitsplatz „C*“ der Besoldungsgruppe „Allgemeiner Verwaltungsdienst“ in der Verwendungsruppe A1, Grundlaufbahn, im D* (seit 1.5.2024 „E*“) diensteingeteilt, und wird auch entsprechend dieser A1-Wertigkeit besoldet. Seit dem 10.1.2022 ist der Kläger bei der obersten Dienstbehörde der Abteilung „konkrete Personaladministration“ („Konkr Pers Admin“) dienstzugeteilt.
Der Nebenintervenient ist seit 1.2.2020 Leiter der Abteilung „konkrete Personaladministration“ des BMLV, die dienstbehördlichen Aufgaben wahrnimmt.
Am 3.4.2023 leitete die Abteilung „Besondere Personalangelegenheiten“ der Dienstbehörde gegen den Kläger ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein (Beilage ./3), und sprach schließlich mit Bescheid vom 24.7.2025 (Beilage ./BY) seine amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs 1 BDG 1979 aus.
Mit der am 13.9.2023 beim LG Salzburg eingebrachten, in weiterer Folge an das Erstgericht überwiesenen und in weiterer Folge (S 17 im Schriftsatz ON 52) ausgedehnten Klage begehrte der Kläger EUR 4.000,--immateriellen Schaden (S 5 in ON 1, S 7 in ON 9) sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Unterlassung von im Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers stehenden fortlaufenden unberechtigten Einleitungen von Ruhestandsversetzungsverfahren und der Nichtzurverfügungstellung eines der Ausbildung des Klägers entsprechenden Arbeitsplatzes mit A-Verwendung, sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für derzeit nicht bekannte Schäden aus der unberechtigten Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens bzw der Nichtzurverfügungstellung eines der Ausbildung des Klägers entsprechenden Arbeitsplatzes mit A-Verwendung.
Im Schriftsatz ON 52 dehnte der Kläger das Zahlungsbegehren um EUR 73.964,33 Schadenersatz für in den Jahren 2022 bis 2025 erlittenen Verdienstentgang auf EUR 77.964,33 aus (S 17 in ON 52).
In der Tagsatzung vom 3.4.2024 (Protokoll ON 32) modifizierte der Kläger das Feststellungsbegehren dahin, festzustellen, dass die Beklagte ihm für sämtliche derzeit nicht bekannten Schäden aus der unberechtigten Einleitung des ihm am 26.4.2023 zugegangenen Ruhestandsversetzungsverfahrens bzw aus der Nichtzurverfügungstellung eines seiner Ausbildung entsprechenden Arbeitsplatzes (A-Verwendung) seit dem Gespräch mit dem Nebenintervenienten vom 24.6.2022 zu haften habe (S 5 im Protokoll ON 32).
Zu all dem brachte der Kläger sehr stark zusammengefasst im Wesentlichen vor, er sei aufgrund seiner Behinderung im Sinne des Bundes-Behindertengleichstellungsgesetzes (BGStG) bzw des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinStG) durch Organe der Beklagten diskriminiert und in Verletzung der Fürsorgepflicht durch Nichtzurverfügungstellung eines für ihn nach seiner Ausbildung geeigneten Arbeitsplatzes, die Räumung seines Büros in **, sowie die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens zu seiner Versetzung in den Ruhestand gemobbt bzw gebosst worden.
Er stütze seine Ansprüche vorrangig auf Diskriminierungen nach dem BEinstG, und hilfsweise auch auf Amtshaftung (ergänzendes Vorbringen zum Protokoll ON 32). Der immaterielle Schadenersatz von EUR 4.000,--werde alternativ auf Schmerzengeld gestützt, weil die Diskriminierung zu physischen und psychischen Beschwerden geführt habe.
In der Tagsatzung vom 14.11.2024 brachte der Kläger sodann vor, dass sich die gesamte Klage nur mehr auf Vorfälle ab seinem Gespräch mit dem Nebenintervenienten vom 24.6.2022 stütze (S 2 im Protokoll ON 45). Die Mobbing-bzw Bossinghandlungen, auf die sich die Klage stütze, seien das Gespräch mit dem Nebenintervenienten vom 24.6.2022, die kommissionelle Räumung des Büros („Kanzlei“) des Klägers (in **, Anm. des Berufungsgerichts) vom 20.10.2022 während einer akuten psychiatrischen Erkrankung, das Fehlen von Einladungen des Klägers zum Verein F* ab 20.10.2022, die Einleitung des amtswegigen Ruhestandsversetzungsverfahrens ab dem 26.4.2023 - einen Monat nach der erfolgten Gesundung des Klägers, die Nichtbeteiligung der Organe der Beklagten am Schlichtungsstellenverfahren nach dem BEinstG vom 8.5.2023 bis 15.6.2023, die Ablehnung der Anträge des Klägers auf Weiterbildung seit 2022, die Nichtbekanntgabe von verfügbaren Arbeitsplätzen und die Ablehnung von Bewerbungen des Klägers, seit 24.6.2022 unterbliebene Mitarbeitergespräche mit dem Kläger, sowie die Vorgangsweise, dem Kläger dienstliche Zusendungen doppelt - nämlich jeweils durch RSa-Briefe und eingeschriebene Briefe - zuzusenden (S 2, 3 im Protokoll ON 45).
Einen Verdienstentgang von EUR 73.904,33 habe der Kläger vom 24.6.2022 bis Ende April 2025 erlitten, weil ihm kein adäquater, dem Arbeitsplatz seines unmittelbaren Vorgesetzten Referatsleiter Obst d IntD G* vergleichbarer Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden sei (S 14 im Schriftsatz ON 52).
Am 24.7.2025 habe die Beklagte den Ruhestandsversetzungsbescheid Beilage ./BY erlassen, der sich auf das Gutachten des (psychiatrischen) Sachverständigen Dr. H* vom 6.3.2023 (Beilage ./AN) stütze, obwohl Dr. H* dem Kläger im vorliegenden Prozess in seiner Zeugenaussage eine grundsätzliche Dienstfähigkeit attestiert habe.
Die Beklagte habe systematisch und planmäßig versucht, den Kläger aus dem Dienstverhältnis zu drängen, obwohl alle objektiven Beweise für seine grundsätzliche Dienstfähigkeit gesprochen hätten, und habe dadurch ihre Fürsorgepflichten als Dienstgeberin und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz behinderter Menschen missachtet.
