Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Mag. Frigo in der Strafsache gegen A* und andere über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 21. Mai 2026, GZ B*-127, den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss in seinem Punkt 1. dahingehend abgeändert, dass der vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* auf 6.000 Euro herabgesetzt wird.
Begründung.
Mit dem am 4. Mai 2026 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien, GZ B*-121.19, wurde A* vom Vorwurf des Verbrechens der absichtlich schweren Körperverletzung nach §§ 12 dritter Fall, 87 Abs 1 StGB gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Mit Schriftsatz vom 6. Mai 2026 (ON 123) beantragte A* unter Vorlage eines Kostenverzeichnisses von 16.728,14 Euro (inkl Erfolgszuschlag von 50% in Höhe von 4.641,53 und Barauslagen von 10,20 Euro für ERV-Kosten und Fahrtkosten; ON 125) die Zuerkennung eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung gemäß § 393a StPO.
Mit dem angefochtenen Beschluss (ON 127) bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu leistenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung des A* in Höhe von 16.728,14 Euro.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Staatsanwaltschaft (ON 127), in der sie zusammengefasst moniert, dass im Hauptverfahren ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu honorieren sei und nicht die gesamten Kosten.
Der Beschwerde kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Gemäß § 393a Abs 1 StPO hat der Bund unter anderem von einem Offizialdelikt freigesprochenen Angeklagten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Dieser umfasst die nötig gewesenen und vom Angeklagten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Angeklagte bedient. Der Beitrag ist nach Abs 2 leg cit unter Bedachtnahme auf den Umfang des Verfahrens, die Komplexität der zu lösenden Tat-und Rechtsfragen und das Ausmaß des nötigen und zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen und darf-von gegenständlich nicht vorliegenden Ausnahmefällen abgesehen-im Verfahren vor dem Landesgericht als Schöffen-und Geschworenengericht 30.000 Euro grundsätzlich nicht übersteigen (§ 393a Abs 2 Z 1 StPO).
Bei der Berechnung des Aufwandersatzes hat nur der Einheitssatz, nicht die in den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) verankerten (Erfolgs-und Erschwernis)Zuschläge Berücksichtigung zu finden (EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 5). Im Gegensatz dazu, dass jedem Freigesprochenen bzw aus der Verfolgung gesetzten Angeklagten Barauslagen-sofern grundsätzlich ersatzfähig und bescheinigt -im vollen Umfang zu ersetzen sind ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 4 ff), sieht das Gesetz auch nach seiner Novellierung nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich einen Beitrag zu den Verteidigerkostenund nicht deren gesamten Ersatz vor (siehe dazu auch EBRV 2557 BlgNR 27 GP S 2; RIS-Justiz RS0133374).
Unter die Barauslagen fallen vor allem die Kosten für Aktenkopien, gleichgültig wer diese zunächst bezahlt hat. Alle jene baren Auslagen (Spesen) des Verteidigers hingegen, die nach den AHK gesondert oder durch Inanspruchnahme des einfachen oder doppelten Einheitssatzes (§ 23 RATG) in die Kostennote einzusetzen sind, bilden einen Teil des Honoraranspruches des Verteidigers und können daher nur im Rahmen des Pauschalbeitrages abgegolten werden. Dazu gehören unter anderem die Fahrtkosten des Verteidigers, aber auch ERV-Kosten oder Postgebühren im Inland oder der Kanzleiaufwand ( Lendl,WK-StPO § 393a Rz 5; RIS-Justiz RS0101439; OLG Wien 23 Bs 388/24p, 19 Bs 275/18g, 132 Bs 119/18x mwN).
Die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten ist für die Bemessung grundsätzlich nicht von Belang ( Lendl , WK-StPO § 393a Rz 10f).
In Anwendung der genannten Kriterien ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich um ein weder nach der Sach-und auch Rechtslage schwieriges oder äußerst umfangreiches, in die Zuständigkeit des Schöffengerichts des Landesgerichts fallendes Verfahren handelt (der Anklagevorwurf umfasste ein Körperverletzungsdelikt), das nach Durchführung einer knapp über sechs Stunden dauernden Hauptverhandlung an einem Verhandlungstag im Beisein des Wahlverteidigers rechtskräftig beendet wurde (ON 121.19).
Ebenso erweist sich der Akteninhalt mit 120 Ordnungsnummern bis zum Urteil als überschaubar, weil ein großer Teil des Akteninhalts aufgrund der Anzahl von sieben Angeklagten aus Beschlüsse zur Bestellung von Verfahrenshilfeverteidigern samt den entsprechenden Bescheiden der Rechtsanwaltskammer, Vollmachtsbekanntgaben, Berichte der Jugendgerichtshilfe, mehrmals eingeholte Strafregisterauskünfte, diverse Sozialversicherungs-und ZMR-Abfragen, Anträge auf Akteneinsicht und Honorarnoten für erbrachte Dolmetscherleistung besteht.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien sowie dem Aufwand des Verteidigers (Vollmachtsbekanntgabe, Aktenstudium und Durchführung der Hauptverhandlung), erweist sich der Zuspruch der gesamten Verteidigerkosten für die vom Verteidiger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens erbrachten Leistungen als rechtlich verfehlt und korrekturbedürftig, weil vom Bund nur ein Beitrag zu leisten und kein Erfolgszuschlag zu honorieren ist.
Unter den dargelegten Prämissen ist daher ein Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 6.000 Euro zuzusprechen.
Gegen die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise