Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen §§ 146, 147 Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB über die Berufungen des Genannten sowie der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 28. Oktober 2025, GZ **-37.2, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Patrick Hinterleitner, ferner in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Anita Schattner durchgeführten Berufungsverhandlung am 15. April 2026 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Berufungsverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch einen unbekämpft gebliebenen Privatbeteiligtenzuspruch enthaltenden Urteil wurde A* des Verbrechens des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs 3, 15 StGB schuldig erkannt und hiefür nach § 147 Abs 3 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt, von der gemäß § 43a Abs 3 StGB ein Teil von 16 Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
Danach hat er mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verfügungsberechtigte der Republik Österreich durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Angabe falscher, im Urteil angeführter, für die Höhe der Förderungen entscheidender Zahlen (US 4 f) über aktiv an Leistungen und Angeboten des Förderungswerbers teilnehmenden (US 3) „Mitgliedern“ (richtig: Personen) im Alter unter 30 Jahren, zu Handlungen, nämlich zur Auszahlung nachgenannter Beträge an einen im Urteil bezeichneten Verein als Förderungen nach dem Bundes-Jugendförderungsgesetz verleitet und zu verleiten versucht, wodurch die Republik Österreich in einem 300.000 Euro übersteigenden Betrag von 706.628,40 Euro am Vermögen geschädigt wurde, und zwar
(I) 2015 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(II) 2016 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(III) 2017 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(IV) 2018 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(V) 2019 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(VI) 2020 von insgesamt 43.567,20 Euro;
(VII) 2021 von insgesamt 116.273,60 Euro;
(VIII) 2022 von insgesamt 116.273,60 Euro;
(IX) 2023 von insgesamt 136.146 Euro;
(X) 2024 von insgesamt 76.532 Euro, wobei es
zur Auszahlung eines weiters beantragten Betrags von 76.532 Euro nicht mehr gekommen ist.
Bei der Strafbemessung wertete der Schöffensenat das zweifache Überschreiten der Wertgrenze des § 147 Abs 3 StGB, die Tatbegehung in mehreren Angriffen und den langen Tatzeitraum erschwerend, mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel sowie den Umstand, dass es bei Faktum X./ teilweise beim Versuch geblieben ist.
Nach Zurückweisung der vom Angeklagten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom 18. Februar 2026 (ON 42.3) ist nunmehr dessen, die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht nach § 43 Abs 1 StGB anstrebende Berufung (ON 39) sowie jene der Staatsanwaltschaft (ON 38), die eine Anhebung der Sanktion begehrt, zu entscheiden.
Zunächst sind die erstgerichtlichen Strafzumessungserwägungen dahin zu präzisieren, dass die Überschreitung der Wertgrenze des § 147 Abs 2 StGB um mehr als das Doppelte zwar keinen eigenen Erschwerungsgrund darstellt, jedoch nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre den Schuldgehalt erhöht (§ 32 Abs 2 zweiter Satz StGB; RIS-Justiz RS0091126; vgl auch Riffel in Höpfel/Ratz, WK² StGB § 32 Rz 77).
Zutreffend berücksichtigte das Erstgericht im Rahmen allgemeiner Strafzumessungserwägungen zu Gunsten des Angeklagten, dass dieser die Taten nicht zur persönlichen Bereicherung beging, sondern mit dem Ziel, eine ehrenamtlich tätige und nicht auf Gewinn ausgerichtete Jugend- und Studierendenorganisation zu fördern.
Entgegen dem Vorbringen des Angeklagten liegt in seiner Verantwortung weder ein reumütiges Geständnis noch ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung (§ 34 Abs 1 Z 17 StGB). Mildernd wirkt nur ein reumütiges Geständnis oder eine Aussage, die wesentlich zur Wahrheitsfindung beiträgt; ein bloßes Tatsachengeständnis ohne Eingeständnis der subjektiven Tatseite entfaltet keine mildernde Wirkung ( Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5 § 34 Rz 26). Der Angeklagte bekannte sich zu Beginn der Hauptverhandlung „nicht schuldig“ (ON 37.1 S 2 f) und räumte lediglich Teile des objektiven Tatgeschehens ein, während er eine Täuschung sowie die subjektive Tatseite bestritt. Damit fehlt es bereits am Eingeständnis wesentlicher Betrugsmerkmale. Ein reumütiges Geständnis liegt somit ebenso wenig vor wie ein wesentlicher Beitrag zur Wahrheitsfindung.
Unter Berücksichtigung der vom Erstgericht somit grundsätzlich zutreffend dargestellten Strafzumessungslage erweist sich die ausgemessene Sanktion als tat-und schuldadäquat, weshalb weder eine Erhöhung noch eine Reduktion in Betracht kommt.
Angesichts eines Deliktszeitraums von rund zehn Jahren sowie des erheblichen Schadens kommt eine gänzlich bedingte Strafnachsicht gemäß § 43 Abs 1 StGB trotz bislang ordentlichen Lebenswandels nicht in Betracht. So erfordern generalpräventive Erwägungen einen teilweisen Strafvollzug, um deutlich zu machen, dass Vermögensdelikte mit einem derart hohen Schaden – insbesondere Förderungsbetrug in dieser Größenordnung – mit spürbaren Sanktionen geahndet werden und keineswegs als Kavaliersdelikt anzusehen sind.
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