Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat durch den Senatspräsidenten Dr. Krenn als Vorsitzenden sowie die Richterinnen Mag. Sanda und Mag. Maruna als weitere Senatsmitglieder in der Strafsache gegen A* und einen weiteren Beschuldigten wegen § 27 Abs 2a fünfter Fall SMG über die Beschwerde des B* gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 7. Februar 2025, GZ ** 83, nichtöffentlich den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Beschluss ersatzlos behoben.
Begründung:
Der am ** geborene russische Staatsangehörige B* wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 29. November 2024 wegen § 27 Abs 2a fünfter Fall, Abs 5 SMG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt. Unter einem wurde die ihm mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien, AZ **, gewährte bedingte Entlassung hinsichtlich eines Strafrests von 18 Tagen widerrufen (ON 35.2, 5 f).
Mit Beschluss vom 10. Jänner 2025 wurde ihm gemäß § 39 Abs 1 SMG ein Strafaufschub bis 20. April 2025 mit der Maßgabe gewährt, sich einer notwendigen gesundheitsbezogenen Maßnahme (§ 11 Abs 2 SMG), und zwar einer stationären psychotherapeutischen Behandlung von sechs Monaten mit Einzeltherapiemaßnahmen, Gruppentherapiesitzungen, begleitenden Harnkontrollen sowie der Etablierung einer Tagesstruktur mit Beschäftigungs- und Arbeitstherapie sowie einer im Anschluss daran zumindest 18-monatigen ambulanten psychotherapeutischen Behandlung mit wöchentlichen Einzelsitzungen und engmaschigen Harnkontrollen zu unterziehen. Weiters wurde ihm der Auftrag erteilt, über die Aufnahme der stationären Therapie bis längstens 20. Jänner 2022 und in weiterer Folge alle drei Monate über den Verlauf unaufgefordert Bestätigungen vorzulegen (ON 63).
Nachdem B* von Mitarbeitern des C* (im Folgenden kurz: C*) von der Justizanstalt ** abgeholt und direkt in die stationäre Therapie beim C* am 16. Jänner 2025 übernommen worden war, teilte das C* mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 mit, dass B* die Therapie bereits am 18. Jänner 2025, ohne Gründe zu nennen, aus eigenem Willen abgebrochen und das Haus verlassen habe (ON 70).
Bei der persönlichen Übergabe der gerichtlichen förmlichen Mahnung mit Schreiben vom 20. Jänner 2025 (ON 3) durch Beamte der PI D* am 20. Jänner 2025 (ON 76, 4) gab er den Beamten gegenüber an, „dass er nicht mehr an seiner Therapie mitwirken möchte und lieber ins Gefängnis zurück gehe. Das habe er auch mit seinem Anwalt besprochen.“ (ON 76, 4).
Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin am 7. Februar 2025 den Widerruf des Aufschubs des Strafvollzugs gemäß § 39 Abs 1 Z 1, Abs 2, Abs 3 SMG mit der Begründung, dies sei auf Grund der beharrlichen Weigerung des B*, sich der ihm aufgetragenen Therapie zu unterziehen, und aus spezialpräventiven Gründen erforderlich (ON 82).
Mit dem angefochtenen Beschluss widerrief das Landesgericht für Strafsachen Wien den B* gewährten Strafaufschub gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG und ordnete den Vollzug der verhängten restlichen Freiheitsstrafe an (ON 83). Begründend ist dem Beschluss zu entnehmen, dass der Verurteilte die stationäre Therapie von sich aus nach nur zwei Tagen beendet und erklärt habe, an dieser nicht mehr mitwirken zu wollen, weshalb von beharrlicher Therapieunwilligkeit auszugehen sei. Der Verurteilte habe den Strafaufschub gemäß § 39 SMG daher offensichtlich lediglich dazu benützt, dem Vollzug der Freiheitsstrafe zu entgehen, weshalb im Zusammenhang mit seiner Gewöhnung an Suchtmittel die Gefahr neuerlicher Delinquenz bestehe. Der Vollzug der Freiheitsstrafe sei somit geboten, den Verurteilten von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Dagegen richtet sich die rechtzeitig durch den Verteidiger des B* eingebrachte Beschwerde, mit der er unter Hinweis darauf, dass er sich in der Zwischenzeit mehreren Terminen zur Aufnahme in die stationäre Therapie beim Verein Grüner Kreis unterzogen habe, er sich in stationärer Abklärung der Vorbetreuungsgruppe im 11. Bezirk des Vereins Grüner Kreis befinde und daher davon auszugehen sei, dass er die stationäre Therapie bald wieder aufnehmen werde, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses beantragt.
Der Beschwerde des B* ist die Berechtigung nicht abzusprechen.
Gemäß § 39 Abs 4 Z 1 SMG ist der Aufschub des Strafvollzugs zu widerrufen und die Strafe zu vollziehen, wenn sich der Verurteilte einer gesundheitsbezogenen Maßnahme, zu der er sich gemäß § 39 Abs 1 Z 1 SMG bereits erklärt hat, nicht unterzieht oder es unterlässt, sich ihr weiterhin zu unterziehen, und der Vollzug der Freiheitsstrafe geboten erscheint, um den Verurteilten von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten. Von diesem Widerrufstatbestand sind alle Fälle erfasst, in denen der Verurteilte die gesundheitsbezogenen Maßnahmen nicht beginnt oder sie – nachdem er die Behandlung zumindest begonnen hat – dauerhaft abbricht ( Matzka/Zeder/Rüdisser , SMG 3 § 39 Rz 34; Oshidari , Suchtmittelrecht 7 § 39 Rz 14). Voraussetzung für das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes ist dabei einerseits die Therapieunwilligkeit, die sich nach außen hin – soweit hier relevant – durch einen dauerhaften Abbruch der gesundheitsbezogenen Maßnahme zeigen muss. Vereinzelte Unterbrechungen der Therapie stellen keinen dauerhaften Abbruch der Behandlung dar und sind auch kein Anlass zum Widerruf des Strafaufschubs ( Schwaighofer in WK 2 SMG § 39 Rz 40 f mwN).
