Das Oberlandesgericht Wien als Berufungsgericht erkennt durch den Senatspräsidenten Mag. Weixelbraun als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Viktorin und den Kommerzialrat Schwingenschrot in der Rechtssache der Klägerin A* , **, Kosmetikerin, **, vertreten durch Mag. Georg Hauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte B* C* GmbH , Amtsgericht Hannover HRB **, **, vertreten durch Dr. Reinitzer Rechtsanwalts KG in Wien, wegen EUR 19.970 samt Zinsen und Feststellung (Streitwert EUR 5.000; Gesamtstreitwert EUR 24.970), über die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 3.3.2026, **-22, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt insgesamt EUR 5.000, nicht aber EUR 30.000.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 2.744,82 (darin EUR 457,47 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe
Die Klägerin buchte bei der Beklagten für sich und ihre Familie eine Pauschalreise mit Unterbringung im Hotel D* E* ( Hotel ) in Thailand für den Zeitraum 28.6.2025 bis 14.7.2025 und trat diese Reise an. Die Pauschalreise begann und endete am Flughafen **. Die Beklagte war für diese Reise Veranstalterin. Die Reise diente privaten Urlaubszwecken. Die Klägerin buchte im Hotel für den 7.7.2025 eine Massage und nahm diese Massage in Anspruch. Nicht festgestellt werden konnte, dass das Hotel von der Beklagten betrieben wird und dass die D* F* GmbH das Hotel betreibt.
Die Klägerin buchte die Reise nach Thailand im Reisebüro G*. Sie und ihre Familie suchten, bevor sie ins Reisebüro gingen, den Zielort samt Hotel und Zimmerkategorie auf der B*-Homepage [ der Beklagten ] aus. Der Ehemann der Klägerin übersandte der ihm seit über 20 Jahren persönlich bekannten Filialleiterin des Reisebüros den Link zum Angebot der schließlich gebuchten Pauschalreise auf der Internetseite * * sowie Screenshots mit den gewünschten Reisedaten und Flügen, damit dessen Mitarbeiter die Reisebuchung vorbereiten können. Der Termin im Reisebüro vor Ort diente dann lediglich der Unterfertigung der Buchung und der Leistung der Anzahlung.
Die Beschreibung der im Hotel angebotenen Leistungen einschließlich des Hinweises darauf, dass es sich im Verhältnis zur Beklagten um ein Fremdunternehmen handelte, lag der Klägerin bzw ihrem Ehegatten vor, bevor sie den Link und Screenshot dem Reisebüro übersandten; diese im Zeitpunkt der Buchung der Klägerin im Internet zugängliche Beschreibung des Hotels auf der Internetseite * * lautet ua folgendermaßen (./3, S 6; ./4, S 7 f):
" WELLNESS
WellFit
WellFit-Spa-Einrichtungen: (ab 16 Jahren)
● Finnische Sauna (textilfrei, gemischt)
● Sanarium (textilfrei, gemischt)
● Textilsauna (gemischt)
● Textilfreier und textiler Indoor Ruhebereich
● Textiler Outdoor-Ruhebereich
● Beautyräume
● Massageräume für für Einzel- und Paarbehandlungen mit Wellnessbad, Dampfbad und Außenterrasse als Ruhebereich
Gegen Gebühr:
● WellFit-Spa Anwendungen *
о Klassische Kosmetik (Feuchtigkeits-, After Sun und Anti Aging Gesichtsbehandlungen mit mediterranen Wirkstoffen der Wirkstoffkosmetik **)
ο eine Vielzahl an Massagen, u.a. Rückenmassage mit Kräuterstempel, Tiefen-/Sportmassage oder auch Volcanic Stone Massage zur Lockerung von Verspannungen, traditionelle Thaimassage, indische Kopfmassage, Thai- Fußreflexmassage
о verwöhnende Körperpeelings und Körpermasken mit der thailändischen Luxuspflegelinie **
* Die mit einem * gekennzeichneten Leistungen können vor Ort bei einem Frem [d] unternenmen gebucht werden, es handelt sich hierbei nicht um Leistungen von D* oder dem Reiseveranstalter. "
