Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, die Richterin Mag. Derbolav-Arztmann und den Richter MMag. Popelka sowie die fachkundigen Laienrichter KR Günther Rossmanith und Thorsten Brandstetter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , geb. **, **, vertreten durch Dr. Thomas Majoros, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei B* GmbH, **, vertreten durch Dr. Malena Stürzenbecher, Rechtsanwältin in Wien, wegen zuletzt EUR 10.338,10 brutto abzüglich EUR 1.981,60 netto s.A. und Ausstellung eines Lehrzeugnisses (Streitwert RATG EUR 2.000,-), über die Berufung der beklagten Partei (Berufungsinteresse EUR 9.141,48 brutto abz. EUR 1.981,60 netto s.A.) gegen das Urteil des Arbeits-und Sozialgerichts Wien vom 25.6.2025, **-14, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 1.095,12 (darin EUR 182,52 USt) bestimmten Kosten der Berufungsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten ab 28.8.2024 als Lehrling im Lehrberuf Installations-und Gebäudetechniker (Gas-und Sanitärtechnik, Heizungstechnik) beschäftigt. Auf das Lehrverhältnis ist der Kollektivvertrag für Arbeiter im Eisen-und Metallverarbeitungsgewerbe anzuwenden.
Der Kläger begehrte zuletzt EUR 10.338,10 brutto abzüglich EUR 1.981,60 netto s.A. und die Ausstellung eines Lehrzeugnisses. Er sei berechtigt vorzeitig wegen Entgeltvorenthaltung ausgetreten. Mangels Schriftlichkeit sei die mündlich erklärte Auflösungserklärung seines Lehrberechtigten am 4.10.2025 nicht rechtswirksam. Dieser habe weder er noch sein gesetzlicher Vertreter zugestimmt. Der Kläger habe zunächst mit Schreiben vom 4.11.2024 seine Arbeitsbereitschaft erklärt und die Bezahlung der ihm zustehenden Lehrlingsentschädigung eingemahnt. Da trotz dieser Einmahnung der offenen Bezüge keine Zahlung erfolgt sei, habe er mit Schreiben vom 25.11.2024 für den Fall, dass diese nicht bis spätestens 6.12.2024 auf seinem Konto einlangen, mit 7.12.2024 seinen bedingten vorzeitigen Austritt erklärt. Da bis 6.12.2024 keine Zahlung erfolgt sei, habe das Lehrverhältnis durch berechtigten vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung geendet.
Die Beklagte wandte zusammengefasst ein, das Lehrverhältnis sei rechtswirksam mit dem 4.10.2024 in der Probezeit aufgelöst worden, weil der Kläger der mündlichen Auflösung zugestimmt habe. Vereinbart worden sei, dass der Kläger am 4.10.2024 auch eine schriftliche Bestätigung der Auflösung des Lehrverhältnisses unterschreiben werde. Der Kläger sei aber nicht in der Arbeitsstätte erschienen und habe sich auch in der Folge nie arbeitsbereit erklärt. Der Geschäftsführer der Beklagten sei davon ausgegangen, dass der Kläger mit der mündlichen Auflösung des Lehrverhältnisses einverstanden gewesen sei. Eine wegen Verstoßes gegen Formvorschriften rechtsunwirksame Beendigungserklärung löse das Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht auf. Mache der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch anzuerkennen, werde die relative Nichtigkeit der Kündigung saniert. Entschließe sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, könne er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedürfe, bestehe in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten. Den Eltern als gesetzliche Vertreter sei bekannt gewesen, dass der Kläger seit 4.10.2024 nicht mehr zur Arbeit gegangen und das Lehrverhältnis aufgelöst worden sei. Offenbar seien sie damit einverstanden gewesen und hätten der Auflösung zumindest konkludent zugestimmt, sie hätten sich sonst an die Beklagte gewandt.
Mit dem angefochtenen Urteil verpflichtete das Erstgericht 1. die Beklagte zur Zahlung von EUR 9.141,48 brutto abzüglich EUR 1.981,60 netto samt 12,23% stufenweiser Zinsen; 2. wies es das Mehrbegehren auf weitere EUR 1.196,62 brutto samt 12,23 % Zinsen ab, 3. verpflichtete es die Beklagte zur Ausstellung eines (näher beschriebenen) Lehrzeugnisses.
