Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden sowie die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Marchel in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, **, vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. B* Ltd und 2. C* , beide **, Malta, beide vertreten durch DSC Doralt Seist Csoklich Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen EUR 52.780,99 sA, über die Berufung der erstbeklagten Partei gegen das Teilurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2.4.2026, GZ **-24, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung der erstbeklagten Partei wird nicht Folge gegeben.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 3.724,32 (darin EUR 620,72 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte hat ihren Sitz in Malta und betreibt die Webseite ** , im Rahmen der sie Online-Glücksspiele anbietet. Sie ist Inhaberin einer aufrechten maltesischen Glücksspielkonzession der Malta Gaming Authority, verfügt jedoch über keine österreichische Glücksspiellizenz.
Die Erstbeklagte richtet ihr Glücksspielangebot unter anderem auf Österreich aus. Die Webseite der Erstbeklagten samt den darauf ersichtlichen AGB sind in deutscher Sprache abgefasst bzw kann die Sprache Deutsch ausgewählt werden. Bei der Registrierung eines Online-Accounts kann im Rahmen der Länderauswahl per Drop-Down-Menü Österreich ausgewählt werden.
Die Klägerin ist Verbraucherin und hat ihren Wohnsitz in **. Sie suchte über die Internetsuche nach Online-Casinos. Dabei wurde ihr auch die Webseite der Erstbeklagten vorgeschlagen. Um bei der Erstbeklagten Online-Glücksspiele spielen zu können, registrierte sich die Klägerin. Die Homepage war ebenso wie der Registrierungsprozess in deutscher Sprache gefasst.
Die Klägerin nahm im Zeitraum 08.02.2023 bis 30.12.2024 regelmäßig an von der Erstbeklagten betriebenen Glücksspielen, bei denen die Entscheidung über das Spielergebnis ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhing, teil. Konkret spielte sie Slots-Spiele. Ihre Spieltätigkeit übte sie von Österreich aus. Im genannten Spielzeitraum zahlte die Klägerin aus ihrem privaten Vermögen EUR 77.550,00 auf ihr Spielerkonto ein und ließ sich EUR 24.769,01 auszahlen. Der Gesamtspielverlust der Klägerin im genannten Zeitraum beträgt EUR 52.780,99.
Die Klägerinbegehrt gestützt auf Bereicherung und Schadenersatz von der Erstbeklagten die Rückzahlung ihrer im Zeitraum 8.2.2023 bis 30.12.2024 erlittenen Glücksspielverluste in Höhe von EUR 52.780,99. Die abgeschlossenen Glücksspielverträge seien nichtig, da die Erstbeklagte über keine Konzession nach dem Glücksspielgesetz verfüge. Das österreichische Glücksspielmonopol verstoße nicht gegen das Unionsrecht und entspreche auch dem Kohärenzgebot.
Die Erstbeklagte wendet zusammengefasst ein, dass österreichische Glücksspielmonopol verstoße gegen Unionsrecht. Insbesondere habe jedes Gericht die Unionsrechtsmäßigkeit selbst im Sinn eines dynamischen Systems zu prüfen, eigene Feststellungen zu treffen und dürfe sich dabei nicht auf Entscheidungen höherer Gerichte berufen. Die Erstbeklagte habe im klagsgegenständlichen Zeitraum keine Glücksspielwerbung in Österreich geschaltet, sondern lediglich ihr Sportwettenangebot beworben. Im Gegensatz dazu setzten Monopolisten aggressive, stetig auf Kundenwachstum ausgerichtete Werbemaßnahmen, die zur aktiven Teilnahme am Spiel anregen würden und das Spiel verharmlose. Ob das System in seiner aktuellen Ausprägung den europarechtlichen Anforderungen überhaupt noch genüge und aufgrund der mangelnden Gesamtkohärenz nicht schon dem unionsrechtlichen Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit widerspreche, müsse stets von jedem damit befassten Gericht neu geprüft werden. Die bisherige österreichische höchstgerichtliche Rechtsprechung sei überholt.
Mit dem in die Urteilsausfertigung aufgenommenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einrede der internationalen Unzuständigkeit hinsichtlich der Erstbeklagten und wies den Antrag, das Verfahren auch hinsichtlich der Erstbeklagten bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den zu C-77/24 gestellten Antrag auf Vorabentscheidung zu unterbrechen, ab (was unangefochten blieb).
Mit dem angefochtenen Teilurteil verpflichtete es die Erstbeklagte, der Klägerin EUR 52.780,99 samt Zinsen sowie die Prozesskosten zu ersetzen.
