Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Schaller als Vorsitzenden, die Richterin Mag. a Klenk und die Kommerzialrätin Mag. a Ing. in Übellacker in der Rechtssache der klagenden Partei A* GmbH , FN **, **, vertreten durch Dr. Wolfgang Schimek Rechtsanwalt GmbH in Amstetten, gegen die beklagte Partei B*-Aktiengesellschaft , FN **, **, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (EUR 15.001), über die Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Handelsgerichts Wien vom 7.7.2025, **-10, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit EUR 1.827,12 (darin EUR 304,52 USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens zu ersetzen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstands übersteigt EUR 30.000.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig .
Entscheidungsgründe:
Zwischen den Parteien besteht für den Buffetbetrieb der Klägerin ein aufrechter Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB 2006 und EHVB 2006) zugrunde liegen.
Diese normieren folgende Risikoausschlussklausel:
„ Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden an Sachen in ursächlichem Zusammenhang mit allmählicher Emission oder allmählicher Einwirkung von Temperatur, Gasen, Dämpfen, Flüssigkeiten, Feuchtigkeit oder nicht atmosphärischen Niederschlägen (wie Rauch, Ruß, Staub usw.). “
Mit Schreiben vom 12.3.2025 und in der Folge mit zu ** beim Landesgericht St. Pölten eingebrachter Klage vom 28.4.2025 macht die C* AG als Versicherin der D* gegenüber der Klägerin Ansprüche mit folgender Begründung geltend:
Am 15.3.2024 sei im ** des Landesklinikums E* zunächst im Bereich des kellergeschoßigen Technikraums von der Decke tropfendes Wasser festgestellt worden, wobei im Zuge weiterer Erhebungen in dem oberhalb befindlichen Patientenaufenthaltsraum im Küchenbereich dort, wo von der Klägerin ein Kaffeeautomat beigestellt und betrieben werde, ein Wasseraustritt hinter dem versperrten Unterschrank entdeckt worden sei. Nachdem der Unterschrank aufgesperrt und geöffnet worden sei, habe wahrgenommen werden können, dass der Wasseraustritt beim Gewindeanschluss zwischen dem Anschlussventil und dem angeschlossenen, in Kunststoff ausgeführten „Wasserstop“ stattfinde, wobei die Verschraubung augenscheinlich nicht ausreichend fest angezogen gewesen sei, da der Wasseraustritt ohne Weiteres durch Festschrauben des Wasserstops an das Anschlussventil habe beendet werden können. Es sei festgestellt worden, dass ein Mitarbeiter der Klägerin noch Ende Dezember 2023 vor Ort gewesen sei und im Bereich des Wasseraustritts gearbeitet habe. Unter Bedachtnahme auf diese Tatsachen sei offenkundig, dass einzig und allein im Zuge von Arbeiten der Klägerin, sei es bewusst oder unbewusst, gewollt oder ungewollt eine Manipulation am Gewinde stattgefunden haben könne, welche schließlich zu dem erwähnten Wasseraustritt geführt habe. Aus diesem Grund sei der Klägerin im Zusammenhang mit den erfolgten Servicearbeiten an der Kaffeemaschine ein fahrlässiges Verhalten dahingehend anzulasten, dass einer ihrer Mitarbeiter sorgfaltswidrig die Gewindeverbindung geöffnet oder es unterlassen habe, den offenkundig bereits ersichtlichen Wasseraustritt zu beenden. Demzufolge sei Ursache der sodann eingetretenen Schäden und der notwendigen Kosten der Ermittlung des Schadensumfangs die von der Klägerin bzw einem ihrer Mitarbeiter zurechenbaren sorgfaltswidrigen Arbeiten. Es sei zu einem Wasseraustritt gekommen, welcher schließlich zu gravierenden und umfangreichen Vernässungsschäden geführt habe, weshalb erhebliche Sanierungsmaßnahmen gesetzt hätten werden müssen. Der Schaden der D* betrage EUR 137.742,82, wovon ein Selbstbehalt abzuziehen sei, zu dem aber umgekehrt noch Kosten hinzukämen. Der Anspruch der D* auf Schadenersatz sei gemäß § 67 VersVG auf die C* AG übergegangen.