Die Beklagtewandte zusammengefasst im Wesentlichen ein, für Ansprüche eines Beamten aus einer behaupteten Diskriminierung im Zusammenhang mit seinem Dienstverhältnis bestehe gemäß §§ 7 l, 7m BEinstG die Unzulässigkeit des Rechtswegs, weshalb die Klage zurückzuweisen sei.
Weiters bestehe im Verhältnis zu dem seit September 2019 ruhenden Verfahren des Landesgerichts Salzburg (I*), in welchem der Kläger bereits aus dem Titel der Amtshaftung Ansprüche von EUR 56.360,--Schadenersatz und die Feststellung der Haftung der Beklagten für künftige Schäden aus einer vermeintlichen Fürsorgepflichtverletzung der Beklagten im Zusammenhang mit angeblichen Mobbing-/Bossinghandlungen begehre, Streitanhängigkeit. Die Klage sei daher auch wegen Streitanhängigkeit zurückzuweisen.
Weiters sei die Klage-näher ausgeführt-unschlüssig.
Die Organe der Beklagten seien trotz des bisherigen Verhaltens des Klägers und seiner jahrelangen Abwesenheiten durch Krankenstände, Dienstfreistellungen, etc, stets bemüht gewesen, dem Kläger einen adäquaten Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen.
So sei vereinbart worden, den Kläger ab dem 10.1.2022 der Abteilung „Konkrete Personaladministration“ zuzuteilen. Dort hätte er im Referat „Personalführung und Service“ beim Referatsleiter Oberst dIntD G* seinen Dienst antreten sollen, um nach seiner jahrelangen Abwesenheit wieder in den Arbeitsprozess einzusteigen. Der Dienstbeginn hätte nach einem Abbau von Erholungsurlaub und Zeitguthaben mit 16.8.2022 erfolgen sollen. Der Kläger habe den Dienst jedoch wegen eines erneuten Krankenstands nicht antreten können, der letztlich bis zum 29.3.2023 gedauert habe.
Aufgrund des in der Zwischenzeit vorgelegen gewesenen Gutachtens vom 6.3.2023, Beilage ./AN des Sachverständigen Dr. H*, das in einem gegen den Kläger geführten Disziplinarverfahren eingeholt und erstattet worden und der Dienstbehörde übermittelt worden sei, habe jedoch nach § 14 Abs 1 BDG 1979 amtswegig ein Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet werden müssen.
Der Nebenintervenient habe daraufhin als Leiter der Abteilung „Konkrete Personaladministration“ entschieden, alle weiteren Planungen und Einweisungen für den Kläger bis zur Entscheidung über dessen Dienstfähigkeit zu stoppen. Schließlich sei der Kläger dann auch formell mit Schreiben vom 5.7.2023 mit sofortiger Wirkung bis dato von seinen dienstlichen Aufgaben entbunden worden.
Dem Kläger sei ein geeigneter Arbeitsplatz nicht vorenthalten worden. Die Organe der Beklagten hätten vielmehr alles Denkmögliche versucht, um den Kläger einem adäquaten Dienst zuzuführen und ihn wieder in den Dienstbetrieb einzugliedern. So werde er auf einem Arbeitsplatz der Verwendungsgruppe A1 mit entsprechender Besoldung verwendet. Zudem werde dem Kläger dauerhaft Telearbeit (Home Office) gewährt, was eine absolute Ausnahme darstelle.
Wegen seiner wiederholten langen krankheitsbedingten Abwesenheiten seien insgesamt drei Ruhestandsversetzungsverfahren eingeleitet worden, nämlich 2018, 2019 und nun 2023. Beim derzeit anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahren handle es sich tatsächlich um das dritte.
Die Hintergründe für die notwendigen Dienstfähigkeitsuntersuchungen, die 2009, 2010, 2011, 2015, 2016 und 2017 (S 8, 9 im Schriftsatz ON 15) stattgefunden hätten, und für die drei Ruhestandsversetzungsverfahren seien nur in der privaten Sphäre des Klägers gelegen gewesen.
Sämtliche dienstlichen Maßnahmen der Beklagten seien erforderlich und sachlich gerechtfertigt gewesen. Von einer Diskriminierung des Klägers könne keine Rede sein.
Die Räumung des Büros (der Kanzlei) des Klägers am 20.10.2022 sei nach mehrfachen fruchtlosen Ersuchen, der Kläger möge seine Kanzlei räumen, angeordnet worden. Der Einsatz von Sonderermittlern der Militärpolizei samt Hunden sei bei amtswegigen kommissionellen Räumungen nicht ungewöhnlich.
Zum aktuellen Ruhestandsversetzungsverfahren sei auszuführen, dass der Sachverständige Dr. H* in seinem Gutachten Beilage ./AN zum Ergebnis gekommen sei, dass eine Dienstfähigkeit des Klägers nicht mehr gegeben und deren Wiedererlangung auch nicht mehr zu erwarten sei. Aus dem Gutachten gehe ein drohendes Konfliktpotential aufgrund zwischenmenschlicher Beziehungen sowie vorhandener Probleme mit den Vorgesetzten infolge der anankastischen Persönlichkeit des Klägers hervor. Entgegen den Behauptungen des Klägers sei die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens somit sachlich begründet erfolgt. Die Behauptung des Klägers, die Dienstbehörde habe auf die Sachverständigentätigkeit Dris. H* Einfluss genommen, entbehre jeder Grundlage, und werde ausdrücklich zurückgewiesen.
Soweit der Kläger eine DSGVO-Widrigkeit der Übermittlung des Sachverständigengutachtens an die Dienstbehörde in den Raum stelle, werde auf die Ausnahmebestimmung nach Art 9 Abs 2 lit h DSGVO hingewiesen. Mit den §§ 51 und 52 BDG 1979 bestehe eine gesetzliche Grundlage für die Übermittlung des Gutachtens an die Dienstbehörde, die auch als Ermittlungs-und Übermittlungsbefugnis nach der DSGVO gelte. Von einer Verletzung des Datenschutzes könne daher keine Rede sein.
Der Antrag des Klägers auf Übernahme von Fortbildungskosten in der Höhe von EUR 31.800,--für ein Fernstudium Doktor of Business Administration an der J* (**) sei mangels eines dienstlichen Interesses abgelehnt worden, da aufgrund des laufenden Ruhestandsversetzungsverfahrens ein dienstliches Interesse evident nicht gegeben gewesen sei.
Der Kläger lege nicht dar, aufgrund welcher Überlegungen ihm ein höherwertiger Arbeitsplatz als sein bisheriger zugewiesen hätte werden sollen. Im Bundesdienst seien Arbeitsplätze auszuschreiben und nach Durchführung eines Bewerbungsverfahrens mit dem am besten geeigneten Bewerber zu besetzen. Der Kläger lege nicht einmal dar, mit welchem konkreten Arbeitsplatz er zu betrauen gewesen wäre, geschweige denn, dass er sich für einen Arbeitsplatz beworben hätte oder für eine höhere Tätigkeit überhaupt geeignet gewesen wäre. Ungeachtet dessen bestehe aber auch kein Anspruch auf die Betrauung mit einem bestimmten Arbeitsplatz, schon gar nicht während einer Dienstfreistellung oder während eines anhängigen Ruhestandsversetzungsverfahrens.
Schließlich mache der Kläger offenkundig Bruttobeträge als Verdienstentgangsanspruch geltend; Schadenersatzansprüche wegen Verdienstentgangs seien jedoch als Nettobeträge geltend zu machen.
Der Kläger begehre Verdienstentgang auch nicht erst ab dem 24.6.2022, sondern berechne diesen offenkundig bereits für das gesamte Jahr 2022, weshalb der Primärschaden mehr als drei Jahre vor der ohnehin unschlüssigen Geltendmachung des Verdienstentgangs eingetreten, und daher der gesamte Anspruch verjährt sei.
Der Kläger habe über viele Jahre hinweg der Dienstbehörde ständig Eingaben übermittelt, und damit über einen längeren Zeitraum hinweg ein ganzes Referat beansprucht. Soweit die Anträge des Klägers überblickbar seien, würden sie einer Erledigung zugeführt werden. Keinesfalls würden seine Anträge bewusst oder in Schädigungsabsicht nicht behandelt werden.
Soweit der Kläger kritisiere, dass ihm über Weisung des Nebenintervenienten keine Arbeitsaufträge mehr erteilt worden seien, sei dieses Vorgehen aufgrund der berechtigten Annahme einer Dienstunfähigkeit des Klägers, der damit notwendigen Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens, und der Dienstfreistellung zwingend erforderlich gewesen.
Ein Unterlassungsbegehren könne nicht auf den Titel der Amtshaftung gestützt werden.
Das Feststellungsbegehren sei dem Grunde nach nicht berechtigt und zu allgemein formuliert.
Der Nebenintervenient schloss sich dem Vorbringen der Beklagten an.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Einrede der Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs und die Einrede der Streitanhängigkeit verworfen, sowie der Beweisantrag des Klägers auf Einvernahme des Zeugen Brigadier Mag. K* jeweils mit Beschluss zurückgewiesen werde.
Im Übrigen wies es sowohl das Zahlungsbegehren als auch das Unterlassungsbegehren und das Feststellungsbegehren jeweils zur Gänze ab.
Es ging über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus von den auf den Seiten 2 und 10-19 enthaltenen Feststellungen aus, auf die verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es im Wesentlichen, der Kläger mache außer Schadenersatzansprüchen wegen Diskriminierung nach dem BEinstG hilfsweise Amtshaftungsansprüche wegen behaupteter Mobbinghandlungen seiner Vorgesetzten geltend, weshalb der ordentliche Rechtsweg wegen Ansprüchen nach dem AHG zulässig sei. Die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtswegs sei daher zu verwerfen.
Die in dem zwischen den Streitteilen beim Landesgericht Salzburg zu I* geführten Amtshaftungsprozess geltend gemachten Ansprüche bezögen sich auf behauptete Bossinghandlungen seines damaligen Vorgesetzten HR Mag. Dr. L* MSc MSc bis März 2020. Das Verfahren beim Landesgericht Salzburg ruhe seit dem 17.9.2020, weil die für diesen Tag anberaumt gewesene Tagsatzung von beiden Parteien unbesucht geblieben sei.
Die Klage im vorliegenden Prozess stütze sich-wie der Kläger in der Tagsatzung vom 14.11.2024 klargestellt habe-aber ausschließlich auf behauptete Vorfälle ab dem 24.6.2022, denen Handlungen anderer Organe als seines damaligen Vorgesetzten zugrundelägen, weshalb die Einrede der Streitanhängigkeit zu verwerfen sei.
Der Beweisantrag des Klägers auf Einvernahme des Zeugen Brigadier Mag. K* zum Beweis dafür, dass die kommissionelle Räumung des Büros auf Weisung von HR Dr. L* MSc MSc stattgefunden habe, sei gemäß § 179 ZPO zurückzuweisen, weil der Kläger diesen Beweisantrag in der Tagsatzung vom 18.9.2025 (ON 73) gestellt habe, obwohl der Zeuge G* bereits in der Tagsatzung vom 18.6.2025 (ON 60) ausgesagt gehabt habe, dass Brigadier Mag. K* für die Räumung zuständig gewesen sei. Der Beweisantrag des Klägers drei Monate nach dieser Aussage sei grob schuldhaft verspätet gewesen. Diese Zeugenvernehmung hätte eine weitere Tagsatzung notwendig gemacht, und die Erledigung des Verfahrens somit erheblich verzögert.
Dem Kläger sei es nicht gelungen, Diskriminierungshandlungen im Sinne des BEinstG glaubhaft zu machen. Die Organe der Beklagten hätten sich im klagsgegenständlichen Zeitraum um eine Wiedereingliederung des Klägers ins Arbeitsleben nach einem längeren Zeitraum von Krankenständen bemüht; dem Kläger wäre es freigestanden, sich auf andere Arbeitsplätze zu bewerben. Die Einleitung des klagsgegenständlichen (dritten) Ruhestandsversetzungsverfahrens sei von sachlichen Motiven getragen gewesen.
