Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG hat durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterin Mag. Marchart und die fachkundige Laienrichterin Hofrätin Mag. Killinger, BA MA als weitere Senatsmitglieder in der Vollzugssache des A* über dessen Beschwerde gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht vom 11. April 2025, GZ 2 Bl 13/25k-8, nach § 121b Abs 2 StVG in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Beschwerde wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.
Begründung
Mit dem bekämpften Beschluss gab das Landesgericht für Strafsachen Graz als Vollzugsgericht einer Beschwerde des A* vom 3. November 2024 (ON 1.3 S 1 ff) gegen den dem Beschwerdeführer am selben Tag kundgemachten (ON 6 S 1) Bescheid des Leiters der Justizanstalt Klagenfurt vom 28. Oktober 2024 (ON 6 S 5 Eingabe 8), nicht Folge.
Begründend hielt das Vollzugsgericht – soweit relevant - wortwörtlich fest:
§ 42 Abs 3 StVG normiert das subjektiv-öffentliche Recht, dass Strafgefangene täglich so viel warmes Wasser zu bekommen haben, dass sie sich gründlich reinigen können. Darüber hinaus ist ihnen so oft, wie es nötig ist, mindestens zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
Eine iSd § 103 Abs 2 Z 4 StVG besonders gesicherte Zelle ist ein besonders flucht- oder selbstschädigungshemmend ausgestatteter Raum, aus dem auch alle Gegenstände entfernt wurden, mit denen der Strafgefangene Schaden anrichten kann. Im Falle der Unterbringung nach § 103 Abs 2 Z 4 StVG ist dem Betroffenen die Möglichkeit zur Körperpflege gemäß § 42 Abs 3 StVG, nicht zwingend im Haftraum, zu geben (Drexler/Weger 5 § 103 Rz 25).
Nach dem Ausführungen der Justizanstalt Klagenfurt war A* am Tag der Verbringung und am Folgetag derart aggressiv, dass ihm aufgrund seines Verhaltens die Bewegung im Freien nicht ermöglicht werden konnte. Am Samstag hat er sein Anliegen um warmes Wasser dem dienstversehenden Justizwachebeamten nicht vorgetragen, am Sonntag
hatte er den Zugang zum warmen Wasser, den er offenbar nicht nutzte.
Fallbezogen ist festzuhalten, dass im vorliegenden Fall den Justizwachebeamten zu folgen ist, weil A* zunächst auch den Vorwurf erhob, dass er keinen Zugang zum kaltem Wasser gehabt habe, den die Justizanstalt widerlegte, indem sie ausführte, dass ihm aufgrund einer Verunreinigung des Wassers in ** (vgl die Medienberichterstattung) kaltes Wasser in Form von Trinkflaschen zur Verfügung gestellt wurde. Die Verletzung des subjektiv-öffentlichen Rechts auf Behandlung im Sinne des § 42 Abs 3 StVG liegt daher nicht vor.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des A* vom 18. April 2025 (ON 9), der neuerlich moniert, dass er im Zeitraum von Freitag den 20. September 2024 vormittags bis Montag 23. September 2024 mittags, in dem er sich in der Absonderungszelle befunden habe, die Justizwachebeamten mehrmals täglich um Zugang zum Waschbecken und damit zu fließendem warmen und kaltem Wasser ersucht habe, was ihm verweigert worden sei. Es stelle ein subjektives Recht dar, täglich soviel warmes Wasser zur Verfügung zu haben, um sich gründlich reinigen zu können. Wegen Verletzung dieses subjektiven Rechtes habe er Beschwerde an den Anstaltsleiter erhoben. Mit einer ihm am 28. Oktober 2024 verkündeten Sammelentscheidung ohne vorherige Durchführung eines Ermittlungsverfahrens oder Gewährung von Parteiengehör sei dies mit der Begründung abgewiesen worden, dass er nicht um Zugang zu Warmwasser ersucht habe und man das Wasser zu dieser Zeit nicht habe trinken können. Seine dagegen erhobene Beschwerde habe das Landesgericht als unbegründet abgewiesen. Entgegen den erstgerichtlichen Ausführungen habe er sich in seiner Beschwerde nicht auf das Fehlen von Trinkwasser (in Flaschen), sondern auf das Fehlen von fließendem kaltem und warmen Wasser bezogen. Darüber hinaus hätte zu den Behauptungen des Anstaltsleiters zwingend ein Ermittlungsverfahren mit Parteiengehör stattfinden müssen.
Dem Rechtsmittel kommt Berechtigung zu.
