Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Privatanklagesache der Privatanklägerin A* AG&Co KGaA gegen B* wegen der Vergehen der strafbaren Kennzeichenverletzungen nach § 60 Abs 1 Markenschutzgesetz über die Berufung der Privatanklägerin wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. September 2025, GZ **-15.3, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Aichinger, im Beisein der Richterin Mag. Staribacher und des Richters Mag. Trebuch LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Privatanklagevertreters Mag. Constantin Kletzer, des Angeklagten sowie seines Verteidigers Mag. Ilhan Kizildag durchgeführten Berufungsverhandlung am 11. Juni 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld wird nicht Folge gegeben, jene wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche wird zurückgewiesen .
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen der Privatanklägerin auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene türkische Staatsangehörige B* von den wider ihn mit Privatanklage vom 25. April 2025 (ON 2.1) erhobenen Vorwürfen, er habe „zumindest am 16.08.2024 und am 23.08.2024 an der Örtlichkeit **, nachgeahmte Waren der Privatanklägerin, nämlich Flaschen mit Flüssigwaschmittel, zum Zwecke des Verkaufs im geschäftlichen Verkehr besessen, angeboten und auch verkauft, auf denen ohne Zustimmung der Privatanklägerin die folgenden in Österreich aufrechten Marken der Privatanklägerin angebracht waren: die IR-Marke benennend Österreich Wortmarke C* – IR D*, die IR-Marke benennend Österreich Wortmarke C* – IR E*, die IR-Marke benennend Österreich Wort-Bild-Marke C* – IR F*, die IR-Marke benennend Österreich Bildmarke ‚G*‘ – IR H*, die IR-Marke benennend Österreich Wort-Bild-Marke C* – IR I* sowie die Österreichische Wortmarke C* – AT J*“, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen und die Privatanklägerin gemäß § 366 Abs 1 StPO mit ihren Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit, Schuld und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche angemeldete (ON 17) sowie fristgerecht zu ON 18.1 in den Punkten Nichtigkeit und Schuld ausgeführte Berufung der Privatanklägerin.
Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse stellte der Erstrichter fest, der Angeklagte habe an „seinem Marktstand […] zumindest am 16. und am 23. August 2024 nachgeahmte Waren der Privatanklägerin, nämlich vorgeblich echtes C*-Flüssigwaschmittel,“ besessen „und diese zum Zweck des Verkaufes bereit[gehalten]“ (US 2). In subjektiver Hinsicht traf er eine Negativfeststellung, derzufolge nicht festgestellt werden könne, „dass der Angeklagte billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden hätte, dass es sich bei dem von ihm zumindest am 16. und am 23. August [2024] an seinem Marktstand feilgebotenen Produkten, Flüssigwaschmittel, 4,5l, vorgeblich der Marke C*, nicht um ein Originalprodukt der Privatanklägerin handelte“ (US 3).
Beweiswürdigend hielt er im Wesentlichen fest, die – die subjektive Tatseite in Abrede stellenden – „Ausführungen des Angeklagten“ seien „im gesamten Verfahren kohärent, nachvollziehbar und schlüssig“ gewesen, „der Angeklagte“ habe „auch persönlich den Eindruck“ hinterlassen, „an einer wahrheitsgemäßen und umfänglichen Aufklärung interessiert zu sein“. Insgesamt würden demnach keine „ausreichend belastbare[n] Grundlagen dafür“ vorliegen, „der Angeklagte hätte billigend in Kauf genommen und sich damit abgefunden, tatsächlich gefälschte C*-Produkte zu verkaufen“ (US 6).
Der – zunächst zu behandelnden ( Ratz, WK-StPO § 476 Rz 9) – Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO) zuwider stehen der Negativfeststellung zur subjektiven Tatseite des Angeklagten die Umstände, dass er sich „weigerte“, „bei den Testkäufen […] eine Rechnung […] auszustellen“, und „angab, das Waschmittel sei vom Verkäufer aus Bulgarien bezogen worden […], während die […] Etikettierung in deutscher Sprache erfolgte“, nicht erörterungsbedürftig entgegen (RIS-Justiz RS0098646 [insb T8]).
Mit den „vom Angeklagten angebotenen gefälschten C*-Flüssigwaschmittelflaschen“ hat sich der Erstrichter hinwieder beweiswürdigend auseinandergesetzt (US 6). Er war dabei aber nicht verhalten, alle diesbezüglichen Verfahrensergebnisse in extenso zu erörtern bzw sich mit jedem gegen seine Beweiswürdigung möglichen, im Rahmen der Berufung wegen Nichtigkeit konkret erhobenen Einwand (hier: „Etikett […] auffallend faltig auf die Flasche geklebt“) im Voraus auseinanderzusetzen (RIS-Justiz RS0106295 [insb T12]).
Soweit die Berufungswerberin eine ihres Erachtens „unzureichende Beweisaufnahme“ kritisiert (nominell § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO), ist sie darauf zu verweisen, dass eine solche von vornherein nicht Gegenstand der Mängelrüge ist (RIS-Justiz RS0099400).
Aktenwidrigkeit (§ 281 Abs 1 Z 5 fünfter Fall StPO) wird letztlich nur durch eine erheblich unrichtige Wiedergabe des Inhalts von Beweismitteln begründet, die für die Beweiswürdigung von Bedeutung ist (RIS-Justiz RS0099408 [insb T3]). Warum es vorliegendenfalls aber für die Beweiswürdigung von Bedeutung sein sollte, dass der Angeklagte nicht bereits bei seiner polizeilichen Vernehmung, sondern erst in der Hauptverhandlung nähere Angaben zur Verweigerung einer Rechnungsausstellung durch den Verkäufer der Waschmittel und seinen diesbezüglichen Urgenzen machte, erklärt die Berufung nicht.
