Der Dienstnehmer ist berechtigt, den Bruttolohn einzuklagen. Das auf den Bruttolohn gerichtete Klagebegehren ist bestimmt und exequierbar (unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Entscheidungen 4 Ob 38/54 = EvBl 1954/318 = Arb 6038, und 4 Ob 166/54).
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