Während des Urlaubs spielte die Klägerin bei einem vom Hotel als Abendprogramm angebotenen Bingo-Spiel mit und gewann einen Gutschein für 50 % Rabatt auf eine Massage. Die Klägerin buchte die Massage online über eine vom Hotel angebotene D*-App und versicherte sich vor Ort im Spa-Bereich des Hotels, dass die Buchung funktionierte. Die Buchung erfolgte nicht über einen Mitarbeiter der Beklagten als Vertreter der Reiseveranstalterin vor Ort. Die Quittung, die zwecks Abrechnung der Massage über das Hotel nach der Massage zu unterfertigen war, weist in der Fußzeile die D* E* H* Holding Company Limited aus (./J). Auf der Internetseite **, die von B* I* Holding GmbH betrieben wird, ist D* als Hotel-Marke von B* beschrieben (./K). Das Hotel stellte auf seinem Online-Auftritt auf Facebook Massagepersonal zu Werbezwecken vor. Auf der Internetseite des Hotels werden die Wellness- und Massageangebote im Hotel beworben; ein Hinweis, dass es sich hierbei um Leistungen von Dritt-/Fremdunternehmen handelt, findet sich auf dieser Homepage nicht. Die Klägerin sah sich diese Facebook- und Internetauftritte erst im Zuge der Prozessvorbereitung, nicht aber vor der Buchung der Massage an.
Die Klägerin ist selbständig als Kosmetikerin tätig. Nicht festgestellt werden konnte, welchen Umsatz und welchen Gewinn die Klägerin durchschnittlich pro Monat mit ihrem Unternehmen erwirtschaftet. Der Betrag, den sie im Zeitraum August bis einschließlich der ersten Novemberwoche verdient hätte, wurde ihr von ihrer Berufsausfallversicherung ersetzt; ein darüber hinausgehender Verdienstentgang besteht bei der Klägerin nicht. Nicht festgestellt werden konnte, dass die Berufsausfallversicherung der Klägerin einen Anspruch gegen die Beklagte zum Inkasso abtrat.
Die Klägerin begehrte mit der am 7.11.2025 eingebrachten Klage EUR 19.970 (EUR 1.969,35 an Preisminderung; EUR 1.800 für entgangene Urlaubsfreude; EUR 9.615,65 an Schmerzengeld; EUR 5.850 an Verdienstentgang von EUR 1.800 pro Monat für August bis Oktober und EUR 450 für eine Woche für November 2025; EUR 700 an Heilungskosten für eine physikalische Therapie) samt 4 % Zinsen seit 18.11.2025 und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden, die ihr aus der am 7.7.2025 am Handgelenk zugefügten Verletzung resultierten.
Die Klägerin sei im Zuge einer unsachgemäß durchgeführten Massage vom Personal der Beklagten am Handgelenk verletzt worden. Die Klägerin sei seither aufgrund anhaltender Schmerzen arbeitsunfähig.
Bei der Beklagten handele es sich nicht um ein von der Hotelbetreiberin verschiedenes Rechtssubjekt. Das Massagepersonal des Hotels sei der Beklagten als Erfüllungsgehilfe zurechenbar. Das Hotel habe die Massage auch im Zuge der Zimmerabrechnung verrechnet. Das Hotel werbe auf seiner Webseite mit den Wellness-Dienstleistungen. Die Zurechnung der Masseurin und des Wellnesspersonals im Hotel an die Beklagte sei deshalb geboten, weil diese Leistungen in ihrem Interesse lägen. Die Wellness-Dienstleistungen stellten keine umfängliche Erweiterung der geschuldeten Leistungen dar. Der geringe Aufpreis für die Wellness-Leistungen führe zu keiner Haftungsbefreiung der Beklagten. Das Hotelpersonal habe der Klägerin einen 50 %-Gutschein für die Inanspruchnahme einer Massage geschenkt. Die Klägerin sei zur Inanspruchnahme der Massage durch Ausgabe des Gutscheins motiviert worden. Ohne diesen Gutschein hätte sie die Massage nicht in Anspruch genommen.
Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
Das Hotel werde von der D* F* GmbH, nicht von der Beklagten betrieben. Beide Gesellschaften gehörten zum B*-Konzern. Die Massage sei nicht von Mitarbeitern der Beklagten oder der Beklagten zurechenbaren Personen durchgeführt worden. Es sei bereits der Hotelbeschreibung zu entnehmen gewesen, dass es sich hierbei um eine Leistung eines Fremdunternehmens handle. Die Klägerin habe vor der Buchung der Pauschalreise dem G*-Reisebüro einen Screenshot des gewünschten Angebots auf der Internetseite ** geschickt und dem Schreiben auch einen Link dieser Internetseite angehängt, unter welchem die Hotelbeschreibung inklusive des Angebots hinterlegt gewesen sei.
Die Verletzung der Beklagten werde bestritten; die Massage sei nicht geeignet, ein solches Verletzungsbild hervorzurufen. Das gesamte im Spa des Hotels tätige Massagepersonal sei ausgebildet und zertifiziert. Noch nie sei bei oder im Anschluss an die Massage eine dadurch verursachte Verletzung gemeldet worden. Der Höhe nach sei das Begehren unschlüssig. Die Klägerin habe ihren Verdienstentgang nicht nachgewiesen; sie habe sich Leistungen aus der gesetzlichen oder privaten Berufsausfallversicherung anrechnen zu lassen.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren zur Gänze ab.
Es ging von den eingangs wiedergegebenen Tatsachen sowie von der weiteren Feststellung aus, „Diese Massage war nicht im Angebotsspektrum der Pauschalreise enthalten“ (US 1).
In rechtlicher Hinsicht begründete das Erstgericht zunächst die im Berufungsverfahren nicht mehr strittige Anwendbarkeit österreichischen Rechts und kam zum eingehend begründeten Ergebnis, dass eine allfällig die Verletzung hervorrufende Tätigkeit der Masseurin nicht der Beklagten zuzurechnen sei. Dass die Massage bereits vom Pauschalreisevertrag zwischen den Streitteilen umfasst gewesen wäre, behaupte die Klägerin nicht. Die Beklagte habe sich auch nicht-etwa mittelbar über das Hotel-der Masseurin bedient, um eine eigene Pflicht aus dem Pauschalreisevertrag zu erfüllen, vielmehr habe sich das Hotel gegenüber der Klägerin zur Massage als Dienstleistung verpflichtet. Die Beklagte habe auch hinsichtlich der Masseurin nicht den zurechenbaren Anschein erweckt, dass diese zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung der Beklagten berufen wäre. Die von der Klägerin ins Treffen geführten Websites und Facebook-Auftritte stammten vom Hotel und nicht von der Beklagten; die Klägerin habe sich diese Internet-Auftritte auch nicht vor oder anlässlich der Massagebuchung sondern erst im Zuge der Prozessvorbereitung angesehen.
Die der Klägerin vor der Buchung vorliegende Beschreibung der Ausstattung des Hotels im Internet enthalte einen Hinweis darauf, dass die Massagen von einem Fremdunternehmen gebucht werden könnten. Dadurch habe die Beklagte hinreichend klar gemacht, nicht Anbieterin der vor Ort buchbaren Massagedienstleistungen zu sein oder sein zu wollen. Auch den Gutschein für die Massage habe nicht die Beklagte sondern das von dieser verschiedene Hotel der Klägerin übergeben. Die Buchung der Massage sei nicht über einen Vertreter der Beklagten, sondern über das nicht von der Beklagten betriebene Hotel und deren App erfolgt. Der Hinweis, dass es sich bei Massagen um Fremdleistungen handle, sei deutlich genug gewesen und habe die Haftung der Beklagten ausgeschlossen. Die schadenersatzrechtliche Haftung der Beklagten scheitere daher schon an der Zurechnung eines allfälligen rechtswidrigen und schuldhaften Verhaltens der Masseurin an die Beklagte.