Dem Kläger sei es nicht gelungen, ein systematisches, ausgrenzendes und prozesshaftes Geschehen über einen längeren Zeitraum unter Beweis zu stellen, das als Mobbing oder Bossing eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten begründe. Die Beklagte habe sich mit der befristeten Zuteilung des Klägers zur Abteilung „Konkrete Personaladministration“ darum bemüht, dem Kläger einen für ihn möglichst gut annehmbaren beruflichen Wiedereinstieg zu ermöglichen. Ihm sei ein Telearbeitsplatz zur Verfügung gestellt worden, und er sei seinem Referatsleiter-nämlich Oberst d IntD G* - zugeteilt worden, zu dem er ein gutes Verhältnis habe, und der ihn bei der Suche nach einem neuen Arbeitsplatz unterstützen hätte können; die aktive Bewerbung um einen neuen Arbeitsplatz wäre aber in der Folge Sache des Klägers gewesen.
Dass der Kläger keinen Zugriff auf interne Stellenausschreibungen gehabt habe, sei seinem Krankenstand geschuldet gewesen, durch welchen er seinen Dienst nicht antreten und daher auch keine IT-Ausstattung erhalten habe können. Dies wäre aber auch bei anderen Bediensteten, die sich bei Dienstantritt im Krankenstand befunden hätten, der Fall gewesen.
Dass die Beklagte dem Kläger einen geeigneten Arbeitsplatz verwehren hätte wollen, habe aus der Vorgehensweise der Dienstbehörde somit nicht abgeleitet werden können. Dem Kläger wäre es wie anderen Bediensteten, die an einem anderen Arbeitsplatz interessiert seien, offengestanden, sich auf freie Arbeitsplätze zu bewerben.
Dass durch seinen nicht erfolgten Dienstantritt keine Mitarbeitergespräche mit dem Kläger geführt worden seien, sei sachlich nachvollziehbar und stelle keine Bossinghandlung dar.
Auch der Ablehnung der Anträge des Klägers auf Fortbildung seien sachliche Gründe zugrundegelegen, indem Intendanzlehrgänge für Bedienstete mit einem (zivilen) A1-Arbeitsplatz wie im Fall des Klägers nicht vorgesehen seien, und der Kläger seinen zweiten Fortbildungsantrag (auf ein Fernstudium, Anm. des Berufungsgerichts ) während seiner Dienstfreistellung gestellt habe. Es sei sachlich durchaus nachvollziehbar, dass während einer Dienstfreistellung keine Fortbildungen gewährt würden.
Auch die verspätete Weiterleitung von Veranstaltungseinladungen an den Kläger oder die doppelte Zusendung von Dienstpost per RSa-Schreiben und eingeschriebenen Schreiben stellten keine Mobbinghandlungen dar.
Bei der kommissionellen Räumung seines Büros handle es sich ebenfalls um keinen Vorfall, der ein gezieltes und systematisches Mobbing bzw Bossing begründe, zumal nicht feststehe, dass diese Vorgehensweise ungewöhnlich gewesen sei oder darauf abgezielt habe, den Kläger einzuschüchtern oder zu diskreditieren.
Dass sich Organe der Beklagten nicht am (verwaltungsrechtlichen) Schlichtungsverfahren (nach dem BEinstG) beteiligt hätten, begründe ebenfalls keine Diskriminierung des Klägers, weil zu einer solchen Teilnahme keine Verpflichtung des Dienstgebers bestehe, und der Standpunkt vertretbar sei, während eines anhängigen Ruhestandsversetzngsverfahrens eine solche Beteiligung nicht als angezeigt zu erachten.
Das Ruhestandsversetzungsverfahren sei sachlich begründet eingeleitet worden, weil das Gutachten Beilage ./AN Dris. H* dem Kläger Dienstunfähigkeit attestiert habe. Angesichts der wiederholten langen Krankenstände des Klägers und der Aussagen dieses Gutachtens sei die Einleitung und Durchführung eines neuerlichen Ruhestandsversetzungsverfahrens vertretbar gewesen. Auch, dass das Gutachten in einem Disziplinarverfahren erstattet worden sei, mache das Vorgehen der Dienstbehörde nicht unvertretbar. Es liege weder ein Verstoß gegen § 121 BDG 1979 noch gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen vor. Eine Einflussnahme der Dienstbehörde auf den Gutachter habe der Kläger nicht unter Beweis stellen können. Entgegen dem Einwand des Klägers habe der Gutachter Dr. H* sein Gutachten Beilage ./AN nicht als Zeuge faktisch widerrufen.
Ob die Ruhestandsversetzung rechtmäßig gewesen sei, sei im Amtshaftungsprozess nicht zu beurteilen, sondern im Verwaltungsverfahren.
Die Ansprüche des Klägers seien daher dem Grunde nach nicht berechtigt und folglich abzuweisen.
Das Unterlassungsbegehren sei auch deshalb abzuweisen, weil andere Ansprüche als Schadenersatz in Geld oder die Feststellung einer Ersatzpflicht nicht auf dem Titel der Amtshaftung gestützt werden könnten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers mit dem Abänderungsantrag, der Klage stattzugeben. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens:
1.1. Als wesentlichen Verfahrensmangel rügt die Berufung (Berufung S 2-3) im Kern, das Erstgericht habe die Aussage des Zeugen Dr. H* vom 18.6.2025 (Protokoll ON 60) unzureichend gewürdigt und nicht berücksichtigt, dass er sein schriftliches Gutachten (Beilage ./AN, Anm des Berufungsgerichts ) in Ansehung der generellen Dienstunfähigkeit des Klägers widerrufen habe.
Damit bringt die Berufung allerdings keine Mangelhaftigkeit der Verfahrensführung des Erstgerichts zur Ausführung, sondern wendet sich vielmehr-ohne Tatsachenrüge-gegen die bloße Beweiswürdigung des Erstgerichts als solche. Ein Verfahrensmangel wird somit nicht ausgeführt.
1.2.Weiters macht die Berufung (Berufung S 3) als wesentlichen Verfahrensmangel geltend, das Erstgericht habe die besondere Schutzwürdigkeit des Klägers als „begünstigter Behinderter“ gemäß dem BEinstG außer Acht gelassen.