In dem dem Anspruchsschreiben angeschlossenen Privatgutachten wird von einem „unkontrollierten Leitungswasseraustritt“ als Ursache gesprochen und die Schilderung des technischen Leiters des Landesklinikums E* wiedergegeben, wonach die Klägerin im Dezember 2023 im Bereich der Wasseranschlussverschraubungen an das Eckventil des Kaffeeautomaten bzw einer daran angebrachten Filterpatrone ein Teil getauscht habe; die Verschraubung sei jedoch, wie im Zuge einer Kontrolle am 18.3.2024 festgestellt worden sei, augenscheinlich nicht ausreichend fest angezogen gewesen, sodass es zu Wasseraustritten habe kommen können. Aufgrund der vorliegenden Konstruktion habe das Wasser hinter dem Schrank entlang der Wand nach unten laufen, und in weiterer Folge über die Estrichrandfugen und Durchführungen in den Fußboden eindringen, den Fußbodenaufbau durchfeuchten und in weiterer Folge im Keller abtropfen können. Aufgrund der speziellen Bauweise – der dicht verschweißte Fußbodenbelag mit Sockelleisten mit Hohlkehlen sei am Sockel des Unterschrankes aus Hygienegründen hochgezogen – laufe hinter dem Sockel eindringendes Wasser nicht unter dem Schrank hervor, sondern könne, ohne dass es weiter bemerkt werde, in den Fußbodenaufbau eindringen. Da der Unterschrank versperrt sei, sei das auch niemandem aufgefallen.
Nach einem dem Privatgutachten angeschlossenen E-Mail des technischen Leiters der Klinik E* sei am 18.3.2024 nach begonnener Leckagesuche festgestellt worden, dass im Bereich der Anschlussverschraubung des Wasseranschlusses der Kaffeemaschine an den Eckkugelhahn Wasser in Form eines Sprühnebels ausgetreten und an der Wand nach unten geflossen sei. Aufgrund des mit Hohlkehlsockel abgedichteten Schranksockels habe sich Wasser hinter dem Schrankkorpus verteilen können, ohne im Raum bzw am Fußboden aufzufallen, und über die Estrichrandfugen in den Fußbodenaufbau eintreten, sich verteilen und den Boden durchfeuchten können, bis eben dieser Wasseraustritt im Keller feststellbar gewesen sei. Zusammenfassend sei als Schadensursache eine Undichtheit einer Verschraubung im Bereich des Wasseranschlusses des Kaffeeautomaten der Klägerin an einen Eckkugelhahn (Eckventil) anzuführen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Deckungspflicht der Beklagten aufgrund des Betriebshaftpflichtversicherungsvertrags für den von der C* AG geltend gemachten Regress. Dieser sei nicht berechtigt, weil die Schäden nicht der Klägerin bzw ihrem Mitarbeiter zuzurechnen seien und kein sorgfaltswidriges Verhalten und kein Verschulden vorlägen. Der zuständige Mitarbeiter der Klägerin habe das behauptete schadensverursachende Gewinde am behaupteten Vorfallstag im Dezember 2023 nicht einmal berührt. In Frage kämen vielmehr zahlreiche andere Schadensursachen, mit denen die Klägerin in keinem Zusammenhang stehe. Die Deckung aus der Haftpflichtversicherung umfasse auch die Abwehr unberechtigter Forderungen.
Die Beklagte bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und stützte sich auf die Risikoausschlussklausel des Allmählichkeitsschadens. Das Vorbringen der Klägerin zur Ursache des Schadens sei zwar für die Beurteilung ihrer Haftungsfrage gegenüber der C* AG, nicht jedoch für die Beurteilung des Deckungsanspruchs gegen die Beklagte maßgeblich. Es komme nur darauf an, auf welcher Grundlage die Klägerin von der C* AG in Anspruch genommen werde. Dabei werde der Klägerin ein Verhalten angelastet, das unter den Risikoausschluss für Allmählichkeitsschäden falle, sodass keine Deckung im Rahmen der Haftpflichtversicherung bestehe.
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren ab und verpflichtete die Klägerin zum Ersatz der Verfahrenskosten.