Ausgehend von dem eingangs im Wesentlichen wiedergegebenen Sachverhalt folgerte es in der Sache, das Glücksspielmonopol verstoße nach gefestigter und einhelliger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs auch nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen im Sinn der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht gegen Unionsrecht. Dies entspreche auch der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs. Auch das umfangreiche Werbeverhalten der Konzessionsinhaber sei bereits Gegenstand ausführlicher oberstgerichtlicher Judikatur gewesen und das Erstgericht verwies in diesem Zusammenhang auch auf die Entscheidung des EuGH, C-920/19, „ Fluctus/Fluentum“. Das von der Klägerin durchgeführte Online-Glücksspiel sei daher als verbotenes Glücksspiel im Sinne des § 1174 Abs 2 ABGB zu qualifizieren; die Klägerin könne das eingesetzte und verlorene Geld zurückverlangen.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die Berufung der Erstbeklagten aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise stellt sie einen Aufhebungsantrag.
Die Klägerin beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
1. Die Berufungswerberin erblickt einen Verfahrensmangel darin, dass das Erstgericht das beantragte Sachverständigengutachten betreffend die Werbe-und Marketingmaßnahmen des österreichischen Monopolisten nicht eingeholt habe. Aufgrund dieses Stoffsammlungsmangels habe die Erstbeklagte nicht unter Beweis stellen können, dass das österreichische Glücksspielmonopol im gegenständlichen Spielzeitraum unverhältnismäßig und inkohärent gewesen sei.
Das Erstgericht traf zum Werbeverhalten der Konzessionsinhaber keine Feststellungen, weshalb die von der Berufung relevierten Umstände keinen (primären) Stoffsammlungsmangel, sondern allenfalls eine sekundäre Mangelhaftigkeit im Sinne des § 496 Abs 1 Z 3 ZPO begründen könnte, die mit der Rechtsrüge aufzugreifen und im Rahmen deren Erledigung zu behandeln ist. Einen primären Verfahrensmangel im Sinne des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO bringt die Berufungswerberin damit nicht zur Darstellung (RS0043304).
2. In ihrer Rechtsrügeberuft sich die Berufungswerberin auf die Unionsrechtswidrigkeit des Glücksspielmonopols und der Kohärenzbestimmungen des Glücksspielgesetzes. Als sekundären Feststellungsmangel rügt sie, dass das Erstgericht zu den Auswirkungen des österreichischen Glücksspielmonopols sowie zur Einhaltung der vom EuGH entwickelten Kohärenzkriterien durch den österreichischen Monopolisten keine Feststellungen getroffen habe, obwohl die Erstbeklagte diesbezüglich umfangreiches Vorbringen erstattet und Beweise vorgelegt habe. Das Erstgericht habe auch keine Feststellungen in Bezug auf das österreichische Glücksspielmonopol und dessen Auswirkungen, insbesondere auch nicht zum Markt-und Werbeverhalten des österreichischen Monopolisten getroffen.
2.1.Seit dem Jahr 2016 geht der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das im GSpG normierte Monopol-bzw Konzessionssystem bei gesamthafter Würdigung sämtlicher damit verbundener Auswirkungen (insbesondere der Werbemaßnahmen der Konzessionäre) auf dem Glücksspielmarkt allen vom EuGH aufgezeigten Vorgaben des Unionsrechts entspricht (vgl RS0130636, insb [T7]; sowie etwa rezent 6 Ob 157/25v [9] mwN). Der Oberste Gerichtshof hat auch in seinen jüngeren Entscheidungen (ua zB 6 Ob 53/26a zum Zeitraum März 2023 bis September 2024; 7 Ob 16/25s zum Zeitraum August 2022 bis April 2023; 2 Ob 194/24d Juli bis Dezember 2023; 7 Ob 198/23b Mai 2020 bis September 2022; 5 Ob 13/24h, Mai 2019 bis März 2022; 1 Ob 46/24g Februar 2020 bis August 2023; 1 Ob 176/22x Oktober 2019 bis April 2020 je mwN) an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten.
2.2.In seiner Entscheidung 1 Ob 25/23t folgerte der Oberste Gerichtshof, dass selbst die Aufhebung von Teilen des § 25 Abs 3 GSpG durch den VfGH (G 259/2022) an dieser Beurteilung nichts ändere. Dass der Gesetzgeber durch das (primäre) Abstellen (nur) auf die Einholung einer Bonitätsauskunft den unionsrechtlich gebotenen Spielerschutz von Spielbankbesuchern nicht in einer dem Sachlichkeitsgebot entsprechenden Weise verwirklicht habe, bedeute noch nicht, dass dieses Anliegen im Glücksspielrecht als Ganzes nicht in kohärenter Weise verfolgt würde. Aus der teilweisen Verfassungswidrigkeit bloß einer Einzelregelung zum Spielerschutz im Bereich der Spielbanken könne nicht abgeleitet werden, dass das österreichische System der Glücksspiel-Konzessionen – entgegen der bisher ständigen Rechtsprechung – unionsrechtswidrig wäre. Zu den Voraussetzungen der unionsrechtlichen Zulässigkeit eines Glücksspielmonopols sowie der dadurch bewirkten Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit liege bereits umfangreiche Rechtsprechung des EuGH vor. Entgegen der Darstellung der (dortigen) Revisionswerberin ergebe sich aus der Entscheidung des EuGH C-920/19, „ Fluctus/Fluentum“ , auch kein Verbot für ein nationales Gericht, sich auf Vorentscheidungen „höherer“ (nationaler) Gerichte (hier auf in zahlreichen Parallelverfahren ergangene Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes) zu berufen.
