JudikaturOGH

RS0046577 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
18. September 2025

Der gewöhnliche Aufenthalt ist jener Ort, an dem jemand während einer längeren Zeit, wenn auch nicht ununterbrochen, aber doch hauptsächlich sich aufzuhalten pflegt. Es kommt nicht auf die Absicht, dauernd an einem Orte verbleiben zu wollen, an, sondern nur darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Dies ist auch bei dem Flüchtling der Fall, der an einem Orte Aufenthalt nimmt, um von hier aus sein künftiges Schicksal zu klären.

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