Abfragekosten für die Einsicht in den elektronisch geführten Akt resultieren aus einem mit einem privaten Unternehmen autonom vereinbarten Entgelt. Die Kosten können für jeden Rechtsanwalt, je nachdem welcher Übermittlungs- und Verrechnungsstelle er sich bedient, variieren oder gar nicht anfallen. Daher sind solche Abfragekosten ihrer Art nach keine ersatzfähigen Barauslagen iSd § 393 Abs 2 StPO, sondern vielmehr nicht gesondert zu ersetzender Kanzleiaufwand, den das Bundesministerium für Justiz der Österreichischen Rechtsanwaltskammer im Rahmen eines pauschalen Honorarsatzes für erbrachte Verfahrenshilfeleistungen jährlich vergütet.
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