Das Oberlandesgericht Innsbruck hat durch die Richterin Dr. Beate Abler als Einzelrichterin (§ 33 Abs 2 StPO) in der Strafsache gegen A*, vertreten durch **, wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 1. Fall StGB über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck vom 11.03.2026, GZ ** -41, beschlossen:
Der Beschwerde wird n i c h t F o l g e gegeben.
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Begründung:
Mit Verfügung vom 16.12.2025 (ON 1.5) stellte die Staatsanwaltschaft Innsbruck das zu AZ ** gegen A* wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 1. Fall StGB geführte Ermittlungsverfahren gemäß § 190 StPO ein.
Mit Schriftsatz vom 09.03.2026 (ON 39) beantragte der anwaltlich vertretene Beschuldigte gemäß § 196 a StPO die Zuerkennung eines Betrages zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von EUR 5.872,72 und verwies dabei auf eine Leistungsaufstellung mit verzeichneten Verteidigungskosten in dieser Höhe. Darin enthalten EUR 978,79 an USt und EUR 1.626,98 an Erfolgszuschlag.
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Landesgericht Innsbruck den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 500,00. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass neben dem gegenständlichen Antrag der Verteidigerin die Vollmachtsbekanntgabe samt Antrag auf Akteneinsicht vom 19.3.2025 (ON 7) und die Anträge auf Akteneinsicht vom 6.6.2025 (ON 9), 2.10.2025 (ON 30) und 28.11.2025 (ON 34) aktenkundig seien. Zudem sei am 25.7.2025 eine Akteneinsichtnahme auf der PI B* erfolgt(siehe dazu ON 28.2, 6).
Nachdem sich die Bestimmung des Beitrags des Bundes zu den Kosten der Verteidigung nach § 196a Abs 1 StPO vor allem am Umfang der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen zu orientieren habe, sei in diesem Ermittlungsverfahren ein pauschaler Kostenbeitrag von EUR 500,00 angemessen, wobei bei der Bestimmung dieses Betrags ein geltend gemachter Erfolgszuschlag grundsätzlich außer Betracht zu bleiben habe. Ein gesonderter Barauslagenersatz stehe nicht zu. Die geltend gemachten ERV-Kosten stellen keine Barauslagen dar, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG).
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten mit dem Antrag, die Entscheidung des Landesgerichts Innsbruck vom 11.03.2026, ** aufzuheben, in der Sache selbst zu entscheiden und den zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung mit EUR 3.000,00 zu bestimmen.
Zusammengefasst wurde eingewandt, im gegenständlichen Verfahren sei, wie sich aus der Leistungsaufstellung ergebe, eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe, mehrere Anträge auf Akteneinsicht, da dies von der StA so gewünscht worden sei, Aktenstudium sowie die Teilnahme an einer mehrstündigen Einvernahme vor der PI B* notwendig gewesen. Der mit dem bekämpften Bescheid (gemeint wohl Beschluss) festgesetzte Beitrag zu den Verteidigerkosten sei deutlich zu gering und widerspreche den dargelegten Bemessungskriterien fundamental (ON 42).
Der Beschwerde, zu der sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme enthielt, kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 196a Abs 1 StPO hat der Bund dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten, wenn das Ermittlungsverfahren (hier relevant:) gemäß § 190 StPO eingestellt wird. Der Beitrag umfasst – neben den baren Auslagen – einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,- Euro nicht übersteigen.
Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Dauer des Ermittlungsverfahrens, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrundeliegenden Sachverhalts, der in seiner Komplexität von ganz einfachen Fällen bis hin zu umfangreichen Strafverfahren (etwa organisierter Kriminalität oder Wirtschaftsstrafverfahren) variieren kann und bei dem auch Aspekte, die die Ermittlungsarbeit erheblich aufwendig gestalten (beispielsweise wirtschaftliche Verflechtungen, Auslandsbeteiligungen, schwer nachvollziehbare Geldflüsse, Erfordernis von Sachverständigengutachten oder Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem steht die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 3). Die Regelung des § 196a StPO wurde an jene des § 393a StPO angelehnt, für den von der Judikatur der Aktenumfang, die Schwierigkeit bzw Komplexität der Sach- und Rechtslage sowie der Umfang des Verfahrens (Hauptverhandlungen, Rechtsmittel) herangezogen wurden. Der Pauschalkostenbeitrag im Höchstbetrag der Grundstufe 1 in Höhe von EUR 6.000,-- soll grundsätzlich für alle Verteidigungshandlungen zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Grundstufe fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen, wie etwa einer gefährlichen Drohung, bis hin zu Wirtschaftsstrafsachen, reichen, kann sich der Beitrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung mit dem Mandanten, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von 2 Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostensätze der Allgemeinen Honorar -Kriterien (AKH) rund EUR 3.000,-- an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, Erfolgs- und Erschwerniszuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 5). Eine Verpflichtung, einem Beschuldigten sämtliche Aufwendungen für seine Verteidigung zu ersetzen, sieht das Gesetz nicht vor und ist eine solche Verpflichtung weder den geltenden Verfassungsbestimmungen noch der Judikatur des EGMR zu entnehmen (EBRV 2557 der Blg XXVII. GP, S 2). Der Pauschalbeitrag darf stets nur ein Beitrag sein und nicht die gesamten Verteidigerkosten ersetzen (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 10 mwN).
