Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB über dessen Berufung gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 2. Februar 2024, GZ **-982, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke sowie im Beisein der Richterinnen Mag. Wolfrum, LL.M., und Mag. Masicek-Wallner als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Dr. Wehrberger, des Angeklagten A* sowie seines Verteidigers Mag. Karlheinz Amann durchgeführten Berufungsverhandlung am 19. Mai 2026 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe Folgegegeben, dass gemäß §§ 31, 40 StGB unter Bedachtnahme (auch) auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, AZ B*, rechtskräftig am 1. Dezember 2025, die über A* verhängte Zusatzfreiheitsstrafe auf 34 Monate herabgesetzt wird.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthaltenden Urteil wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB schuldig erkannt und hiefür unter Bedachtnahme gemäß §§ 31 Abs 1, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 6. Mai 2021, AZ C*, mit welchem er wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1, Abs 2, zweiter Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt wurde, wovon gemäß § 43a Abs 4 StGB ein Teil von 20 Monaten unter Setzung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde, zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* – zusammengefasst wiedergegeben – in ** und an anderen Orten des Bundesgebiets mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, teils vorsatzlos handelnde Vermögensberater dazu bestimmt, Anleger durch Täuschung über die Werthaltigkeit und die Ertragsmöglichkeiten abzuschließender Beteiligungen zum Erwerb von diesen und zu daran anknüpfenden Überweisungen oder Ausfolgungen von Geldbeträgen zu verleiten, und teils selbst Anleger durch gleichartige Täuschungen zu solchen Handlungen verleitet, wodurch diese insgesamt in einem Betrag von mehr als 22 Mio Euro (US 125) am Vermögen geschädigt wurden, und zwar
A./ von Jänner 2006 bis Ende September 2009 als Verantwortlicher und wirtschaftlich Berechtigter der Unternehmen „D*“ E* GmbH, „D*“ F* GmbH, „D*“ G* GmbH, „D*“ G* GmbH&Co KEG („H*“), „D*“ G* GmbH&Co I* KEG („J*“) und „D*“ G* GmbH&Co K* KEG („L*“) die im Urteilstenor zu 1./ bis 452./ namentlich angeführten Personen dadurch, dass er die Werthaltigkeit und die Ertragsmöglichkeiten von Beteiligungen an den in der „D*“ G* GmbH&Co K* KEG enthaltenen, nicht erfolgversprechenden und auch nicht gewinnbringenden Zielgesellschaften (US 126f) unrichtig darstellte, unrichtige Prospekte und Folder über die „Portfolio-Unternehmen“ erstellte sowie unrichtige Anlegerinformationen anfertigte und diese Informationen den einschreitenden Vermögensberatern zur Anwerbung von Anlegern zur Verfügung stellte oder mit diesen Informationen Anleger selbst anwarb und damit im Rahmen der als Kapitalbeteiligungsgesellschaft konzipierten „D*“ G* GmbH&Co K* KEG in sieben Beteiligungstranchen Anlegergelder einwarb, wodurch die im Urteil namentlich Genannten in einem Gesamtbetrag von 21.566.375 Euro (US 125) am Vermögen geschädigt wurden;
B./ von März bis August 2010 als Verantwortlicher und wirtschaftlich Berechtigter der Unternehmen „D*“ E* GmbH und „D*“ F* GmbH sowie als Aufsichtsrat der M* AG die im Urteilstenor zu 1./ bis 12./ namentlich Genannten dadurch, dass er in Kenntnis des Umstands, dass die M* AG keine werthaltige Entwicklung mehr leisten konnte, Aktien der genannten Gesellschaft als werthaltige Anlagemöglichkeit vertrieb und damit Anlegergelder in einer Beteiligungstranche einwarb, wodurch die im Urteil Angeführten in einem Gesamtbetrag von 833.040 Euro am Vermögen geschädigt wurden.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den bisherigen ordentlichen Lebenswandel, die teilweise Schadensgutmachung betreffend die teilweisen Rückzahlungen der Darlehen, das lange Zurückliegen der Taten, das umfassende Geständnis hinsichtlich AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien als mildernd, demgegenüber das Zusammentreffen von insgesamt zwei Verbrechen, die wiederholte Tatbegehung bzw. die hohe Anzahl an Opfern, das mehrfache Übersteigen der Wertgrenze, den langen Tatzeitraum und die mehrfache Qualifikation im Hinblick auf die zusätzliche Erfüllung der Qualifikation des § 147 Abs 2 StGB bei fast jedem Anleger als erschwerend. Die Anwendung des § 43a Abs 4 StGB schloss es mit Blick auf die Vielzahl an Tathandlungen bzw. Geschädigten mit einem Schadensbetrag von etwa 21 Millionen Euro aus.
Nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2025, GZ 14 Os 127/24v-6, war vorliegend über die eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe anstrebende Berufung des Angeklagten (ON 1002) zu entscheiden.
Der Berufung kommt im spruchgemäßen Umfang Berechtigung zu.
Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. November 2025, AZ B*, rechtskräftig am 1. Dezember 2025, mit dem der Angeklagte wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach § 133 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten verurteilte wurde, Bedacht zu nehmen ist.
