Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien fasst durch die Einzelrichterin Mag. Schneider-Reich in der Strafsache gegen Dr. A* wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 302; 307 Abs 1 StGB über die Beschwerde der Genannten gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 12. März 2026, GZ **-5, den
Beschluss:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Begründung:
Das gegen die am ** geborene Dr. A* aufgrund des Abschlussberichts des LKA **, zu GZ ** vom 11. September 2025 (ON 2), wonach Dr. A* im Zuge einer Amtshandlung nach der Anhaltung wegen alkoholisierten Fahrens eines Kraftfahrzeuges zu einer uniformierten Beamtin gesagt habe „Können wir das nicht anders klären? Ich gebe Ihnen Geld und wir belassen das Ganze hierbei“, von der Staatsanwaltschaft Wien zu AZ ** wegen §§ 12 zweiter Fall, 15, 302; 307 Abs 1 StGB geführte Ermittlungsverfahren wurde mit Verfügung vom 30. September 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt (ON 1.2), weil sich kein Anhaltspunkt dahingehend ergeben habe, dass die Beschuldigte eine Aufforderung gemacht habe, dass die einschreitenden Beamten eine Amtshandlung im Gegenzug zu ihrer Geldleistung unterlassen sollen bzw ihre Befugnisse in irgendeiner Art missbrauchen, insbesondere auch die subjektive Tatseite nicht erweislich sei.
Mit Schriftsatz vom 29. Juli 2025 hatte Dr. A* die Bevollmächtigung ihres Rechtsanwalts Mag. B* bekanntgegeben und Aktenabschrift beantragt (ON 2.5) sowie durch ihren Verteidiger am 15. August 2025 eine dreiseitige schriftliche Stellungnahme abgegeben (ON 2.7). Eine Beschuldigtenvernehmung fand nicht statt, weitere Leistungen des Verteidigers sind nicht aktenkundig.
Mit Schriftsatz vom 8. Jänner 2026 (ON 4) beantragte Dr. A* die Zuerkennung eines Kostenbeitrages gemäß § 196a Abs 1 StPO unter Anschluss eines Kostenverzeichnisses über 4.505,67 Euro (inkl 20% USt, Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und 50 % Erfolgszuschlag gemäß § 12 AHK).
Mit dem angefochtenen Beschluss bestimmte die Erstrichterin den gemäß § 196a Abs 1 StPO vom Bund zu tragenden Beitrag zu den Kosten der Verteidigung im Ermittlungsverfahren mit insgesamt 300,- Euro und wies die Buchhaltungsagentur des Bundes an, diesen Betrag nach Rechtskraft des Beschlusses auf das Konto des Verteidigers Mag. B* zu überweisen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Dr. A*, die eine Erhöhung des Betrages in Entsprechung des vorgelegten Kostenverzeichnisses begehrt (ON 6).
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Nach § 196a Abs 1 StPO hat der Bund, wenn ein Ermittlungsverfahren gemäß § 108 oder § 190 StPO eingestellt wird, dem Beschuldigten auf Antrag einen Beitrag zu den Kosten der Verteidigung zu leisten. Der Beitrag umfasst die nötig gewesenen und vom Beschuldigten bestrittenen baren Auslagen und außer im Fall des § 61 Abs 2 StPO auch einen Beitrag zu den Kosten des Verteidigers, dessen sich der Beschuldigte bedient. Der Beitrag ist unter Bedachtnahme auf den Umfang der Ermittlungen, die Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen und das Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers festzusetzen. Er darf den Betrag von 6.000,-- Euro nicht übersteigen.
Das Höchstmaß des Beitrags kann bei Verfahren, die durch außergewöhnlichen Umfang oder besondere Komplexität ausgezeichnet sind, sowie im Fall der Überschreitung der Höchstdauer des Ermittlungsverfahrens um die Hälfte überschritten und im Fall extremen Umfangs des Verfahrens auf das Doppelte erhöht werden (§ 196a Abs 2 StPO).
Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage soll der Pauschalkostenbeitrag in einem Höchstbetrag der Grundstufe (Stufe 1) in Höhe von 6.000,-- Euro für all jene Verteidigungsfälle zur Verfügung stehen, die - wie der vorliegende - nicht außergewöhnlich oder extrem sind. Da die Bandbreite der Verfahren, die in diese Kategorie fallen, von ganz einfachen Verteidigungsfällen wie zB gefährlichen Drohungen bis hin zu nicht ausufernd komplexen Wirtschaftsstrafsachen reicht, kann sich der Betrag je nach Umfang der Ermittlungen und Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen dem im Gesetz vorgesehenen Höchstbetrag annähern bzw sich von diesem weiter entfernen. Die Kriterien des Umfangs der Ermittlungen und der Komplexität der zu lösenden Tat- und Rechtsfragen sind an Hand des konkreten Ermittlungsverfahrens zu gewichten und gehen Hand in Hand mit dem Ausmaß des notwendigen oder zweckmäßigen Einsatzes des Verteidigers. Ausschlaggebend sind daher insbesondere der sich auf die Verteidigung durchschlagende Aufwand bei den Ermittlungsmaßnahmen, die Anzahl der Verfahrensbeteiligten sowie die Gestaltung des dem Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden, in seiner Komplexität variablen Sachverhalts, bei dem auch entsprechende, das Ermittlungsverfahren aufwändig gestaltende, erschwerende Umstände zu berücksichtigen sind. Zudem hat die Bemessung des Verteidigerkostenbeitrags immer auch unter dem Blickwinkel der Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der Verteidigung bzw der einzelnen Verteidigungshandlungen zu erfolgen. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass ein durchschnittliches Standardverfahren im Regelfall eine Besprechung, eine Vollmachtsbekanntgabe bzw einen Antrag auf Akteneinsicht, ein angemessenes Aktenstudium bzw Vorbereitungstätigkeit und eine Teilnahme an einer Vernehmung in der Dauer von zwei Stunden umfasst und damit unter Heranziehung der Kostenansätze der Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) von rund 3.000,- Euro an Aufwand für die Verteidigung verursachen wird, wobei in dieser Berechnung zwar der Einheitssatz Berücksichtigung findet, die vom ÖRAK in den AHK verankerten (Erfolgs- und Erschwernis-)Zuschläge jedoch außer Betracht zu bleiben haben (2557 BlgNR 27. GP 5).
In Anwendung der genannten Kriterien ist dem Erstgericht in seiner Begründung beizupflichten, dass gegenständliches Verfahren den als Beispiel genannten „Standardfall“ merklich unterschreitet, insbesondere ein äußerst geringer Aktenumfang und eine geringe tatsächliche und rechtliche Komplexität vorliegt, und der Akt bis zur Einstellung des Ermittlungsverfahrens eine Ordnungsnummer umfasste. An Verteidigungsleistungen fielen – wie oben dargetan – eine Vollmachtsbekanntgabe sowie eine Stellungnahme an. Eine Beschuldigtenvernehmung im Beisein des Verteidigers fand nicht statt.
Wie bereits im Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 10. Februar 2025 zu AZ 17 Bs 35/25h in einem ähnlich gelagerten Fall unter Beteiligung des selben Verteidigers (Rechtsanwalt Mag. B*) ist dem Verweis auf eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien (AZ 30 Bs 178/24g) zu erwidern, dass der Zuspruch eines Beitrags zu den Kosten der Verteidigung stets einzelfallbezogen zu erfolgen hat (vgl EBRV 2557 BlgNR 27. GP S 3: „anhand des konkreten Ermittlungsverfahrens“), und ist solcherart einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
Ein zeitgleich gegen die Beschwerdeführerin geführten Verwaltungsstrafverfahrens, das keinen Eingang in das gegenständliche Ermittlungsverfahren gefunden hat und demnach nicht aktenkundig ist, ist für die Bemessung des Kostenbeitrags ebenso unerheblich wie ob in einem Hauptverfahren notwendige Verteidigung bestanden hätte.
Ausgehend von den oben dargestellten Bemessungskriterien und unter Abzug der im Kostenverzeichnis enthaltenen und bekanntermaßen (siehe nächster Absatz) vom Bund nicht zu ersetzenden Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und den geltend gemachten Erfolgszuschlag von 50 % gemäß § 12 AHK erweist sich der von der Erstrichterin festgesetzte Beitrag zu den Kosten der Verteidigung in Höhe von 300,- Euro nicht korrekturbedürftig.
Bleibt final anzumerken, dass die Höhe der vom Verteidiger seinem Mandanten im Innenverhältnis verrechneten Kosten für die Bemessung des Pauschalkostenbeitrages nicht von Belang ist (OLG Wien 18 Bs 265/24i). Die Kosten für den Kostenbestimmungsantrag und die (-mit weiteren über 1.600,-- Euro verzeichnete-) Kostenbeschwerde waren auch nach der nunmehr in Geltung stehenden Rechtslage nicht zu ersetzen (vgl Lendl in WK-StPO § 393a Rz 23; 19 Bs 157/24p uva).
Gegen diesen Beschluss steht ein weiterer Rechtszug nicht zu.
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