Hintergrund des gegenständlichen Strafverfahrens war die Beurteilung des Vorwurfs, ob der Beschuldigte das Vergehen des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127 Abs 1, 128 Abs 1 Z 5, 130 Abs 1 1. Fall StGB zu verantworten habe.
Nach Einlangen des Abschlussberichts der PI B* am 07.11.2025, wurde das Ermittlungsverfahren gegen gegen A* mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Innsbruck am 16.12.2025 gem. § 190 StPO eingestellt (ON 1.5). Das Ermittlungsverfahren dauerte rund 9 Monate.
Mit Schriftsatz vom 19.03.2025 (ON 7) gab die Verteidigerin ihre Vollmacht bekannt und beantragte Akteneinsicht. Am 06.06.2025 (ON 9), 02.10.2025 (ON 30) und am 28.11.2025 (ON 34) stellte die Verteidigerin weitere Anträge auf Akteneinsicht. Am 25.07.2025 nahm der Verteidiger an der Beschuldigtenvernehmung teil (ON 28.3).
Die zu lösenden Tat- und Rechtsfragen waren ausgehend von den vorliegenden Beweismitteln von überschaubarer Komplexität. Aktenkundig ergeben sich an zweckmäßigem Verteidigungsaufwand die Vollmachtsbekanntgabe, die wiederholten Anträge auf Akteneinsicht und die Teilnahme des Verteidigers an der Beschuldigtenvernehmung.
Dass Erfolgs- und Erschwerniszuschläge bei der Festsetzung eines Verteidigungskostenbeitrages außer Betracht zu bleiben haben, ergibt sich aus den oben angeführten Gesetzesmaterialien (vgl. zur früheren Rechtslage im Übrigen auch Mayerhofer, StPO 5 § 393a Anm 3).
Festzuhalten bleibt, dass für einen Antrag auf Kostenbestimmung keine Kosten verzeichnet werden können ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 393a Rz 23).
Zu den verzeichneten ERV-Kosten hat das Erstgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass diese keine Barauslagen darstellen, da es sich dabei um einen besonderen Kostenanspruch des Verteidigers für die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr handle (§ 23a RATG) handelt.
Aufwendungen einer Anwaltskanzlei für den technischen Zugang zu den Justiz-Datenbanken und für die automationsunterstützte Datenübertragung resultieren – vergleichbar Telefongebühren – aus dem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt, dessen Höhe sich etwa an der Anzahl der Suchergebnisse pro Geschäftszahl oder der Downloads pro Dokument orientiert. Derartige Abfragekosten, wenn sie auch – ähnlich einem Einzelgesprächsnachweis in der Telefonie – intern separat ausgewiesen werden, stellen ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen, sondern im Rahmen des Einheitssatzes vergüteten Kanzlei- und Regieaufwand dar. So ist etwa auch der ERV-Zuschlag nach § 23a RATG, der als Beitrag zur Kostenamortisation für die ERV-Einrichtung auf Anwaltsseite geschaffen wurde, ebenso keine Barauslagenvergütung, sondern als Honorarbestandteil konzipiert (RIS- Justiz RL0000246, insbesondere 9 Bs 184/24h mwN und Auseinandersetzung mit gegenteiliger Judikatur; OLG Linz 9 Bs 4/24p; RIS-Justiz RI0100089; OLG Innsbruck 6 Bs 119/24m ua; Obermaier, Kostenhandbuch4 Rz 1.429).
Insgesamt handelt es sich fallaktuell aufgrund der einfachen Sach- und Rechtslage, des geringen Umfangs der gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Ermittlungen und dem dadurch äußerst überschaubaren Ausmaß des notwendigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers um ein hinter dem „Standardverfahren“ zurückbleibenden Verteidigungsfall, weshalb der vom Erstgericht zugesprochene Verteidigerkostenbeitrag nicht zu beanstanden ist und der begehrten Erhöhung nicht zugänglich ist.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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