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind (RIS-Justiz RS0098390). Die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist der persönliche Eindruck des Gerichts entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (RIS-Justiz RS0098413). Schließlich tut es nichts zur Sache, wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere - hier von der Berufungswerberin angestrebte - Schlussfolgerungen möglich sind.
Vorliegendenfalls beurteilte der Erstrichter die nicht geständige, das Vorliegen der subjektiven Tatseite in Abrede stellende Verantwortung des Angeklagten - nachdem er sich von diesem einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte - als nachvollziehbar und schlüssig. Dabei setzte er sich nicht nur mit dem seitens des Angeklagten für die in Rede stehenden Produkte bezahlten Einkaufspreis und dem Chatverlauf ON 6.7, sondern auch den Umständen, dass er im Zuge des Ankaufs der Produkte der Privatanklägerin keine Rechnung erhielt, die Flüssigwaschmittelbehälter ein vom Original geringfügig abweichendes Volumen aufwiesen und deren Beschriftung teils fehlerhaft war, auseinander, gewann aber dennoch „persönlich den Eindruck“, der Angeklagte sei „an einer wahrheitsgemäßen und umfänglichen Aufklärung interessiert“ gewesen (US 7). Diese Würdigung begegnet – wenn aufgrund der äußeren Umstände durchaus auch andere Schlussfolgerungen denkbar gewesen wären – ausgehend von den obigen Prämissen keinen Bedenken.
Wenn die Berufungswerberin die Verantwortung des Angeklagten als „völlig lebensfremd“ erachtet und zunächst insbesondere darauf verweist, dieser habe im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung noch „keinerlei Angaben zur einer angeblichen Nachfrage nach einer Rechnung oder zu einer entsprechenden Erklärung des Verkäufers“ gemacht, dies sei vielmehr erst in der Hauptverhandlung der Fall gewesen, ist sie darauf zu verweisen, dass detailliertere Angaben im Rahmen der Hauptverhandlung – eine „Diskrepanz“ kann darin nach Ansicht des Berufungssenats nicht erblickt werden - per se nicht für eine Unglaubwürdigkeit sprechen, auch wenn das Erstgericht diesen Aspekt übersehen haben mag. Den Umstand, dass der Angeklagte selbst keine Rechnung erhielt (und auch den von ihm im Vergleich zum Originalprodukt bezahlten, deutlich geringeren Einkaufspreis), bezog der Erstrichter hinwieder in seine Würdigung mit ein.
Das weitere, die Rechnung ON 15.2.2 und eine Abfrage aus dem Gewerbeinformationssystem (Beilage ./B) ins Treffen führende Berufungsvorbringen geht schon daran vorbei, dass der Angeklagte - ausgehend von einer durch das Berufungsgericht vorgenommenen Einsicht in das Gewerberegister - seit 1. November 2011 tatsächlich auch über eine Gewerbeberechtigung für den Standort ** verfügt.
Soweit die Berufungswerberin in Folge ausgehend von den konkreten Umständen des Verkaufs der Flüssigwaschmittel an den Angeklagten, der Packungsgröße, der Herkunft der in deutscher Sprache beschrifteten Flüssigwaschmittelbehälter aus Bulgarien, dem Chatverlauf ON 6.7, den als widersprüchlich eingestuften Angaben des Angeklagten, einem „unsauber aufgebracht[en]“ Etikett, der Preisgestaltung, dem Verkaufssetting und der Weigerung, der „Testkäuferin“ einen Kaufbeleg auszustellen, seine Verantwortung als unglaubwürdig erachtet, stellt sie lediglich eigene Beweiswerterwägungen an, ohne jedoch Bedenken an der erstrichterlichen Beweiswürdigung zu erwecken.
Die Frage, ob der Angeklagte drei Kartons zu je drei oder je vier Flüssigwaschmittelbehälter der Privatanklägerin ankaufte, ist für die subjektive Tatseite in Bezug auf den Umstand, ob es sich dabei um Originalprodukte handelte oder nicht, ohne Belang.
Der Verweis auf die zu AZ 23 Bs 108/25p des Oberlandesgerichts Wien ergangene Entscheidung geht schließlich schon deshalb fehl, da die subjektive Tatseite im jeweiligen Einzelfall zu prüfen ist. Im Übrigen war der Sachverhalt aber auch insofern anders gelagert, als der dortige Angeklagte seinen Lieferanten aufgefordert hatte, Rechtschreibfehler auf den Produktetiketten zu korrigieren, wofür hier indes keine Anhaltspunkte vorliegen.
In einer Gesamtschau hat auch das Berufungsgericht bei der im Rahmen der Überprüfung der Beweiswürdigung in Erledigung der Berufung wegen Schuld anzustellenden Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der erstrichterlichen Lösung der Schuldfrage.
Der Berufung wegen Nichtigkeit und Schuld war daher keine Folge zu geben.
Gegen eine Verweisung des Privatbeteiligten mit seinen Ansprüchen auf den Zivilrechtsweg infolge eines Freispruchs gemäß § 366 Abs 1 StPO ist eine Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche von vornherein nicht zulässig ( Spenling,WK-StPO § 366 StPO Rz 17; RIS-Justiz RS0101316). Die (angemeldete) Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche war daher zurückzuweisen.
Es war sohin insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
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