Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Senatspräsidentin Mag. Seidl als Vorsitzende sowie die Richterin Dr. Vetter und den fachkundigen Laienrichter Oberst Gramm als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A*über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 22. September 2025, GZ **-13, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* betreffend die Nichtgewährung eines Ausgangs am 11. Juni 2025 (ON 1.3) nicht Folge.
Begründend führte das Erstgericht wortwörtlich aus wie folgt:
Der Beschwerdeführer A* verbüßt aktuell eine zeitliche Freiheitsstrafe mit errechnetem Strafende am 22. Oktober 2025 im elektronisch überwachten Hausarrest der Justizanstalt Graz-Jakomini.
A* beantragte mit seinem Ansuchen vom 28. Mai 2025 die Gewährung eines Ausganges am 11. Juni 2025 in der Zeit von 08.00 bis 20.00 Uhr, um an der Verabschiedung seines engen Freundes B* C* teilnehmen zu können. Die Beisetzung finde um 12.00 Uhr am ** Zentralfriedhof statt.
Mit der dem Leiter der Justizanstalt zuzurechnende Entscheidung, die nicht abdatiert und unterfertigt ist, wurde diesem Antrag nicht stattgegeben, dies mit der Begründung, aufgrund des Zusammentreffens von Personen aus der rechtsradikalen Szene werde ein negativer Einfluss befürchtet. Diese Entscheidung wurde A* – seinen Angaben nach – über den Verein D* (fernmündlich) am 5. Juni 2025 zur Kenntnis gebracht.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die (im Zweifel) rechtzeitige und zulässige Beschwerde des A* in welcher er ausführt, einem nicht besonders „gefälligen“ Strafgefangenen sei unter bestimmten Gründen über sein Ersuchen zwei Mal im Vierteljahr das Verlassen der Anstalt zu genehmigen, wobei einem Strafgefangenen, welcher im gelockerten Vollzug angehalten wird, ein oder zwei Ausgänge zusätzlich genehmigt werden können. Diese Voraussetzungen wären vorgelegen und müsse nicht extra ausgeführt werden, dass die persönliche Anwesenheit bei Begräbnissen nicht substituiert werden könne.
Der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini erstattete dazu zu GZ: ** seine Stellungnahme vom 22. Juli 2025. Auf das Wesentliche reduziert wird darin ausgeführt, bei Ausgängen handle es sich grundsätzlich um ein soziales Training zur Hintanhaltung negativer Begleiterscheinungen während der Haft. Im gegenständlichen Fall wären aufgrund der Zugehörigkeit des Verstorbenen zum organisierten Rechtsextremismus jedoch tatsächlich negative Begleiterscheinungen zu befürchten gewesen. Daher sei das Ausgangsersuchen nicht zu genehmigen gewesen.
Diese Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer – der zwischenzeitig einen (erfolglosen) Fristsetzungseintrag bei Gericht einbrachte – nachweislich am 4. September 2025 zur allfälligen Gegenäußerung zur Wahrung des rechtlichen Gehörs binnen drei Tagen zugestellt. Eine Gegenäußerung dazu langte beim Vollzugsgericht nicht ein.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
Einleitend ist zu bemerken, dass die §§ 99, 99a, 126 Absatz 2 Z 4 und 147 StVG auch auf die Vollzugsform des EÜH anzuwenden sind, jedoch der EÜH definitiv keine Vollzugslockerung darstellt, sondern eine besondere Form des Vollzuges von Freiheitsstrafen, bei der sich der Insasse de facto mit Auflagen und Aufsichtsprofilen bereits in Freiheit befindet, sodass es grundsätzlich der Gewährung von Ausgängen in der Regel nicht bedarf, sondern nur bei Vorliegen besonderer Ausnahmefällen (etwa Besuch lebensgefährlich erkrankter oder verletzter Angehöriger oder nahestehender Personen oder die Teilnahme am Begräbnis einer solchen Person). Entsprechende auf einen Ausgang abzielende Anträge sind daher unter dem Aspekt der Notwendigkeit zu prüfen und müssen stets mit den Zwecken des Strafvollzuges in Einklang stehen.
Hiebei ist § 20 StVG maßgeblich. Gemäß dieser Bestimmung soll der Vollzug der Freiheitsstrafe dem Verurteilten zur einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung verhelfen und in abhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. In diesem Sinne sind die Insassen unter anderem erzieherisch zu beeinflussen. Das Schaffen und Pflegen positiver sozialer Kontakte und der Bruch mit negativen kriminogenen Kontakten gehört in der Regel zu den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens (hg 25 Bl 73/18t). Es stellt sich bei der Bewilligung eines Ausgangsersuchen jeweils die Frage, ob der Ausgang zur Aufrechterhaltung etwa familiärer persönlicher Bindungen oder zu anderen in § 99 Absatz 1 StVG genannten Zwecken erforderlich und notwendig ist.
