Bei Erhebung der Klage wird nur jener Teil des Bescheides rechtskräftig, der sich inhaltlich vom angefochtenen Teil trennen lässt. Untrennbar sind der stattgebende und abweisende Teil des Ausgleichszulagenanspruches. Daher ist auch dann, wenn der klagenden Partei nur die dem außer Kraft getretenen Bescheid entsprechende Leistung zustände, diese Leistung im Urteil neuerlich zuzusprechen.
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