Nach § 16a Abs 1 Z 1 StVG entscheidet das Oberlandesgericht Wien für das gesamte Bundesgebiet über Beschwerden gegen einen Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG wegen Rechtswidrigkeit, wobei Letztere nicht vorliegt, soweit das Vollzugsgericht Ermessen im Sinne des Gesetzes geübt hat (Abs 2).
Gemäß § 16a Abs 3 StVG ist gegen den Beschluss des Vollzugsgerichts nach § 16 Abs 3 StVG eine Beschwerde nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, insbesondere wenn das Vollzugsgericht von der bisherigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung abweicht, eine solche fehlt oder uneinheitlich ist.
Nach § 121a Abs 1 Z 1 StVG ist – im gerichtlichen Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 und 16a Abs 1 StVG - zur Erhebung einer Beschwerde berechtigt, wer behauptet, in einem subjektiven Recht nach dem StVG verletzt zu sein.
In diesem Zusammenhang ist fallkonkret zu beachten, dass gemäß § 42 Abs 3 StVG ein Strafgefangener das subjektiv-öffentliche Recht (vgl Drexler/Weger, StVG 5 § 42 Rz 1) hat, täglich so viel warmes Wasser zu bekommen, dass er sich gründlich reinigen kann. Darüber hinaus ist ihm so oft wie es nötig ist, mindestens aber zweimal wöchentlich, Gelegenheit zu einem warmen Brause- oder Vollbad zu geben.
Das Gericht hat gemäß § 17 Abs 2 Z 1 StVG im Beschwerdeverfahren nach den §§ 16 Abs 3 Z 1 und 2 sowie 16a Abs 1 Z 1 und 2 außer wegen eines Ordnungsstraferkenntnisses, soweit im StVG nicht anderes bestimmt ist, das AVG mit Ausnahme der §§ 2 bis 4, 38, 40 bis 44g, 51, 55, 57, 58a, 63 bis 66, 68 Abs 2 bis 7, 73 Abs 2 und 3 und 75 bis 80 sinngemäß anzuwenden.
Demzufolge ist § 45 AVG anzuwenden. Dieser lautet wie folgt:
(1) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind, und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(2) Im Übrigen hat die Behörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.
(3) Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.
Der gleichfalls anzuwendende § 37 AVG normiert, dass Zweck des Ermittlungsverfahrens ist, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Der Verwaltungsgerichtshof hält zu § 37 AVG fest, dass die Behörde
Nach § 45 Abs 2 AVG gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung, das heißt, dass lediglich die Überzeugungskraft der Beweismittel im gegebenen Zusammenhang für ihre Bewertung maßgebend ist. Die Beweiswürdigung ist jedoch insofern nicht frei, als der maßgebende Sachverhalt vollständig erhoben und die Beweisführung tragfähig sein muss ( Thienel / Zeleny , Verwaltungsverfahrensgesetze 21 § 45 AVG Anm 4).
Ausgehend von diesen Prämissen haftet der bekämpften Entscheidung Rechtswidrigkeit an, weil das Vollzugsgericht dem Gebot umfassender Beweisaufnahme nicht nachgekommen ist.
So stützt sich das Vollzugsgericht einzig auf den Bericht des Anstaltsleiters, der unmittelbare Wahrnehmungen zu den in Rede stehenden Sachverhalten gar nicht behauptet, sondern sich lediglich auf nicht aktenkundige Berichte zweier Justizwachebeamten stützt, wonach der Beschwerdeführer am Samstag (21. September 2024) kein entsprechendes Begehren geäußert bzw am Sonntag (22. September 2024) den Zugang zu Warmwasser nicht genutzt habe. Die an den behaupteten Geschehnissen unmittelbar Beteiligten (sohin insbesondere die bereits vom Anstaltsleiter angeführten sowie allenfalls weitere im relevanten Zeitraum mit dem Beschwerdeführer befasste Justizwachebeamten) wurden nicht niederschriftlich befragt, und – sofern es sich bei den vom Anstaltsleiter genannten AI B* und BI C* nicht um die einzigen involvierten Personen handelt - überhaupt von deren Ausforschung Abstand genommen. Mangels vollständiger Erhebung des maßgebenden Sachverhalts vermag die Beweiswürdigung die Feststellungen daher nicht zu tragen.
Das Vollzugsgericht wird daher nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens durch Aufnahme von geeigneten Beweisen, insbesondere der Ausforschung und Befragung der involvierten Beamten, eine Klärung der Vorwürfe herbeizuführen und auf deren Grundlage und nach Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers eine neuerliche Entscheidung zu treffen haben.
R echtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht zulässig.
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