Ergibt sich aus dem (vorprozessualen) Verhalten des Beklagten, dass die beabsichtigte Rechtsverwirklichung mit größter Wahrscheinlichkeit auch ohne Inanspruchnahme eines gerichtlichen Verfahrens möglich sein wird, so hat der Kläger die Kosten eines dennoch eingeleiteten Prozesses zu tragen. Zur Dauer der Überlegungsfrist, die der Kläger dem Beklagten demnach vor Klagseinbringung zu gewähren hat (hier Teilungsklage).
Rückverweise