Ausgehend vom eingangs der Entscheidung wiedergegebenen und auf den Seiten 1 bis 4 der Urteilsausfertigung ersichtlichen Sachverhalt, auf den verwiesen wird, ging es rechtlich davon aus, dass nicht zu prüfen sei, ob der behauptete Schaden „wirklich“ allmählich eingetreten sei oder von der Klägerin zu verantworten sei, sondern ob die C* AG gegenüber der Klägerin einen Schaden geltend mache, der – ausgehend von den Behauptungen der C* AG – unter den Allmählichkeitsbegriff falle. In der Entscheidung 7 Ob 25/85 (vgl auch 7 Ob 12/93) habe der Oberste Gerichtshof das Sickern von Wasser in ein Mauerwerk, wodurch dieses nach und nach durchfeuchtet wurde und sich die Schäden erst Monate später zeigten, als Allmählichkeitsschaden beurteilt. Die C* AG spreche von einer Schadensfeststellung am 15.3.2024, wobei sie die Ursache für die „sodann“ eingetretenen Schäden in Servicearbeiten der Klägerin bereits im Dezember 2023 sehe. Der Wassereintritt habe „schließlich“ zu gravierenden und umfangreichen Vernässungsschäden geführt. An diesen Formulierungen werde deutlich, dass die C* AG nicht von einem sofort, sondern vielmehr gerade erst über einen längeren Zeitraum von mehreren Monaten („sodann“) eingetretenen Schaden ausgehe, dessen Ursache sie in einer bei den Servicearbeiten im Dezember 2023 nicht ausreichend fest angezogenen Verschraubung sehe, aus der Wasser ausgetreten sei. Aus dem Privatgutachten sei weiters hervorzuheben, dass das austretende Wasser aufgrund der Bauweise des Fußbodenaufbaus nicht bemerkt werden habe können und somit niemandem aufgefallen sei. Rechtlich sei dieses Vorbringen der C* AG dahingehend zu würdigen, dass sie gegenüber der Klägerin einen allmählich eingetretenen Schaden durch kontinuierlich austretendes und längere Zeit nicht bemerktes Wasser behaupte. Sie mache also einen Schaden geltend, der im Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten dem vereinbarten Risikoausschluss des Allmählichkeitsschadens entspreche.
Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem auf gänzliche Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; in eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Zudem beantragt sie, eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zugeben.
Die Berufung ist nicht berechtigt .
1.Die Entscheidung war trotz des Antrags der Klägerin, „jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen und durchzuführen“, in nicht öffentlicher Sitzung zu treffen, weil der Berufungssenat gemäß § 480 Abs 1 ZPO eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ein Antragsrecht der Parteien auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung besteht seit Aufhebung des § 492 ZPO durch das BBG 2009, BGBl I 2009/52, nicht mehr.
2.1 In der Verfahrensrüge macht die Klägerin geltend, dass das Erstgericht die von ihr beantragten Beweise, nämlich die Einholung von Gutachten aus den Fachgebieten Bauwesen, Installationswesen und Maschinen für Gastgewerbe sowie die Einvernahme der Parteien und der beantragten Zeugen, nicht aufgenommen habe. Bei Aufnahme der Beweise hätte sich ergeben, dass kein Allmählichkeitsschaden vorliege, kein vertraglich wirksamer Ausschluss für Allmählichkeisschäden vereinbart worden sei und der behauptete Anspruch der C* AG nicht berechtigt sei.
2.2Die Zurückweisung von Beweisanträgen (bzw die Nichtaufnahme beantragter Beweise) kann nur dann einen primären Verfahrensmangel im Sinn des § 496 Abs 1 Z 2 ZPO begründen, wenn andere als die vom Beweisführer behaupteten Tatsachen festgestellt wurden ( Pimmer in Fasching/Konecny³ § 496 ZPO Rz 57). Hat das Erstgericht hingegen – wie hier - zu den vom Beweisführer genannten Beweisthemen gar keine Feststellungen getroffen, wäre im Falle deren Bedeutsamkeit kein primärer, sondern ein der Rechtsrüge zugehöriger sekundärer Feststellungsmangel verwirklicht (vgl Pimmer in Fasching/Konecny 3§ 496 ZPO Rz 58; Kodek in Klicka/Koller 6§ 496 ZPO Rz 10).
