Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, wohnhaft in **, vertreten durch Mag. Christian Haas, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, wegen Pflegegeld, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 1.12.2025, **-35, in nichtöffentlicher Sitzung
I. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., beschlossen:
Die mit der Berufung vorgelegten Befunde werden zurückgewiesen.
II. durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende sowie den Richter Mag. Zechmeister und die Richterin Dr. Heissenberger, LL.M., sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 24.2.2022 wurde der Klägerin Pflegegeld der Stufe 5 ab 1.2.2022 zuerkannt. Mit Bescheid vom 2.11.2022 wurde das Pflegegeld neu bemessen und der Klägerin für die weitere Dauer der Pflegebedürftigkeit Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt.
Mit Bescheid vom 23.8.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 28.6.2024 auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes als jenem der laufend gewährten Stufe 2 ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin fristgerecht Klage. Bereits mit Bescheid vom 24.2.2022 sei ihr ab 1.2.2022 Pflegegeld der Stufe 5 zuerkannt worden. Aufgrund ihrer Behinderung betrage ihr Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden im Monat und liege ein außergewöhnlicher Pflegebedarf vor. Sie habe aufgrund ihrer 100 %igen Behinderung einen ab 22.03.2022 unbefristet gültigen Behindertenpass. Sie benötige ua eine Begleitperson, es liege eine Gesundheitsschädigung im Sinne der Verordnung des Bundesministers für Finanzen über außergewöhnliche Belastungen vor. Ihr sei die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung unzumutbar. Seit 5.4.2022 verfüge sie über einen Parkausweis für Behinderte. Im Jänner 2022 habe bei ihr wegen einer foudroyanten septischen Fußgangrän links eine Oberschenkelamputation mit anschließender Wundrevision bei Nahtdehiszenz vorgenommen werden müssen. Die Klägerin wohne allein, für viele wiederkehrende Verrichtungen wie An- und Auskleiden, Körperpflege, Reinigung der Wohnung, Leib-und Bettwäsche etc sei sie auf Fremdhilfe angewiesen. Es sei ihr Pflegestufe 5 zuzuerkennen. Trotz Oberschenkelprothese könne die Klägerin nur unter Zuhilfenahme von zwei Vier-Fußgehstützen gehen. Aus medizinischer Sicht bestehe ein unverändert erhöhter Pflegeaufwand. Die Klägerin leide an Hypertonie, septischem Nierenversagen, chronischer Gelenksentzündung, Spondylarthrose, Cervicobrachialsyndrom, peripheren Durchblutungsstörungen und einer Gehbehinderung. Es liege eine latent hyperthyreote Stoffwechsellage unter thyreostatischer Medikation bei multifokaler Autonomie in einer Struma multinodosa mit 27 mm messenden Knoten vor, wobei der größte Knoten links caudal szintigraphisch kalt sei und ein Knoten rechts zentral sowie links cranial der fokalen Autonomie entspreche. Zur Therapie erhalte sie Thiamazol 20 mg Tabletten, bei Erreichen der Euthyreose sei die definitive operative Sanierung der Schilddrüse empfohlen. Die Klägerin müsse u.a. auch Folsan Tabletten 5 mg, Furo-Spirobene Tabletten, Concor Tabletten 10 mg, Blopress Tabletten 16 mg einnehmen.
Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung. Es bestehe kein höherer Pflegebedarf als jener der Stufe 2.
Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Der dagegen erhobenen Berufung wurde mit hg. Beschluss zu 8 Rs 107/25a Folge gegeben, das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Urteil wies das Erstgericht auch im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Es legte seiner Entscheidung die auf den Seiten 4 bis 6 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Feststellungen zugrunde, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
Rechtlich folgerte es, bei der Klägerin bestehe ein durchschnittlicher monatlicher Pflegebedarf von 90 Stunden, was der Stufe 1 entspreche. Die Klägerin beziehe ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2, wofür mehr als 95 Stunden erforderlich seien. Für die Gewährung von Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 wäre ein Pflegeausmaß von mehr als 120 Stunden durchschnittlich pro Monat erforderlich, welches die Klägerin nicht erreiche.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil aufzuheben.