Damit wird lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung, aber keine Mangelhaftigkeit der zivilprozessrechtlichen Verfahrensführung ins Treffen geführt. Der behauptete Berufungsgrund wird somit nicht zur Darstellung gebracht.
1.3.Auch soweit die Berufung (Berufung S 3, 4) als wesentlichen Verfahrensmangel geltend macht, das Erstgericht habe unzureichend gewürdigt, dass die Organe der Beklagten nicht an den in § 14 BEinstG vorgesehenen Schlichtungsverfahren teilgenommen hätten, bringt sie keine Mangelhaftigkeit der zivilprozessrechtlichen Verfahrensführung zur Darstellung, sondern beanstandet bloß die rechtliche Beurteilung - ohne allerdings von den Tatsachenfeststellungen des Erstgerichts auszugehen.
1.4.Schließlich beanstandet die Berufung (Berufung S 4) als wesentlichen Verfahrensmangel, dass das Erstgericht den vom Kläger in der Tagsatzung vom 18.9.2025 gestellten Beweisantrag auf Einvernahme von Brigadier Mag. K* als Zeuge wegen grob schuldhafter Verspätung (gemäß § 179 ZPO) zurückgewiesen habe.
Der Kläger beantragte die Vernehmung dieses Zeugen in der Tagsatzung vom 18.9.2025 (S 14 im Protokoll ON 73) zum Beweis dafür, dass die Beiziehung von Militärpolizei und Drogenhunden bei der kommissionellen Räumung (des Büros des Klägers am 20.10.2022, Anm des Berufungsgerichts ) auf Weisung des damaligen Vorgesetzten des Klägers Dr. L* stattgefunden habe, und nicht auf einen Vorschlag von Mag. K* zurückzuführen sei; Hintergrund sei der Konflikt zwischen Dr. L* und dem Kläger, und durch die Art und Weise der Räumung, nämlich die Beiziehung der Militärpolizei und der Drogenhunde sei die Räumung darauf gerichtet gewesen, dass der Ruf des Klägers noch weiter beschädigt werde, obwohl es keinen Hinweis oder Verdacht gegeben habe, dass der Kläger in irgendeiner Form mit Drogen zu tun gehabt hätte. Der Beweisantrag habe erst heute gestellt werden können, weil sich Dr. L* (bei seiner Vernehmung als Zeuge, Anm des Berufungsgerichts ) erst heute auf Mag. K* berufen und gemeint habe, er habe diesem vertraut und unterschrieben, was dieser ihm vorgelegt habe; der Beweisantrag sei daher nicht schuldhaft verspätet (S 14 im Protokoll ON 73).
Bei diesem beantragten Zeugenbeweis handelt es sich seinem Wesen nach um einen Kontrollbeweis zur Glaubwürdigkeit des Zeugen Mag. Dr. L*. Der Berufung ist zwar insoweit zuzustimmen, als dieser Beweisantrag entgegen der Ansicht des Erstgerichts nicht grob verspätet war, da Dr. L* erst in der Tagsatzung vom 18.9.2025 (S 7-10 im Protokoll ON 73) seine Zeugenaussage abgelegt hatte. Dennoch liegt aber-und zwar mangels rechtlicher Relevanz des Themas, ob die Beiziehung von Militärpolizei und/oder Polizeihunden zur Büroräumung am 20.10.2022 darauf gerichtet war, den Ruf des Klägers zu schädigen-in der unterbliebenen Aufnahme dieses Kontrollbeweises kein wesentlicher Verfahrensmangel: Selbst wenn nämlich feststünde, dass die Beiziehung von Militärpolizei oder Polizeihunden darauf gerichtet gewesen sei, den Ruf des Klägers bei Arbeitskollegen in der Kaserne in ** zu schädigen, wäre diese isolierte Einzelhandlung als solche für sich allein rechtlich nicht geeignet, ein prozesshaftes systematisches, über einen langen Zeitraum andauerndes (vgl RS01234076) Bossing-Geschehen durch Vorgesetzte des Klägers zu begründen.
Die Wesentlichkeit-und somit die Relevanz-des gerügten Verfahrensmangels ist daher aus rechtlichen Gründen zu verneinen.
2. Zur Tatsachenrüge:
2.1. Die Berufung (Berufung S 4, 5) wendet sich gegen folgende Feststellungen:
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass der Einsatz von Sonderermittlern der Militärpolizei und von Hunden bei amtswegigen kommissionellen Räumungen ungewöhnlich ist und dazu dienen sollte, den Kläger einzuschüchtern oder zu diskreditieren. (Satz 1) Es kann überdies nicht festgestellt werden, dass die kommissionelle Räumung der Kanzlei des Klägers unter den anderen Bediensteten in der **-Kaserne für großes Aufsehen sorgte. (Satz 2) .“
Ersatzweise wird folgende Feststellung gewünscht:
„ Der Einsatz von Sonderermittlern der Militärpolizei und von Hunden bei der kommissionellen Räumung der Kanzlei des Klägers war nach der glaubhaften Aussage des Zeugen M* im dienstlichen Alltag äußerst ungewöhnlich und war daher in dieser Form geeignet, den Kläger im Kollegenkreis zu diskreditieren. “
Zum 2. Satz der angefochtenen Feststellungen wird allerdings keine zu diesem im inhaltlichen Widerspruch stehende Ersatzfeststellung begehrt, weshalb insoweit keine gesetzmäßige Tatsachenrüge ausgeführt wird.
Soweit die Berufung ansonsten die Aussage des Zeugen Mag. M* (Protokoll ON 73) ins Treffen führt, ist ihr entgegenzuhalten, dass Mag. M* allerdings entgegen der offenbaren Ansicht der Berufung tatsächlich keine konkrete Fachkunde in Ansehung der Durchführung kommissioneller militärischer Räumungen hatte, zumal er unmissverständlich aussagte, dass er keine Räumungen durchgeführt habe (S 5 im Protokoll ON 73). Offenbar handelte es sich daher bei der Wiedergabe seiner Einschätzung einer (Un-)Üblichkeit des Beiziehens von Militärpolizei und/oder Diensthunden zu einer formellen kommissionellen Räumung einer militärischen Liegenschaft im Wesentlichen um eine bloße subjektive Wertung ohne einer tragfähigen fachlich einschlägigen Erfahrung. Dass das Erstgericht die gewünschte Ersatzfeststellung auf Basis dieser Zeugenaussage nicht traf, begegnet daher keinen Bedenken des Berufungsgerichts.
