Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits-und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Schmoliner sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Gregor Lebschik (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Schnaitt (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A* , geboren **, **, vertreten durch die Dax Wutzlhofer und Partner Rechtsanwälte GmbH in Oberwart, wider die beklagte Partei Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, **, vertreten durch Mag. B* ua, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Arbeits-und Sozialgericht vom 12.12.2025, GZ **-15, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seiner Berufung selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 4.12.1989 einen Arbeitsunfall (als Schüler), durch welchen es aufgrund eines knöchernen Beckenbruchs auch zu einer Verletzung der hinteren Harnröhre kam. Mit Bescheid der Beklagten vom 23.1.2001 (Beilage ./7) wurde ihm als Folge dieses Arbeitsunfalls eine Versehrtenrente als Dauerrente auf Basis einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 % zuerkannt.
Im Mai 2012 erfolgte eine neuerliche Operation des Klägers, bei welcher die hintere Harnröhre mit ausgedehnten Narbengewebe reseziert und ein gestielter modellierter Dickdarmanteil aus dem colon transversum interponiert wurde, wodurch wieder eine spontane Harnblasenentleerung möglich war. Es besteht allerdings weiterhin eine geringgradige Harninkontinenz im Sinne einer Belastungsinkontinenz. Ein bis zwei Mal jährlich leidet der Kläger an einer Harnwegsinfektion. Weiters besteht eine erektile Dysfunktion. Eine medikamentöse Therapie hat zu keinem Erfolg geführt, eine intrakavernöse Injektionstherapie wird vom Kläger aufgrund verlängerter Erektionen nicht mehr angewendet.
Ab 1.8.2025 zeigten sich aus unfallchirurgischer Sicht als Unfallfolgen eine leichte hintere Fehlstellung, eine Fehlstellung der Schambeinfuge mit Verknöcherung und eine Fehlstellung des rechten Sitzbeinastes um mehr als 15 mm sowie bei Ermüdung anamnestisch ein links betontes hinkendes Gangbild. Die MdE ab 1.8.2025 beträgt aus unfallchirurgischer Sicht 20 %. Hinzu kommt eine MdE von 10 % wegen einer Entleerungsstörung der Harnblase mit Harninkontinenz geringen Grades und Neigung zu Harnwegsinfekten sowie eine weitere MdE von 20 % wegen einer hochgradigen Potenzstörung. Zusammengefasst ergibt sich eine Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % ab 1.8.2025.
Mit Bescheid vom 16.6.2025 (Beilage ./A = ./13) setzte die Beklagte die Dauerrente von 80 % der Vollrente auf 50 % herab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren, dem Kläger die Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß von 80 % der Vollrente weiterhin zu gewähren. Eine Besserung in seinem Gesundheitszustand sei bisher nicht eingetreten, vielmehr sei er weiterhin im Alltag erhebliche beeinträchtigt. Eine Herabsetzung der Dauerrente sei daher nicht gerechtfertigt.
Die Beklagte wendet zusammengefasst ein, es sei im Vergleich zu den Vorgutachten zu einer Besserung der festgestellten Verletzungsfolgen gekommen, weshalb die MdE nur noch 50 % betrage.
Mit dem angefochtenen Urteil sprach das Erstgericht aus, dass die Beklagte schuldig sei, dem Kläger ab 1.8.2025 eine Dauerrente von 50 % der Vollrente für die Folgen des Arbeitsunfalles vom 4.12.1989 zu gewähren; bisherige Leistungen seien anzurechnen. Das auf Gewährung eine Dauerrente von mehr als 50 % der Vollrente ab 1.8.2025 gerichtete (Mehr-)Begehren wies es ab. Es ging dabei von den aus Urteilsseite 2 ersichtlichen Feststellungen aus, die eingangs zusammengefasst wiedergegeben wurden. Rechtlich folgerte es, aus den Feststellungen ergebe sich, dass beim Kläger ab 1.8.2025 nur eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 50 % bestehe, weshalb das auf Gewährung einer höheren Versehrtenrente gerichtete Klagebegehren abzuweisen sei.
Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das Urteil im Sinne einer vollständigen Klagsstattgebung abzuändern; hilfsweise es aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Beklagte beantragt in ihrer Berufungsbeantwortung , diesem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Zur Verfahrensrüge:
Als mangelhaft wertet der Kläger das Unterbleiben der Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Neurologie. Dieses hätte gezeigt, dass bei Miteinbeziehung der neurologischen Beschwerden und Einschränkungen beim Kläger eine MdE von zumindest (weiteren) 30 % bestehe, sodass dem Klagebegehren stattzugeben gewesen wäre.
Zwar kann eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens iSd § 496 Abs 1 Z 2 ZPO darin liegen, dass bestimmte Sachverständigengutachten, die für die Aufklärung des Sachverhalts notwendig sind, nicht eingeholt wurden (OLG Wien, 7 Rs 107/14b = SVSlg 64.869). Grundsätzlich kann aber davon ausgegangen werden, dass medizinische Sachverständige die Notwendigkeit allfälliger weiterer Untersuchungen oder weiterer Gutachten aus anderen medizinischen Fachgebieten beurteilen können (OLG Wien, 8 Rs 75/01k = SVSlg 50.069; 9 Rs 103/04i = SVSlg 50.447; Neumayr in Neumayr/Reissner , ZellKomm 4§ 75 ASGG Rz 9 mwN). Führt daher ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger ausdrücklich aus, dass eine weitere Begutachtung aus einem anderen medizinischen Fachgebiet nicht erforderlich ist, kann eine weitere Begutachtung unterbleiben (RI0100128). Vorliegend hat der Sachverständige aus dem Fachgebiet der Unfallchirurgie ausdrücklich angegeben, dass die Einholung weiterer Gutachten, insbesondere eines neurologischen Gutachtens, nicht indiziert ist (ON 6, S 14). Das Gericht durfte sich daher darauf verlassen, dass eine weitere Begutachtung nicht erforderlich ist.
Hinzu kommt, dass der Kläger in erster Instanz keine konkreten neurologische Beschwerden vorgebracht hat, deren Überprüfung durch einen neurologischen Sachverständigen geboten gewesen wäre. Das sich erstmals in der Berufung findende Vorbringen, mit den vom Kläger erlittenen Verletzungen gingen auch neurologische Einschränkungen wie Gefühlsstörungen oder Nervenschmerzen einher, verstößt gegen das in Sozialrechtssachen ausnahmslos geltende Neuerungsverbot des § 482 ZPO (vgl RS0042049). Bei qualifiziert vertretenen Parteien wie dem Kläger besteht die Pflicht zur amtswegigen Beweisaufnahme nach § 87 Abs 1 ASGG nur innerhalb der Grenzen des Parteivorbringens (RS0086455 [T4; T6]; NeumayraaO § 87 ASGG Rz 3), sodass auch unter diesem Gesichtspunkt die Einholung eines neurologischen Gutachtens nicht geboten war.
Ein (primärer) Verfahrensmangel liegt damit nicht vor.
2. Zur Rechtsrüge:
2.1. Der Kläger moniert zunächst, das Erstgericht habe die für die Anwendung des § 183 ASVG erforderliche Verbesserung in seinem Gesundheitszustand nicht festgestellt.
Entscheidend für eine Neufeststellung der Rente nach § 183 ASVG ist, ob sich der tatsächliche Zustand des Versicherten seit der die Grundlage der Gewährung bildenden Untersuchung wesentlich geändert hat (RS0084194; Tarmann-Prentner in Sonntag, ASVG 16§ 183 Rz 6). Zu vergleichen sind die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Gewährungsbescheids mit denen des Entziehungsbescheids (RS0084226). Die Veränderung muss dabei nicht in allen Bereichen des Gesundheitszustands eintreten (RS01222797).
Vorliegend hat das Erstgericht, wenngleich disloziert im Rahmen der Beweiswürdigung (US 3, zweiter Absatz) festgestellt, dass sich der Zustand des Klägers betreffend die Harnröhrennverengung aufgrund der im Jahr 2012 durchgeführten Operation wesentlich gebessert hat. Die vorher bestehende Verengung [der Harnröhre] wurde korrigiert, sodass der Kläger nunmehr eine stabile Harnröhre hat. Daraus resultiert eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit [aus urologischer Sicht] auf 30 %.
Damit hatte das Erstgericht - wenn auch überaus knapp und disloziert - Feststellungen zu einer eingetretenen Verbesserung im Vergleich zum Zustand im Gewährungszeitpunkt getroffen. Da diese Verbesserung, die aus der im Jahr 2012 durchgeführten Operation resultiert, weiterhin („bis dato“) aufrecht ist, hat sich der Grad der MdE des Versehrten auch durch mehr als drei Monate um mindestens 10 % geändert (vgl RS0084203), womit die Änderung auch wesentlich war.
2.2. Mit dem weiteren Vorbringen, es läge keine Besserung, sondern eine fortbestehende schwere Beeinträchtigung oder sogar eine Verschlechterung vor, entfernt sich die Rechtsrüge vom festgestellten Sachverhalt; sie ist damit nicht gesetzmäßig ausgeführt (RS0043603; A. Kodek in Klicka/Koller, ZPO 6 § 471 Rz 16).
2.3. Soweit der Kläger schließlich vorbringt, die Rechtskraft der Entscheidung von 2001 müsse respektiert werden, ist darauf hinzuweisen, dass auch rechtskräftig mit Bescheid, gerichtlichem Urteil oder Vergleich zuerkannte Versehrtenrenten bei wesentlicher Änderung der für ihre Gewährung maßgeblichen Umstände neu festzustellen sind (RS0107502; Tarmann-Prentner aaO Rz 1).
3. Zusammengefasst hat daher das Erstgericht dem Kläger zu Recht im Wege der Bescheidwiederholung eine Dauerrente im Ausmaß von (nur) 50 % der Vollrente zuerkannt. Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
4.Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 1 Z 2 lit b) ASGG wurden in der Berufung nicht vorgebracht und sind aus dem Akteninhalt nicht zu erkennen. Der Kläger hat daher die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
5.Da auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint worden ist, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden kann (RS0043061) und sich im Übrigen auf Grund der Einzelfallbezogenheit des vorliegenden Falls keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO stellten, war die ordentliche Revision nicht zuzulassen.
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