Die Beklagte beteiligte sich nicht am Berufungsverfahren.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Zu I.
Die Vorlage neuer Beweismittel nach Schluss der Verhandlung erster Instanz verstößt gegen das auch im Rechtsmittelverfahren in Sozialrechtssachen geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (RS0042049). Auch § 482 Abs 2 ZPO bringt keine Lockerung des Neuerungsverbotes in Ansehung der Behauptungslage und Beweisgrundlage für die Entscheidung über den Anspruch mit sich. Zulässige Neuerungen iSd § 482 Abs 2 sind daher nur solche, die sich auf die Berufungsgründe selbst beziehen, nicht aber auf die behaupteten Ansprüche und Gegenansprüche als solche, wie es jedoch bei Vorlage neuer Befunde über den Gesundheitszustand der Klägerin der Fall ist (RS0041812 [T15, T16]).
Zu II.
1. Mangelhaftigkeit
1.1. Die Klägerin moniert ihre unterbliebene Einvernahme und die Nichteinholung des beantragten internistischen Gutachtens als Verfahrensmangel.
1.2. Soweit die Klägerin ihre unterbliebene Einvernahme als Verfahrensmangel rügt, ist ihr zu entgegen, dass medizinische Fachfragen im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen-oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären sind. Die Aussage einer Partei eignet sich nicht zur Lösung von Fragen, deren Beurteilung einer besonderen Sachkunde – hier medizinischen Fachwissens – bedarf. Die Parteienvernehmung ist insbesondere dann entbehrlich, wenn die Versicherte, wie im vorliegenden Fall, im Rahmen der Anamnese und Untersuchung bei den gerichtlichen Sachverständigen Gelegenheit hatte, ihre Leidenszustände zu schildern, die das Gericht mangels eigener medizinischer Kenntnisse ohnehin nicht beurteilen könnte ( Neumayr in ZellKomm 3§ 75 ASGG Rz 8 mwN, SVSlg 50.105, SVSlg 52.442). Diese Möglichkeit hatte die Klägerin. Sie schilderte ihre Beschwerden bei der Befundaufnahme sowohl dem Sachverständigen für Allgemeinmedizin, dem orthopädischen Sachverständigen als auch dem Sachverständigen für Psychiatrie und Neurologie. Aus der unterbliebenen Einvernahme der Klägerin ist daher kein Verfahrensmangel abzuleiten.
1.3. Ebenso stellt es eine rein medizinische Frage dar, welche Untersuchungen zur Feststellung des Leidenszustands notwendig sind. Es muss daher auch den – hier vom Erstgericht bestellten - ärztlichen Sachverständigen überlassen bleiben, zu beurteilen, welche Untersuchungen erforderlich sind. Das Gericht kann sich daher darauf verlassen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von den vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen – sogar ausdrücklich dazu befragt (ON 5, S. 2; ON 9, S. 2) - nicht angeregt oder vorgenommen wurde. Wenn daher aufgrund der Ergebnisse der Gutachten der Sachverständigen keine weiteren Gutachten oder Untersuchungen veranlasst wurden, liegt darin keine Mangelhaftigkeit des Verfahrens (SV-Slg 39.532; 44.354; 44.375; 50.079 uva).
Der allgemeinmedizinische Sachverständige hat schon in der Verhandlung vom 26.5.2025 im Rahmen der Erörterung der Gutachten über nochmaliges Befragen die Erforderlichkeit der Einholung eines internistischen Sachverständigengutachtens ausdrücklich verneint (PA ON 19, S, 2). Im Rahmen der Verhandlung vom 1.12.2025 hat der allgemeinmedizinische Sachverständige zum vorgelegten Befund der nuklearmedizinischen Schilddrüsenuntersuchung (Blg ./O) Stellung genommen. Die Einholung eines internistischen Sachverständigengutachten hat er in diesem Zusammenhang nicht angeregt. Das Erstgericht durfte daher darauf vertrauen, dass keine notwendige oder zweckdienliche Erweiterung bzw Beweisaufnahme unterbleibt, wenn sie – wie im vorliegenden Fall – von den vom Erstgericht beigezogenen medizinischen Sachverständigen nicht angeregt oder vorgenommen wurde.