Bei einem Ausgang im Sinne des § 99a StVG handelte sich um ein soziales Training zur Hintanhaltung negativer Begleiterscheinungen in der Haft (so VWGH zu 1000/20/0006; ebenso LGSt Wien 191 Bl 34/21v).
Wie sich aus den in ON 1.3 ersichtlichen Unterlagen (insbesondere Seiten 3f) iVm ON 10 zweifelsfrei ergibt, ist der verstorbene B* C* der Neonaziszene zuzurechnen. B* C* (oder B* E*-C*) war auch der Neonazi-Gruppe „J*“ zugehörig.
Zur Recht musste damit davon ausgegangen werden, dass es anlässlich der Beisetzung des B* C* zu einem Zusammentreffen von der rechtsextremen Neonaziszene zuzuordnenden Personen kommt. Dass auch der Beschwerdeführer der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist, ist einerseits eine gerichtsnotorische Tatsache und zeigt sich andererseits darin, dass er mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 2012, **, des Verbrechens nach § 3g VerbotsG schuldig erkannt und hiefür zur zehnmonatigen, für eine Probezeit von drei Jahre bedingt nachgesehenen (Zusatz) Strafe verurteilt worden ist. Das Zusammentreffen des Beschwerdeführers im rechtsradikalen kriminogenen Umfeld ist mit den in § 20 StVG normierten Zielsetzungen für den Vollzug von Freiheitsstrafen tatsächlich nicht in Einklang zu bringen.
Ausgänge und Unterbrechungen sind von vornherein dann nicht zu bewilligen, wenn anzunehmen ist, dass sie dem Zwecken des Strafvollzuges nach § 20 StVG zuwiderlaufen, weil sie zum Beispiel zur Flucht oder für sonstige widmungswidrige Zwecke verwendet werden sollen bzw. wenn mit der Begehung strafbaren Handlungen zu rechnen ist. Es kommt auf das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für einem Missbrauch an (OLG Wien 33 Bs 113/16h, 33 Bs 228/15v; Drexler/Weger StVG 5 § 99 Rz 11). Ein Ermessensspielraum besteht dabei nicht.
Aufgrund des konkret zu befürchtenden Zusammentreffens des Beschwerdeführers mit Personen der rechtsradikalen Szene ging der Leiter der Justizanstalt Graz-Jakomini ohne Rechtsirrtum davon aus, dass die Bewilligung des Ausgangsansuchens mit den in § 20 StVG normierten Vollzugszielen und Vollzugszwecken (auch im Falle des Strafvollzugs in Form des EÜH) nicht vereinbart werden kann.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A*, der – zusammengefasst wiedergegeben – moniert, dass es richtig sei, dass er wegen einer am 23. Juni 2010 gesetzten Tat nach dem Verbotsgesetz verurteilt worden sei. Er sei jedoch nicht der rechtsextremen Neonaziszene zuzuordnen. Dies könne aus einer Verurteilung nach dem Verbotsgesetz auch nicht abgeleitet werden, die Betätigung im nationalsozialistischen Sinn sei ein normatives Tatbestandsmerkmal, auf die Gesinnung des Täters komme es nicht an.
Er gehe davon aus, dass sich das Erstgericht auf ON 1.3 in Verbindung mit ON 10 beziehe, wobei der beim Verein D* als Betreuer für ihn eingesetzte Konfident nur jene Informationen, die B* C* als Teil der Neonaziszene ausweisen sollen, recherchiert habe. Dass die Informationen von D* stammen würden, ergäbe sich daraus, dass dieser Mitarbeiter in seiner Schrift „Burschenschaft F*“ auf den Partezettel geschrieben habe. Dass C* zu Lebzeiten Mitglied dort gewesen sei, habe er fälschlicherweise gegenüber D* behauptet, tatsächlich würden ihn google-Einträge als Mitglieder der „G*“ ausweisen.
Es seien Zitate aus der „Edda“ antifaschistisch eingeordnet und bei antifaschistischen Denunziationsplattformen abgeschrieben worden, die ihre haltlosen Anwürfe ohne Impressum feilbieten würden. Der Wahrheitsgehalt dieser Anwürfe sei entsprechend und könnten diese nicht als Begründung herangezogen werden. Wenn D* tatsächlich an der Beibringung einer Entscheidungsgrundlage interessiert gewesen wäre, wäre seine Information, wonach es sich beim in der Parte genannten Vater von B* C*, um Brigadier H* C*, den Präsidenten der Österreichischen Offiziersgesellschaft handle, ebenfalls weitergegeben worden.
