Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Oberstleutnant Osztovics, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 24. November 2025, GZ **-10, nach § 121b Abs 3 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Aus Anlass der Beschwerde wird der angefochtene Beschluss ersatzlos aufgehoben .
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss wies das Vollzugsgericht eine Beschwerde des A* vom 26. August 2025 sowie einen mit der Beschwerde verbundenen Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe (ON 1) jeweils als unzulässig zurück.
Begründend führte das Vollzugsgericht – soweit relevant wortwörtlich wiedergegeben - aus wie folgt:
Die Beschwerde erweist sich als unzulässig.
Einleitend ist auszuführen, dass die §§ 120 f StVG Strafgefangenen ein subjektiv-öffentliches Recht auf Beschwerde bei Behauptung der Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte verleihen. Zur Durchsetzung kann im Wege des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens nach § 16 Absatz 3 StVG das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichtes angerufen werden. Dieses trifft eine Entscheidungspflicht hinsichtlich Beschwerden über Verletzung subjektiver Rechte durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters (Z 1), Verletzung subjektiver Rechte durch ein Verhalten des Anstaltsleiters (Z 2) und Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter (Z 3) [ Drexler/Weger, StVG 4 § 120 Rz 1 und 6f; Pieber in WK 2StVG § 16 Rz 11]. Untergebrachte können sich gemäß §§ 167 Abs 1 iVm 120 Abs 1 StVG gegen jede ihre Rechte betreffende Entscheidung oder Anordnung und über jedes ihre Rechte betreffende Verhalten der Strafvollzugsbediensteten beschweren.
Durch die Bestimmung des § 121a Absatz 1 StVG erfährt die Zulässigkeit des gerichtlichen Beschwerdeverfahrens aber eine Einschränkung. Demnach ist zur Erhebung von Beschwerden im Sinne der §§ 120 f StVG nur berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht verletzt zu sein, das sich aus dem StVG ableitet. Über die Art der ärztlichen Behandlung können sich die Strafgefangenen gemäß § 120 Absatz 1 StVG jedoch nur nach § 122 StVG beschweren. Beschwerden über die ärztliche Behandlung sind immer Aufsichtsbeschwerden, auch wenn subjektiv-öffentliche Rechte des Strafgefangenen berührt werden, wie zum Beispiel im Fall von § 69 StVG ( Drexler/Weger, StVG 4, § 120 Rz 10). Über Beschwerden gegen Strafvollzugsbedienstete oder deren Anordnungen hat gemäß § 121 Absatz 1 StVG der Anstaltsleiter zu entscheiden.
Zum Beschwerdepunkt des Entzugs einer Vergünstigung:
§ 24 Absatz 1 StVG gewährt einem Strafgefangenen, der erkennen lässt, dass er an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzuges mitwirkt, ein subjektiv-öffentliches Recht auf Vergünstigungen nach Absatz 3 Z 1 bis 5 leg cit.. Nach Absatz 2 leg cit dürfen als Vergünstigungen nur solche Abweichungen von der im Strafvollzugsgesetz bestimmten allgemeinen Art des Strafvollzuges gestattet werden, die die Zwecke dieses Vollzuges (§ 20) nicht beeinträchtigen, insbesondere solche, die die Vorbereitung des Strafgefangenen auf ein straffreies Leben in Freiheit fördern. Wurde, wie im vorliegenden Fall, eine bereits gewährte Vergünstigung gemäß § 111 StVG als Ergebnis eines Ordnungsstrafverfahrens für eine bestimmte Dauer entzogen, tritt mit Ablauf der Frist der Strafgefangene nicht automatisch wieder in den Genuss der Vergünstigung ein, sondern hängt der neuerliche Erwerb wiederum von den Voraussetzungen des § 24 StVG ab ( Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 3ff).
Vergünstigungen stellen eine Belohnung für sichtbares Bemühen des Strafgefangenen dar, die auf die Vermittlung einer rechtschaffenen Lebenseinstellung und auf ihre Wiedereingliederung in das Gemeinschaftsleben gerichteten Bemühungen nach Kräften zu unterstützen ( Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 1, § 26 Absatz 4 StVG). Sie sind Mittel zur Erreichung des erzieherischen Auftrags des Strafvollzugs. So wie eine negative Entwicklung eines Strafgefangenen durch Ordnungsstrafen bestraft werden kann, soll eine positive Tendenz im Sinne der Vollzugszwecke (§ 20 StVG) durch Vergünstigungen belohnt werden ( Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 2 mwN). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung einer Vergünstigung nach § 24 Absatz 3 Z 1 bis 5 StVG, sohin auch der Nutzung sonstiger technischer Geräte, besteht nur unter den im § 24 Absatz 1 und 2 StVG genannten Voraussetzungen, somit unter der Bedingung, dass der Strafgefangene an der Erreichung der Zwecke des Strafvollzugs mitwirkt, die gewährte Vergünstigung den Zwecken des Vollzugs nicht zuwider läuft und der Vorbereitung auf ein straffreies Leben in Freiheit dient ( Drexler/Weger, StVG4 § 24 Rz 3 [VwGH 97/20/0742; = OLG Wien 33 Bs 379/16a betonend „nur“]).