2.2. Weiters bemängelt die Berufung (Berufung S 5) folgende Feststellung:
„ Die Ablehnung der Anträge des Klägers auf Weiterbildung standen in keinerlei Zusammenhang mit der Behinderung des Klägers. “ (S 18 der UA)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Die Ablehnung der Anträge des Klägers auf Weiterbildung erfolgte trotz seiner Stellung als begünstigter Behinderter und trotz der Möglichkeit, durch Weiterbildung alternative berufliche Perspektiven zu eröffnen. “
Die angefochtene Feststellung ist allerdings rechtlich ohne Relevanz. Sie kann daher entfallen und wird vom Berufungsgericht nicht übernommen.
Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
2.3. Weiters beanstandet die Berufung (Berufung S 5-6) folgende Feststellungen:
„ Es kann nicht festgestellt werden, dass die Bundesdisziplinarbehörde, die Dienstbehörde oder sonst jemand Prim. Dr. H* außer den angeführten Fragen weitere Zusatzfragen gestellt oder bei diesem dahingehend interveniert hatte, wie das Gutachten ausfallen solle. (Satz 1) Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass die Dienstbehörde mit dem Gutachter im Hinblick auf die Gutachtenserstellung Kontakt aufgenommen hatte. (Satz 2)
Es kann nicht festgestellt werden, weshalb Prim. Dr. H*-über den eigentlichen Gutachtensauftrag hinaus-eine gutachterliche Stellungnahme zur Arbeitsfähigkeit des Klägers abgab. (Satz 3) “ (S 15 der UA)
Ersatzweise soll ausgeführt werden:
„Prim . Dr. H* berichtete, dass er im Jahr 2015 einen Anruf aus dem BMLV erhalten habe, indem ihm im Zusammenhang mit von ihm gestellten Diagnosen Schwierigkeiten angedroht worden seien (Protokoll ON 60, S 6). Vor diesem Hintergrund und angesichts der Empfehlung zur Ruhestandsversetzung in einem Gutachten, dessen Fragestellung primär disziplinarrechtlicher Natur war, bestehen erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass das Gutachten nicht frei von äußeren Einflüssen zustandekam. “ (Berufung S 8)
Bei den hier ersatzweise gewünschten Konstatierungen handelt es sich aber nicht um Tatsachenfeststellungen-geschweige denn um in einem inhaltlichen Widerspruch zu den bekämpften Feststellungen stehende Tatsachenfeststellungen - sondern vielmehr um bloße beweiswürdigende Ausführungen in Ansehung der Zeugenaussage Dris. H*. Mangels der Angabe ersatzweiser Tatsachenfeststellungen ist eine Tatsachenrüge daher nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Anzumerken ist der Vollständigkeit halber trotzdem, dass sich eine dem Zeugen gegenüber bereits im Jahr 2015 (!) ausgesprochene Drohung aber ganz offensichtlich nicht auf die erst im Jahr 2023 erfolgte Erstattung seines Gutachtens Beilage ./AN beziehen konnte. Außerdem sagte der Zeuge völlig unmissverständlich aus, dass ihn das, was 2015 passiert sei, im Jahr 2023 (bei der Gutachtenserstattung) „nicht mehr interessiert“ habe (S 6 im Protokoll ON 60), was die Berufung unbeachtet lässt. Gegen die Feststellungen des Erstgerichts bestehen daher keine Bedenken.
2.4. Sodann (Berufung S 6) beanstandet die Berufung folgende Feststellungen:
„Nach Vorliegen des Gutachtens von Dr. H* leitete die Dienstbehörde (Abteilung „Besondere Personalangelegenheiten“) ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein, wovon auch die damalige Rechtsvertretung des Klägers in Kenntnis gesetzt wurde (Beilage ./3).
Die Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahren erfolgte nicht grundlos und nicht mit der Intention, den Kläger aufgrund seiner Behinderung bzw. Behindertenstellung aus dem Dienstverhältnis zu verdrängen. Sie erfolgte vielmehr aufgrund der Ergebnisse des vorliegenden Gutachtens von Prim.Dr. H*. “ (S 16 der UA)
Ersatzweise soll ausgeführt werden:
„Obwohl Dr. H* sein Gutachten im Rahmen seiner Zeugenaussage bezogen auf die Dienstfähigkeit des Klägers revidierte und dem Kläger anders als noch in seinem schriftlichen Gutachten „volle“ Dienstfähigkeit bescheinigte, leitete die Dienstbehörde (Abteilung „Besondere Personalangelegenheiten“) in voller Kenntnis des Widerrufs durch den Sachverständigen Dr. H*-gestützt auf das widerrufene schriftliche Gutachten-ein Ruhestandversetzungsverfahren gemäß § 14 BDG 1979 ein.
Das (schriftliche) Gutachten des Dr. H*, das zu diesem Zeitpunkt durch die Zeugenaussagen des Dr. H* bereits obsolet bzw. inhaltlich widerrufen worden war, diente letztlich nur als Vorwand.“ (Berufung S 8)
Dazu ist festzuhalten, dass laut der zwischen den Parteien unstrittig gebliebenen Urkunde Beilage ./3 die Dienstbehörde das Ruhestandversetzungsverfahren aber bereits am 13.4.2023-und somit bereits lange Zeit vor der gegenständlichen Klage (ON 1) und der Zeugenaussage Dris. H* vom 18.6.2025 (S 3 ff im Protokoll ON 60)-eingeleitet hatte, sodass die ersatzweise begehrten Konstatierungen von vornherein unbegründet sind.
Aus dem Schreiben Beilage ./3 vom 13.4.2023 ergibt sich eindeutig, dass die Einleitung des Ruhestandversetzungsverfahren wegen des schriftlichen Gutachtens Dris. H* vom 6.3.2023 (Beilage ./AN) - das in einem gegen den Kläger am 6.3.2023 bereits anhängigen Disziplinarverfahren erstattet worden war - erfolgt war. Dies deckt sich auch mit der Aussage der Zeugin Ministerialrätin Mag. N* (S 10, 11 im Protokoll ON 73), welche die Berufungsausführungen völlig außer Acht lassen, obwohl sie die Referentin im Ruhestandversetzungsverfahren des Klägers war.
