Gegen Entscheidungen des Oberlandesgerichtes als Rechtsmittelgericht über Sachverständigengebühren (Dolmetschergebühren) ist ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (§ 41 Abs 1 GebAG).
…werden (vgl etwa: § 28 Abs 1 GebAG). Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung ist ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 41 Abs 1 GebAG; RIS-Justiz RS0106197).…
…werden. In teilweiser Stattgebung der Beschwerde des Verurteilten war daher spruchgemäß zu entscheiden. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diese Entscheidung steht ein weiteres Rechtsmittel nicht zu (RIS-Justiz RS0106197).…
…Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG iVm § 89 Abs 6 StPO (vgl RIS-Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler SDG-GebAG 4 § 41 E 96). …
…Der Beschwerde der Revisorin war daher vollinhaltlich stattzugeben. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG (RIS-Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler, aaO § 41 E 96). Die durch die Rechtsmittelentscheidung bedingte Änderung der Auszahlungsanordnung obliegt dem Erstgericht ( Krammer/Schmidt/Guggenbichler…
…erübrigt. Gegen diese Entscheidung steht kein weiterer Rechtszug zu. Die Unzulässigkeit eines weiteren Rechtszugs ergibt sich aus § 41 Abs 1 GebAG (RIS-Justiz RS0106197; Krammer/Schmidt/Guggenbichler , SDG-GebAG 4 § 41 E 96).…
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