Das Oberlandesgericht Wien hat durch die Einzelrichterin Dr. Bahr in der Strafsache gegen A* und andere Beschuldigte wegen § 83 Abs 1 StGB über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 8. April 2026, AZ C*, GZ D*-23.3 des Bezirksgerichts Innere Stadt, den
Beschluss:
gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das unter anderem gegen den am ** geborenen Beschuldigten E* sowie den am ** geborenen Beschuldigten B* je wegen § 83 Abs 1 StGB zu AZ ** geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Wien vom 6. Februar 2026 zu beiden Genannten gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.5 im Akt Bezirksgericht Innere Stadt, AZ D*).
Mit getrennt eingebrachten Schriftsätzen vom 26. Februar 2026 beantragten die vom selben Wahlverteidiger Vertretenen E* und B* die Zuerkennung eines Kostenbeitrags gemäß § 196a Abs 1 StPO (OZ 8.2 und 10.2 im Handakt C* [im BAZ- bzw U-Akt nicht journalisiert, vgl hiezu OZ 12 im Handakt]) unter Anschluss jeweils einer Leistungsaufstellung, und zwar hinsichtlich B* über 3.330,68 Euro (inkl 20% USt, Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und 50% Erfolgszuschlag sowie 2,09 Euro USt-pflichtige Barauslagen [OZ 10.3]).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte das Erstgericht den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren hinsichtlich B* mit insgesamt 172,09 Euro einschließlich Barauslagen (ON 23.3). Mit Beschluss vom selben Tag bestimmte das Erstgericht den vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren hinsichtlich E* mit insgesamt 170 Euro (ON 23.2).
Gegen den Beschluss ON 23.3 richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des B*, in der er eine Erhöhung des Betrages in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses begehrt (ON 23.9) und moniert, dass der Verteidigungsfall zumindest durchschnittlich komplex gewesen sei.
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf – abgesehen vom hier nicht vorliegenden Fall außergewöhnlichen Umfangs oder besonderer Komplexität - den Betrag von 6.000 Euro nicht übersteigen.
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000 Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände (zB das Erfordernis von Sachverständigengutachten und Rechtshilfeersuchen) zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen.
Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) rund 3.000 Euro bzw – vom Beschwerdevorbringen übergangen hier relevant - 1.500 Euro am Bezirksgericht (EBRV 2557 BlgNR 27. GP 5) an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird. In dieser Berechnung findet zwar der Einheitssatz Berücksichtigung, (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge haben jedoch außer Betracht zu bleiben (EBRV aaO; vgl weiters zur ständigen Rechtsprechung der Oberlandesgerichte statt vieler zB OLG Wien, AZ 17 Bs 81/26z; OLG Innsbruck, AZ 12 Bs 6/26s; OLG Linz, AZ 7 Bs 31/26k; OLG Graz, AZ 10 Bs 64/26a).
In Anwendung dieser Kriterien und der Judikatur des Oberlandesgerichts Wien entsprechend ist im gegenständliche Verfahren mit Blick auf den überaus geringen Aktenumfang – das Verfahren umfasste bis zur Einstellung lediglich sieben Ordnungsnummern, davon jedoch nur zwei mit Ermittlungsschritten (ON 2 und ON 4) – und die äußerst simple Sach- und Rechtslage von einem überaus einfachen, hinter dem oben angeführten Standardfall erheblich zurückbleibenden Verteidigungsfall auszugehen.
An nachvollziehbaren Verteidigungsleistungen fielen ausschließlich die Vollmachtsbekanntgaben sowie die Erstellung einer schriftlichen Stellungnahme im Umfang von (den Sachverhalt betreffend) zwei Seiten (ON 2.24) an, die – entgegen dem Beschwerdevorbringen – vom Erstgericht bereits berücksichtigt wurde. Auch enthält diese keineswegs „umfangreiche rechtliche Ausführungen“.
Eine Beschuldigtenvernehmung fand nicht statt.
Wie bereits wiederholt vom Oberlandesgericht Wien aufgezeigt (zB 17 Bs 81/26z, 17 Bs 35/25h), ist dem Verweis des Verteidigers auf eine konkrete Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien zu erwidern, dass der Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP 3: „anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens“). Der Verweis ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Zum Einwand, bei einfachen Verteidigungsfällen sei der Verteidigerkostenbeitrag mit zumindest 10% des Höchstbetrags von 6.000 Euro anzusetzen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich dabei nur um eine Richtschnur handelt (siehe hiezu auch die vom Verteidiger selbst angeführte Entscheidung des OLG Wien, 17 Bs 267/24z, arg „etwa“).
Berücksichtigt man schließlich, dass der Verteidiger im selben Verfahren einen weiteren Beschuldigten vertrat, was den Verteidigungsumfang hinsichtlich Aktenstudium und Recherche zweifellos wesentlich verringert (zB OLG Wien, AZ 18 Bs 357/25v), ist der vom Erstgericht festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 172,09 Euro ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und unter Abzug des im Kostenverzeichnis trotz gegenteiliger ständiger Rechtsprechung enthaltenen Erfolgszuschlags von 50% sowie der ebenso bekanntermaßen nicht zu ersetzenden Kosten für den Kostenbestimmungsantrag selbst (vgl Lendl, WK-StPO § 393a Rz 23; OLG Wien, zB AZ 17 Bs 81/26z, 21 Bs 359/25k, 30 Bs 69/25d, 19 Bs 196/24y) nicht zu beanstanden.
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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