Ein Anspruch auf Preisminderung scheitere an § 12 Abs 1 PRG, wonach Voraussetzung dafür eine Vertragswidrigkeit bei der Pauschalreise sei, die Beklagte hingegen unstrittig keine Massage geschuldet habe. Insofern liege kein Mangel im Sinne des Gewährleistungsrechts vor, der die Preisminderung rechtfertigen könnte. Das Begehren auf Verdienstentgang von EUR 5.850 sei schon mangels Vorliegens eines Schadens im Vermögen der Klägerin abzuweisen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin wegen unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es dahin abzuändern, dass der Klage stattgegeben werde. Hilfsweise werde ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.1 In ihrer Beweisrüge bekämpft die Klägerin die Feststellung, „Diese Massage war nicht im Angebotsspektrum der Pauschalreise enthalten“ (US 1), und die Formulierung im Rahmen der rechtlichen Beurteilung, „[…] vielmehr steht unstrittig fest, dass die Klägerin die Massage im Hotel vor Ort über das in der Pauschalreise hinausgehende Leistungsspektrum buchte“ (US 9).
Sie begehrt festzustellen, „ Die Massage war im Angebotsspektrum der Pauschalreise als vor Ort gegen Gebühr buchbare 'WellFit-Spa Anwendung' enthalten. "
Die Klägerin habe nie außer Streit gestellt, dass die Massage nicht im Angebotsspektrum der Pauschalreise enthalten gewesen sei. Die Massageleistungen seien in der Hotelbeschreibung auf der Internetseite ** unter „Wellness“ angeführt. Das Massageangebot sei daher sehr wohl im Angebotsspektrum bzw Leistungsspektrum enthalten. Die Massageleistungen stellten Leistungen der Beklagten dar.
1.2 Die Begriffe „Angebotsspektrum“ und „Leistungsspektrum“ sind hier solche der rechtlichen Beurteilung, weil sie jeweils die Rechtsfrage beantworten, ob die Massage als Leistung im Angebot der Beklagten für die Pauschalreise enthalten war.
Die für diese Beurteilung erforderlichen Feststellungen hat das Erstgericht an anderer Stelle getroffen. Dass die Massage nicht im Angebotsspektrum der Pauschalreise enthalten war (US 1), wird daher nicht als Tatsachenfeststellung übernommen; dass sie über das Leistungsspektrum der Pauschalreise hinausging, hat das Erstgericht ohnehin nicht festgestellt, weil es sich bei dieser Formulierung (US 9) um einen Teil der rechtlichen Beurteilung handelt.
2.1In rechtlicher Hinsicht ist zunächst auf die eingehende rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes zu verweisen (US 7-11), die in wesentlicher Hinsicht vom Berufungsgericht geteilt wird (§ 500a ZPO).
2.2 Der Oberste Gerichtshof hat in dem auch in der Berufung herangezogenen Beschluss vom 31.8.2018, 6 Ob 146/18s, - im Fall einer Kundin, die im Bereich jenes Hotels zu Sturz kam, das ihr die Fluggesellschaft nach Annullierung des Rückflugs für die dadurch notwendig gewordene Übernachtung zur Verfügung gestellt hatte - die Rechtslage zur Erfüllungsgehilfenhaftung nach § 1313 ABGB im Zusammenhang mit einer Pauschalreise unter anderem (mzwN) folgendermaßen zusammengefasst:
" [2.1.] Dass dem Reisenden aus einer Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags (zB verdorbenes Essen) – Verschulden vorausgesetzt – Schadenersatzansprüche gegen den Reiseveranstalter zustehen, entspricht völlig herrschender Auffassung ([…]). Die gleiche Überlegung gilt auch für Unfälle, die bei der Beseitigung eines Reisemangels entstehen ([…]). […]
[3.1.] Fraglich kann daher nur sein, ob der behauptete Mangel der Beschaffenheit des Hotels der Beklagten zuzurechnen ist.