Zum Nachteil des Angeklagten waren die Strafzumessungsparameter insofern zu ergänzen, als die ausgeklügelte Tatbegehung unter Zwischenschaltung von vorsatzlos handelnden Vermögensberatern, die mit den von A* zur Verfügung gestellten Unterlagen Anleger anwarben bzw anwerben sollten und mit diesen die Beteiligungen abschlossen (vgl. US 40), im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen aggravierend in Anschlag zu bringen ist.
In Bezug auf den zu AZ C* des Landesgerichts für Strafsachen Wien angenommenen Milderungsgrund des „umfassenden Geständnisses“ ist festzuhalten, dass diesem keine mildernde Wirkung zuzubilligen ist, verantwortete sich doch der Angeklagte sowohl im Ermittlungsverfahren bis kurz vor Urteilsverkündung leugnend und räumte er erst gegen Ende der mehrtägigen Hauptverhandlung – widersprüchlich und ohne weitere Ausführungen – ein, seine bisherige Verantwortung zwar aufrecht zu erhalten, sich nun aber schuldig zu bekennen (vgl. Protokoll vom 6. Mai 2021, AS 2). Ein bloßes „Tatsachengeständnis“ stellt nach seit Jahrzehnten gefestigter Judikatur (RIS-Justiz RS0091585) den Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 17 StGB nicht her. Wenn nämlich ein Geständnis (wie im konkreten Fall) nicht auch die subjektive Tatseite umfasst, so könnte es nur unter dem Aspekt eines wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafbemessungsrelevant sein (Riffel in Höpfel/Ratz, WK 2StGB § 34 Rz 38). Fallbezogen ist der knappen Einlassung des Angeklagten am Ende der Hauptverhandlung auch kein Beitrag zur Wahrheitsfindung zu entnehmen.
Ansonsten hat das Erstgericht die Strafzumessungsgründe zutreffend erfasst und angemessen gewichtet.
Allerdings ist mit Blick auf die erst ein Jahr nach Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 13. Mai 2026 erfolgte Durchführung der Berufungsverhandlung durch das Berufungsgericht eine iSd § 34 Abs 2 StGB mildernd ins Gewicht fallende überlange Verfahrensdauer festzustellen. Eine überlange Verfahrensdauer liegt vor, wenn den befassten Behörden unter Einräumung ausreichender Vorbereitungs- und Bearbeitungszeiten zur tatsächlichen und rechtlichen Prüfung des Verfahrensgegenstands bei der Verfahrensführung eine sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung vorgeworfen werden muss (vgl RIS-Justiz RS0124901; Riffel in WK² StGB § 34 Rz 51 mwN). Diese Verfahrensverzögerung ist durch eine ausdrückliche und messbare Reduzierung der verhängten Strafe zu kompensieren und fallbezogen mit einem Abzug von zwei Monaten (somit 34 Monate statt drei Jahre Zusatzfreiheitsstrafe) in Anschlag zu bringen.
Dem Angeklagten gelingt es nicht, einen weiteren Milderungsgrund für sich ins Treffen zu führen. Dass gegenständliche Tathandlungen im Widerspruch zu seinem bisherigen Leben stehen, spiegelt sich im, vom Schöffensenat ohnehin berücksichtigten, bisher ordentlichen Lebenswandel wieder. Auch wenn der Angeklagte familiär und gesellschaftlich integriert und bereits in Pension ist und aufgrund seines angeschlagenen wirtschaftlichen Rufs ein Geschäftsmodell wie das vorliegende mutmaßlich nicht mehr umzusetzen sein wird, sind weitere einschlägige Tathandlungen nicht per se auszuschließen.
Unter Abwägung vorliegender Strafzumessungsparameter, der allgemein im Sinn des § 32 Abs 2 und 3 StGB anzustellenden Überlegungen und spezial-und generalpräventiven Aspekten sowie unter Berücksichtigung des vom erkennenden Senat vorgenommenen Abzugs für die lange Verfahrensdauer, wird - angesichts eines Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe - die spruchgemäße als Zusatzfreiheitsstrafe ausgemessene Sanktion der personalen Tatschuld und dem Unrechtsgehalt der Tat gerecht und ist der begehrten Herabsetzung nicht zugänglich.
Ein Vorgehen nach § 43a Abs 4 StGB ist nur dann möglich, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Rechtsbrecher keine weiteren strafbaren Handlungen mehr begehen werde. Die Anwendung dieser Bestimmung ist daher auf extreme Ausnahmefälle beschränkt, die meist auf einmalige Verfehlungen, wie dies etwa auf Straftaten aus Konflikts- und Krisensituationen zutreffen kann, zugeschnitten ist (vgl dazu RIS-Justiz RS0092050, RS0092024). Schon die wiederholte, noch dazu von hoher krimineller Energie getragene und planvoll umgesetzte Tatbegehung verhindert diese erforderliche Prognose (vgl RIS-Justiz RS0092050 [T2, T3]). Trotz längeren Wohlverhaltens seit der letzten Tatbegehung ist somit die Gewährung teilweise bedingter Strafnachsicht aus spezialpräventiven Gesichtspunkten ausgeschlossen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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