B* hat zwar bereits nach zwei Tagen die stationäre Therapie im C* aus eigenem Willen abgebrochen und den Beamten der Polizeiinspektion D* wenige Tage später auch ausdrücklich erklärt, lieber ins Gefängnis zu wollen, als weiter an einer Therapie mitzuwirken, dieses Verhalten ist jedoch noch nicht als ausreichend anzusehen, bereits von einem dauerhaften Abbruch der Behandlung oder von grundsätzlicher Therapieunwilligkeit auszugehen.
Vielmehr sind die in der Beschwerde geschilderten Umstände, wonach er in der Therapieeinrichtung mit den notorisch hohen Einschränkungen, denen sich ein Süchtiger bei einer stationären Therapie unterziehen muss, Probleme hatte, nichts Ungewöhnliches. Nicht nur deshalb (im vorliegenden Fall jedoch besonders) sind vereinzelte Unterbrechungen der Therapie und sogar Rückfälle in Form neuerlichen Suchtmittelgebrauchs für Suchtkranke geradezu typisch und müssen in Maßen – wie bei anderen chronischen Erkrankungen auch – toleriert werden: Sie stellen jedenfalls keinen dauerhaften Abbruch der Behandlung dar, waren im konkreten Fall auch erstmalig und wären daher allein noch kein Anlass zum Widerruf des Strafaufschubs ( Schwaighofer in WK 2 StGB § 39 Rz 41 mwN).
Zudem ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des B* und den dazu vorgelegten Unterlagen, dass er sich in der Zwischenzeit – nunmehr beim Verein Grüner Kreis (idF kurz: Grüner Kreis) – neuerlich um die Aufnahme zu einer stationären Therapie bemüht hat und damit auch nicht von der Erfolglosigkeit der ihm am 21. Jänner 2025 (ON 76, 4) zugestellten förmlichen Mahnung (ON 73) ausgegangen werden kann. Ein – wenngleich durch seinen Verteidiger verfassten – E-Mail an den Grünen Kreis vom 28. Jänner 2025 und die Übersicht über die Termine des B* für die stationäre Abklärung und die Vorbetreuungsgruppen am 11., 12. und 19. Februar im 11. Bezirk (ON 86, 8) legen nahe, dass B* seine Bemühungen um die Einhaltung der ihm mit Strafaufschub auferlegten Maßgaben wieder aufgenommen hat, sodass der Widerruf nach § 39 Abs 4 Z 1 SMG verfrüht erfolgt ist.
Daran vermag auch der Umstand, dass über B* mit Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 1. Mai 2025 die Untersuchungshaft wegen des dringenden Verdachts der Begehung des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 1 und 3 StGB und weiterer strafbarer Handlungen in der Nacht von 14. auf 15. April 2025 in ** aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr (nach § 173 Abs 2 Z 3 lit b und lit c StPO) verhängt wurde (ON 13.1 sowie ON 39 in AZ ** der Staatsanwaltschaft Wien) nichts zu ändern, zumal dies keinen der in § 39 Abs 4 SMG genannten Widerrufsgründe zu begründen vermag.
Wenngleich die B* mit Beschluss vom 10. Jänner 2025 (ON 63) gewährte Frist für den Strafaufschub am 20. April 2025 bereits abgelaufen ist, nicht jedoch die Maximalfrist von zwei Jahren, wird das Erstgericht angesichts des - als neuerlicher Antrag auf Gewährung eines weiteren Strafaufschubs nach § 39 Abs 1 SMG zu wertenden - Beschwerdevorbringens die Ernsthaftigkeit der zuletzt gezeigten neuerlichen Bemühungen um eine stationäre Therapie (auch unter Einbeziehung des aktuell gegen B* geführten Ermittlungsverfahrens) zu prüfen haben.
Letztlich bleibt anzumerken, dass – worauf die Beschwerde zutreffend hinweist – dem Verurteilten auf Grund des allgemeinen Gebots der Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 6 Abs 2 StPO) vor der Beschlussfassung grundsätzlich Gelegenheit einzuräumen gewesen wäre, zum Widerrufsantrag der Staatsanwaltschaft Stellung zu nehmen, um sich zum Entscheidungsgegenstand zu äußern. Davon kann nur bei Fehlen eines aufrechten Wohnsitzes oder einer bloßen Scheinmeldung abgesehen werden, weil sich der Verurteilte dann seines rechtlichen Gehörs selbst begeben hat ( Nimmervoll , Praxisfragen zu § 39 SMG, ÖJZ 2013/78 [717]; OLG Wien, AZ 19 Bs 87/24v mwN uvm). Infolge Aufhebung des von B* angefochtenen Beschlusses kommt dem Unterlassen der Anhörung jedoch keine Relevanz mehr zu.
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