[3.2.] Nach § 1313a ABGB haftet derjenige, der sich zur Erfüllung einer Leistungsverpflichtung anderer Personen bedient, für deren Verschulden wie für eigenes. Das schuldhafte Verhalten des Erfüllungsgehilfen muss innerhalb des vom Geschäftsherrn übernommenen Pflichtenkreises liegen (RS0028582 [T3]). Letzterer hat dieses Verschulden nicht nur dann zu vertreten, wenn dadurch der Gegenstand der Leistung beschädigt wurde, sondern auch dann, wenn der Erfüllungsgehilfe durch die Erfüllungshandlung den anderen Vertragsteil auf andere Weise geschädigt hat, wobei zwischen Sachschaden und Personenschaden nicht zu unterscheiden ist, während hingegen eine Haftung des Geschäftsherrn nach § 1313a ABGB für den von seinem Erfüllungsgehilfen nur gelegentlich der Erfüllung verschuldeten Schaden nicht besteht (RS0028582 [T1]). Voraussetzung für die Haftung ist daher, dass der Gehilfe „in Erfüllung“ und nicht bloß „gelegentlich der Erfüllung“ gehandelt hat (RS0028582 [T2]). Die Haftung für den Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 1313a ABGB setzt voraus, dass die Verpflichtung zu einer Leistung gegenüber dem Geschädigten besteht, die der Verpflichtete, statt sie selbst zu erfüllen, durch einen Dritten erbringen lässt (RS0028582 [T5]). Demgegenüber haftet der Schuldner nicht für ein Verhalten der Hilfspersonen, das mit dem Schuldverhältnis in keinem inneren Zusammenhang mehr steht, sondern in den Bereich der allgemeinen Lebensführung des Gehilfen gehört, in deren Rahmen er seine eigenen Interessen verfolgt (RS0028582 [T7]).
Zusammengefasst haftet der Geschäftsherr nur für schädigende Handlungen, die mit der Erfüllung in einem inneren Zusammenhang stehen, dh für Schäden durch die Erfüllung, und zwar bei Verletzung einer Hauptleistungspflicht, Nebenpflicht oder Schutzpflicht (RS0028582 [T8]).
[3.3.] Der Gehilfe muss mit Willen des Schuldners im Rahmen der dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit tätig werden und es muss sich um einen Schaden handeln, der durch den Gehilfen bei der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen zugefügt wurde (RS0028566). Erfüllungsgehilfe ist demnach, wer nach den tatsächlichen Verhältnissen des gegebenen Falls mit dem Willen des Schuldners bei der Erfüllung der diesem obliegenden Verbindlichkeit als seine Hilfsperson tätig wird; aus welchem Grunde er sich veranlasst sieht, tätig zu werden, ist unerheblich (RS0028729).
Der Geschäftsherr hat auch für jene Personen einzustehen, für die der Anschein der Gehilfenstellung besteht (Anscheinserfüllungsgehilfe); dabei genügt, dass der Geschäftsherr in zurechenbarer Weise den Anschein einer Erfüllungsgehilfeneigenschaft erweckt (RS0028729 [T4]).
[3.4.] Wesentlich ist die Einbeziehung des Gehilfen in das Interessenverfolgungsprogramm des Geschäftsherrn bei der von diesem veranlassten Erfüllung eigener Vertragspflichten (RS0028425). Voraussetzung für die Zurechnung als Erfüllungsgehilfe im Sinn des § 1313a ABGB ist somit, dass der Geschäftsherr als Vertragspartner ihn treffende vertragliche Pflichten auslagert und sich für die Erfüllung eigener Vertragspflichten des Gehilfen bedient; der Gehilfe muss also im Pflichtenkreis des Geschäftsherrn tätig werden (RS0028729 [T6]).