Es sei im österreichischen Kulturkreis ein Unding, Menschen nicht zu Begräbnissen gehen zu lassen. Der Justizwachebeamte, der ihm die Ablehnung des Ausgangsersuchens telefonisch zur Kenntnis gebracht habe, habe es ähnlich gesehen und ihm gesagt, dass es unerfreulich sei.
Die Entscheidung sei insbesondere durch den Bezug auf anonym im Internet verbreitete Texte rechtswidrig und möge das Oberlandesgericht diese Rechtswidrigkeit feststellen (ON 15).
Der Beschwerde kann Berechtigung nicht abgesprochen werden.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 iVm Abs 2 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat. Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Gemäß § 99a Abs 1 StVG ist einem im Sinne des § 99 Abs 1 StVG nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen auf sein Ansuchen höchstens zwei Mal im Vierteljahr zu gestatten, die Anstalt in der Dauer von höchstens zwölf Stunden am Tag zu verlassen, sofern die voraussichtlich noch zu verbüßende Strafzeit drei Jahre nicht übersteigt und der Strafgefangene einen Ausgang zu einem der in § 93 Abs 2 StVG genannten Zwecke benötigt. Ob es sich um einen nicht besonders gefährlichen Strafgefangenen handelt, ist nach § 99 Abs 1 StVG zu beurteilen. § 93 Abs 2 StVG normiert, dass zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben ist.
Unter den in § 99a Abs 1 StVG genannten Voraussetzungen haben Strafgefangene ein subjektiv-öffentliches Recht auf Gewährung eines Ausgangs. Zweck desselben ist die Aufrechterhaltung und Pflege der sozialen Beziehungen einschließlich der wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten außerhalb der Anstalt ( Drexler/Weger, StVG 5§ 99, 99a Rz 1/1). Gemäß § 99a Abs 3 iVm § 99 Abs 5 letzter Satz StVG ist der Ausgang unter Auflagen und Bedingungen zu gestatten, um die Einhaltung der Bestimmungen des § 99 Abs 1 zweiter Satz, Abs 2 und 3 StVG zu sichern.
Fallkonkret ging das Erstgericht implizit davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht besonders gefährlich sei. Es stützte seine Ablehnung auf § 20 StVG und führte dazu insb ins Treffen, dass der Verstorbene B* C* (oder B* E*-C*) der Neonaziszene zuzurechnen sei. Dass auch der Beschwerdeführer der rechtsextremen Szene zuzuordnen sei, sei einerseits eine gerichtsnotorische Tatsache, zeige sich andererseits in seiner Vorstrafe nach dem Verbotsgesetz.
Soweit das Erstgericht aus den in ON 1.3 ersichtlichen Unterlagen iVm ON 10 ableitet, dass B* C* der Neonaziszene zuzurechnen sei, wurde der Beschwerdeführer in seinem rechtlichen Gehör verletzt, weil ihm zu ON 10 (einem aus dem Internet über den link ** abgerufenen Artikel der I* mit der Überschrift „Über die Neonazi-Gruppe `J*`“, publiziert am 6. Jänner 2017, der diverse Personen, darunter B* E*-C* und A* dieser Gruppe zuordnet) zu keinem Zeitpunkt rechtliches Gehör eingeräumt wurde.
Der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde (hier: des Vollzugsgerichts) dürfen nämlich gemäß der nach § 17 Abs 2 Z 1 StVG sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 45 Abs 3 AVG nur jene – der Partei bekanntgemachten – Tatsachen und Beweisergebnisse zugrunde gelegt werden, zu denen sich die Partei auch äußern konnte. Das betrifft nicht nur, wie in § 45 Abs 3 AVG ausdrücklich vorgesehen, das Recht zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung zu nehmen, also sich zum Beweiswert einzelner Beweismittel zu äußern. Vielmehr muss die Behörde den Parteien allgemein Gelegenheit geben, ihre Rechte im Ermittlungsverfahren geltend zu machen, dh etwa für sie günstige Tatsachenbehauptungen und Vorbringen zu gegnerischen Behauptungen und Anträgen zu erstatten und selbst Beweisanträge – auch zum Nachweis der Unrichtigkeit als offenkundig behandelter oder widerlegbar vermuteter Tatsachen – zu stellen ( Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 30; OLG Wien AZ 32 Bs 28/25i).