Anzumerken ist, dass der Zeuge Dr. H* in seiner Aussage sein schriftlich erstattetes Gutachten Beilage ./AN vom 6.3.2023-entgegen der von der Berufung gewünschten Konstatierung-inhaltlich keineswegs „widerrief“ oder „abänderte“, abgesehen davon, dass dies im Rahmen einer Zeugenaussage rechtlich auch gar nicht wirksam möglich gewesen wäre. Vielmehr sagte er unmissverständlich aus, dass der Kläger nach seinem Gutachten in seinem bisherigen Arbeitsumfeld nicht arbeitsfähig sei, und er ausschließe , dass der Kläger an diesem Arbeitsplatz wieder arbeiten könne (S 7 im Protokoll ON 60).
Die Tatsachenrüge ist daher nicht stichhältig.
2.5. Bemängelt werden weiters (Berufung S 6) folgende Feststellungen:
„ Die Vertreter der Dienstbehörde (Abteilung „Konkrete Personaladministration“), namentlich der Nebenintervenient, behandelten den Kläger wegen seiner Behinderung nicht anders als andere Bedienstete. Sie wollten ihn nicht aufgrund seiner Behinderung benachteiligen; sie versuchten auch nicht aufgrund seiner Behinderung in systematischer und planmäßiger Weise ihn aus dem Dienstverhältnis zu drängen. “ (S 19 der UA)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Die Vertreter der Dienstbehörde behandelten den Kläger anders als andere Bedienstete, insbesondere durch die wiederholte Einleitung von Ruhestandversetzungsverfahren, die Nichtzuweisung eines adäquaten Arbeitsplatzes, die Nicht-Zur-Verfügungstellung von IT-Ausstattung und die Nichtteilnahme am Schlichtungsverfahren. “ (Berufung S 8)
Die hier beanstandeten Konstatierungen sind rechtlich ohne Relevanz. Sie können daher entfallen, und werden vom Berufungsgericht nicht übernommen.
Die Tatsachenrüge geht daher ins Leere.
2.6. Schließlich bekämpft die Berufung (Berufung S 6) die Feststellung:
„Durch ihre Nichtteilnahme (am Schlichtungsverfahren nach dem BEinstG, Anm des Berufungsgerichts ) wollten die zuständigen Vertreter des BMLV, namentlich der Nebenintervenient, den Kläger jedoch nicht wegen seiner Behinderung benachteiligen, sie hielten eine Teilnahme am Schlichtungsverfahren vielmehr wegen des laufenden Ruhestandversetzungsverfahren für nicht angezeigt. “ (S 16, 17 der UA)
Ersatzweise soll festgestellt werden:
„ Durch ihre Nichtteilnahme am Schlichtungsverfahren, zu dessen Teilnahme die beklagte Partei an sich gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, wollten die zuständigen Vertreter des BMLV, nämlich der Nebenintervenient, den in Ungnade gefallenen Kläger auf seiner Behinderung benachteiligen, da sie ohnehin mit dem nunmehr 5. Ruhestandversetzungsverfahren planten, den Kläger loszuwerden. “ (Berufung S 8).
Das Erstgericht stützte die beanstandete Feststellung auf die von ihm als glaubhaft erachtete Aussage des Nebenintervenienten (S 25 der UA). Mit dieser klaren Aussage (S 20 im Protokoll ON 45) setzt sich die Berufung aber gar nicht auseinander, weshalb die Tatsachenrüge nicht stichhältig ist.
3. Das Berufungsgericht übernimmt die Feststellungen des Erstgerichts - mit Ausnahme der oben zu Punkt 2.2. und 2.5. genannten, und legt sie seiner Entscheidung zugrunde.
4. Zur Rechtsrüge:
4.1. Die Berufung (Berufung S 8, 9) führt hier zunächst aus, das Erstgericht habe zu Unrecht ein prozesshaftes systematisches Bossing-Geschehen ab dem Gespräch des Klägers mit dem Nebenintervenienten vom 24.6.2022 verneint, zumal eine Intensivierung der Ausgrenzungsmaßnahmen
-aufsehenerregende Räumung der Kanzlei des Klägers (20.10.2022);
-Einleitung eines weiteren Ruhestandversetzungsverfahren (April 2023);
-formelle Dienstfreistellung (5.7.2023);
-Nicht-Zur-Verfügungstellung von IT-Ausstattung, wodurch der Kläger keinen Zugang zu internen Stellenausschreibungen hatte;
-Ablehnung sämtlicher Fortbildungsanträge;
-Erlass eines Ruhestandsversetzungsbescheids (24.7.2025) trotz der klarstellenden Aussage des Gutachters Dr. H*, dass der Kläger grundsätzlich dienstfähig sei,
erfolgt sei; das Erstgericht habe diese Maßnahmen unzulässigerweise isoliert betrachtet, anstatt ihren prozesshaften, systematischen Charakter zu erkennen. Durch diese isolierte Betrachtung habe das Erstgericht den Kern des Mobbing-Begriffs verkannt und sei zu einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung gelangt.
Mit diesen Ausführungen geht die Berufung allerdings nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, das jeweils konkrete Feststellungen dazu traf, aus welchem jeweiligem Grund die Organe der Dienstbehörde jeweils handelten bzw. die jeweilige Maßnahme trafen. Nach der Rechtsprechung stellen sachlich begründete Maßnahmen und Verhaltensweisen von Vorgesetzten-einschließlich der Dienstbehörde-nämlich keinen Verstoß gegen die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers-und daher auch kein Mobbing/Bossing-dar, und zwar selbst dann nicht, wenn diese vom Dienstnehmer subjektiv als einseitig gegen ihn gerichtet wahrgenommen wurden (8 ObA 2/16a, 1 Ob 56/18v, 1 Ob 39//20x).