[3.5.] Es ist unstrittig, dass auch selbstständige Unternehmer Erfüllungsgehilfen sein können (RS0028563 [T2]). Für die Zurechnung selbständiger Unternehmer ist die Auslegung des Vertrags von entscheidender Bedeutung (RS0028729 [T7]). Auch kann eine Haftung für den Gehilfen eines Gehilfen bestehen („Erfüllungsgehilfenkette“: RS0021803). […]
[4.1.] Für die Anwendung des § 1313a ABGB ist ein Vertragsverhältnis keine zwingende Voraussetzung; auch außerhalb einer Vertragsbeziehung haften Schuldner einer gesetzlichen Verbindlichkeit für ihre Hilfspersonen nach § 1313a ABGB: Die Abgrenzung wird danach vorgenommen, ob es sich um die Verletzung von Pflichten handelt, die gegenüber jedermann bestehen, in welchem Fall § 1313a ABGB unanwendbar ist, oder ob Pflichten aus einer „rechtlichen Sonderbeziehung“ missachtet werden (RS0028527 [T6]). In diesem Sinne wird auch formuliert, die Zurechnung nach § 1313a ABGB setze einen Zusammenhang des schadensursächlichen Gehilfenverhaltens mit der vom Haftenden geschuldeten Leistung voraus (RS0028530 [T1]). Es kommt nur darauf an, ob die Schädigung im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Schuldners steht (RS0028530 [T2]). Der sachliche Zusammenhang ist vor allem dort zu bejahen, wo ein Gehilfe innerhalb seines Aufgabenkreises schadensstiftende Handlungen setzt (RS0028425 [T2]). […]
[4.2.] Übernimmt der Gehilfe hingegen eine, wenn auch im sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der geschuldeten Leistung stehende, aber doch im Wirtschaftsleben allgemein als selbständige Leistung gewertete und auch regelmäßig als solche entgoltene Leistung auf ausdrückliches Verlangen des Gläubigers, scheidet das damit verbundene Verhalten des Gehilfen jedenfalls dann aus dem Haftungsbereich des Leistungsschuldners aus, wenn die vom Gläubiger begehrte Leistung objektiv nicht bloße Konkretisierung der geschuldeten Leistung, sondern deren umfängliche Erweiterung darstellt (RS0028550). In diesem Sinne wurde in der Entscheidung 6 Ob 94/16s erwogen, bei einem Skiverleih, der im Hinterhof eines Hotels untergebracht war, handle es sich um keinen Erfüllungsgehilfen des Hotels, da der Skiverleih selbst vom Hotel nicht geschuldet war und jedermann offenstand. Setzt der Gehilfe hingegen aus eigenem Antrieb nicht geschuldete Handlungen, die vom sachlichen Zusammenhang mit der vom Schuldner angestrebten Interessenverfolgung nicht zur Gänze gelöst sind, so ist dafür nach § 1313a ABGB zu haften (RS0028499 [T3]).
[5.1.] […] Wenn man davon ausgeht, dass die Fluglinie hinsichtlich der Beförderung als Erfüllungsgehilfin der Beklagten handelt […] und die Annullierung des Flugs mit Umbuchung auf einen Flug am nächsten Tag eine Schlechterfüllung des Reiseveranstaltungsvertrags zwischen den Streitteilen darstellt, dann handelte die Fluglinie mit der Bereitstellung eines Hotels für die Klägerin im Interessenverfolgungsprogramm der Beklagten. Zwar hat die Fluglinie die Betreuungsleistungen nicht nur den Gästen der Pauschalreise, sondern allen ihren Fluggästen zu erbringen. Dennoch hat die Fluglinie hier mit der Erfüllung der Ansprüche der Klägerin aus der Fluggastrechte-Verordnung im Ergebnis auch Pflichten der Beklagten aus dem Reiseveranstaltungsvertrag erfüllt (vgl RS0028435). Der Vertrag zwischen der Beklagten und der Fluglinie kann auch so ausgelegt werden, dass die Fluglinie in einem solchen Fall die Fluggäste im Sinne der Fluggastrechte-Verordnung versorgen soll, damit sich die Beklagte nicht selbst darum kümmern muss (vgl RS0028729 [T6, T7]).
