Gegen eine Verweisung auf den Zivilrechtsweg gemäß § 366 Abs 1 StPO ist eine Berufung unzulässig.
Rückverweise
…366 Abs 1 StPO ist eine Berufung von vornherein nicht zulässig, weshalb die Berufung wegen des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche zurückzuweisen war (RIS-Justiz RS0101316; Spenling in Fuchs/Ratz § 366 Rz 17). …
…welcher ein Freispruch erfolgte, und die Genannte gemäß § 366 Abs 1 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurde, ist eine Berufung unzulässig (RIS Justiz RS0101316). Diese war daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen. [5] Die Kostenentscheidung beruht auf §…
…derer ein Freispruch erfolgte und sie gemäß § 366 Abs 2 StPO auf den Zivilrechtsweg verwiesen wurden, ist eine Berufung unzulässig (RIS-Justiz RS0101316) und daher gemäß § 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a…
…zu verweisen (§ 366 Abs 1 StPO). [11] Zur Ergreifung einer Berufung sind die Privatbeteiligten in einem solchen Fall nicht legitimiert (RIS Justiz RS0101316). [12] Auch die (angemeldeten) Berufungen waren somit (als unzulässig) zurückzuweisen (§§ 294 Abs 4, 296 Abs 2 StPO). [13] Der Kosten…