Der auf Befreiung von begründeten oder auf Abwehr von unbegründeten Haftpflichtansprüchen gerichtete Versicherungsschutzanspruch entsteht in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherungsnehmer vom Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird, ohne dass es darauf ankommt, ob die vom Dritten erhobene Forderung berechtigt ist.
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