Inwiefern dem Erstgericht hier also konkret eine unrichtige rechtliche Beurteilung in Ansehung einer Verletzung der Fürsorgepflicht unterlaufen sein soll, legt die Berufung nicht konkret dar. Die bloße pauschale Behauptung, die rechtliche Beurteilung des Gerichts sei unrichtig, ersetzt die notwendige konkrete Auseinandersetzung mit konkreten Rechtsfragen in einer Rechtsrüge nicht. Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert vielmehr die konkrete Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache inwiefern unrichtig erscheint; eine bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt hingegen nicht (RS0043312 [T8], RS0043603, RS0041719, 9 ObA 92/90w).
Die bloße pauschale Behauptung, das Erstgericht habe durch eine isolierte Betrachtung der genannten dienstrechtlichen Maßnahme das Vorliegen von Mobbing/Bossing verkannt und dadurch eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen, führt eine Rechtsrüge daher nicht gesetzmäßig aus.
4.2.Soweit die Berufung (Berufung S 9, 10) eine unrichtige Anwendung der Bestimmungen des BEinstG-einschließlich der Beweislastregel des § 7p BEinstG-durch das Erstgericht beanstandet, ist darauf zu verweisen, dass das Erstgericht diese Bestimmungen nicht anzuwenden hatte, weil § 7l Abs 1 BEinstG die Ansprüche eines Beamten nach diesem Gesetz auf den Verwaltungsweg verweist. Für diese Ansprüche besteht daher, wie die Beklagte zutreffend einwandte, eine Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs. Das BEinstG bietet daher im Zivilprozess keine zulässige Anspruchsgrundlage; ebensowenig kommt im Amtshaftungsprozess die öffentlich-rechtliche Beweislastregel des BEinstG zur Anwendung.
Im Übrigen geht die Berufung aber ohnehin auch hier nicht von den Feststellungen des Erstgerichts aus, aus denen sich keineswegs ein von den Organen der Beklagten für den Kläger geschaffenes feindseliges, entwürdigendes oder demütigendes Umfeld ergibt. Vielmehr ergibt sich aus den Feststellungen ein intensives und lang dauerndes Bemühen der Organe der Beklagten um eine Wiedereingliederung des Klägers in den Dienstbetrieb durch eine für ihn angenehme Dienstzuteilung und Telearbeit sowie betreuende Unterstützung durch Oberst G* (siehe UA S 11 – 13), weshalb selbst bei Anwendung des BEinstG von einem diskriminierenden Verhalten der Organe der Beklagten ohnehin nicht die Rede sein kann.
4.3. Soweit die Berufung (Berufung S 10) weiters geltend macht, die Erlassung des Bescheids vom 24.7.2025 (Beilage ./BY) über die Versetzung des Klägers in den Ruhestand sei eine Schikanemaßnahme und ein Rechtsmissbrauch gegenüber dem Kläger, weil der Zeuge Dr. H* in seiner Aussage vom 18.6.2025 sein Gutachten (Beilage ./AN vom 6.3.2023, Anm des Berufungsgerichts ) „ in wesentlichen Punkten revidiert und dem Kläger grundsätzliche Dienstfähigkeit attestiert “ habe, macht sie der Sache nach geltend, dass der Bescheid Beilage ./BY rechtlich unrichtig erlassen worden sei. Wie die Berufungsbeantwortung der Beklagten aber zutreffend ausführt, ist die Frage der dienstrechtlichen Rechtmäßigkeit des Bescheids Beilage ./BY nur im Verwaltungsverfahren zu behandeln, und betrifft keine Frage der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers während des Arbeitsverhältnisses.
Eine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts zeigt die Berufung hier nicht auf.
4.4. Soweit die Berufung geltend macht (Berufung S 10, 11), das Erstgericht habe den Verdienstentgangsanspruch des Klägers zu Unrecht abgewiesen, ist festzuhalten, dass das Erstgericht die behauptete Verletzung der Fürsorgepflicht im Arbeitsverhältnis durch Bossing verneinte, weshalb einem daraus abgeleiteten Anspruch auf Ersatz eines Verdienstentgangs rechtlich der Boden entzogen ist. Die Berufung vermag hier keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
4.5.Sodann rügt die Berufung (Berufung S 11), das Erstgericht hätte dem Unterlassungsbegehren in Anwendung des BEinstG stattgeben müssen.
Dazu wird darauf verwiesen, dass der Kläger aufgrund seines öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnisses zur Beklagten ausschließlich ein Amtshaftungsverfahren gegen diese führen kann, im Amtshaftungsverfahren ein Unterlassungsanspruch aber ausgeschlossen ist (stRSpr; RS0045688; 1 Ob 26/22p).
4.6. Weiters (Berufung S 11, 12) rügt die Berufung die Abweisung des Feststellungsbegehrens.
Dazu ist festzuhalten, dass das Erstgericht eine Verletzung der Fürsorgepflicht der Beklagten durch Bossing und Diskriminierung verneinte, weshalb es einem Feststellungsbegehren grundlegend an einem rechtlichen Feststellungsinteresse fehlt. Die Berufung vermag daher keine unrichtige rechtliche Beurteilung aufzuzeigen.
4.7. Soweit die Berufung (Berufung S 12) sodann neuerlich geltend macht, das Erstgericht habe die Aussage des als Zeuge vernommenen Facharztes der Psychiatrie Dr. H* verkannt, weil dieser sein Gutachten Beilage ./AN „revidiert“ habe, wendet sie sich der Sache nach gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts, führt aber keine gesetzmäßige Rechtsrüge aus.
4.8.Soweit die Berufung (Berufung S 12, 13) schließlich beanstandet, dass dem Kläger kein immaterieller Schadenersatz nach dem BEinstG zugesprochen worden sei, ist sie auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen (oben Punkt 4.2.).
Schmerzengeld wegen Bossing war dem Kläger wegen der vom Erstgericht dem Grunde nach verneinten Verletzung einer Fürsorgepflicht der Organe der Beklagten nicht zuzusprechen. Die Berufung vermag auch insoweit keine unrichtige rechtliche Beurteilung des Erstgerichts aufzuzeigen.
5. Der unberechtigten Berufung war der Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
7. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands konnte entfallen, weil der in einem Geldbetrag bestehende Teil des Entscheidungsgegenstands EUR 30.000,--übersteigt (s Kodek in Rechberger/Klicka ZPO 5 § 500 Rz 5).
8.Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil keine Rechtsfrage der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu lösen war.
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