Auf die auf den Urteilsseiten 5 bis 8 getroffenen Feststellungen wird verwiesen und daraus Folgendes hervorgehoben:
[…] Am 3.10.2024 (und in der Folge auch bis zum 30.11.2024) war C* Geschäftsführer der beklagten Partei. Er erklärte gegenüber dem Kläger während eines Telefongesprächs am 3.10.2024 sinngemäß, er löse das Lehrverhältnis in der Probezeit auf. Der Kläger erklärte dazu sinngemäß: „Okay“. C* erklärte weiters sinngemäß, der Kläger solle am nächsten Tag in den Betrieb kommen, die Arbeitspapiere mitnehmen, die Arbeitskleidung zurück bringen und eine schriftliche Auflösungserklärung unterschreiben. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Kläger dem zugestimmt habe. Der Kläger kam nach diesem Telefonat nie wieder in den Betrieb der beklagten Partei; er unterfertigte niemals eine schriftliche Auflösungserklärung.
Weder C* noch sonst eine für die beklagte Partei vertretungsbefugte Person gaben ab dem 4.10.2024 jemals irgendeine Erklärung gegenüber den Eltern des Klägers ab. Weder C* noch sonst eine für die beklagte Partei vertretungsbefugte Person erfuhren jemals, ob die Eltern des Klägers gewusst haben, dass das Dienstverhältnis zwischen den Parteien aufgelöst worden sei. Die beklagte Partei zahlte in der Folge bis zur Klagsführung kein Entgelt an den Kläger aus. […]
Der Kläger erzählt seinen Eltern nach dem Telefonat mit C* sinngemäß, dass er gekündigt worden sei. Der Kläger und die Eltern des Klägers warteten in der Folge mehrere Wochen darauf, dass die beklagte Partei weitere Schritte setzen werde, insbesondere Entgeltzahlungen leisten werde. Sie setzten zunächst keine eigenen Schritte hinsichtlich der Auflösung des Lehrverhältnisses.
Etwa einen Monat nach der Auflösung des Dienstverhältnisses ließ sich der Kläger bei der Arbeiterkammer beraten.
Der Kläger schickte am 4.11.2024 ein Forderungsschreiben (./A) an die beklagte Partei, aus welchem im Originalwortlaut hervorzuheben ist:
„[…] Ich werde seit 4.10.2024 nicht mehr entsprechend der anzuwendenden Berufsausbildungsverordnung ausgebildet. Ich erkläre mich im Rahmen meines Lehrvertrages weiter ausbildungs-und arbeitsbereit und warte auf weitere Arbeitsanweisungen.
Trotz Fälligkeit wurden meine Ansprüche bislang nicht ausbezahlt. […]“
Das Schreiben ging der beklagten Partei am 5.11.2024 zu.
Der Kläger schickte am 4.11.2024 ein Forderungsschreiben (./B) an die beklagte Partei, aus welchem im Originalwortlaut hervorzuheben ist:
„[…] Da ich folgende Ansprüche trotz Fälligkeit nicht erhalten habe, mache ich diese nach Rücksprache mit der Arbeiterkammer ** hiermit geltend: […]
Ich ersuche Sie, die Zahlung so zu leisten, dass mir der ausstehende Betrag spätestens am 6.12.2024 auf meinem Konto (IBAN: **) zur Verfügung steht und auch zukünftig die Rechtzeitigkeit der Zahlungen zu gewährleisten.
Teilzahlungen gelten nicht als Schuld erfüllend.