[5.2.] Insgesamt erscheint somit eine Zurechnung des Hotels und der Fluglinie zur Beklagten im vorliegenden Fall sachgerecht, weil diese im „Pflichtenkreis“ der Beklagten tätig wurden und zu diesen Pflichten auch Betreuungspflichten bei Annullierung eines Flugs gehören, der Teil der von der Beklagten der Klägerin im Rahmen der Pauschalreise geschuldeten Beförderungsleistung ist […]. Die Fluglinie handelte damit „im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung des Schuldners“, was für die Zurechnung nach § 1313a ABGB ausreicht (vgl RS0028530 [T2]). […] "
2.3.1 Anders als in jenem Fall die Beförderungsleistung gehörte hingegen hier die Massage nicht zur vertraglichen Pflicht der Beklagten aus dem Pauschalreisevertrag. Die Erbringung der Leistung „Massage“ oblag zu keiner Zeit der Beklagten; es hätte allenfalls einen Mangel darstellen können, wenn vor Ort die angekündigte Möglichkeit, bei einem Dritten eine Massage zu buchen, etwa mangels eines Anbieters einer solchen Leistung gar nicht bestanden hätte. Die Massage selbst fiel weder in die Hauptleistungspflicht (im wesentlichen Beförderung und Unterbringung), noch in eine Neben– oder Schutzpflicht der Beklagten.
2.3.2Ein Veranstalter, der in seinem Auftritt (Prospekt, Internetauftritt) auf eine weitere Leistung hinweist, die vor Ort gegen Entgelt gebucht werden kann, muss deutlich klarstellen, dass es sich um Fremdleistungen und nicht um Leistungen von Erfüllungsgehilfen handelt (vgl 6 Ob 22/14z mHa 7 Ob 524/93; RS0021651 [T2, T5, T6]). Diese Klarstellung hat die Beklagte hier auch hinreichend vorgenommen: Die Unterfertigung der Buchung und die Leistung der Anzahlung bei dem Termin im Reisebüro (US 3) erfolgten auf Grundlage des von der Klägerin und ihrem Ehemann zuvor eingesehenen Angebots auf der Internetseite der Beklagten. Eine „ Vielzahl an Massagen “ scheint dort bei der Beschreibung des Hotels als eine der Leistungen auf, die „ gegen Gebühr “ „ vor Ort bei einem Frem[d]unternenmen “ gebucht werden können und bei denen es sich „ nicht um Leistungen von D* oder dem Reiseveranstalter “ handelt (US 4).
Für ihre im Rahmen der Beweisrüge angestrebte Feststellung, wonach " die Massage im Angebotsspektrum der Pauschalreise […] enthalten " war, nennt die Klägerin keine Beweismittel, sodass nicht nachvollzogen werden kann, worauf das Erstgericht eine solche Feststellung hätte gründen sollen. Soweit die Berufung schon die erklärte Möglichkeit, vor Ort bei einem Fremdunternehmen weitere Leistungen entgeltlich zu buchen, als zum „Angebotsspektrum“ des Reiseveranstalters gehörend betrachtet, hätte diese Begriffsauslegung keine rechtliche Konsequenz. Der Berufung ist nicht zu entnehmen, dass und aufgrund welcher (schriftlichen) Erklärung der beklagten Reiseveranstalterin die Klägerin darauf hätte vertrauen dürfen und tatsächlich vertraut hätte, die Beklagte biete im Rahmen der Pauschalreise eine Massage als eigene Leistung an, gleich ob gegen Aufpreis oder nicht.
2.4Das Argument der Berufung, es komme für die Zurechnung – einer schädigenden Handlung der Masseurin zur Beklagten – nur darauf an, ob die Schädigung im sachlichen Zusammenhang mit der Interessenverfolgung der Beklagten stehe, greift zu kurz, weil dies nur dann zutrifft, wenn es sich dabei um das Interesse des Schuldners an der Erfüllung eigener Vertragspflichten, also an der Erbringung der von ihm geschuldeten Leistung handelt (vgl 6 Ob 146/18s [P. 3.4. mwN]; RS0028530 [T1]). Dies ist hier nicht der Fall, woran es auch nichts ändern könnte, wenn die Beklagte „ bzw der B*-Konzern auf zahlreichen Internetseiten “ (Berufung S 3) das Wellness-Angebot bewerben sollten. Letzteres steht auch nicht fest, wenn vielmehr die Beklagte (Urteil Rz 14) ihrerseits ihr Angebot unter anderem mit der Möglichkeit bewirbt, dass der Kunde vor Ort Leistungen (lediglich) bei Fremdunternehmen buchen können wird. Dass das nicht von der Beklagten betriebene Hotel auf dessen Internetseite Wellness- und Massageangebote bewirbt, ist insofern nicht erheblich, als der Klägerin dies erst im Zuge der Prozessvorbereitung, nicht aber vor Buchung der Reise oder der Massage bekannt wurde (Urteil Rz 18).