Fallbezogen wurde auf der Abteilung **, auf der sich auch der Haftraum des Beschwerdeführers befindet, eine Küchenzeile mit Backofen, Mikrowelle und Ceranfeld zur Verfügung gestellt. Diese befand sich im Bundeseigentum und stand bis zu ihrem Abbau Mitte Juli 2025 allen Insassen der Abteilung ** zur Verfügung, wobei A* dies in seiner Beschwerde mit den Worten „und seitdem sind wirOHNE BACKOFEN und es ist NICHT absehbar, WANN dieser wieder aufgebaut wird.“ Damit ist eindeutig belegt, dass die Benützung der Küchenzeile kein individuelles, ausschließlich A* zukommendes Recht und somit eine ihm gewährte Vergünstigung darstellte. Beim Zurverfügungstellen der genannten Küchengeräte handelte es sich somit um keine Vergünstigung iSd § 24 StVG, weil deren Nutzung nicht einzelnen Insassen nach Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Abs 1 leg cit auf deren Ansuchen ermöglicht wurde, sondern vielmehr sämtlichen Insassen der Abteilung.
Ebenso verwies die Leitung der Justizanstalt Graz-Karlau in ihrer Stellungnahme vom 24. September 2025 ausdrücklich darauf hin, dass von A* bislang kein Ansuchen zur Ausfolgung eines Backofen bzw. um Gewährung einer Vergünstigung in Form der Benutzung eines (eigenen) Backofens gestellt habe, das vom Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau abgelehnt bzw. bewilligt und sodann zurückgezogen worden wäre. Demzufolge liegt in diesem Punkt auch keine Entscheidung des Leiters der Justizanstalt Graz-Karlau vor, die mittels der nunmehr eingebrachten Beschwerde einer Überprüfung unterzogen werden kann. Ergänzend ist festzuhalten, dass die Küchenzeile aus Gründen des Brandschutzes vom Gangbereich abgebaut und nunmehr im Aufenthaltsraum aufgebaut wird, deren Fertigstellung vom Vorhandensein der dafür notwendigen Ressourcen abhängt.
Verköstigung:
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang die Einschränkung seiner Verköstigung moniert, ist festzuhalten, dass gemäß § 38 Abs 1 StVG ein Strafgefangener das subjektiv-öffentliche Recht hat, mit einfacher, ernährungswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechender, schmackhafter Anstaltskost ausreichend verpflegt zu werden; dem kann grundsätzlich auch eine kalte Mahlzeit gerecht werden ( Drexler/Weger, StVG 5 § 38 Rz 1). Der Begriff „schmackhaft“ umfasst sowohl die Qualität der verwendeten Zutaten als auch die Zubereitung ( Drexler/Weger, aaO Rz 2). Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Selbstverköstigung besteht nicht (Drexler/Weger, StVG⁵ § 38 Rz 1 mwN).
Laut Stellungnahme der Justizanstalt wird der Beschwerdeführer - wie sämtlichen Insassen der Justizanstalt Graz-Karlau - mit ausreichend in der ho. Anstaltsküche zubereiteter Kost verpflegt. Im Übrigen steht ihm zur individuellen Herstellung von Speisen in seinem Haftraum eine Herdplatte zur Verfügung. Eine Verletzung seines subjektiv-öffentlichen Rechtes im Sinne des § 38 Abs 1 StVG liegt nicht vor, sodass seine Beschwerde auch in diesem Punkt als unzulässig zurückzuweisen war.
Verfahrenshilfe:
Verfahrenshilfe ist im gegenständlichen Verfahren nicht vorgesehen, weil die Strafprozessordnung in den Beschwerdeverfahren nach §§ 16 Absatz 3, 16a StVG keine subsidäre Wirkung entfaltet, sodass alleine die § 17 Absatz 2 StVG vorgesehene Normen des AVG und des VStG zur Anwendung gelangen, die die Gewährung von Verfahrenshilfe gerade nicht vorsehen (RIS-Justiz RW0000767).
Zutreffend ist zwar, dass der VfGH mit Erkenntnis vom 25. Juni 2025, GZ: G133/2024 (G133/2024-31) die Verfassungswidrigkeit des gänzlichen Ausschlusses der Gewährung von Verfahrenshilfe in Beschwerdeverfahren nach dem Strafvollzugsgesetz bei Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte eines Strafgefangenen bzw. Untergebrachten durch Entscheidungen oder Anordnungen des Anstaltsleiters feststellte und demnach die Bestimmung des § 17 Absatz 2 Z 1 des StVG als verfassungswidrig aufgehoben hat. Der Beschwerdeführer übersieht aber, dass diese Aufhebung erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 in Kraft tritt.