Im Pflegegeldverfahren ist entscheidend, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist. Eine detaillierte Feststellung der Leidenszustände bzw bestimmter Diagnosen ist nicht notwendig. Aus diesem Grund ist daher grundsätzlich nur ein Sachverständiger zu bestellen und genügt in der Regel das Heranziehen eines Sachverständigen aus dem Fachbereich der Allgemeinmedizin oder der Gesundheits-und Krankenpflege zur gesamtheitlichen Beurteilung des Pflegebedarfs (vgl Greifeneder/Liebhart , Pflegegeld 5 Rz 8.123 mit zahlreichen Judikaturnachweisen). Im gegenständlichen Fall wurde nicht nur ein allgemeinmedizinisches, sondern auch ein orthopädisches und ein neurologisch/psychiatrisches Sachverständigengutachten eingeholt. Die Einholung dieser Gutachten hat der allgemeinmedizinische Sachverständige angeregt. Ein internistisches Sachverständigengutachten hat aber gerade nicht für erforderlich erachtet.
Ein Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Beweisrüge
2.1.Um die Beweisrüge im Sinne der ständigen Rechtsprechung „gesetzmäßig“ auszuführen, muss der Rechtsmittelwerber angeben (zumindest deutlich zum Ausdruck bringen), welche konkrete Feststellung bekämpft wird, infolge welcher unrichtigen Beweiswürdigung sie getroffen wurde, welche Feststellung begehrt wird und auf Grund welcher Beweisergebnisse und Erwägungen diese begehrte Feststellung zu treffen gewesen wäre (Kodek in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 471 Rz 15 mwN).
2.2. Die Klägerin bekämpft die Feststellung, wonach eine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder-potenzierung zwischen den medizinischen Fachgebieten nicht gegeben ist. Sie begehrt stattdessen die Ersatzfeststellung, dass bei der Klägerin eine wechselseitige Leidensbeeinflussung bzw-potenzierung zwischen den medizinischen Fachgebieten gegeben ist.
Die bekämpfte Feststellung beruht auf dem zusammenfassenden Gutachten des allgemeinmedizinischen Sachverständigen (PA ON 34, S. 2). Dieser hat dargelegt, dass keine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder-potenzierung besteht.
Die bekämpfte Feststellung begegnet damit keinen Bedenken.
2.3. Die Klägerin vermisst weiters Feststellungen zur operativ nicht behandelbaren Schilddrüsenerkrankung der Klägerin.
Sie begehrt zudem die ergänzende Feststellung, dass die Versorgung der Oberschenkelamputation links mit einer im Knie nicht abbiegbaren untypischen Prothese erfolgt, wodurch die Klägerin rechts eine Kniebandage zur Stütze und orthopädische Schuhversorgung tragen musste und muss, sie an einer neurologisch/psychiatrischen Symptomatik mit Phantomschmerz links und eingeschränkter Beweglichkeit der gesamten linken oberen Extremität leidet, die beim Gehen zwei Vierpunktgehstöcke und außer Haus Begleitung erfordern.
Damit macht die Klägerin sekundäre Feststellungsmängel iS § 496 Abs 1 Z 3 ZPO geltend, die der Rechtsrüge zuzuordnen sind.
3. Rechtsrüge
3.1.Die Feststellungsgrundlage ist nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317).
Einer Feststellung der konkret verwendeten Oberschenkelprothese bedarf es aus rechtlichen Erwägungen nicht. Dass sie Begleitung bei den täglichen Verrichtungen außer Haus, die die Anwesenheit der Klägerin erfordern, benötigt, hat das Erstgericht ohnedies festgestellt. Es hat weiters festgestellt, dass die Klägerin sämtliche Lagewechsel innerhalb des Wohnbereichs selbständig durchführen kann und auch die tägliche Körperpflege (Waschen der Hände, des Gesichts, das notdürftige Reinigen des Ober-und Unterkörpers am Waschbeckens mittels Waschlappen, Putzen der Zähne sowie das Frisieren und Rasieren). Die sonstige Körperpflege (Baden; Duschen) ist der Klägerin nicht selbständig möglich und zumutbar und benötigt sie daher Fremdhilfe. Das Erstgericht hat weiters festgestellt, dass die Klägerin sowohl Ober-als auch Unterkörper selbständig an-und auskleiden und die Medikamente selbstständig vorbereiten und einnehmen kann.