Der Zuordnung des Beschwerdeführers zur rechtsextremen Szene ist vorauszuschicken, dass gemäß § 45 Abs 1 AVG Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, keines Beweises bedürfen (notorische Tatsachen). Offenkundig im Sinne dieser Bestimmung ist eine Tatsache, wenn sie entweder allgemein bekannt oder zumindest der Behörde, also amtsbekannt ist. Amtsbekannt ist eine Tatsache, wenn sie der Behörde (hier sohin: dem Vollzugsgericht) im Zuge ihrer Amtstätigkeit bekannt und dadurch bei der Behörde notorisch geworden ist. Gerade hinsichtlich nur amtsbekannter Tatsachen ist die konkrete Feststellung in der Bescheidbegründung sowie die Erörterung mit den Parteien für die Wahrung des Parteiengehörs von wesentlicher Bedeutung. Der Verwaltungsgerichthof nimmt außerdem an, dass die Parteien in diesem Rahmen auch den Beweis der Unrichtigkeit der als offenkundig behandelten Tatsachen erbringen können ( Hengstschläger/Leeb , aaO § 45 Rz 4).
Aus der Begründung der abweislichen Entscheidung des Anstaltsleiters (ON 1.3) ergibt sich lediglich, dass wegen der Zusammenkunft von Personen aus der rechten Szene negativer Einfluss befürchtet wird. Dass der Beschwerdeführer der rechtsextremen Szene zuzuordnen sei, ergibt sich aus dieser Begründung hingegen nicht. Auch im Zuge des weiteren Verfahrens wurde eine Erörterung mit dem Beschwerdeführer, dass seine Zuordnung zur rechtsextremen Szene als notorische Tatsache anzusehen sei, nicht vorgenommen. Es wurde ihm lediglich die Stellungnahme des Anstaltsleiters (ON 1.4) zur Äußerung übermittelt, in welcher die Rede davon ist, dass die Ablehnung erfolgt sei, weil ein negativer Einfluss befürchtet worden sei, zumal die Zusammenkunft von Personen aus der rechten Szene zu erwarten gewesen sei, zu welcher der Verstorbene laut Recherchen der Vollzugsstelle gehört habe und der Insasse in seiner Vergangenheit Verbindungen und Kontakte gehabt habe. Eine im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshof vorgesehene Erörterung amtsnotorischer (hier: gerichtsnotorischer) Tatsachen (vgl neuerlich Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 4) ist damit aber gerade nicht erfolgt.
Soweit die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur rechtsextremen Szene auf die in der Strafregisterauskunft ON 3.2 ersichtliche Verurteilung des Landesgerichts für Strafsachen Graz vom 5. Dezember 20 12, AZ **, wegen des Verbrechens nach § 3g VerbotsG gestützt wird, ist anzumerken, dass eine solche Verurteilung gewiss ein Indiz für die Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene ist. Zumal es sich bei der Betätigung "im nationalsozialistischen Sinne" aber nur um ein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, auf welches sich der Vorsatz des Täters erstrecken muss, es hingegen auf dessen "Gesinnung" nicht ankommt (RIS-Justiz RS0110512), ist die Schlussfolgerung, dass der Beschwerdeführer allein aufgrund dieser mehr als 10 Jahre zurückliegenden Verurteilung (weiterhin und aktuell) der rechtsextremen Szene zuzuordnen ist, nicht überzeugend.
Solcherart erweist sich die Entscheidung des Vollzugsgerichts wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und des Heranziehens von Umständen als gerichtsnotorisch, ohne diese mit dem Beschwerdeführer erörtert zu haben, aber auch wegen der gerade angesprochenen Annahme seiner Zugehörigkeit zur rechtsextremen Szene allein aufgrund der aus dem Jahr 2012 stammenden Vorverurteilung nach dem Verbotsgesetz, als rechtswidrig.
Im zweiten Rechtsgang wird nach Einräumung des rechtlichen Gehörs zu den erheblichen Beweisergebnissen sowie nach Erörterung der Tatsachen, die das Gericht als gerichtsnotorisch anzunehmen beabsichtigt, auch zu prüfen sein, ob der angestrebte Ausgang nach § 99a StVG zu einem der in § 93 Abs 2 StVG genannten Zwecke benötigt wurde. Zur Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage wäre die Beischaffung des Verfahrens des Landesgerichts für Strafsachen Graz, AZ **, in dem die Verurteilung nach § 3g VerbotsG 1947 erfolgte, anzudenken. Mit Blick darauf, dass im Verfahren vor dem Vollzugsgericht kein Neuerungsverbot herrscht, wird das Erstgericht auch das Vorbringen des A* in seiner Beschwerde an das Oberlandesgericht zu berücksichtigen haben.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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