Dagegen richtet sich die – entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichts (vgl ON 13) rechtzeitige (vgl § 121a Abs 1 Z 2 zweiter Satz StVG; Pieber, WK² StVG § 121a Rz 4) - Beschwerde des A*, die gegen mehrere Entscheidungen des Landesgerichts für Strafsachen Graz gerichtet ist. Es bestehe das generelle Problem, dass alle Beschlüsse gesetzwidrig per E-Mail zugestellt würden. Es widerspreche dem Gleichheitsgrundsatz, dass Insassen ein ERV-Versand untersagt sei. Ein inhaltliches Vorbringen zum Verfahrensgegenstand wird nicht erstattet (ON 12.2).
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen iSd Gesetzes geübt hat.
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder der Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 16 Abs 3 StVG entscheidet das Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird, über Beschwerden (1.) gegen eine Entscheidung oder Anordnung des Anstaltsleiters, (2.) wegen Verletzung eines subjektiven Rechts durch ein Verhalten des Anstaltsleiters und (3.) wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch den Anstaltsleiter.
Unter Entscheidungen sind inhaltliche Erledigungen von Ansuchen oder Beschwerden sowie Ordnungsstraferkenntnisse zu verstehen. Unter einer Anordnung ist die Geltendmachung der Befehlsgewalt durch den Anstaltsleiter gegenüber einem Strafgefangenen im Sinne des § 26 Abs 1 StVG zu verstehen ( Pieberin WK² StVG § 16 Rz 11/3). Unter Verhalten sind alle Handlungen, Duldungen und Unterlassungen zu verstehen, die keine Entscheidungen oder Anordnungen sind ( Pieber aaO § 16 Rz 11/6).
Werden lediglich allgemeine Missstände aufgezeigt, kann dies (ausschließlich) mittels Aufsichtsbeschwerde iSd § 122 StVG geltend gemacht werden, deren Erledigung nicht dem Vollzugsgericht zukommt ( Drexler/Weger, StVG 5 § 120 Rz 6 f).
Gemäß § 6 AVG - der aufgrund der Bestimmung des § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß zur Anwendung kommt – hat eine Behörde bei ihr einlangende Anbringen, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen. Demnach hat das Vollzugsgericht zunächst seine sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen und einlangende Anbringen daraufhin zu überprüfen, ob es für die betreffende Sache zuständig ist. Die Frage der Zuständigkeit ist somit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 6 Rz 7; Oberlandesgericht Wien, zuletzt etwa AZ 32 Bs 343/25p, 32 Bs 341/25v, 32 Bs 2/26t).
Gegenständlich monierte A* in seiner verfahrenseinleitenden Eingabe vom 26. August 2025 - zusammengefasst wiedergegeben –, dass Mitte Juli 2025 die Abteilungsküche abgebaut worden sei und er sowie die anderen in dieser Abteilung untergebrachten Personen („wir“) seither keinen Backofen zur Verfügung hätten (ON 1).
Nach den unbedenklichen und mit dem Akteninhalt in Einklang stehenden erstgerichtlichen Feststellungen richten sich die Ausführungen des Beschwerdeführers weder gegen eine Entscheidung, eine Anordnung oder ein Verhalten des Anstaltsleiters. Insbesondere liegt – dem unsubstantiierten Vorbringen des A* zuwider – keine, eine zuvor gewährte Vergünstigung entziehende, Entscheidung des Anstaltsleiters vor und wurde vom Beschwerdeführer auch kein – eine Entscheidungspflicht auslösendes -Ansuchen auf Gewährung einer entsprechenden Vergünstigung auf Nutzung eines (eigenen) Backofens gestellt (BS 4). Da sich die Beschwerde demnach weder auf eine Entscheidung noch auf eine Anordnung, ein Verhalten oder eine konkrete Säumnis des Anstaltsleiters, sondern allenfalls auf ein faktisches Verhalten, nämlich den Abbau der Abteilungsküche (BS 3) bzw auf einen sich daraus ergebenden allgemein als Missstand empfundenen Umstand bezieht, ist auch keine Zuständigkeit des Vollzugsgerichts gegeben.
Der Beschluss des Vollzugsgerichts war daher (ersatzlos) aufzuheben ( Pieber in WK 2StVG § 121b Rz 4; Oberlandesgericht Wien zu AZ 132 Bs 162/17v, 132 Bs 275/17m, 32 Bs 248/24s uva). Das Vollzugsgericht wird die Eingabe ON 1 dem Leiter der Justizanstalt Graz-Karlau (als Vollzugsbehörde erster Instanz nach § 11 StVG) zuständigkeitshalber zu überweisen haben.
Nachdem – wie bereits angesprochen - die Frage der Zuständigkeit eine stets notwendige verfahrensrechtliche Vorfrage eines Sachbegehrens ist, war auch die Entscheidung über den Verfahrenshilfeantrag aufzuheben.
Rechtsmittelentscheidung :
Gegen diese Entscheidung ist kein Rechtsmittel zulässig.
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