Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Lehr in der Strafsache gegen A*wegen §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 6. Juli 2026, GZ **-60, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht die Barauslagen des gemäß § 61 Abs 2 StPO bestellten Verfahrenshilfeverteidigers Mag. B* mit 25 Euro (Fahrtkosten zwecks Besuch in der JVA Krems am 10. Juni 2026 und der Hauptverhandlung am 17. Juni 2026 von jeweils 12,50 Euro). Die im Antrag ebenfalls angesprochenen Barauslagen von 2,60 Euro ERV-Beitrag sowie zwei Mal 0,50 Euro Parkgebühren erachtete die Erstrichterin als nicht ersatzfähig.
Gegen den unterlassenen Zuspruch dieser Kosten (insgesamt 3,60 Euro) richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Verfahrenshilfeverteidigers ON 63, die nicht berechtigt ist.
Gemäß § 393 Abs 2 erster Satz StPO sind einem nach § 61 Abs 2 StPO beigegebenen Verteidiger, soweit nicht nach § 56 Abs 2 StPO vorzugehen ist, auf sein Verlangen die nötig gewesenen und wirklich bestrittenen baren Auslagen vom Bund zu vergüten.
Zur Rechtsverfolgung notwendig sind jedenfalls die Kosten der Anreise zu Gericht. Verwendet der Verfahrenshelfer für die Fahrt zu Gericht den eigenen PKW, sind auch diese Kosten grundsätzlich zu ersetzen, sofern die Benützung an sich notwendig war. Die Auslagen sind mit einem Pauschalbetrag nach den Ansätzen der Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (§ 10 Abs 3 RGV 1955) abzugelten. Damit sind alle mit der Haltung eines Kraftfahrzeuges verbundenen Kosten (zB Park-, Garagen- oder Mautgebühren, Autobahnvignette) abgegolten. Ein Ersatz einzelner mit der Benützung des Pkws verbundener Kosten kommt daher nicht in Betracht ( Lendl in WK-StPO § 393 Rz 10).
Da die Fahrtspesen hier nach § 10 Abs 3 RGV berechnet wurden, sind damit in Übereinstimmung die Parkgebühren abgegolten (vgl OLG Linz 8 Bs 218/24a, 8 Bs 217/24d, 9 Bs 279/24d uam). Das Rechtsmittelargument, es handle sich gerade nicht um „halterbezogene“ Aufwendungen sondern vielmehr um konkrete und - infolge Kurzparkzone rund um das Gericht - auch notwendige Auslagen überzeugt angesichts der obigen Rechtsausführungen nicht.
Auch zu den verzeichneten ERV-Kosten hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese keine Barauslagen darstellen, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG) handelt. Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für den technischen Zugang zu den Justiz Datenbanken und für die automationsunterstützte Datenübertragung resultieren – vergleichbar Telefongebühren – aus dem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt, dessen Höhe sich etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftszahl oder der Downloads pro Dokument orientiert. Derartige Abfragekosten, wenn sie auch – ähnlich einem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen werden, stellen ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteten Kanzlei- und Regieaufwand dar. So ist etwa auch der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG, der als Beitrag zur Kostenamortisation für die ERV-Einrichtung auf Anwaltsseite geschaffen wurde, ebenso keine Barauslagenvergütung, sondern als Honorarbestandteil konzipiert (RIS-Justiz RS0101439; OLG Wien 132 Bs 119/18x, 19 Bs 275/18g, 23 Bs 388/24p, 21 Bs 203/26w uva; RIS-Justiz RL0000246, insbesondere 9 Bs 184/24h mwN und Auseinandersetzung mit gegenteiliger Judikatur; OLG Linz 9 Bs 4/24p; RIS-Justiz RI0100089; OLG Innsbruck 6 Bs 119/24m, 12 Bs 26/26g ua; Obermaier , Kostenhandbuch 4 Rz 1.429).
Der Beschwerde ist daher nicht Folge zu geben.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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