Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 Z 1 und Abs 2 Z 1 StGB über dessen Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 26. Jänner 2026, GZ **-40.3, sowie dessen Beschwerde gegen den unter einem gemäß § 494a StPO gefassten Beschluss nach der am 8. April 2026 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Dr. Röggla, im Beisein der Richterin Mag. Schneider-Reich und des Richters Ing.Mag. Kaml als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Mag. Riener sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Iris Augendoppler durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung
I./ zu Recht erkannt:
Der Berufung wird mit der Maßgabe, dass gemäß § 38 Abs 1 Z 2 StGB die im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* erlittene verwaltungsbehördliche Verwahrungshaft von 9. Juni 2025, 6.45 Uhr bis 9. Juni 2025, 20.05 Uhr auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
II./ den Beschluss gefasst:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene kroatische Staatsangehörige A* des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 15, 127, 129 Abs 1 (zu ergänzen: Z 1) und Abs 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür unter (unvollständiger) Vorhaftanrechnung nach dem Strafsatz des § 129 Abs 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten verurteilt.
Zugleich widerrief das Erstgericht gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO die dem Angeklagten zu AZ C* und AZ D* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährten bedingten Strafnachsichten sowie die diesem zu AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien gewährte bedingte Entlassung.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat er zwischen 12. und 16. Dezember 2024 in ** fremde bewegliche Sachen, nämlich stehlenswertes Gut, F* durch Einbruch in eine Wohnstätte mit dem Vorsatz wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er versuchte, die Terrassentüre mit einem Werkzeug aufzubrechen, was aber misslang.
Bei der Strafzumessung wertete das Erstgericht den umgehenden Rückfall nur vier Wochen nach bedingter Entlassung aus einer wegen einschlägiger Straftaten vollzogenen Freiheitsstrafe sowie die einschlägigen Vorstrafen erschwerend, hingegen den Umstand, dass es beim Versuch geblieben ist, als mildernd.
Dagegen richtet sich die unmittelbar nach Urteilsverkündung angemeldete (PS 7), in weiterer Folge zu ON 41 fristgerecht ausgeführte Berufung des Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie dessen Beschwerde gegen den zugleich mit dem Urteil gefassten Beschluss nach § 494a StPO.
Den Rechtsmitteln kommt keine Berechtigung zu.
Gemäß § 32 Abs 2 StGB hat bei Bemessung der Strafe – deren Grundlage gemäß § 32 Abs 1 StGB die Schuld des Täters ist – das Gericht die Erschwerungs-und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
Im allgemeinen ist die Strafe um so strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können (§ 32 Abs 3 StGB).
Das Erstgericht hat die besonderen Strafzumessungsgründe vollständig erfasst und angemessen gewichtet, wobei konkretisierend nur vier einschlägige Vorstrafen aggravierend zu werten waren, nämlich jene in Österreich verübten (vgl die Strafregisterauskunft ON 16) und lediglich zwei weitere (vgl aber US 4) in Kroatien, stehen doch – neben der in der ECRIS-Auskunft ausgewiesenen zehnten Verurteilung (ON 33.1, 10 f) - die dort genannte fünfte und sechste Verurteilung (ON 33.1, 6 f) aufgrund der zeitlichen Verhältnisse zueinander im Verhältnis des § 31 StGB (vgl Leukauf/Steininger/Tipold, StGB 5§ 31 Rz 24 und RIS-Justiz RS0090759 zur Wertung als eine einzige Vorstrafe).
Mit dem Berufungsvorbringen, der rasche Rückfall habe in engem Zusammenhang mit der prekären sozialen und wirtschaftlichen Situation des Angeklagten gestanden, der zur Tatzeit ohne festen Wohnsitz, ohne gesichertes Einkommen und unter massiven Existenzproblemen gelebt habe, reklamiert dieser ersichtlich den besonderen Milderungsgrund des § 34 Abs 1 Z 10 StGB für sich, nämlich die Bestimmung zur Tat durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage. Diese vermag aber nur dann mildernde Wirkung zu entfalten, wenn der motivierende Mangel des Täters an Subsistenzmitteln sich mit der Rechtsgutsbeeinträchtigung auf Seiten des Opfers derart in Relation bringen lässt, das auch von einem mit den rechtlich geschützten Werten durchschnittlich verbundenen Menschen ein gewisses Verständnis für die Tat aufgebracht werden könnte (RIS-Justiz RS0091182), wovon gegenständlich beim Versuch eines Wohnungseinbruchs keine Rede sein kann.