2.3 Ein primärer Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Zur Frage einer sekundären Mangelhaftigkeit wird auf die Behandlung der Rechtsrüge verwiesen.
3.1 In der Rechtsrüge bringt die Klägerin vor, sie habe den Schaden nicht verursacht und der Risikoausschluss der Allmählichkeitsklausel sei nicht erfüllt.
3.2Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der Versicherungsanspruch in der Haftpflichtversicherung auf die Befreiung von begründeten und die Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtet (RS0080086; RS0081228; RS0080384; RS0080013). Der Versicherungsschutz umfasst nicht die Abwehr jeglicher Ansprüche, sondern nur jener, die grundsätzlich von der Deckungspflicht des Versicherers umfasst sind (7 Ob 31/16h; 7 Ob 145/17z). Das Haftpflichtversicherungsrecht ist von dem Grundsatz der Spezialität der versicherten Gefahr beherrscht, wonach nur für solche Schadensfälle Versicherungsschutz besteht, die sich aus dem im Versicherungsschein (der Versicherungspolizze und ihren Nachträgen) umschriebenen „versicherten Risiko“ ableiten lassen (RS0081038). Der Deckungsanspruch ist durch das versicherte Risiko spezialisiert und von dem vom Geschädigten erhobenen Anspruch abhängig (RS0081015). Andernfalls hätte es nämlich der Versicherungsnehmer in der Hand durch bloße, dem Anspruch des Geschädigten widersprechende, Behauptungen Deckung zu erlangen. Grundlage für die Prüfung, ob ein gedeckter Versicherungsfall vorliegt, ist daher der geltend gemachte Anspruch ausgehend von dem vom Geschädigten behaupteten Sachverhalt. Damit bedarf es nur der Feststellung, welchen Anspruch der Geschädigte geltend macht und der Prüfung, ob dieser vom Versicherungsvertrag gedeckt ist. Feststellungen zum Tathergang sind entbehrlich, weil nicht entscheidungsrelevant ( = [T7]; [T1]). Einen Sonderfall bilden Tatsachen, die für die Beurteilung sowohl der Berechtigung des Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers als auch dessen Haftung entscheidungsrelevant sind ( zur primären Risikobegrenzung; zur sekundären Risikobegrenzung).
3.4 Die Beklagte hat dem Deckungsanspruch der Klägers den Risikoausschluss des Allmählichkeitsschadens entgegengesetzt.
3.4.1In der in der Haftpflichtversicherung gebräuchlichen Allmählichkeitsklausel werden Schäden an Sachen ausgeschlossen, die durch eine allmähliche Einwirkung von Temperaturen, Gasen, Flüssigkeit, Dämpfen, Feuchtigkeit oder nichtatmosphärischen Niederschlägen wie auch Russ und Staub entstehen (7 Ob 118/20h [Erw 5.3]).
3.4.2Die in der Rechtsprechung dazu entwickelten Grundsätze hat der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 139/11h [Erw 3.3.] wie folgt zusammengefasst:
Die „allmähliche Einwirkung“ muss hinsichtlich der einwirkenden Ursache, nicht aber hinsichtlich des Schadensereignisses gegeben sein. Angesichts der Verschiedenartigkeit der in Betracht kommenden Ursachen lässt sich kein bestimmter Zeitraum als Voraussetzung für die allmähliche Einwirkung aufstellen. Es kommt auch nicht so sehr darauf an, wie lange die Einwirkung dauert. Der Gegensatz zu „allmählich“ ist nicht nur „plötzlich“, sondern auch „rasch“ oder „kurzfristig“, sodass sich feste zeitliche Grenzen nicht ziehen lassen. Das Wesen der allmählichen Einwirkung besteht im längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang, sodass der Schaden nicht durch die einmalige kurzfristige Einwirkung herbeigeführt werden kann, sondern die Ursache gerade im ständigen Einwirken liegt. Bei „Allmählichkeitsschäden“ handelt es sich um kontinuierliche, gewissermaßen schleichende Prozesse, deren Beginn und Ende ebenso wie der Eintritt des Schadens regelmäßig zeitlich nicht eindeutig fixierbar sind. Wäre die Einwirkung kurzfristig gewesen, hätte sie keinen messbaren Schaden verursachen können. Erst die längere Dauer dieser Vorgänge führt zum Schaden. Es bedarf stets sorgsamer Abklärung anhand des Sinngehalts der Klausel, ob im Einzelfall die Annahme eines „Allmählichkeitsschadens“ gerechtfertigt ist. Bei der Frage, welche Dauer im Einzelfall zu fordern ist, kann es daher eine Rolle spielen, ob die betreffende Einwirkung typischerweise größere Aufklärungsschwierigkeiten mit sich bringt.