2.5 Das Hotel - unstrittig Erfüllungsgehilfin der Beklagten bei der von dieser zu erbringenden Leistung der Unterbringung - ist damit hinsichtlich der Leistung „Massage“ nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten; es verfolgt mit der Durchführung oder Vermittlung der Massage keine Erfüllungsinteressen der Beklagten. Wenn das Hotel die Klägerin durch Verlosung eines 50 %-Gutscheins zur Inanspruchnahme einer Massage motivierte, tat es das in keinem erkennbaren Interesse der Beklagten. Wodurch damit die Beklagte selbst den Anschein geschaffen habe sollte, das Hotel handle hinsichtlich der Massage als ihr Gehilfe, lässt die Berufung unbegründet.
Dass nicht einmal das Erstgericht in der Lage gewesen wäre festzustellen, wer die "womöglich nie zu klärende" Betreiberin des Hotels ist (Berufung S 5 f), trifft nicht zu. Das Erstgericht hat lediglich nicht festgestellt, dass es sich bei der Betreiberin des Hotels um die Beklagte oder die D* F* GmbH handelt (Urteil Rz 11). Fest steht, dass die Quittung für die Massage (./J) die D* E* H* Holding Company Limited ausweist (Urteil Rz 16); weiters hat das Erstgericht, ausgehend von den auch der Klägerin zugänglichen ./5 (Rechnung), ./8 (E-Mail) und ./J (Quittung), durchaus nachvollziehbare Überlegungen zur Identität dieser Limited als Hotelbetreiberin [und -eigentümerin] angestellt, und lediglich mangels Parteienvorbringens eine entsprechende positive Feststellung nicht getroffen (Urteil Rz 21).
2.6 Dass es sich bei der im Hotel zur Buchung angebotenen Massage nicht um eine Leistung der Beklagten im Rahmen des Reisevertrags handelte, musste die Klägerin notwendigerweise - wie erwähnt - aus dem von ihr dem Reisebüro als Grundlage übermittelten Internetauftritt mit der Beschreibung des Hotels (Urteil Rz 14) geschlossen haben, worin unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass Massagen vor Ort bei einem Fremdunternehmen – damit nicht (und insbesondere nicht mit Abschluss des Reisevertrags) bei der Beklagten – gebucht werden können und es sich dabei nicht um eine Leistung des Reiseveranstalters handelt (zu Berufung S 5) .
2.7Der in der Berufung (S 5) herangezogenen Entscheidung zu 6 Ob 22/14z liegt ein mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbarer Sachverhalt der Buchung einer Zusatzleistung (Ausflug) zugrunde, die auf einem Programm mit dem unübersehbaren Logo der dort beklagten Reiseveranstalterin angeboten wurde und bei der „ Reisebetreuerin der Reiseveranstalterin“ zu buchen war, die „ offenkundig an Ort und Stelle für diese Reiseveranstalterin auftrat“. Auch dazu ist im Übrigen auf die eingehende Begründung des Erstgerichts (Urteil Rz 37) zu verweisen (§ 500a ZPO).
3. Der Berufung war damit nicht Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens beruht auf §§ 50, 41 ZPO.
Bei der Bewertung des Entscheidungsgegenstandes besteht kein Anlass, von jener ihres Begehrens durch die Klägerin abzugehen.
Da die Entscheidung von den Umständen des Einzelfalls abhing (vgl 6 Ob 22/14z [P. 3.3.]) und somit keine Rechtsfrage von der in §§ 502 Abs 1 ZPO geforderten Qualität zu beurteilen war, ist die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden