Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Februar 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Smole, LL.M. als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* und eine Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * M* und * H* gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 24. September 2025, GZ 48 Hv 79/25t 134.4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Den Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * M* und * H* jeweils des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall, Abs 4 Z 3 SMG, Ersterer iVm § 12 zweiter Fall StGB, Letztere iVm §§ 12 dritter Fall, 12 zweiter Fall StGB, schuldig erkannt.
[2] Danach haben
I) * M* Anfang bis Mitte Mai 2025 in T*/Ungarn unbekannte Täter durch Bestellung im Internet unter Angabe der Daten der * H* dazu bestimmt, vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 993,94 Gramm 3-CMC-Kristalle (Clophedron, 3 Chlormethcathinon) enthaltend 786,81 Gramm 3-CMC, auf dem Postweg von Polen nach Österreich einzuführen,
II) * H* Anfang bis Mitte Mai 2025 in T*/Ungarn zu der unter I beschriebenen Bestimmungshandlung des * M* beigetragen, indem sie der Verwendung ihrer Daten für den Postversand zustimmte und zusagte, das Paket mit ihm gemeinsam aus Österreich abzuholen.
[3] Dagegen richten sich die jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden beider Angeklagter.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * M*:
[4] Indem sich die Mängelrüge darauf beschränkt, die (im Übrigen von den Tatrichtern mit eingehender, von der Beschwerde übergangener Begründung [vgl aber RIS Justiz RS0119370] als unglaubwürdig verworfene [US 6 bis US 27]) leugnende Verantwortung des Beschwerdeführers als „wahrheitsgemäß“ und „nachvollziehbar“ zu bezeichnen, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO auf (zu den fünf vom Gesetz genannten Kategorien von Begründungsfehlern, die Nichtigkeit aus Z 5 nach sich ziehen, vgl eingehend 13 Os 35/20a).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der * H*:
[5] Mit der Kritik, das Erstgericht habe „die Frage, ob der Erstangeklagte tatsächlich € 800,00 für die angeblich bestellten Steroide bezahlt hat, geflissentlich übergangen“, richtet sich die Mängelrüge (Z 5) nicht gegen Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (siehe aber RIS Justiz RS0117499).
[6] Gleiches gilt, soweit die Rüge die tatrichterlichen Erwägungen, wonach * M* nicht nur zu anabolen Stoffen, sondern auch zu Suchtgift, unter anderem Kokain, in beträchtlichen Mengen Kontakt hatte (US 9), bekämpft.
[7] Vielmehr wenden sich die Beschwerden jeweils mit eigenen Erwägungen nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld gegen die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[9] Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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