3.4.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen macht die C* AG einen Allmählichkeitsschaden gegenüber der Klägerin geltend, wenn sie eine Undichtheit einer Verschraubung, wodurch Wasser in Form eines Sprühnebels ausgetreten sei und an der Wand nach unten geflossen sei, als Schadensursache geltend macht. Damit geht sie auch vom längeren Vorhandensein einer Ursache in etwa gleichbleibendem Umfang aus, wenn sie beschreibt, das Wasser sei hinter dem Schrank entlang der Wand nach unten gelaufen, sei durch die Estrichfugen in den Fußboden eingedrungen und habe den Fußbodenaufbau durchfeuchtet und sei schließlich im Keller abgetropft.
3.4.4Entgegen der Argumentation in der Berufung sind weder Aufklärungsschwierigkeiten zur Schadensursache noch ein exakt eingrenzbarer Zeitraum der Schadensentstehung zwingende Voraussetzungen für das Vorliegen eines Allählichkeitsschadens (vgl RS0081842).
3.4.5 Inwiefern die Frage, ob die völlige Durchfeuchtung der Decke unbemerkt geblieben sei bis Wasser von der Decke getropft sei, zu einer anderen Beurteilung führen soll, erschließt sich nicht. Vielmehr indiziert der lange Zeitraum zwischen dem behaupteten schadensbegründenden Verhalten und der Erkennbarkeit des Schadens, dass es zu einer allmählichen Durchfeuchtung der Decke gekommen ist und gerade kein plötzlich, rasch oder kurzfristig eintretendes Schadensereignis vorliegt.
3.4.6 Ob der Schaden bemerkt hätte werden können oder müssen, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle.
3.5.1 Es ist richtig, dass für das Vorliegen eines Deckungsanspruchs – im Deckungsprozess - zu prüfen ist, ob tatsächlich ein Allmählichkeitsschaden vorliegt. Für die Berechtigung des Deckungsanspruchs ist nämlich entscheidungswesentlich, ob der von der Beklagten behauptete Risikoausschlussgrund des Allmählichkeitsschadens erfüllt ist. Über Tatsachenbehauptungen der Parteien zur Frage des Vorliegens eines Allmählichkeitsschadens sind daher im Deckungsprozess Beweise aufzunehmen und Feststellungen zu treffen.
3.5.2 Allerdings hat die Klägerin in erster Instanz kein – dem von der C* AG behaupteten Schadensablauf widersprechendes - Tatsachenvorbringen erstattet, das eine andere Beurteilung zum Vorliegen eines Allmählichkeitsschadens nach sich ziehen könnte. Der Beweisantrag auf Einvernahme eines Zeugen und Einholung von Sachverständigengutachten „zum Beweis dafür, dass kein Allmählichkeitsschaden vorliege“ (ON 8.4, 2) ersetzt nicht die erforderliche Aufstellung von Tatsachenbehauptungen zum Nichtvorliegen eines Allmählichkeitsschadens.
3.6 Sekundäre Feststellungsmängel liegen nicht vor. Konkrete vermisste Feststellungen hat die Klägerin ohnehin nicht genannt. Wie das Erstgericht richtig ausgeführt hat, wurde auch - trotz Erörterung - kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen erstattet, aus dem sich ergeben hätte können, dass eine von den zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen abweichende Vereinbarung hinsichtlich des von der Beklagten herangezogenen Risikoausschlussgrunds getroffen worden wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Angesichts des hinter dem Deckungsinteresse stehenden Haftpflichtanspruchs von zumindest EUR 135.612,65 ist in Abweichung der Bewertung der Klägerin von einem EUR 30.000 übersteigenden Wert des im Berufungsverfahrens zu beurteilenden Feststellungsbegehrens auszugehen.
Die ordentliche Revision ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage in der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.
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