Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Nigl als Vorsitzenden, die Richter Mag. Derbolav-Arztmann und Dr. Nowak sowie die fachkundigen Laienrichter Mirko Snajdr und MMag. PhD Cornelia Axmann in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* B*, geboren am **, **, vertreten durch C* B*, als gesetzlicher Erwachsenenvertreter, ebenda, dieser vertreten durch Mag. D*, BA, Arbeiterkammer **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , **, vertreten durch Mag. E*, ebendort, wegen Ausgleichszulage, über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 9.10.2025, **-27, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird Folge gegeben und das angefochtene Urteil dahin abgeändert, dass es lautet:
„Das Klagebehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei für den Zeitraum 2.8.2024 bis 29.10.2024 Ausgleichszulage zu zahlen, wird abgewiesen .
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei Ausgleichszulage für die Zeiträume von 1.7.2024 bis 1.8.2024 und von 30.10.2024 bis 31.12.2024 in der Höhe von monatlich EUR 496,33 sowie ab dem 1.1.2025 in der Höhe von monatlich EUR 519,16 zu zahlen.“
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 3.2.2025 stellte die Beklagte den Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage ab 1.7.2024 neu fest und sprach darin unter anderem aus, dass vom 2.8.2024 bis 29.10.2024 kein Anspruch auf Ausgleichszulage bestehe, da aufgrund der Dauer der Auslandsaufenthalte der Klägerin kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliege.
Die Klägerin erhob dagegen Klage und brachte zusammengefasst vor, dass sie sich zwar vom 3.6.2024 bis zum 30.10.2024 in der Türkei aufgehalten jedoch ohne Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts.
Die Beklagte bestritt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht die Beklagte zur Zahlung einer Ausgleichszulage im gesetzlichen Ausmaß vom 2.8.2024 bis 29.10.2024.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die pflegebedürftige Klägerin, die Pflegegeld der Stufe 5 bezieht, flog am 2.6.2024 (mit Hilfestellung der Fluglinie für immobile Patienten) in die Türkei und kam am 30.10.2024 wieder nach Österreich. Sie wurde von ihren Verwandten zum Flughafen gebracht, dem Service am Flughafen übergeben und abgeholt. Sie wurde auch in der Türkei von ihrem mit ihr in ** im gemeinsamen Haushalt wohnenden Sohn und ihrer Schwiegertochter gepflegt und half die Mutter der Schwiegertochter in der Türkei mit der Pflege. Die Klägerin reiste mit kleinem Reisegepäck, nur Medikamente und Sommerkleidung wurde mitgenommen. Die Familie hatte lediglich Absicht, Erholungsurlaub in der Türkei zu machen, nicht ihren gewöhnlichen Aufenthalt aufzugeben. Die Klägerin litt im gegenständlichen Zeitraum unter Alzheimer, konnte nicht mehr mit Behörden kommunizieren und hatte keinen Erwachsenenvertreter.
Die Enkelin der Klägerin verständigte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt (erst) am 10.7.2024, dass die Klägerin seit 2.7.2024 im Ausland sei und voraussichtlich länger als zwei Monate bleiben werde. Am 30.10.2024 von der Rückkehr über den Auslandsaufenthalt.
Rechtlich folgerte das Erstgericht zusammengefasst, nach der Rechtsprechung komme es beim „gewöhnlichen Aufenthalt" darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung mache. Das richte sich vor allem nach der Dauer des Aufenthalts und seiner Beständigkeit sowie anderen, objektiv überprüfbaren Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen und darauf hindeuten würden, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben werde.
Nur vorübergehende bzw kurzfristige Auslandsaufenthalte würden den Anspruch auf Pflegegeld [hier: Ausgleichszulage] nicht beeinträchtigen. Nach oben hin finde ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann seine Grenze, wenn er eine Dauer erreicht habe, die geeignet sei, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen.
Die Judikatur nehme dabei einen kritischen Zeitraum von vier Wochen bis sechs Monaten an: Abwesenheiten bis zu vier Wochen seien - ohne Rücksicht auf ihre Gründe - jedenfalls als unschädlich anzusehen, wohingegen bei einem Auslandsaufenthalt von mehr als der Hälfte des Jahres die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts im Ausland anzunehmen und daher nicht mehr davon auszugehen sei, dass der gewöhnliche Aufenthalt noch im Inland liege. Innerhalb dieses Rahmens könne unter Bedachtnahme auf den Zweck der Abwesenheit auch ein längerer Auslandsaufenthalt ohne Auswirkung auf das Pflegegeld [hier: die Ausgleichszulage] sein, solange der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland gewahrt und nach den Gesamtumständen noch von einem gewöhnlichen Aufenthalt im Inland auszugehen sei. Soweit in der älteren Rechtsprechung auf eine Frist von zwei Monaten abgestellt worden sei, habe dies auf der insoweit nicht mehr in Kraft stehenden Regelung des § 89 Abs 2 ASVG (idF vor dem Bundesgesetz BGBl I 2015/2) beruht.