Angesichts der besonderen Strafzumessungslage sowie unter Berücksichtigung der eingangs dargestellten allgemeinen Strafzumessungsregeln des § 32 StGB und spezial- und generalpräventiver Aspekte, erweist sich ausgehend von einem Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe die ausgemittelte Sanktion daher als mit Augenmaß bemessen und einer Herabsetzung nicht zugänglich.
Entgegen den weiteren Berufungsausführungen hat das Erstgericht dabei nämlich auch dem Umstand, dass es lediglich beim Versuch geblieben ist, bereits ausreichend Rechnung getragen, konnte doch nur deshalb – trotz der Vorstrafenbelastung und des raschen Rückfalls – überhaupt mit der verhängten Freiheitsstrafe das Auslangen finden.
Nachdem die verhängte Sanktion gegenständlich auch erforderlich ist, um den gewichtigen generalpräventiven Aspekten (vgl RIS-Justiz RS0090600) angesichts des beträchtlichen sozialen Störwerts von Einbrüchen in Wohnstätten Genüge zu tun, ist der Berufung ein Erfolg zu versagen.
Letztlich war auch der Beschwerde des Angeklagten gegen den unter einem gemäß § 53 Abs 1 StGB iVm § 494a Abs 1 Z 4 StPO gefassten Beschluss, mit welchem die dem Angeklagten gewährten bedingten Strafnachsichten (Freiheitsstrafen von fünf Monaten zu AZ C* und 16 Monaten zu AZ D* jeweils des Landesgerichts für Strafsachen Wien) bzw die diesem gewährte bedingte Entlassung (Strafrest von zwei Monaten zu AZ E* des Landesgerichts für Strafsachen Wien) widerrufen wurden, keine Folge zu geben.
Denn fallkonkret war zu berücksichtigen, dass der Angeklagte bereits seit vielen Jahren wiederholt straffällig wurde und auch schon mehrfach das Haftübel verspürte. Ungeachtet der ihm wiederholt gewährten Resozialisierungschancen delinquierte er nunmehr - trotz bereits vier einschlägiger Vorstrafen und nicht einmal einen (!) Monat nach der bedingten Entlassung aus dem unbedingten Teil von sechs Monaten einer über ihn verhängten Freiheitsstrafe - erneut innerhalb dreier offener Probezeiten.
Im Verhalten des Berufungswerbers zeigt sich sohin eine beharrlich gleichgültige Einstellung gegenüber den rechtlich geschützten Werten, die eine konsequente Wahrnehmung der gebotenen Abwehrmittel erforderlich macht. Das Erstgericht ging nämlich – entgegen dem Beschwerdevorbringen - zutreffend von einer negativen Zukunftsprognose aus, lässt doch das bisherige Verhalten des Angeklagten eindrucksvoll erkennen, dass der Widerruf der ihm gewährten bedingten Strafnachsichten bzw bedingten Entlassung zusätzlich zu der nunmehr verhängten Freiheitsstrafe geboten ist, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen abzuhalten.
Bleibt abschließend anzumerken, dass die Vorhaftanrechnung durch das Erstgericht insofern fehlerhaft erfolgte, als der Berufungswerber im Verfahren des Landesgerichts für Strafsachen Wien zu AZ B* tatsächlich bereits am 9. Juni 2025, 6.45 Uhr festgenommen (vgl ON 2.9, 1 und ON 5, 7 des dg Verfahrens) wurde. Die zu dessen Nachteil unterbliebene Berücksichtigung der im genannten Verfahren erlittenen verwaltungsbehördlichen (vgl dazu Flora, WK² StGB § 38 Rz 5) Verwahrungshaft war daher mit Blick auf die vom Angeklagten erhobene Strafberufung vom Berufungsgericht (auch ohne ausdrückliche Geltendmachung) nachzuholen ( Kirchbacher, StPO 15 § 283 Rz 6 mwN; Ratz, WK StPO § 283 Rz 6 mwN) und die weitere Vorhaft im spruchgemäßen Umfang anzurechnen.
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