Für den Fall, dass ich über die oben angeführte Zahlung nicht fristgerecht verfügen kann, erkläre ich mit 7.12.2024 meinen berechtigten vorzeitigen Austritt, wegen Vorenthaltung des Entgeltes. […]
Das Schreiben ging der beklagten Partei zeitnahe zu. […]
Rechtlichfolgerte das Erstgericht, gemäß § 15 Abs 1 und 2 BAG sei die vorzeitige Auflösung eines Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs 3 und 4 genannten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder den Lehrling möglich. Die Auflösung bedürfe der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling bedürfe der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Gemäß § 4 Abs 4 Z 2 BAG sei der Lehrling zur vorzeitigen Auflösung des Lehrverhältnisses berechtigt, wenn der Lehrberechtigte die ihm obliegenden Pflichten gröblich verletze. Hier sei die Auflösungserklärung nicht schriftlich erfolgt und auch die gesetzlichen Vertreter hätten nicht ausdrücklich zugestimmt. Die Auflösung durch den Dienstgeber sei jedenfalls einseitig erfolgt. Dass der Kläger das mit der Bemerkung „Okay“ quittiert habe, könne nicht als einvernehmliche Auflösung oder eindeutige Zustimmung des Klägers ausgelegt werden, zumal bereits vorher eine einseitige Erklärung erfolgt sei. Der Kläger habe auch niemals eine Auflösungserklärung unterschrieben oder gegengefertigt, dies unabhängig davon, ob er dies zugesagt habe. Damit seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Lehrverhältnisses zum 4.10.2024 nicht erfüllt. Es lasse sich auch keine nachträgliche Zustimmung des Klägers oder seiner gesetzlichen Vertreter konstruieren, auch nicht schlüssig. Die Beklagte habe zwischen 4.10.2024 und 5.11.2024 seitens des Klägers oder seiner gesetzlichen Vertreter keine Erklärungen erhalten. Die Beklagte habe nicht einmal wissen können, ob die gesetzlichen Vertreter von der Auflösungserklärung überhaupt erfahren hätten. Damit eine Nichtreaktion als schlüssige Erklärung ausgelegt werden könne, müssten besondere Umstände dazu kommen, die eine solche Auslegung rechtfertigen würden, die hier aber nicht vorlägen. Die Beklagte habe sich selbst in diese unklare Lage gebracht, indem der damalige Geschäftsführer die Auflösung des Lehrverhältnisses mündlich gegenüber einem minderjährigen Lehrling ohne Hinzuziehung der gesetzlichen Vertreter des Lehrlings abgegeben habe. Nachdem der Kläger in der Folge weder gekommen sei, um die Auflösungserklärung zu unterschreiben, noch jemals wieder die Arbeit angetreten habe, sei für die Beklagte bis zum 5.11.2024 eine unklare Situation gegeben. In dieser Konstellation wäre es deren Sache gewesen, darauf adäquat zu reagieren und die Klärung zu betreiben.
Umgekehrt habe auch der Kläger nicht richtig reagiert. Hätte er sich von Anfang an darauf berufen wollen, die Auflösungserklärung sei unwirksam, hätte er sich ab dem nächsten Arbeitstag arbeitsbereit erklären bzw einfach den Dienst antreten müssen. Zu erwägen sei aber, dass sich hier genau jenes Risiko verwirklicht habe, das durch die vorgeschriebene Schriftlichkeit der Auflösungserklärung und der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Lehrlings vermieden werden solle. Ausgehend davon, dass sich der Kläger dann arbeitsbereit erklärt habe und in der Folge auch den vorzeitigen Austritt wegen Entgeltvorenthaltung angedroht habe, hätte die Beklagte adäquat darauf reagieren müssen. Der Kläger berufe sich daher im Ergebnis zu Recht darauf, dass die einseitige Auflösungserklärung der Beklagten das Lehrverhältnis nicht beendet habe. Allerdings habe der Kläger ohne Grund seinen Dienst von 4.10.2024 bis einschließlich 5.11.2024 nicht angetreten und sich auch nicht arbeitsbereit erklärt. Für diesen Zeitraum entfalle der Entgeltanspruch einschließlich aliquoter Sonderzahlungen, sodass in diesem Umfang das Zahlungsbegehren abzuweisen sei. Nachdem sich der Kläger (zugegangen am 5.11.2024) arbeitsbereit erklärt habe, hätte die Beklagte den Kläger einsetzen können, daher lebe der Entgeltanspruch wieder auf. Der vorzeitige Austritt des Klägers sei dann zu Recht erfolgt. Die Beklagte hätte jederzeit alle Entgeltzahlungen per Postanweisung leisten können, unabhängig davon, ob eine Kontonummer des Klägers bekannt gewesen sei oder nicht. Der Anspruch auf Ausstellung eines Dienstzeugnisses sei berechtigt, weil das vorgelegte Dienstzeugnis nicht die korrekten Beschäftigungsdaten enthalten habe.