Es ergebe sich [aus dem Sachverhalt] nicht, dass die Klägerin während des Aufenthalts in der Türkei ihre persönlichen Verbindungen zu Österreich aufgegeben und sozusagen „ihre Zelte völlig abgebrochen" habe. Die Klägerin sei weiter von ihren Angehörigen, die sie auch in Österreich pflegten, gepflegt worden und habe Hilfe von der in der Türkei ansässigen Mutter der Schwiegertochter erhalten. Im Hinblick auf die hohe Pflegebedürftigkeit und komplizierte Reise sei ein langer Aufenthalt bei Verwandten gerechtfertigt und stelle keine Aufgabe des gewöhnlichen Aufenthalts dar, sodass noch von einem kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich auszugehen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben, hilfsweise das Urteil aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Berufung ist berechtigt .
Mit der allein erhobenen Rechtsrüge wendet sich die Berufung zusammengefasst gegen die Ansicht des Erstgericht, die Klägerin habe trotz ihres fast fünfmonatigen Aufenthalts in der Türkei, deren Staatsbürgerin sie sei, einen Anspruch auf Ausgleichszulage. Nach der Rechtsprechung sei eine strengere Prüfung des einen Anspruch auf Ausgleichszulage rechtfertigenden gewöhnlichen Aufenthalts als bei einem Pflegegeldanspruch anzustellen.
Dem ist zu folgen:
Gemäß § 292 ASVG hat die pensionsberechtigte Person einen Anspruch auf Ausgleichszulage, soweit deren Pension zuzüglich eines aus übrigen Einkünften des Pensionsberechtigten erwachsenden Nettoeinkommens und der gemäß § 294 ASVG zu berücksichtigenden Beträge nicht die Höhe des für sie geltenden Richtsatzes (§ 293 ASVG) erreicht, solange sie ihren rechtmäßigen, gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Das Erstgericht legte in seiner rechtlichen Beurteilung die Grundsätze der Rechtsprechung zur Auslegung des Begriffs des „gewöhnlichen Aufenthalts“ (im Sinne der Bestimmung des BPGG) richtig dar. Davon ausgehend bejahte es, insbesondere gestützt auf die Entscheidung 10 ObS 137/22b, das Fortbestehen des gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in Österreich auch im vorliegenden Verfahren zum Anspruch auf Ausgleichszulage.
Gerade in dieser Entscheidung zu 10 ObS 137/22b – zu einem Pflegegeldanspruch der Stufe 7 - wies der Oberste Gerichtshof nicht nur auf die besonderen Umstände des dortigen Einzelfalls, sondern auch darauf hin, dass bei der Prüfung eines Anspruchs nach dem Pflegegeldrecht im Vergleich zum einem solchen nach dem Ausgleichszulagenrecht weniger strenge Maßstäbe anzulegen sind. Im vorliegenden Fall ist aber ein Anspruch der Klägerin auf Ausgleichszulage zu prüfen, sodass hier andere, strengere Maßstäbe anzulegen sind.
Die Ausgleichszulage hat sozialhilfeähnlichen, auf den individuellen Mindestbedarf abgestellten Charakter. Mit dieser Leistung sollen (nur) die Lebenshaltungskosten im Inland abgedeckt werden; außerdem soll damit die typischerweise dem Aufenthaltsstaat zukommende Aufgabe erfüllt werden, soziale Mindeststandards für bedürftige Personen zu gewährleisten, die sich nicht bloß vorübergehend in seinem Territorium aufhalten (10 ObS 145/21b mwN). Dieser Charakter legt es nahe, dass die Ausgleichszulage nur im Inland beansprucht werden kann. Sie setzt daher den (rechtmäßigen) gewöhnlichen Aufenthalt im Inland voraus (§ 292 Abs 1 ASVG; 10 ObS 145/21b).
Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts wurde aus § 66 Abs 2 JN übernommen (ErläutRV 214 BlgNR 20. GP 45). Ob demnach ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland vorliegt, richtet sich nach seiner Dauer, seiner Beständigkeit sowie anderen Umständen persönlicher oder beruflicher Art, die dauerhafte Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen (RS0085478; 10 ObS 145/21b). Nach der Rechtsprechung kommt es dabei darauf an, ob jemand einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehung macht (RS0046577; 10 ObS 34/11i, 10 ObS 137/22b).
Nur kurzfristige und vorübergehende Auslandsaufenthalte schaden dem Aufrechtbleiben eines gewöhnlichen Aufenthalts nicht. Der Ausnahmecharakter des Aufenthalts im Ausland muss aber stets gewahrt werden (10 ObS 145/21b mwN; 10 ObS 34/11i ua; RS0106712). Seine zeitliche Begrenzung wird ein Auslandsaufenthalt jedenfalls dann finden müssen, wenn er eine Dauer erreicht hat, die geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen.