2.3. Entgegen den Berufungsausführungen ändert auch das Vorbringen, die Erstbeklagte habe im klagsgegenständlichen Spielzeitraum in Österreich kein Glücksspiel beworben, nichts an dieser Beurteilung. Der Oberste Gerichtshof hat in unzähligen Entscheidungen (auch) zu einem vergleichbaren Spielzeitraum (siehe Punkt 2.2.) dargelegt, dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen einschließlichder Werbemaßnahmen der Konzessionäre im relevanten Zeitraum nicht gegen Unionsrecht verstoße. Bereits in den Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes aus dem Jahr 2016 war das Werbeverhalten der Konzessionäre zu beurteilen. Der Beurteilung des Obersten Gerichtshofes lagen dort ähnliche Feststellungen zum Werbeverhalten zu Grunde, die von der Berufungswerberin nun vermisst werden (vgl 4 Ob 31/16m Beschluss vom 30.03.2016: „ die Werbung diente nicht ausschließlich dazu, Verbraucher zu den kontrollierten Spielernetzwerken zu lenken, sondern verfolgte den Zweck, insbesondere jene Personen zur aktiven Teilnahme am Spiel anzuregen, die bis dato nicht ohne weiteres bereit waren zu spielen “).
Der Europäische Gerichtshof wies in der Entscheidung C-920/19 ( Fluctus / Fluentum) darauf hin, dass Art 56 AEUV einem dualen System der Organisation des Glücksspielmarkts nicht allein deshalb entgegensteht, weil die Werbepraktiken des Monopolisten für Lotterien und Spielbanken darauf abzielen, zu aktiver Teilnahme an den Spielen anzuregen, etwa indem das Spiel verharmlost wird, ihm wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemeininteresse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder seine Anziehungskraft durch zugkräftige Werbebotschaften, die bedeutende Gewinne verführerisch in Aussicht stellen, erhöht wird (Rz 53; vgl auch 3 Ob 200/21i [Rz 5]; 1 Ob 135/21s [Rz 7]; 3 Ob 106/21s [Rz 10]). Es mag zwar sein, dass die Konzessionsinhaber – anders als im Jahr 2015/16 – nun auch in den sozialen Netzwerken werben. Durch die Berufungswerberin wird aber kein substantiell anderes Werbeverhalten der Konzessionsinhaber aufgezeigt, als jenes, das der Oberste Gerichtshof bereits zu beurteilen hatte.
3. Zusammengefasst ist der Berufungswerberin zu entgegnen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union wiederholt dargelegt hat, dass der Verbraucherschutz und der Schutz der Sozialordnung im Hinblick auf im Spiel-und Wettbereich erlassene nationale Regelungen zu den zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gehören, die Eingriffe in den freien Dienstleistungsverkehr rechtfertigen können (vgl erst jüngst EuGH 16.4.2026, C-440/23, FB gegen European Lotto und Betting Ltd, Deutsche Lotto-und Sportwetten Ltd., Rn 65).
Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung (rezent zu 6 Ob 53/26a [Punkt 2. mzN]), dass das österreichische System der Glücksspielkonzessionen nach gesamthafter Würdigung aller tatsächlichen Auswirkungen auf dem Glücksspielmarkt und auch unter Bedachtnahme auf die Werbemaßnahmen der Konzessionäre im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der von diesem aufgezeigten Vorgaben nicht gegen Unionsrecht verstößt.
Ausgehend davon besteht auch keine Notwendigkeit, das von der Berufungswerberin angeregte Vorabentscheidungsverfahren einzuleiten.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Da der Berufungsgegnerin jedoch nur eine Berufungswerberin, die Erstbeklagte, gegenüberstand, war das Kostenverzeichnis der Klägerin um den Streitgenossenzuschlag zu kürzen (vgl RS0036223 [T1]).
5.Da gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshof vorliegt, von der das Berufungsgericht nicht abweicht, ist die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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