Nur gegen die Verpflichtung zur Zahlung von EUR 9.141,48 brutto abzüglich EUR 1.981,60 netto (S 2 der Berufung) richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Tatsachenfeststellung aufgrund unrichtiger Beweiswürdigung und unrichtiger rechtlicher Beurteilung einschließlich sekundärer Feststellungsmängel mit dem auf Klagsabweisung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
Mit der Beweisrüge bekämpft die Berufungswerberin die bei der auszugsweisen Wiedergabe des festgestellten Sachverhalts unterstrichenen Feststellungen.
Weiters wendet sie sich gegen die Beweiswürdigung dazu: „Angesichts der sonst dargestellten Vorgangsweise erschien es dem Senat aber nicht ausreichend überzeugend, dass der Zeuge mit dem Kläger vereinbart haben möchte, dass der Kläger kommen werde und eine Erklärung über die Auflösung des Lehrverhältnisses unterfertigen werde“.
Folgende Ersatzfeststellungen werden gewünscht:
„Am 3.10.2024 (und in der Folge auch bis zum 30.11.2024) war C* Geschäftsführer der beklagten Partei. Er erklärte gegenüber dem Kläger während eines Telefongesprächs am 3.10.2024 sinngemäß, er löse das Lehrverhältnis in der Probezeit auf. Der Kläger erklärte dazu sinngemäß: „okey“. C* erklärte weiters sinngemäß, der Kläger solle am nächsten Tag in den Betrieb kommen, die Arbeitspapiere mitnehmen, die Arbeitskleidung zurückbringen und eine schriftliche Auflösungserklärung unterschreiben. Dem hat der Kläger ebenfalls zugestimmt. “
Die Ersatzfeststellungen differieren lediglich hinsichtlich der Frage der Zustimmung des Klägers dazu, dass er am nächsten Tag in den Betrieb kommen, die Arbeitspapiere mitnehmen, die Arbeitskleidung zurückbringen und eine schriftliche Auflösungserklärung unterschreiben solle; im Übrigen entsprechen sie den getroffenen Feststellungen.
Das Gericht hat nach § 272 Abs 1 ZPO unter sorgfältiger Berücksichtigung der gesamten Verhandlung und Beweisführung nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine tatsächliche Angabe für wahr zu halten ist oder nicht. Die Beweiswürdigung kann erst dann erfolgreich angefochten werden, wenn stichhaltige Gründe ins Treffen geführt werden, die erhebliche Zweifel an den vom Erstgericht vorgenommenen Schlussfolgerungen rechtfertigen könnten.
Solche Zweifel vermag die Berufung nicht zu erwecken. Vielmehr hat das Erstgericht, nicht zuletzt aufgrund seines unmittelbar persönlichen Eindrucks, den es gewinnen konnte, unter Darstellung und Abwägung der Angaben insbesondere der unmittelbar betroffenen Personen, nämlich des Klägers und des Zeugen C*, mit schlüssiger Begründung dargelegt, warum es letztlich nur die (bekämpfte) Negativfeststellung treffen konnte. Wie die Berufung richtig anführt, hielt das Erstgericht die Angaben des Klägers zum Kündigungszeitpunkt für nicht glaubwürdig, was es ohnehin in seine beweiswürdigenden Überlegungen einbezog. Es zeigte aber auch die Schwächen in der Aussage des Zeugen C* auf, sodass es dessen Angaben hiezu keinen hinreichenden Glauben schenken konnte. Wenn daher das Erstgericht dessen Angaben nicht gänzlich gefolgt ist, hat es damit nicht seinen Ermessensspielraum überschritten.
Der bloße Umstand, dass nach den Beweisergebnissen allenfalls auch andere Feststellungen möglich gewesen wären, reicht noch nicht aus, eine unrichtige oder bedenkliche Beweiswürdigung aufzuzeigen.
Jedenfalls ergibt sich aus den weiteren, unbekämpft gebliebenen Feststellungen, dass der Kläger tatsächlich am nächsten Tag oder auch später nicht in den Betrieb der Beklagten kam, um eine schriftliche Auflösungserklärung zu unterschreiben.
Das Berufungsgericht übernimmt daher die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zu Grunde.
Zur Rechtsrüge meint die Berufungswerberin zusammengefasst, es sei davon auszugehen, dass eine wegen Verstoßes gegen Formvorschriften rechtsunwirksame Beendigungserklärung das Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht auflöse. Mache aber der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch anzuerkennen, werde die relative Nichtigkeit der Kündigung, die sich aus der Verletzung der Formvorschriften ergebe, saniert. Es komme zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt. Entschließe sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, könne er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedürfe, bestehe in einem solchen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.
Hier habe sich der Kläger zweifelsfrei dazu entschlossen, die formwidrige Kündigung gegen sich geltend zu lassen. Zum einen mit seiner Antwort „ok“. Zum anderen mit seiner Nichtreaktion über einen Monat.
Es würden die Feststellungen vermisst, dass der Kläger und auch seine Mutter als gesetzliche Vertreterin mit der Kündigung einverstanden gewesen seien und lediglich zur Arbeiterkammer gegangen seien, da die Beklagte das Gehalt bis zum Kündigungstag nicht gezahlt gehabt habe.
Die Feststellung, dass der Kläger auf die Auflösung des Lehrverhältnisses durch den Geschäftsführer der Beklagten mit „Okay“ geantwortet habe, sei zweifellos als Zustimmung anzusehen. Der Kläger habe auch ausgeführt, dass er auf einen Anruf des Chefs gewartet habe, weil er ihn lediglich mündlich und nicht schriftlich gekündigt habe und er ihn in die Firma einladen hätte können, damit sie alles schriftlich machen. Auch daraus sei zu schließen, dass er mit der Kündigung einverstanden gewesen sei. Fest stehe auch, dass der Kläger und die Eltern des Klägers in der Folge mehrere Wochen darauf gewartet hätten, dass die Beklagte weitere Schritte setzen, insbesondere Entgeltzahlungen leisten werde und sie zunächst keine eigenen Schritte hinsichtlich der Auflösung des Lehrverhältnisses gesetzt hätten sowie dass sich der Kläger nicht arbeitsbereit erklärt habe.
Dem Ausspruch „Okay“ zur Auflösung in der Probezeit sei daher eine wochenlange Untätigkeit des Klägers und seiner gesetzlichen Vertreter gefolgt. Es sei daher von einer Zustimmung des Klägers zur ausgesprochenen Auflösungserklärung des Zeugen C* und von einer zumindest schlüssigen Zustimmung der gesetzlichen Vertreter des Klägers, die über alle Umstände informiert gewesen seien und ebenfalls keine Schritte gesetzt hätten, auszugehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Auflösung des Lehrverhältnisses zum 4.10.2024 seien daher erfüllt.
Die Berufungsausführungen überzeugen nicht, vielmehr kann auf die diesbezüglich zutreffenden rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts verwiesen werden (§§ 2 Abs 1 ASGG, 500a zweiter Satz ZPO). Lediglich ergänzend ist der Berufungswerberin Folgendes entgegenzuhalten.
Nach § 15 Abs 1 BAG kann während der ersten drei Monate sowohl der Lehrberechtigte als auch der Lehrling das Lehrverhältnis jederzeit einseitig auflösen […]. Darüber hinaus ist die vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses einvernehmlich oder bei Vorliegen eines der in Abs 3 und 4 angeführten Gründe einseitig durch den Lehrberechtigten oder durch den Lehrling sowie die außerordentliche Auflösung gemäß § 15a zulässig.
Gemäß Abs 2 leg cit bedarf die Auflösung zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Die Auflösung durch einen minderjährigen Lehrling in den Fällen ua der Abs 1 bedarf überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, jedoch keiner pflegschaftsgerichtlichen Zustimmung.
Die Berufungswerberin bestreitet nicht, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses auch während der ersten drei Monate gemäß § 15 Abs 2 BAG zur Rechtswirksamkeit der Schriftform bedurft hätte.
Wenn auch der besondere Bestandschutz des Lehrverhältnisses nach dem Berufsausbildungsgesetz gegenüber beiden Vertragspartnern wirkt, ist nach § 15 Abs 2 BAG eine einvernehmlich vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses möglich. Kann der Lehrling aber dieses Rechtsverhältnis im Einvernehmen mit dem Lehrberechtigten jederzeit beenden, dann muss es ihm auch freistehen, den gleichen Erfolg dadurch zu erzielen, dass er sich mit einer - wenngleich an sich rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten-ausdrücklich oder schlüssig einverstanden erklärt und damit das Lehrverhältnis rückwirkend mit dem Zeitpunkt des Zugehens dieser Erklärung beendet. Der Lehrling kann also wahlweise auf seinen besonderen Kündigungsschutz oder Entlassungsschutz verzichten und an Stelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses die sich aus § 84 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend machen. Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es daher grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (RIS-Justiz RS0028238 [T8]).
Richtig ist, dass der Oberste Gerichtshof zu 9 ObA 135/18w ua ausführte, dass eine wegen Verstoßes gegen Formvorschriften rechtsunwirksame Beendigungserklärung das Vertragsverhältnis grundsätzlich nicht auflöst. Macht aber der Arbeitnehmer von seinem Wahlrecht Gebrauch, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dennoch anzuerkennen, wird die relative Nichtigkeit der Kündigung, die sich aus der Verletzung der Formvorschriften ergibt, saniert. Es kommt zu einer rechtswirksamen Beendigung mit Lösungswirkung zu dem sich aus der Beendigungserklärung ergebenden Zeitpunkt. Damit kann der Dienstnehmer aber Schadenersatzansprüche nicht aus der (geheilten) Rechtsunwirksamkeit der Beendigungserklärung, sondern nur noch aus deren allfälliger Unbegründetheit bzw Fristwidrigkeit ableiten. Dieser Entscheidung lag jedoch ein Fall zugrunde, in dem sich die dortige Klägerin ausdrücklich (und schriftlich) entschlossen hatte, die Rechtsunwirksamkeit der Beendigungserklärung nicht geltend zu machen. Entschließt sich ein Lehrling, eine formwidrige Kündigung gegen sich gelten zu lassen, kann er allein aus der Formwidrigkeit keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus der Unbegründetheit der Auflösungserklärung. Da während der Probezeit die Auflösung keines Grundes bedarf, bestand in dem dortigen Fall kein Schadenersatzanspruch gegen den Lehrberechtigten.
Hier lässt sich aber aus dem festgestellten Sachverhalt nicht ableiten, der (damals 15-jährige) Kläger oder auch deren gesetzliche Vertreter hätten sich mit der rechtsunwirksamen einseitigen Auflösungserklärung des Lehrberechtigten ausdrücklich oder auch nur schlüssig einverstanden erklärt.
Erklärungen sind grundsätzlich so zu beurteilen, wie sie der Empfänger nach ihrem Wortlaut und dem Geschäftszweck unter Berücksichtigung der gegebenen Umstände bei objektiver Betrachtungsweise verstehen konnte. Maßgeblich ist der objektive Erklärungswert einer Äußerung. Welcher Erklärungswert ihr beizumessen ist, kann nur an Hand der Umstände des jeweiligen Einzelfalls beurteilt werden (etwa RS0014160; RS0042555).
Fest steht zwar, dass der Kläger auf die telefonische sinngemäße Erklärung des damaligen Geschäftsführers der Beklagten, er löse das Lehrverhältnis in der Probezeit auf, sinngemäß „Okay“ erklärte. Aus dieser, im Übrigen bloß sinngemäß festgestellten, Reaktion des Klägers kann aber noch nicht auf einen tatsächlichen Willen auf Zustimmung zur (formwidrigen) Auflösungserklärung geschlossen werden; dies umso weniger angesichts des jugendlichen Alters des Klägers. Diese Äußerung konnte der Lehrherr noch nicht als Ausdruck der Zustimmung, die formungültige Beendigungserklärung gegen sich gelten zu lassen, auffassen. Sie war vielmehr als bloße Bestätigung der Kenntnisnahme der Mitteilung über die einseitige Beendigung durch den Lehrherren und nicht als objektive Willenserklärung zu verstehen.
Im Übrigen bedarf ein minderjähriger Lehrling, wie der Kläger, zur Abgabe einer solchen Gestaltungserklärung der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters, wenn es um das Akzeptieren der rechtsunwirksamen Auflösungserklärung mit (rückwirkender) Beendigung des Lehrverhältnisses geht. Nur die Erklärung des minderjährigen Lehrlings, am aufrechten Bestand des Lehrverhältnisses festzuhalten, wäre auch ohne Zustimmung des gesetzlichen Vertreters rechtswirksam und bindend, sodass nachfolgend keine Wahl der Schadenersatzlösung mehr möglich wäre ( Spitzl/Niederfriniger in ZellKomm 4§ 15 BAG Rz 5 mwN).
Jedenfalls ist der Kläger der Aufforderung des C*, am nächsten Tag in den Betrieb zukommen, die Arbeitspapiere mitzunehmen, die Arbeitskleidung zurück zubringen und eine schriftliche Auflösungserklärung zu unterschreiben, nicht nachgekommen; tatsächlich unterfertigte er – entgegen der Aufforderung - niemals eine schriftliche Auflösungserklärung der Beklagten. Schon dieser Umstand der verweigerten – ausdrücklich von Seiten der Beklagten verlangten – Unterschriftsleistung durch den Kläger spricht gegen eine ausdrückliche, aber auch konkludente Zustimmung des Klägers.
Bei der Beurteilung von Handlungen auf ihren konkludenten Aussagegehalt ist zu bedenken, dass dieser im Sinne des § 863 ABGB eindeutig in eine bestimmte Richtung weisen muss und kein vernünftiger Grund übrig sein darf, daran zu zweifeln, dass ein Rechtsfolgewille in bestimmter Richtung vorliegt. Bei der Annahme der Schlüssigkeit eines Verhaltens ist daher Vorsicht geboten und ein strenger Maßstab anzulegen (RS0014150; RS0013947; RS0014157).
Wenn daher das Erstgericht auch durch das weitere festgestellte Verhalten des Klägers und auch dessen Eltern – durch bloße Untätigkeit und Warten auf weitere Schritte der Beklagten - keine konkludente Zustimmung ableiten konnte, ist dies nicht zu beanstanden. Für die Zeit, in welcher der Kläger nicht zur Arbeit erschien bis zum Zugang der Erklärung seiner Arbeitsbereitsschaft, hat ihm das Erstgericht ohnehin einen Entgeltanspruch verweigert.
Von einer konkludenten Zustimmung der Eltern des Klägers konnte die Beklagte bzw deren Vertretungsbefugte schon deshalb nicht ausgehen, da sie nicht erfuhren, ob diese überhaupt von der Auflösung des Lehrverhältnisses gewusst haben.
Darauf, ob der Kläger und seine Mutter mit der Kündigung einverstanden gewesen seien und lediglich zur Arbeiterkammer gegangen seien, da die Beklagte das Gehalt bis zum Kündigungstag nicht gezahlt gehabt habe, kommt es nicht entscheidend an, wenn sie diesen ihren Willen gegenüber der Beklagten nicht erkennbar machten.
Gegen die Verpflichtung zur Ausstellung des Lehrzeugnisses (Spruchpunkt 3.) wendet sich die Berufungswerberin nicht.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen. Weiterer Feststellungen bedarf es nicht.
Die Kostenentscheidung gründet auf sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO. Da sich die Berufung lediglich gegen die Zahlungsverpflichtung (Spruchpunkt 1.) wendet, war lediglich – wie auch in der Berufung erfolgt - als Bemessungsgrundlage die Differenz zwischen Bruttobetrag und Nettobetrag der Kostenbemessung zu Grunde zu legen ist (RS0000636 [T19]).
Die ordentliche Revision war mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen. Ob eine (schlüssige) Zustimmungserklärung vorliegt, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, denen regelmäßig keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt.
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