Hält sich ein Pensionsberechtigter etwa mehr als die Hälfte des Jahres im Ausland auf, kann – wie das Erstgericht richtig aufzeigte - jedenfalls nicht mehr davon ausgegangen werden, dass er noch einen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (10 ObS 145/21b, 10 ObS 137/22b; RS0119112). Daran kann auch beispielsweise das Beibehalten einer Wohnung im Inland nichts ändern. Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland liegt erst dann wieder vor, wenn der Pensionsbezieher tatsächlich nach Österreich zurückgekehrt und nach den Umständen indiziert ist, dass er seinen Aufenthalt auf Dauer (wieder) ins Inland verlegt (10 ObS 145/21b mwN). Ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland kann sogar auch dann begründet werden, wenn eine Person krankheitsbedingt nicht zu einer Rückkehr nach Österreich in der Lage ist (10 ObS 145/21b).
In den Entscheidungen 10 ObS 197/98p und 10 ObS 28/99m schloss sich der Oberste Gerichtshof den Ausführungen Pfeils in „Der praktische Fall“, Ausgleichszulagenanspruch und Auslandsaufenthalt, DRdA 1998, 214 ff zur Frage des Wiederauflebens des gewöhnlichen Inlandsaufenthalts nach Beendigung eines Auslandsaufenthalts an:
Begibt sich ein Pensionsbezieher etwa für vier Monate ins Ausland, so ist die Unterbrechung - selbst dann, wenn alle Umstände dafür sprechen, dass er wieder nach Österreich zurückkehren werde - zu lange, um einen kontinuierlichen gewöhnlichen Aufenthalt annehmen zu können. Von einem gewöhnlichen Inlandsaufenthalt ist dann - zumindest im Hinblick auf die Ausgleichszulage - erst wieder zu sprechen, wenn der Pensionsbezieher tatsächlich nach Österreich zurückgekehrt ist und nach den Umständen indiziert ist, dass er seinen Aufenthalt auf Dauer ins Inland verlegt (10 ObS 34/11i).
Im vorliegenden Fall flog die Klägerin am 2.6.2024 in die Türkei und blieb dort bis zum 30.10.2024, somit nahezu fünf Monate. Der vom Erstgericht angeführte Umstand, dass die Klägerin dort von ihren Angehörigen, die sie auch in Österreich pflegen, gepflegt wurde und Hilfe von der in der Türkei ansässigen Mutter der Schwiegertochter erhielt, spricht hier dafür, dass die Klägerin, dort auch während dieser Zeit den Mittelpunkt ihres Lebens, vor allem ihrer sozialen Beziehungen gehabt hat.
Wie die Berufung zutreffend darlegt, entspricht der Auslandsaufenthalt von 2.6.2024 bis 30.10.2024 in der Türkei insoweit dem Ort ihres bisherigen Lebensmittelpunkts in Österreich, und zwar mit den selben Personen, die sie für diesen fast fünfmonatigen Zeitraum statt in Österreich in der Türkei gepflegt haben. Die familiären Bindungen der Klägerin waren für den Zeitraum von 2.6.2024 bis 30.10.2024 im Wesentlichen in der Türkei gegeben, denn die pflegenden Familienangehörige befanden sich während des Zeitraums mit ihr in der Türkei. Daher wurde während des Auslandsaufenthaltes der Klägerin gemeinsam mit ihren nächsten Bezugs-und Betreuungspersonen von 2.6.2024 bis 30.10.2024 die Türkei zum Ort ihres Lebensmittelpunkts. Welche Motivation dem Aufenthalt in der Türkei zugrunde lag, ist nicht relevant (10 ObS 137/22b; dieser Entscheidung lag im Übrigen kein derart langer Auslandsaufenthalt zugrunde).
Bei der anzustellende Gesamtschau und Würdigung der vorliegenden Umstände des vorliegenden Falls – auch der Pflegebedürftigkeit - ist hier daher davon auszugehen, dass die Klägerin während ihres fast fünfmonatigen Aufenthalts in der Türkei iSd § 292 ASVG dort ihren gewöhnlichen Aufenthalt genommen und jenen in Österreich aufgegeben hat. Diesen hat sie allerdings mit der Rückkehr nach Österreich wieder aufgenommen, sodass ihr ab diesem Zeitpunkt auch wieder von der Beklagten Ausgleichszulage zuerkannt wurde.
Es war daher der Berufung Folge zu geben und das angefochtene Urteil im klagsabweisenden Sinne abzuändern. Dabei war zu berücksichtigen, dass der mit der Klage bekämpfte Bescheid im Zweifel zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil außer Kraft tritt (RS0085721), weshalb die bescheidmäßige Feststellung der Ausgleichszulage im Urteil zu wiederholen war. Dies gilt grundsätzlich und jedenfalls beim Ausgleichszulagenanspruch auch dann, wenn der klagenden Parteien nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zusteht (RS0086568, RS0084896). Die Bescheidwiederholung war durch das Berufungsgericht ungeachtet des fehlenden Ausspruchs in erster Instanz von Amts wegen auszusprechen (vgl Sonntag in Köck/Sonntag, ASGG § 71 Rz 25 mwN).
Eine Kostenentscheidung entfällt in beiden Instanzen, weil keine Kosten verzeichnet wurden.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil Rechtsfragen von der in § 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität nicht zur Beurteilung standen. Ob ein gewöhnlicher Aufenthalt vorliegt, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0106709 [T2]; RS0106712 [T5]), 10 ObS 145/21b).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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