3.2. Im Pflegegeldverfahren, in dem wie hier der funktionsbezogene Pflegebedarf zu beurteilen ist, ist die Feststellung von Erkrankungen – also von ärztlichen Diagnosen – nicht notwendig, weil entscheidend ist, auf welche Weise die Fähigkeit zur Ausübung der lebensnotwendigen Verrichtungen insgesamt eingeschränkt ist ( Greifeneder/Liebhar t, Pflegegeld 5 Rz 8.123). Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
3.3. Nachdem mit dem klagsgegenständlichen Bescheid das Pflegegeld der Klägerin nicht herabgesetzt wurde (die Herabsetzung auf Stufe 2 erfolgte bereits mit Bescheid vom 2.11.2022) war auch kein Vergleich mit dem Zustand der Klägerin im Zeitpunkt der Gewährung des Pflegegelds der Stufe 5 (Bescheid vom 24.2.2022) vorzunehmen.
3.4. Die Klägerin moniert das Fehlen von Feststellungen zur wechselseitigen Leidensbeeinflussung bzw -potenzierung. Das Verfahren sei sekundär mangelhaft geblieben.
Die Feststellungsgrundlage ist – wie dargelegt - nur dann mangelhaft, wenn Tatsachen fehlen, die für die rechtliche Beurteilung wesentlich sind und dies Umstände betrifft, die nach dem Vorbringen der Parteien und den Ergebnissen des Verfahrens zu prüfen waren (RS0053317). Wenn zu einem bestimmten Thema Tatsachenfeststellungen getroffen wurden, mögen diese auch von den Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers abweichen, können diesbezüglich auch keine rechtlichen Feststellungsmängel erfolgreich geltend gemacht werden (RS0053317).
Das Erstgericht hat festgestellt, dass eine wechselseitige Leidensbeeinflussung oder – potenzierung zwischen den medizinischen Fachgebieten nicht gegeben ist. Damit hat es aber eine ausdrückliche Feststellung getroffen, mag diese auch von den Vorstellungen der Klägerin abweichen. Ein sekundärer Feststellungsmangel liegt damit nicht vor.
4. Die Klägerin wendet sich schließlich auch gegen die Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, ohne aber eine Kostenrüge zu erheben.
Nach dem Wortlaut des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG setzt ein Kostenersatz nach Billigkeit voraus, dass sowohl tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten des Verfahrens vorliegen als auch die Einkommens-und Vermögensverhältnisse des Versicherten einen Kostenersatz nahelegen ( Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 77 ASGG Rz 13 (Stand 1.4.2025, rdb.at), 10 ObS 144/09p ua). So wurde zB Kostenersatz nach Billigkeit an die zur Gänze unterliegende, nur Notstandshilfe beziehende Versicherte bei Vorliegen lediglich einer widersprüchlichen, teilweise den Standpunkt der Klägerin stützenden Judikatur des VwGH bejaht (RS0085898).
Im vorliegenden Fall mangelt es aber schon an tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens, die Voraussetzung für einen Zuspruch nach Billigkeit wären. Darüber hinaus gibt es kein Vorbringen und demgemäß auch keine Feststellungen zum Einkommen und zu den Vermögensverhältnissen der Klägerin. Die Klägerin verwies lediglich darauf (ON 19.2.), krankheitsbedingt wirtschaftlich schlechte Verhältnisse aufzuweisen, ohne aber ihr monatliches Einkommen und ihre Vermögensverhältnisse darzulegen.
5. Der unberechtigten Berufung war insgesamt ein Erfolg zu versagen.
6.Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG mangelt es schon an tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten des Verfahrens.
5.Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG nicht zulässig.
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